Buch 
Drey Fragen über die Berggerichtsbarkeit im Königreich Sachsen, nach den Landesgesetzen und der Verfassung beantwortet / von Gotthelf Benjamin Bernhardi
Entstehung
Seite
88
JPEG-Download
 

88

:XX7.

§. 4 «

So wie jedoch die Gerichtsbarkeit der Bergbehördenüber die angegebenen Orte nur dadurch entstehet, daß dieletzteren in des Bergwerks Gebrauch fallen, so höretauch die Berggerrchtsbarkelt auf, sobald diese Orte nichtmehr zum Vergwerksgcbrauche dienen, indem wahrenddieser Zeit die Gerichtsbarkeit derjenigen Obrigkeit, unterwelcher das Grundstück lieget, wozu jener Ort gehöret,in Ansehung des letzteren nur ruhet, nachher aber so-gleich wieder aufwachet. 2) Die Gesetze verordnen daherausdrücklich, daß von den Berggerichken weder.Haldennoch Tagegebäude zu anderem als Bergwerksgebraucheverliehen werden, sondern diese Raume, sobald man sienicht mehr dazu gebrauchet, an den Grundherrn und un-ter diejenige Gerichtsbarkeit zurückfallen sollen, worunterdieselben zuvor, ehe sie zu Bergwerksgebrauche bestim-met worden, gehöret haben.b) Weil jedoch bis zumJahre 1622, da das erste ausdrückliche Gesetz hierübererging, die Berggerichte sich in Ausübung der Gerichts-barkeit über dergleichen nicht mehr zum Bergwerksge-brauche dienende Raume erhalten hatten, so verordnetedieses Gesetz vom azsten Sepcbr. 1622, daß die bis zudiesem Zeitpunkts von den Bergbehörden zu anderemBergwerksgebrauche verliehenen Halden, Häuser und

andere