gentlichen Dcgrff des Worts Personen gewesen seyn sollen,die durch unmittelbare Handarbeit auf den ihnen verlie-henen Berggebäuden sich selbst ihren eignen Lohn gegeben.
, Der
b) über die Substanz dev Zeche selbst. Die Grubedarf nichtversetzt, oder verstürzt, sondern muß gcbauek»»erden.
2) nn Nießbrauch der Zeche, mithin
n) im Gering der Nutzungen. Die Gewerken gewin-nen in ihrem Felde die ihnen verliehenen Mineralien,benutzen die gemutheten Plätze zu dem bestimmten Ge-brauch, und erhalten den Ueberschuß der Einkünfte.
b) in der Vorkehrung der Anstalten, die zur wirty-schaftlichen Benutzung der Zeche erfordert werden, nemlich«) durch Anordnung des Bergbaues selbst. Ob-liegenheiten der Gemerkcn den zehnten, oder zwanzig-sten Theil ihrer Produkte abzugeben, und ihre Zecheschwunghaft, und ohne Nachtheil für deren künftigenBetrieb zu bauen, erfordern eine Aufsicht der Bergbc-amten, daß nur »üzlich gebamt werde. Die Geiyerkenfind daher an diese Anleitung gebunden. Ueber die nütz-lichsten Baue wird bey den Aufrechnungen gemeinschaft-lich, von Bergbeamtcn, Gcwerken und deren Schicht-meistern deliberirt. B.Ordn. rzgs.Art. 28-zS. Berg-resolutionen » 7 »y. §. »4.
O) durch Anstellung der nöthigen Personen, Schicht-meister, Steiger, Häuer:c.
Verbindlichkeiten der Gewerken.i) Schwunghafter Bau der Zeche nach der Anleitang derBergbeamten bey Verlust der gewerkschaftlichen Rechte.Zur Erfüllung dieser Bedingung muß
a) die ganze Gewerkschaft die Zeche anhaltend mit Ar-beitern belegen. Die Grube fällt in das Freye, wennsie der Geschworne binnen acht Tagen in drey Fachschich-ten vnbelegt findet. D. Ordn. 1589. Art. sz.
b) jeder