Bey solchen Gegenständen, deren Erörterung aufkeinen weitläuscigen Beweismitteln beruhet, hätte imPreußischen, in 9 Monaten durch drey Instanzen erkanntwerden könn n und müssen. — Weil ich aber auch so sehrviele geschickte und denkende Juristen in Freyberg kennenzu lernen das Glück gehabt: so kann ich wohl sicher be-haupten, daß die Quelle dieses Uebels in der Prvceßord-nung selbst, und nicht in den Jnstruenten zu suchen sey rQ.
Uebri-
„Obern, zte, gte und Zte Maaß, ihr Anführen, daß„auf ihren in Lehn habenden Gängen, 2 talb und jun-„gen Tob,ao dem angezeigten Tageschacht, zuerst
„Kübel und Seil eingeworfen, und also in solchem der„Fund und Baker ihrer, auf Äalb und jungen To-„bi.-.s habenden Belchnung liege, binnen zweymal 14„Tagen zu bescheinigen schuldig." Nachdem man hier-über viele weitläuftige BeweiSschristcn gewechselt, wurdeim Julio 1777. ein Urtel eröffnet; baß der Dvnater-Schichtmeister über sein Anführen zum Erfüllungseide ge-lassen, und iioc prestito als älterer im Felde, geschütztwerden sollte. Auf die von HinimelSfürstncr Gewerk-schaft eingewandte Appellationen erfolgte im December
1779. die Bestätigung des vorige» Urtels; und im May
1780. hat der SchichtmeisterdesDonacer-DerggebäudeS,erst den Eid im Beyseyn sämmtlicher Interessenten, nachbergübiichen Gebrauche mir Anlegung ber vorderstenDrey Finger auf den Rundbanm abgeleget.
u) Nach dieser Behauptung wären also selbst tüchtige Rich-ter durch diese Proceß Ordnung verhindert, Proceße ohneNachtheil der Sache zu verkürze». Solle wohl der HerrVerfasser die sächsische Jnstitzverwaltung so genau überse-hen haben, um unbedingt das Gesetz selbst als die einzi-ge, wahre Quelle ihrer Mangel anführen zu könne», durchdie vorgeschriebene Erlegung von 20 Mck. Silber Succum-beZz Gelder bey Appellationen in Bergsachen wird doch einvorzügliches Mittel zu proceßualischen Weitläustigkciten,der Mißbrauch der Appellationen sehr eingeschränkt.