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Drey Fragen über die Berggerichtsbarkeit im Königreich Sachsen, nach den Landesgesetzen und der Verfassung beantwortet / von Gotthelf Benjamin Bernhardi
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auch von Ebendemselben, wie gedacht, besondersherausgegeben worden. Die Bestimmung jener Grenz-linien war ein Gegenstand, der in das Bergrecht so-wohl als in das Stadtrecht paßte. Der Rath fand esaber überflüssig, denselben in beyden zugleich einzu-rücken, da ihm die Leitung der Bergwerks- sowohl alsStadtangelegenheiten anvertrauet war. Indem nundieser Punkt dem Stadtrcchte einverleibet 'wurde, er-hielt derselbe auch gesetzliche Kraft in Hinsicht auf dasBergwerk. Beyde also, das Freybergische Berg- undStadtrecht, beruhen auf landesherrlicher Anordnung.Nichts, was blos auf die Staturen einzelner Orte Be-zug hat, ist in unsere vaterländische Gesetzsammlungaufgenommen worden. Aber jene beyden Verordnun-gen von l2zz und 1294 haben die Aufnahme daringefunden, weil sie die gesetzliche Kraft der Frcybergi-schen Statuten in Beziehung auf das Bergwerk be-stimmen. Sie sind desto ehrwürdiger, da sie zugleichdie ältesten Gesetze sind, die in dieser Gesetzsammlungvorkommen, Und nachher sind noch l l 5 Jahre bis zudem nächstfolgendem Gesetze verflossen, das sich darinfindet. M. s. Hommels chronologisches Registerüber den Augusteischen Cover S. 5. Diese Aufnahmein die allgemeine Gesetzsammlung gibt also noch eine»besondern Beweis ab, daß Das, was vermöge diesergesetzlichen Verordnungen vom Rathe zu Frcyberg inBergsachen festgesetzet worden, eben so, als ob es un-mittelbar von, Landesherr» festgesetzt wäre, Gesetzes-kraft hat haben sollen. M. vergl. Veyers Qtia ms-t«I 1 . im i sten Theile S. iy und 20. Denn manWürde sich bey den angegebene» Umständen sehr irren,wenn man glauben wollte, daß durch diese Verordnun-gen dem Rathe zu Frcyberg blos das Recht gegeben23 ernhnrdi Dcrggcrlchrobarkcic. ^ worden