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den rohen Erzen ausgeübt wird, ist eine ganzzufällige, Verabredung der Interessenten, welchenur diejenigen Zechen verbindet, die derselbenbeytraten. Diese Untersuchung kann durch fol-gende Mittel befördert werden.
Man sammle aus den Gesehen und aus derVergwerksverfassung die einzelnen Nachrichtenvon den Erfordernissen zur Erlangung und Gül-tigkeit jedes Befugnisses, von den Bedingun-gen gewisser bergrechtlichrn Verträge rc.
Man bemerke zweytens die, Veränderun-gen, welche die Bergrechte von Zeit zu Zeiterlitten haben, und untersuche die Folgen, wel-che neue Gesetze, in Rücksicht auf andere vor-her angenommene Grundsätze, hatten. Sowar es z-B. ehemals, als noch kein Gesetzverordnet hatte, daß auch diejenigen Zechen,, .welche sich der Stolln nicht bedienten^ Stolln-gebührnisse 'geben sollten, zum Beweis derStollngerechtsame nicht, wie gegenwärtig, hin-reichend, daß der Stolln die vorgeschriebenenErfordernisse besaß,sondern es mußte sich aucherweislich die Gewerkschaft entweder ausdrück-lich durch einen Vertrag, oder stillschweigendLurch den Gebrauch des Stollnö zur Entrich-tung .der Swllngebührmsse verpflichtet haben.
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