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Drey Fragen über die Berggerichtsbarkeit im Königreich Sachsen, nach den Landesgesetzen und der Verfassung beantwortet / von Gotthelf Benjamin Bernhardi
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176
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aber nicht zu vermeiden, so ist es blos die Pflicht desVorgeladenen, dieß bey seinen Bergwerksvorgcsetztenzu melden, so wie z. V. nach dem angeführten Gene-rale vorn i2ten März 178z, wenn Accis-Offician-ten vor die ordentliche Obrigkeit geladen werden, diesedie Vorgesetzten der erster« weder zu requiriren, nochdavon zu benachrichtigen verbunden ist, gesetzt auch, !daß der Vorgeladene ein Einnehmer oder Thorschreibcr !> wäre, dessen Dienst keinen Augenblick nnversehen blei-ben darf. So wie aber jede billige Obrigkeit, soviel ^nur möglich ist, vermeiden wird, Bergleuten die Ver-saumung einer Schicht ohne Notb zuzumuthen: so bil-lig ist es auch, daß, wenn dieß nicht zu vermeiden ge-wesen, die Bcrgwerksvorgesetzten den Bergleuten nach-lassen, die bersaumte Schicht nachzuholen, damit siean ihrem ohnehin spärlichen Arbeitsverdienste Nichtseinbüsen.

e) Es wurde nehmlich der Oberhüttenraiter Lingke aus ei-nem Miethvertrage vor dem Oberbergamte belanget;er stellte jedoch die Einrede des ungehörigen Gerichts-standes entgegen; das Oberbergamt aber suchte mit-telst Berichts vvm 7ten Decbr. 1746 ausführlich zubeweisen, daß Lingke unter seine Gerichtsbarkeit ge-höre; erhielt jedoch aus dem Cammer-Collegium durchBefehl vom iztenFebr. 1747 die Weisung, daß esbey dem, was dieserwegen von der Landesregie-rung angeordnet werden würde, lediglich bewendensolle. Ich kann zwar keinen Abdruck dieses RescriptSliefern, jedoch die Wahrheit der Sache verbürgen, undmich auf die Oberbergamtsakten Nr. 5212 berufen.

ee) vermögeRescriptS vorn i4nIuny 1749 ind.Beyl.k 2 , .

L) ver- j