Freyheit Ord für die Landschaft. Freyheit und Gleichheit/ welche wir sämtlich angenommen und feyerlichst beschworen haben> erfordern unumgänglich eine bestimmte Ordnung und genaue Befolgung zweckmäßiger Gesetze. In Hinsicht dessen/ wurden von dem Kriegs-Comite/ aus Anlaß der von demselben vorzunehmenden Eintheilung und Organisation der Stadt-und Land-Truppen, unterm 17 Hornung letzthin/ folgende zween Hauptgrundsatze der National - Versammlung vorgelegt/ welche von herselven einmüthig angenommen/ und decretiert worden; welche wir gegenwärtiger Kundmachung als erste Grundlage vorangehen lassen. Wir haben geschworen/ freye unabhängige Schweizer zu bleiben; jede Freyheit und Unabhängigkeit gründet sich auf die Kraft der Waffen/ also ist jeder Schweizer Soldat. Ferners haben wir geschworen : Freyheit und Gleichheit der bürgerlichen Rechte zu schützen; mithin gehört jeder freye Mann unter die Waffen/ und zwar nach Verhältniß der Anzahl/ in gleiche Classe. Zu Behauptung dieser zween Grundsätze hat das Kriegs - Comite für nöthig erachtet, über verschiedene daraus fließende Gegenstände folgendes zu verordne»/ und auf der ganzen Landschaft kund zu machen. Erstens: Solle niemand des Kriegs - Dienstes enthoben seyn/ als die Volks-Represen- tanten/ erwählte Geistliche/ Schul-Lehrer und Siegriste/ und zwar sämtliche nur so lange/ als dieselben in ihren Aemteren stehen; so wie auch die erwählten Gerichtsleute/ so lange sie diese Stellen bekleiden/ keine Militär-Dienste thun sollen; indessen als Dorfs-Vorgesetzte, die Wacht-und Trillmeister beym exerzieren unterstützen/ und denen Musterungen beywohnen. Zweytens: Alle entlassene Beamtete aber, so vorihyls wegen ihrer Stellen des Dienstes befreyt waren/ und noch unter vierzig Jahren sind/ sollen wiederum zu dem Milttare gezogen werden/ weshalben sie sich Uniform und Armatur anzuschaffen haben; und diesem- / gen so über vierzig Jahre/ sollen sich ohne Uniform bewaffnen/ um im Fall eines allgemeinen Auszugs die Dörfer zu bewachen/ indeme durch die jetzige Verfassung keiner -es Dienstes entledigt werden solle. Drittens: In Betreff der der National »Versammlung vorgeschlagenen und von derselben anerkannten National-Uniform/ findet das Kriegs-Comite/ daß an denen jetzt bestehenden Uniformen vorläufig nichts zu ändern / alle neu zu machenden aber sollen nachfolgender Art eingerichtet werden, worüber ein Muster gegeben wird. Diesenmach bestühnde die Uniform in einem blauen Rock, Gilet und Hosen/ und schwär- zerr tüchenen Uebersirümpfen. Der Rock ohne Revers, mit rothem Futer, einem rothen aufstehend und überlitzten Kragen, und rothen Ermel-Aufschlägen; vornen wohl über die Brust mit weissen Ordonnanz-Knöpfen zugeknöpft", die Ermel - Aufschläge oben auf dem Arm aufgeschnitten, für das erste Regiment mit vier, für das zweyte aber zur Unterscheidung mit fünf Knöpfen besetzt; übrigens solle das rothe Futer nirgends vor dem blauen Tuch vorschieffen, mithin die ganze Uniform ohne sogenannte kassexoiis seyn, indem das Stadt-Regiment zum Unterscheidungszeichen die Uniform - Röcke mitk^ssepoils haben solle. Das Gilet oder Weste muß nur eine Reihe Knöpfe haben. Die Artillerie kleidet sich auf die gleiche Art, mit rothem aufstehend und überlitzten Kragen, blauen Ermel-Aufschlägen, und gelben Knöpfen, mit ?Lssepoil5 für die Stadt- Compagnien, und ohne kassepoiis für die Land-.Compagnien. Die Scharfschützen aber bleiben wie bisher grün gekleidet, so wie auch die Dragoner und reitende Jäger der Stadt ihre Uniformen beybehalten, und nichts daran zu ändern haben. Diesenmach empfehlen wir allen unsern Mitbürgern, besonders denjenigen, welche steh nicht wegen dürftigen Umständen zu entschuldigen haben, ihre Uniformen und Waffen anzuschaffen, auf welches die Dorf-Vorgesetzten gehörige Acht Habensollen, indem es uns obliegen wird, an künftiger Musterung, dieserhalben genaue Nachforschung zu thun. Gruß und Freundschaft. Basel, den März i7ss. Von Veiten des Kriegs-Comite. Stehlin, Präsident. Andreas Brenner, Schreiber.