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Ueber die Chursächsische Bergwerksverfassung : Ein Beytrag zur Statistik von Sachsen
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20
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Bey solchen Gegenständen, deren Erörterung aufkeinen weitläuscigen Beweismitteln beruhet, hätte imPreußischen, in 9 Monaten durch drey Instanzen erkanntwerden könn n und müssen. Weil ich aber auch so sehrviele geschickte und denkende Juristen in Freyberg kennenzu lernen das Glück gehabt: so kann ich wohl sicher be-haupten, daß die Quelle dieses Uebels in der Prvceßord-nung selbst, und nicht in den Jnstruenten zu suchen sey rQ.

Uebri-

Obern, zte, gte und Zte Maaß, ihr Anführen, daßauf ihren in Lehn habenden Gängen, 2 talb und jun-gen Tob,ao dem angezeigten Tageschacht, zuerst

Kübel und Seil eingeworfen, und also in solchem derFund und Baker ihrer, auf Äalb und jungen To-bi.-.s habenden Belchnung liege, binnen zweymal 14Tagen zu bescheinigen schuldig." Nachdem man hier-über viele weitläuftige BeweiSschristcn gewechselt, wurdeim Julio 1777. ein Urtel eröffnet; baß der Dvnater-Schichtmeister über sein Anführen zum Erfüllungseide ge-lassen, und iioc prestito als älterer im Felde, geschütztwerden sollte. Auf die von HinimelSfürstncr Gewerk-schaft eingewandte Appellationen erfolgte im December

1779. die Bestätigung des vorige» Urtels; und im May

1780. hat der SchichtmeisterdesDonacer-DerggebäudeS,erst den Eid im Beyseyn sämmtlicher Interessenten, nachbergübiichen Gebrauche mir Anlegung ber vorderstenDrey Finger auf den Rundbanm abgeleget.

u) Nach dieser Behauptung wären also selbst tüchtige Rich-ter durch diese Proceß Ordnung verhindert, Proceße ohneNachtheil der Sache zu verkürze». Solle wohl der HerrVerfasser die sächsische Jnstitzverwaltung so genau überse-hen haben, um unbedingt das Gesetz selbst als die einzi-ge, wahre Quelle ihrer Mangel anführen zu könne», durchdie vorgeschriebene Erlegung von 20 Mck. Silber Succum-beZz Gelder bey Appellationen in Bergsachen wird doch einvorzügliches Mittel zu proceßualischen Weitläustigkciten,der Mißbrauch der Appellationen sehr eingeschränkt.