342 ßt Kantons-Bibliothek Graubündeo — Chur .*■ •: ■i.V ‘V •*- v\ AXX'; -'gtr ' v5, .. U Dr. J. Danuser Züricher Inaugural-Dissertation Zürich Verlag von E. Speidel Vorwort. Das vorliegende Thema war schon zu wiederholten Malen Gegenstand der Bearbeitung. "Wir erinnern namentlich an die reichhaltige Schrift von Ulysses v. Salis-Marschlins, Ausführung der Bechtsamen des Gotteshausbundes über das Hochstift Clmr, auf Befehl ermelten löbl. Bundes zum Druck befördert, Chur 1755; au Böder, historisch staatsrechtliche Beleuchtung der Hoheitsrechte des Standes Graubünden in Angelegenheiten des Bistums Chur, bearbeitet und herausgegeben auf Veranlassung der Kantonsregierung, Chur 1835; Mont und Plattner, das Hochstift Chur und der Staat, Chur 1800; J. A. Uetz, Geschichte der kirchenpolitischen "Wirren im Ureistaat der drei Bünde, Chur 1875. Alle diese Abhandlungen berücksichtigen jedoch bloss die Entwickelung bis zum Jahre 1836 und leiden sämtlich an dem Mangel, dass sie im wesentlichen Streitschriften sind. Eine Neubearbeitung dieses Gegenstandes auf wissenschaftlicher Grundlage, mit Berücksichtigung der neuern Praxis und des modernen schweizerischen Staatsrechtes konnte daher als geboten erscheinen. Für bei der Arbeit gewährte Unterstützung spreche ich insbesondere meinem verehrten Lehrer, Herrn Prof. Dr. F. Fleiner, der mich auf dieses Thema führte, meinen verbindlichsten Dank aus. Zürich, im Februar 1897. Der Verfasser. Einleitung. Dem Umfange nach fiel das Bistum Chur in seinen Anfängen zusammen mit der Raetia prima des Römerreichs. * * 3 4 ) Auch der Ueber- gang dieser Provinz an die Ostgoten (488) -) und von diesen an die Franken (537) 3 ) vermochte in der Ausdehnung der Diözese keine Veränderung herbeizuführen. Erst um das Jahr 633 unternahm es Dagobert I., eine neue Grenzlinie zwischen den Bistümern Chur und Konstanz zu ziehen, die mit derjenigen zwischen Ration und Burgund zusammenliel. 4 ) Nach dieser Grenzbereinigung, also seit der 1. Hälfte des 7. Jahrhunderts, hatte Chur nach heutiger Geographie folgenden Umfang: 5 * ) Den Kanton Graubünden (mit Ausnahme der beiden Gemeinden Poschiawo und Brusio, die zum Bistum Como gehörten), das Ursern- thal in Uri, das Sarganser- und Gasterland bis Uznach im heutigen Kanton St. Gallen, das Fürstentum Lichtenstein, Voralberg, den ganzen Vinstgau und das Burggrafenamt Tirol bis zur Passer hei Meran. 8 ) Demgemäss grenzte es gegen Norden an die Diözesen Konstanz und Augsburg, gegen Osten an die Bistümer Brixen und Trient, gegen Süden an Como und Mailand (Tessin), gegen Westen an Sitten und teilweise wieder an Konstanz. Die Metropole von Chur war anfangs Mailand. 7 ) Zwischen 842 und 847, wahrscheinlich 843, in welchem Jahre Ludwig der Deutsche *) 0. Gisler, der Ursprung und die Ausdehnung der schweizerischen Bistümer bis zur Gegenwart, in den katholischen Schweizerblättern, Y. 536. Vgl. auch Eichhorn, episeopatus Curiensis, prolegomena XXIII. s ) P. C. Planta, das alte Rätien, Berlin 1872, 234. 3 ) Planta, a. a. 0., 260. 4 ) Wetzer und Welte, kath. Kirchenlexikon, III. 346 (Artikel »Chur«). “) Wetzer und Welte, a. a. 0., III. 346. “) Unverändert bis 1808, bezw. 1816. Das Nähere unten. 7 ) Planta, a. a. 0., 227. 2 durch den Vertrag von Verdun Deutschland mit Currätien erhielt, wurde dann aber das Bistum Chur von Mailand abgetrennt und der Metropole Mainz unterstellt, *) unter welcher es bis zu deren Reorganisation von 1803 verblieb. * 2 ) Als Angehörige des fränkischen Reiches beteiligten sich die Bischöfe von Chur an dessen Nationalsynoden. Beispielsweise begegnet uns 614 auf dem General-Konzil zu Paris ein Bischof Viktor »ex civi- tate Cura«. 3 4 ) Wir heben dies hervor, weil auf demselben u. a. die Bestimmung getroffen wurde, dass die Bischöfe, unter Vorbehalt des königlichen Bestätigungsrechtes, von Klerus und Volk zu wählen seien. 1 ) Mit dieser »Volkswahl« scheint nun allerdings in Currätien die Thatsache nicht recht im Einklang zu stehen, dass von Beginn des VII. bis über die Mitte des VIII. Jahrhunderts hinaus sich die. nämliche Familie, die der Viktoriden, im Besitze der Bischofswürde befand. 5 * ) b ) Wahrscheinlich war es nur die Curie (der Stadtrat von Chur), die nach dem Vorbild der römisch organisierten Städte die diesbezüglichen Rechte der Volksgemeinde ausübte. 7 8 ) Es ergibt sich dies mit ziemlicher Sicherheit aus der Beibehaltung der römischen Provinzialeinrichtung' sowohl unter der vorübergehenden Herrschaft der Ostgoten , H ) wie später unter derjenigen der Franken. 9 ) Dem Volke mag daneben eine Art Bestätigungsrecht in Form der allgemeinen Akklamation zugestanden haben, wie dies zum Teil im fränkischen Reiche üblich war. 10 ) Die Bischofswahl durch Klerus und Volk in der angegebenen Weise erhielt sich in Currätien auch unter den Karolingern, obgleich *) Planta, a. a. 0.. 393. -) Mojer, zur Geschichte der römisch-deutschen Frage, I. 149. 1803 erfolgte die Säkularisation des Erzbistums Mainz (vgl. Reichsdeputationsrezess vom 25. Februar 1803). Seitdem ist das Bistum Chur cxemt. d. h. es steht direkt unter Rom. Gareis und Zorn, Staat und Kirche in der Schweiz, Zürich 1878, II. 43. i! ) Planta, a. a. 0., 275 u. Anm. 1. 4 ) P. Hinschius, System des katli. Kirchenrechts, Berlin 1878, II. 518 Anm. 7. 5 ) Planta, a. a. 0., 275, 264, Anm. 1. “) Hinschius, a. ä. 0., 515 u. Anm. 5. 7 ) Planta, a. a. ()., 306. An eine Bestellung des Nachfolgers durch den amtierenden Bischof, wie sie in früherer Zeit namentlich in Spanien, aber auch anderwärts in Uebung war, ist angesichts der strengen kanonischen Verbote gegen diese Besetzungsart der bischöflichen Stühle und der allgemeinen Beschlüsse der fränkischen Konzile in Betreff der Bischoffswahlen doch kaum zu denken. Vgl. Hinschius, a. a. 0., II. 522. 8 ) °) Planta, a. a. 0., 264. 1(l ) Planta, a. a. 0., 306 und dort angegebene Litteratur. 3 diese, wie namentlich Karl der Grosse, das Besetzungsrecht der Bistümer fast durchweg l'ür sich in Anspruch nahmen. *) Von dem letztgenannten Herrscher besitzen wir noch ein Diplom aus den Jahren 774—785, * 2 ) in dem er den Rättern auf ihre Bitte, sie bei den alten Gesetzen und Gewohnheiten zu lassen, das Recht der Bischofswahl (unter Vorbehalt der königlichen Bestätigung) zusichert. 3 ) Eine Änderung in diesem Wahlverfahren brachte erst die Einführung der fränkischen Gauverfassung in Currätien, wie sie von Karl dem Grossen im Jahre 806 vorgenommen wurde. 4 ) Die alte Curie (vgl. oben S. 2) wird beseitigt, 5 * ) ohne durch ein anderes ähnliches Volksorgan ersetzt zu werden. Es verschwand somit die aktive Beteiligung der Laien an den Bischofswahlen, welche bis dahin jener Stadtrat ausgeübt hatte. — Zwar nimmt noch 843 Kaiser Lothar, ähnlich wie einst Karl der Grosse, den Bischof (Verendar) von Chur und diejenigen, welche ihm mit »königlicher Zustimmung und durch die Wahl des Volkes « auf dem bischöflichen Stuhle folgen werden, in seinen Schutz. ü ) Doch kann diesem Passus kein besonderes Gewicht beigelegt werden, 7 8 ) da nicht anzunehmen ist, dass sich nach Beseitigung des Stadtrates von Chur das Recht des Volkes entsprechend vermehrt habe, während anderwärts dessen Mitwirkung bei den Bischofs wählen im Rückgang begriffen war. s ) ') Hinsehius. a. a. 0., II. 523. ■) Das genaue Datum ist nicht bekannt. Näheres hierüber bei Planta, a. a. 0., S. 300 Anm. 3. 3 ) Als Belohnung für geleistete Dienste. . Abgedruckt in Eichhorn, cpiscopatus Curiensis, codex probationum, p. 11 (1797). 4 ) Planta, a. a. 0., 357. 5 ) Planta, a. a. 0., 363, 393. (l ) Decemimus, ut tarn ipse Yerendarins vonerabilis opiscopus, quam suecessores sni, qni ex nostro permissu et voluntate cum dectionc ejusdem plebis eandem sodom ad regendum susceptnri sunt etc. Eichhorn, a. a. 0., cod. prob., S. 19. J Er bedeutet im Grunde lediglich eine Anerkennung der bisherigen Wahlrechte der rätischen Nation im Gegensatz zu der von den Karolingern (auch nach Karl dem Grossen) vielfach praktizierten königlichen Ernennung (Hinsehius, a. a. 0., n. 524 f.) und konnte die innere Fortentwicklung des Wahhnodus in Currätien selbst nicht aufhalten. 8 ) Denkbar ist freilich auch ein Übergang der Wahlrechte an die königlichen Beamten und Grossgrundbesitzcr (vgl. Hinsehius, a. a. 0., II. 529), welche sonst im Frankenreiche die Wahlrechte des Volkes wahrnelnnon. Spezielle Anhaltspunkte finden sich aber hiefiir nicht. 4 Lag somit in Rätien die Wahl des Bischofs seit Beginn des 9. Jahrhunderts im wesentlichen in der Hand des Klerus, so zeigte sich in folgenden Jahrhunderten das Bestreben, auch unter der Geist- lichkeit den Kreis der Wahlberechtigten zu verengern. Es war dies der allgemeine Zug der Entwickelung, wie er sich dann namentlich seit dem 12. Jahrhundert allenthalben bemerkbar machte 1 ) und schliesslich zu einer gänzlichen Umgestaltung der kanonischen Wahlart führte. 2 * ) Die Kleriker, die sich durch ihre Stellung vorzugsweise eigneten, die Leitung der Bischofswahlen und endlich das ausschliessliche Recht auf dieselben zu übernehmen, waren die Kanoniker (Domherren), d. h. die Mitglieder des sogen. Domkapitels. — Die hervorragende Bedeutung, welche diese Körperschaft dadurch und auch in anderer Beziehung für die Folgezeit erlangte, nötigt uns, mit einigen Worten auf ihre Entstehung und Ausbildung einzutreten. s ) Schon Bischof Valentinian (f 548) hatte in der Nähe des bischöflichen Hofes ein eigenes Asceterium errichtet und unter den Schutz des hl. Luzius gestellt. 4 ) Da Spuren von der Existenz eines Klosters an dieser Stelle erst aus dem 10. Jahrhundert vorhanden sind, 5 * ) so ist anzunehmen, dass jenes Asceterium anfangs ein Priesterhaus war, in welchem der Bischof seinen Klerus zur gemeinsamen Lebensweise sammelte.°) Später wurde es, wie bereits bemerkt, in ein Kloster umgewandelt (wahrscheinlich im 9. Jahrhundert) 7 ) und die »Canonici«, wie sich die Mitglieder dieses bischöflichen Klerus nannten, bezogen andere Wohnsitze. Ob dessen ungeachtet die vita communis fortgedauert, lässt sich nicht mit Bestimmtheit entscheiden. Anzunehmen ist es nicht, da man gerade gegen Ende des 9. Jahrhunderts allmälig anfing, die gemeinsame Vermügensmasse der Domkapitel s ) zu teilen und den Hinschius, a. a. 0., II. 603. __ -) Hinschiiis, a. a. 0., II. 607. a ) Über die Entwickelung der Domkapitel im allgemeinen vgl. die Lehrbücher des katk. Kirchenrechts, insbesondere Hinsckius, a. a. 0., II. 49 ff. 4 ) Eick körn, episcop. Cnriens., 11. r ‘) Eickkorn, a. a. 0., Codex probationuin, Nr. XXIX. (Bulla aurea Gregorii V. papae Fabariensibus sub Leopoldo abbate data a. 998.) “) Unterstützt wird diese Annahme durch ein altes Pergament, welches besagt, dass dieser Ort »monackis nigri ordinis semmdum August inum ab mit in« übergeben worden sei. Eichhorn, episc. Cur., 317. ’) Eichhorn, episc. Cur., 208. a ) Die bona eapituli hatten sich bereits von den bona mensac episcopalis geschieden. Schulte, a. a. 0., 251. 5 Kapitularen besondere Wohnungen mit bestimmten Trübenden (Einkommen) zuzuwenden.*) Wenn aus den Konstitutionen des Bischofs Konrad vom Jahre 1273 hervorgeht, * * 3 ) dass die Kanoniker von Chur noch um diese Zeit gemeinsamen Tisch hielten, 3 ) so kann dies ebensowohl als Folge einer spätem Reaktion, welche sich im 11. und 12. Jahrhundert auch anderorts bemerkbar machte, A ) angesehen werden. Diese strengere Ordnung geriet übrigens allgemein seit dem 13. Jahrhundert wieder immer mehr in Verfall. 3 * * ) Im 10. und namentlich 11. Jahrhundert wurde das Domkapitel von Chur mit verschiedenen reichen Zuwendungen bedacht. c ) Im 13. Jahrhundert scheinen aber seine Vermögensverhältnisse ziemlich heruntergekommen zu sein, 7 ) sodass sich dann im 14. Jahrhundert verschiedene Bischöfe 8 ) veranlasst sahen, seiner finanziellen Lage wieder durch zum Teil ansehnliche Schenkungen aufzuhelfen. 9 ) Nichtsdestoweniger waren es, soweit dies wenigstens die hohem Ämter betrifft, meistens Adlige, welche die Domherrenstellen bekleideten. Die Funktionen der Domkapitel sind in der Hauptsache die nämlichen geblieben, wie sie einst der Stadtklerus als Presbyterium des Bischofs versehen hatte. Namentlich war es ihnen, nachdem sie sich seit dem 9. Jahrhundert zu selbständigen Korporationen emporgeschwungen hatten, 10 ) gelungen, sich die Stellung der allein selbständig berechtigten Organe des Bischofs bei der Diözesanverwaltung zu erringen. 11 ) Das J Frantz, Jahrbuch des Kirchenrodits, Güttingen 1892, S. 117. -) Abgedruckt in Eichhorn, cod. prob., Nr. LXXXII. :1 ) Es erscheint noch ein gemeinsamer Collerarius. — Wie sich aus einer päpstlichen Urkunde von 1248 (Text in Vaticano-Curiensia von J. G. Mayer, Jahresbericht der hist.-antiq. Gesellschaft von Graubünden, Jahrgang 1887, S. 29) ergibt, erbat sich in diesem Jahr Kanonikus Arnold von Chur die besondere päpstliche Erlaubnis, ein eigenes Beneficium besitzen zu dürfen, welches ihm der Bischof und das Domkapitel bereits zugesagt (als Belohnung für der Kirche geleistete Dienste und ausgestandene Iv erkerh aft). 4 ) Hinschius, a. a. 0., II. 57 f. ") Frantz, a. a. 0., S. 117. fi ) U. A. von Kaiser Konrad im .Jahr 1088. Vgl. Eichhorn, episc. Cur. p. 208. 7 ) Den Verfall und die Verweltlichung des Domkapitels dokumentieren die bereits angeführten aus dem Jahr 1273 stammenden Konstitutionen des Bischofs Konrad. 8 ) °) Johann I., Ulrich V., Peter I. Auch Graf Rudolf von Montfort vergabte dem Kapitel als Domprobst die Einkünfte zweier Kirchen (Eichhorn, a. a. 0., 209). 10 ) Schulte, a. a. 0., 252. ”) Hinschius, a. a. 0., H. 61. 6 hervorragende Interesse, das sie in Folge dessen an der Neubesetzung der Bischofsstühle hatten, war auch ein wesentlicher Grund, dass man ihnen schliesslich das alleinige Recht auf die Bischofswahl zuerkannte. *) Späterhin spielen die Domkapitel oft eine politische Bolle. 2 ) Wir werden sehen, dass cües auch mit Bezug auf dasjenige von Chur der Fall war. r ) Hinsckius, a. a. 0., II. 603. ■) Frantz, a. a. 0., 118. t-t 4 * 4 I. Teil. Geschichtliches. 1. Abschnitt. Der Gotteshausbund und das Hochstift Chur. Schon im 10. Jahrhundert besass der Bischof von Chur ausgedehnte Herrschaftsrechte im oberen Hätten. * * 3 4 ) Vermehrt wurden dieselben durch reiche Schenkungen der sächsischen Kaiser, 2 ) namentlich Ottos des Grossen, der dem Bistum Chur 3 ) seine besondere Gunst zuwendete. 4 ) 1170 erhob Friedrich Barbarossa den Bischof von Chur zum Reichsfürsten 5 * ) und als letzterer endlich 1299 noch die Reichsvogtei und damit die hohe Gerichtsbarkeit erlangt hatte, 0 ) war er mit Beginn des 14. Jahrhunderts zum eigentlichen Landesherr der Stadt Chur, der 4 Dörfer (Trimmis mit Says, Zizers, Igis und Untervaz), 7 8 ) des halben Domlesclig, von Schams, Rheinwald, des Oberhalbstein, des Bergell, des Oberengadin, von Poscliiavo und des Münsterthaies geworden. s ) 9 Planta, Geschickte von Graubünden, 2. Auf!., Bern 1894, S. 52 f. -) Seit 537 gehörte Bätien zum fränkischen, seit 843 (Vertrag von Verdun) zum deutschen Reiche. Planta, das alte Rätien, 260. 3 ) Bistum = Hochstift, d. h. ein geistliches Stift, das an eine Domkirche (Kathedrale) gebunden ist, daher Domstift genannt wird. Ursprünglich wurden die Vergabungen nicht an die geistlichen Personen oder Pfründen, sondern an die. Kirchen verschrieben, wobei der Heilige des betreffenden Gotteshauses als Rechtssubjekt galt. Heusler, Institutionen des deutschen Privatrechts, I. 314. 4 ) Plattner, die Entstehung des Freistaates der drei Bünde, Davos 1895, S. 19 ff. 5 ) Planta, Geschichte von Graubünden, S. 64. °) Planta, a. a. 0., S. 59. 7 ) P. C. Planta, die currätischen Herrschaften in der Feudalzeit, Bern 1881, S. 42 ff. 8 ) Planta, Gesch. v. Graub., S. 59 f. _ 8 _ Bereits im 14. Jahrhundert bereitete sich aber im Sinne der Beschränkung der bischöflichen Landesherrschaft eine Umwandlung vor. Es bildeten sich bei den Unterthanen des Bischofs (den sogenannten Gotteshausleuten) * 2 * 4 ) Gerichtsgemeinden, welche die niedere Gerichtsbarkeit und zugleich das Recht erlangten, ihre Richter selbst zu wählen. 2 ) Noch mehr beeinträchtigten die bischöfliche Herrschaft bald die Bündnisse, welche die einzelnen dieser Gerichtsgemeinden allmälig mit einander einzugehen begannen. Den Anstöss hiezu gab das Verhältnis des Bischofs von Chur zum Hause Oestreich. Oestreich, seit 1363 Inhaber der Grafschaft Tirol, 3 ) zeigte alsbald das Bestreben, sich in den Besitz der landesherrlichen Rechte des Bischofs von Chur zu setzen. Es war dabei namentlich darauf bedacht, seinen Interessen ergebene Männer auf den bischöflichen Stuhl zu bringen. Dies gelang ihm in vollem Masse. 1355—1369 regierte in Chur Peter »der Böhme«, Kaiser Karls IV. gewesener Geheimer Rat 4 ). Peters Nachfolger, Friedrich von Menzingen (1370—1376), war Kanzler Herzog Leopolds von Oestreich. 5 ) Nicht weniger der folgende Bischof Johann von Ehingen (1376—1388). 6 ) 1391 machte Herzog Albrecht sogar den Versuch, mit Waffengewalt seinen diesbezüglichen Wünschen Durchgang zu verschaffen. 7 ) Leichteres Spiel noch hatte Oestreich im folgenden Jahrhundert, als Papst Eugen IV. dem Kaiser Friedrich III. 1446 das Privileg erteilte, dem Bistum Chur 8 ) Bischöfe zu geben, d. h. durch Präsentation und Hinwirken auf die Wahl dafür zu sorgen, dass nur ihm ergebene Männer zur Inful gelangen. 9 ) ‘) D. k. Leute des Gotteshauses, der Kathedrale, der Domkirehe zu Chur. Man könnte sie ebensogut Stiftsleute, Leute des Hockstiftes von Chur nennen. Indem die Vergabungen an die Kirchen selbst erfolgten (vgl. oben S. 7, Anm. 3), konnte ein Gotteshaus in den Besitz von Land und Leuten gelangen. 2 ) Planta, Geschichte von Graubünden, S. 95, 97 f. a ) Durch Schenkung der Margarete Maultascli. Plötz, Auszug aus der Geschichte, Berlin 1894, S. 261. 4 ) Vgl. Plattner, a. a. 0., S. 147. ") Jäger, über das Verhältnis des Tirols zu den Bischöfen von Chur, Regest Nro. 140. (i ) Jäger, a. a. 0., Regest Nro. 152. 7 ) Jäger, a. a. 0., S. 10. Vgl. auch Plattner, a. a. 0., S. 80. 8 ) Das Privileg bezog sich auf 6 Bistümer, darunter Trient, Brixen und Chur (Jäger, a. a. 0. in den Regesten). 9 ) Der Indult fand seine Bestätigung durch die folgenden Päpste Nikolaus V., Paul II. (1469) und Sixtus IV. (1479). Fetz, die Schirmvogtei des Hochstiftes Chur, Stanz 1862, S. 87. 9 Verfochten die Bischöfe von Chur unter diesen Umständen im wesentlichen die Interessen des östreichischen Hauses, so suchten anderseits die Gotteshausleute von Anfang an den Uebergang der bischöflichen Territorialrechte an Oestreich zu verhindern und die Unabhängigkeit des Landes zu wahren. Dieses Ziel aber konnten sie nur auf dem Wege des Selbstschutzes und des gegenseitigen Zusammenschlusses erreichen. Das erste allgemeine Bündnis der Gotteshausleute kam 1367 zu Stande. 1 ) Es hatte die Wirkung, dass der bereits geschlossene Vertrag, demzufolge Bischof Peter den östreichischen Herzogen Albrecht und Rudolf »die ganze Verwaltung des Hochstiftes mit allen Schlössern, Städten und Gerichten (mit Ausnahme von Fürstenburg)« abgetreten hatte, wieder rückgängig gemacht werden musste. Es ist klar, dass dieses gegensätzliche Verhältnis zwischen dem Bischof und seinen Unterthanen der Landesherrschaft des erstem starken Einbruch thun musste. Die Gotteshausleute blieben zudem bei ihrem ersten Erfolg nicht stehen. Ihr Bestreben richtete sich immer mehr auf den Erwerb von selbständigen Herrschaftsrechten und die Bischöfe waren nicht mehr in der Lage, den rollenden Stein zum Stehen zu bringen. In seinem Vertrage mit den Herzogen von Oestreich vom Jahre 1392 handelt Bischof Hartmann bereits im Einverständnis mit dem Domkapitel und seinen Gotteshau stellten 2 ) und 1422 ist die landesherrliche Gewult des Bischofs schon derart abgeschwächt, dass Bischof Abundius Naso in Streitsachen mit der Stadt Chur vor den Gotteshausleuten Recht nimmt und ihm in selbem Sprach zur Pflicht gemacht wird, auch künftighin in seinen Streitigkeiten mit der Stadt Chur (später wurde dies auch auf die übrigen Gerichtsgemeinden bezogen) 3 ) den Entscheid der Gotteshausleute nachzusuchen 4 ). Der Bischof war somit schon vor Mitte des 15. Jahrhunderts nicht mehr eigentlicher Landesherr, sondern qualifizierte sich mehr nur noch als blosses Haupt des Gotteshausverbemdes, der sich aus Bischof, Domkapitel und Gotteshauslenten zusammensetzte. Nähern Aufschluss über die Organisation dieses umgeformten Gemeinwesens (offiziell »das gemeine Gottshus« genannt) erhalten wir aus dem Abschied eines ') Theodor v. Moor, Codex diplomatious, III. Nr. 134. -) Jäger, a. a. 0., Hegest Nr. 168. 3 ) Plattner, a. a. 0., 160. 4 ) Eichhorn, Cod. prob. CXVIII (S. 145). 10 Gotteshaustages zu Fürstenau vom 20. März 1468. Hierin wird bestimmt: x ) »Füro claz min genädiger Herr von wegen sin selbs und sins gestijftes, auch siner landen und lüten nuez und notturft sullen zu raten haben 24 man, nämlich 4 von capittel Herrn, Item 4 von der statt Chur, Item einer von den vier Dörflern etc. und mit denen sol sin genad handeln und bedenken, waz des gemainen goozhus nucz und l'rumen syge«. Ein engerer Kat von 12 soll dem Bischof in Besorgung der gemeinsamen Angelegenheiten als vollziehendes Organ zur Seite stehen. Eine ähnliche Phase der Entwickelung wie das gemeine Gottshus (der »Gotteshausbund« * 2 ) hatten auch die andern beiden Bünde »alt fry Rätiens«, der graue Bund und der Zehngerichlenbund durchgemacht. Auch sie hatten sich allmälig zu demokratischen, auf den Gerichtsgemeinden ruhenden Gemeinwesen emporgearbeitet. Bald trat nun auch bei sämtlichen Bünden das Bestreben immer mehr in den Vordergrund, sich durch gegenseitige Verbindungen einen Rückhalt zu verschaffen. Schon 1440 begegnet uns ein Bündnis zwischen dem Grauen- und dem Gotteshausbund, 3 ) 1450 ein solches zwischen dem Gotteshaus- und dem X Gericlitenbund. 4 ) Nachdem dann endlich 1471 noch der Graue Bund mit dem X Gericlitenbund in ein dauerndes Verhältnis getreten war, 5 ) hatte sich der Kreis der gegenseitigen Allianzen geschlossen und damit ein neues Gemeinwesen seinen Anfang genommen, das uns bald als eigentliches Staatswesen entgegentreten wird. Das Prinzip, das diesem im Werden begriffenen Staatsgebilde von vornherein auf der Fahne geschrieben stand, war das der Demokratie. Seiner zunehmenden Kraft und Bedeutung gegenüber musste der Bischof mit seiner »Landesherrschaft« noch mehr in den Hintergrund treten, wie sich dies ganz besonders zur Zeit und bei Anlass ') Constant Jecklin, Urkunden zur Verfassungsgeschichte Graubiindons (als Fortsetzung zu Mohrs Codex diplomaticus Bd. V. Zuerst erschienen in den Jahresberichten der historisch-antiquarischen Gesellschaft dos Kantons Graubünden), Chur 1883, S. 57. Der Name »Gotteshaushund« wird erst vom 16. Jahrhundert an gebräuchlich. 3 ) C. Jecklin, Urkunden, Nr. 24. 4 ) C. Jecklin, Urkunden, Nr. 25. ") C. Jecklin, Urkunden, Nr. 30. 11 des Schwabenkrieges (149!)) zeigte. 7 ) Noch deutlicher machten sich die demokratischen Fortschritte unter der Regierung des Bischofs Paul Ziegler (1503—1541) bemerkbar. Als Freund des kaiserlichen Hofes (er war Bruder des kaiserlichen Rates Nikolaus Ziegler) ä ) war er ein eifriger Förderer der österreichischen Interessen, was den Bündnern namentlich in ihrem Verhältnis zu dem befreundeten und verbündeten Eidgenossen * * 3 ) Schwierigkeiten bereitete. 4 5 ) Drohte dem Bischof schon um dieser seiner landesfeindlichen Haltung willen der Entzug der landesherrlichen Rechte, so raubte ihm der nahende Einbruch der Reformation vollends allen Boden unter den Füssen. Es zeigte sich dies alsbald in der gesetzgeberischen Thätigkeit, welche die Bünde in den Jahren 1524—1526 unter Inanspruchnahme staatlicher Souveränität sowohl auf rein staatsrechtlichem, als staatskirchenrechtlichem, wie auch sozialpolitischem Gebiet entfalteten. Drei Verordnungen sind es, die in diese Periode fallen und welche, da sie in gegenseitiger Ergänzung einerseits den staatlichen Ausbau des Gemeinwesens der drei Bünde vollendeten und daher die verfassungsmässigen Grundlagen des »Freistaates« bildeten, anderseits überhaupt auch dessen allgemeine staatsrechtlichen Grundsätze enthielten, späterhin in passender Weise unter dem Gesamtnamen der »rätischen Fundamentallandsatzungen« zusammengefasst wurden. 3 ) Die erste, der sogen. Artikelbrief vom 4. April 1524 6 7 ), schafft die geistliche Gerichtsbarkeit (ausgenommen in Ehesachen) ab und richtet sich (ähnlich wie das ungefähr zur selben Zeit von den VII eidgenössischen Orten erlassene Mandat vom Glauben) gegen eine Menge von kirchlichen Missbrauchen. Die zweite, der Bundeshrief vom 23. September gleichen Jahres, 7 ) kreiert aus dem bestehenden lockern Staatenbund einen »unzerteilten« ') Die Bünde vertrieben den Bischof seiner zweideutigen Haltung wegen aus ihren Lamhnarken und setzten die Stiftsgüter unter eigene Verwaltung. Vgl. Plattner, a. a. 0., S. 240. ’-) Eichhorn, a. a. 0., S. 139. :l ) Welche meist in französischen Diensten standen. ') Plattner, a. a. 0., S. 242 ff. 5 ) Vgl. z. B. noch eine offizielle Ausgabe vom Jahr 1767. “) E. A. IV. 1 a. S. 407. 7 ) E. A. IV. 1 a. S. 1502. 12 Bundesstaat mit einheitlicher, unbeschränkter Gesetzgebung»- und Vollziehungsgewalt. 4 ) In Glaubenssachen verhalten sich beide Gesetze vollständig neutral. Den Schlussstein bildet endlich der zweite sog. Artikelbrief vom 2 25. Juni 1526. 2 ) Er ist ausschliesslich staatsrechtlicher und sozial- 1 politischer Natur, 3 ) für uns aber namentlich deshalb von besonderer Bedeutung, weil er einerseits die schon bei den letzten gesetzgeberischen Akten der Bünde ignorierten landesherrlichen Rechte des Bischofs nun auch ausdrücklich und definitiv für dahingefallen erklärt (Art. 1 .»und dass künftig keine Amtleute noch Diener des Bischofs, so lange sie in seinem Dienste gehalten werden und sind, weder in einen Landtag noch sonst in Räte kommen, noch gebraucht werden sollen«) und anderseits Bestimmungen über das staats- und staatskirchenrechtliche Verhältnis des Hochstiftes Chur zum Freistaate, bezw. zum Gotteshausbunde enthält. In letzterer Beziehung ist der Artikelbrief namentlich einer Verordnung Kaiser Maximilians gegenüber beachtenswert. 1514 war nämlich der Hof bezirk Chur (in erhöhter Lage das bischöfliche Schloss, die Kathedrale und die Domherrenwohnungen umfassend und durch Mauern und Thore von der Stadt abgeschlossen) durch kaiserliche Verfügung von der Stadt abgetrennt und dem Bischof als Reichslehen reserviert worden. 4 ) Mitten im Gebiet der drei Bünde hatte sich demgemäss eine reichsfürstliche Enklave gebildet, was bei der (wenigstens bisher beobachteten) landesfeindlichen Haltung des Bischofs in politischer Beziehung gewisse Gefahren mit 4 ) Es ist dies das erste Beispiel eines dem heutigen Bundesstaate ähnlichen Gebildes. -) E. A. IV. 1 a, S. 947 ff. s ) Den Glauben betreffend enthält auch er keine Begünstigung der einen oder andern Lehre. Indem er jedoch den Gemeinden das Recht gibt, ihre Geistlichen selbst zu wählen und zu entlassen (Kollaturrecht), begründet er, wenigstens unter den Gemeinden, die staatliche Gleichstellung der Anhänger der alten und neuen Lehre. Solange der Bischof die Geistlichen setzte, waren die Bekenner des neuen Glaubens thatsächlich zurückgesetzt. 4 ) Plattner, a. a. 0., S. 294. Der Bischof von Chur war bekanntlich Reichsfürst (vgl. oben S. 7) und qualifizierte sich als solchen durch Sitz und Stimme im reichsfürstlichen Kollegium. Auch leistete er gewisse Beiträge zu den sogenannten »Römermonaten« und zur Unterhaltung des Reichskammergerichtes zu Wetzlar. Plattner, a. a. 0., S. 294. Auch Mont und Plattner, das Hochstift Chur und der Staat, Chur 1860, S. 59. 13 sich brachte. Indem nun die Bünde durch den zweiten Artikelbrief dem Hochstift gegenüber das freie Gesetzgebungsrecht geltend machten, bekundeten sie eine Opposition gegen die kaiserliche Verordnung. Im Gegensatz zu dieser, welche die staatliche Trennung von Hochstift und gemeinem Gotteshause beabsichtigt, hielten sie im Anschluss an die geschichtliche Vergangenheit prinzipiell an der Einheit, an der innern Zusammengehörigkeit dieser beiden Gebietsteile fest. Allerdings nur prinzipiell, im weitern Sinn. Denn eine gewisse Ausscheidung des Hochstiftes blieb auch nach ihrer Meinung bestehen, indem sie dem Bischof mit Bezug auf den Hofbezirk die Justiz- und Polizeihoheit, auch Steuerfreiheit gegenüber der Stadt Chur und dem Gotteshausbund x ). ja sogar das Münzregal zugestanden 2 ). Die Verordnung des zweiten Artikelbriefes, welche sich wesentlich auf das Hochstift bezieht, findet sich in Art. 18 und lautet dahin: »Zum achtzehenden, so ist unser mainung und Ordnung, wann nun fürohin ain tumpropst, teehen, tumherr, pfarrer, caplan und ander geistlich, so pfrüenden in unseren landen (im gottshus) 3 ) habent, mit tod abgat, dass dann ein jetliche pfruond, so also ledig wirt, ainem landshind uss den dri/en Pündten, der geschickt darzuo ist, geliehen werden solle und kainem ussländischen noch frömbden dheinswegs, mit undersehaid, wo es zno schulden käme, dass man amen Bischoffen von Chur erwelen sollte, so soll das ain capitel mit Rat des ganzen Gottshus im undefen und oberen Pündten thuon.« Die Domherren und alle Geistlichen, so Pfründen im Lande besitzen, sollen demnach Bündner sein, der Bischof aber nur »mit Rat« des ganzen Gotteshauses gewählt werden. Die niedern Geistlichen lassen wir hier ausser Spiel. Es handelt sich in unserer Darstellung um die Geltendmachung der staatlichen Hoheit dem Hochstift (Bistum) gegenüber: es kann uns daher an dieser Stelle nur interessieren, was über Bischof und Domherren gesagt ist. Es sind dies die Geistlichen ‘) Vgl. oben S. 10, Anm. 2. Haupt des Gotteshausbundes war nach Beseitigung des Bischofs eo ipso der Bürgermeister von Chur. Plattner, a. a. 0., S. 294. :i ) Den Zusatz »im Gottshus« (im Text der eidg. Abschiede) enthält von den drei im Landesarchiv befindlichen Exemplaren des Artikelbriefes nur eines (vgl. Jeeklin, Urkunden, S. 93). Er ist sinnstörend (vgl. den Nachsatz: einem landskind uss den drven Piimlten«) und daher wegzulassen. 14 des bischöflichen Hofes, da zur Zeit des Erlasses unseres Artikelbriefes sämtliche Domherren der Churer Diözese ihre Residenz in Chur (auf dem Hofe) hatten, d. li. canonici residentiales waren 1 ). Die Domherren sollen Bündner sein. Auch der Bischof? Es wird dies nicht ausdrücklich hervorgehoben. Indessen lässt sich der Nachsatz: »— und alle Geistlichen, so Pfründen im Lande besitzen«, auch auf ihn beziehen. Sodann deutet der weitere Wortlaut des Artikels auf diese Annahme hin. Nur unter der Voraussetzung, dass die erstere Bestimmung betreffend die Qualifikation der Geistlichen auch auf den Bischof Bezug habe, erklärt sich die folgende Gegenüberstellung, bezw. Steigerung, welche sich in den Worten kund gibt: »mit underschaid, wo es zu schulden käme, dass man ainen Bischoffen von Chur erwelen sollte, so soll das ain capitel mit Rat des ganzen gottshus thuon«. Als besondere Garantie wird hinsichtlich des Bischofs noch die Wahl »mit Rat« des gesamten Gotteshauses verlangt. Übrigens setzte man dies, wie sich bei den folgenden Wahlen zeigen wird, als völlig selbstverständlich voraus. Was unter der Bischofswahl »mit Rat« des ganzen Gotteshauses (des Gotteshausbundes) zu verstehen sei, werden wir später zu untersuchen Gelegenheit finden. Nur eines sei hier bemerkt: diese Bestimmung vertrug sich jedenfalls mit dem österreichischen Präsentationsrecht ä ) nicht mehr und das letztere war daher von nun an thatsächlich und bleibend beseitigt. 1525 hatte Paul Ziegler, der letzte österreichische Bischof (1503 bis 1541), seinen Wohnsitz nach Fürstenburg verlegt. Da er trotz Aufforderung nicht zurückkehren wollte, stellte das Gotteshaus 1529 die Stiftsgüter unter eigne Verwaltung, die diesmal volle 12 Jahre, d. h. bis zum Tode Paul Zieglers ununterbrochen fortdauerte 3 ). Als hierauf eine neue Wahl nötig wurde, holten sich die Domherren den J ) Infolge der Reformation verloren die Canonici einen grossen Teil ihres Einkommens. Von den 24 Domherren konnten daher nur noch 6 in C'hur bleiben, während die übrigen 18 von da ab als canonici forcnses (extraresidentiales) andere Pfründen im Gebiete der Diözese zu versehen genötigt waren. Die Rechte hei der Brschofswahl blieben ihnen unverkürzt. Eichhorn, episc. Curiens., 210. a ) Vgl. oben S. 8. :i ) Planta, Gesell, v. Graul)., 185, 187. 15 »Kat« der Gotteshausleute ein. bei welchem Anlass (20. Oktober 1541) der Bund folgende 6 Artikel aufstellte x ): 0 Jecldin, Urkunden, S. 99 ff. Der Wichtigkeit der Urkunde halber lassen wir auch den übrigen Teil derselben in der Anmerkung folgen: »Wir Lucius von Gottes genaden, erwelter Bisckoff zu Cur, und wir der Thumbprobst, Thumdechen und gemeyn Capittel der Stulkirchen zu Chur, Bekennen und thundt kundt mcngklicken mit disem bryeff, Als dann nach tod und abgang dos kockwürdigen Fürsten, Herren, Herren Paulsen, hochloblicher säliger gedächtniis, wyland Bischoffe zu Cur, unsers gnädigen Herren und vorfarn, Eyn Erwiirdig Capittel zusamen körnen und sich underredt und berathschlaget, nach altem löblichem bruch und gewonheyt der Stiftt daselbst einen andern Kegierenden Herrn und Bischove zu erwellen, und aber söllichs nit wellen thun und vollbringeu orte sormder yunst, wissen und venn.llif.iumj der fromen, Edlen, vesten fürnemen, Ersamen und wysen, unnsern lieben und getriiwen, des ganzen Gottshus gemeynden hie dis und Endt- halb der birgen gelegen: Darumb dünn uff unser anrueffen und begern ein tag von Gemeynem Gottshus zuo usstrag söllicher sach der Erwellung beruofft und gehalten worden zu Cur uff den dritten tag Oetobris des Jars, so man zalt von Cristi gepurt Fünfzechen hundert vierzig und ein Jar: Und demnach nun nach ob- bestimptem Gottshus tag von söllicher Erwellung eines Regierenden Herren und Bischoffs nach notturfft traetieret und gehandlet worden, So fügen wir hiemit, ln crafft dis Brveffs, mengklichem zuwiissen, das wir unns uff obgeschribnen tag mit gemeynem Gottshus von wegen eines regierenden Hern und Bischoffe vereinbaret und vertragen haben, ln mass und gestallt, wie dann die in Artigkels wys wort zuo wortt hienach eygentlich und grundtlicli verschrieben stand. Und Erstlichen, so haben wir, die obgenant Herren, der Thumprobst, deckan und gemeyn Capittel der Kirchen zu Cur uns mitt zytiger vorbetrachtung und einheyligem Rat eines angenden Herren und Byschoffs halb bewilliget und begeben, dis hienach geschriben puncten und artigkel mit allem ihrem Innkalt nun furohin nnzerbrochenlich gegen gemeynem Gottshus zu halten (angnommen) und darwider inn keynen weg nit thun noch schaffen gethan werden (noch veranlassen, dass dawider gehandelt werde): Folgen die sechs Artikel. Und demnach wir, der obgenant Lucius uff siilliche von gemeynem Capittel angenomen artigkel zu angendem regierenden Herren und Bisckoff zu Chur erwellt, So geloben und versprechen wir in crafft dis brveffs, das wir die abgeschribnen punkten und artigkel mit allen iren innkalt und begriff sampt und sonnders gegen Eynen Eerwiirdigen Capittel und gemeinem Gottshus war, stät und vest halten und brachen wollen und sollen, allweg triiwlich und ungevarlich. Darumb so haben wir oueh by unnsern Eeren und würden dem gemeynen Capittel und Gottshus ein Eyd gesekworn, das wir söllichem allem gläben und getriiwlich nachkomen wöllen. Und das zu warer vester urkund, so haben wir disen bryeff' mit unser und des Erwiirdigen Capittels anhangenden Secret lnsigel bewaret. Geben Donnstags neckst nach Sant Gallustag (20. Oktober) von Cristi gepurt gezellt Tusent fünffhundert und inn dem Eyn und viertzigisten Jare. 16 1. und Erstlichen haben wir uns Eynheyligklicli begeben und bewilliget, das ein angender Regierender Herr und Bischoff zu Cur ein gemeyn Gottshus und die andern zwen pünt by den Artigkien, ouch glouben und wesen, wie sy darin ietz vor der Erwellnng sind, belyben lassen solle und wolle. 2. Zum andern, das ein Herr von Cur das gemeyn Gottshus by dem, so gemeyn Gottshus in abwesen eines Herrn von Cur bishar gehandlet hatt, Es syg kouff, verkouff, losung und anders, plyben lassen und darwyder keyn nibverung fürnemen solle. 3. Zum dritten, das ein Herr von Cur der Stifft recht, fryheyten und eygenschafft*) nit verkouffen noch veraberhandlen solle und möge, ohne unnsers des Capittels und gemeynes Gottshus Rath, vorwüssen und willen. 4. Zum vierdten, ob es zu fälen käme, das ein Herr von Chur ettwas gehandlette ald thäte, dardurch gemeyn Capittel und Gottshus beschwärt sin vermeyndte, und der Stifft Handlungen halb von einem Herren Rächnung erfordertti, das alsdann ein Herr von Cur uff unnser des gemeynen Capittels und Gottshus beger rächnung zugeben schuldig syge. 5. Das ein Herr von Cur sine Emter mit Gottshuslüten besetzen solle. 6. Das ein Herr von Cur nit Gewalt haben solle noch möge, das Bischofflich Amt niemand (zuo) Resignieren, permutieren noch verendern, ohne rat, gunst, wüssen und willen unsere des gemeynen Capittels und Gottshus. Das Domkapitel versprach, dem neu Erwählten die Annahme dieser 6 Artikel zur Pflicht zu machen. Die Wahl fiel auf Luzius Iter aus Chur, der alsbald den Traktat beschwor, eine Urkunde ausfertigte und sie mit seinem bischöflichen Insiegel bekräftigte. 1 2 ) Durch Annahme und Beschwörung dieser 6 Artikel hat der Bischof von Chur in erster Linie die drei rätischen Grundgesetze (die Artikelbriefe von 1524 und 1526, sowie den Bundesbrief vom 23. Sept. 1526) und damit den Ereistaat der drei Bünde samt dessen Oberhoheit über das Bistum (Hochstift) anerkannt. Artikel 1 bestimmt, dass »der regierende Herr von Chur« das Gottteshaus wie auch die andern beiden Bünde »by den Artikeln« (worunter selbstverständlich nur die beiden 1 Eigentum. 2 ) S. S. 15 Anm. Die Urkunde trägt auch das Siegel des Domkapitels. 17 Artikelbriefe von 1524 und 152(1 gemeint sein können) auch Glauben und Wesen, »wie sie darin jetzt vor der Erwählung seien«, bleiben lassen solle. Also Anerkennung des bestehenden Zustandes in jeder Hinsicht, auch soweit er sich auf den Bundesbrief von 1524 stützte. In letzterer Beziehung sei hier übrigens noch bemerkt, dass der Bischof den genannten Bundesbrief unterm 11. November 1544 im Verein »mit dem Abt von Dissentis, Hans von Harm eis, Herr zu Bäzüns, und allen Gemeinden gemeiner drei Bünde« mitbeschworen hat.') Eine wichtige Bestimmung ist sodann die, dass der Bischof die Rechte, Freiheiten und das Eigentum des Hochstiftes nicht verkaufen noch »veraherhandeln« soll, ohne Rat und Willen des Domkapitels und des Gotteshauses. Sollte dennoch etwas Vorkommen, wodurch sich das Kapitel und das Gotteshaus beschwert fühlten, so ist der Bischof verpflichtet, auf deren Begehr Rechnung abzulegen. Die Verordnung erinnert an das Bündnis von 1367, welches dem Bischof ebenfalls das Verkaufen und Verpfänden der Stiftsgüter ohne des Domkapitels und des gemeinen Gotteshauses Gunst und Willen untersagt, * 2 * 4 ) sowie an die Praxis des 15. Jahrhunderts, wonach sich der Bischof »in Sachen des Stifts« mit den Gotteshausleuten zu beraten hatte. s ) Sie dokumentiert namentlich den noch verhältnismässig engen staatlichen Zusammenhang zwischen dem Hochstift und dem Gotteshaushund. Der Bischof soll ferner seine Ämter nur mit Gotteshausleuten *» besetzen, was sich angesichts des Artikel 18 des zweiten Artikelbriefes natürlich nicht auf die Domherren beziehen kann. J ) Weniger von Bedeutung sind die übrigen Bestimmungen. Sie wurden zwar später stets mitaufgefülirt, • weil sie in den (i Artikeln standen, mussten sich aber in der Praxis als unwirksam erweisen. Am 4. Dezember 1549 starb Luzius Iter. Als sein Nachfolger wurde bestimmt Thomas Planta aus Zuz, im Oberengadin. Er beschwor die 6 Artikel ohne Widerrede und bekräftigte eine Urkunde, gleichlautend wie diejenige seines Vorgängers vom 20. Oktober 1541, mit dem bischöflichen Siegel. 5 ) ■) E. A. IV. Id. 428. -) Vgl. oben S. 9 (mit Anm.) a ) Vgl. oben S. 10. 4 ) Vgl. oben S. 13. ") Jeckliu, Urkunden, Vorbemerkg. zu Urk. Nr. 40. 2 18 An den beiden Wahlakten von 1541 und 1549 können wir genau verfolgen, was man zn jener Zeit unter einer Bischofswahl »mit Rat« des Gotteshauses verstanden wissen wollte. Vor der Erhebung Iters auf den bischöflichen Stuhl von Chur ') kommt das Kapitel zusammen und beratschlagt »nach altem löblichem Bruch und Gewohnheit, der Stifft daselbst einen andern regierenden Herrn und Bischof!' zu erwellen«; es will aber »sölliclis nit thun und vollbringen one xonnder Gunst, Wissen und Venvilliguny« des Gotteshauses. Auf sein Begehr beruft sodann der Gotteshausbund einen »Tag« nach Chur »zuo usstrag söllicher sacli der Erwellung«. Nachdem man nun in Sachen der Bischofswahl »nach notturfft tractiret und gehandlet«, wird zur Wahl geschritten. Nach der Urkunde vom 21. Dezember 1549, -j) welche die Bestätigung des Bischofs Thomas durch die Gotteshausboten zum Inhalt hat. wird weiters verlangt, dass der Gewählte »auch gemeinem gotzlms annemlich sein möge«. Im fernem behält sich hier der Gotteshausbund die nachträgliche Bestätigung der Wahl vor, wie sie denn auch vom Domkapitel nachgesucht wird. Sie erfolgt nach Prüfung des Wahlaktes. Nicht völlig klar ist, was unter dem »Traktieren und Verhandeln« vor der Wahl zu verstehen sei, ob sich dies auf die Person des Kandidaten, oder nur allgemein auf die Wahl beziehe, so dass dem Kapitel bei Einhaltung gewisser den Wahlakt betreffender Bedingungen die Designierung des zur Wahl Bestimmten freigestanden hätte. Das »mit Rat« scheint an und für sich mehr auf das ersterc hinzudeuten. Vielleicht dass auch den Bünden bei Erlass dieser Verordnung das österreichische Präsentationsrecht vor Augen gestanden, woraus sich eine Interpretation in diesem Sinne von selbst ergeben würde. Indessen geht aus der Urkunde von 1541 doch hervor, dass sich die vorgängigen Verhandlungen im wesentlichen bloss auf die Feststellung der bekannten (1 Artikel erstreckten und das Domkapitel einzig die Verpflichtung übernahm, dem neu Erwählten die Annahme und Beschwörung dieses Traktates von 1541 zur Bedingung zu stellen. Noch weniger lässt sich in der folgenden Urkunde (von 1549) irgend etwas von einer vorangehenden Besprechung in betreff der Person des Wahlkandidaten erkennen. 3 ) Aus diesem Grunde nehmen wir daher 4 ) auch keinen Anstand, die zweite, engere Version als massgebend zu betrachten. Die ') Vgl. S. 15, Anm. 19 Mittel zu einer wirksamen Geltendmachung ihrer Wünsche waren den Gotteshausleuten ohnehin im Recht der nachträglichen Wahlratifikation -) Jee.klin, a. a. 0., S. 102. Sie lautet: Wir gemeines gotskus Cluir Rkatsbotten, ze Chur uff der Hern (Chorherren) Trinckstuben zetagen boy ain andern versainpt, Bekhennen öffentlich und tkundt knndt mengklichon mit disem brieff, das dir uns in gesessnem Rhat komen und versehinen sindt die Enviirdigen, Edlen unnd lioekgelarten Horn Thumdechen unnd gemein Capittel der lobliehen gstifft zu Chur, mit Anzeigung, demnach der Hoch- würdig Fürst, unser gnediger Bisekoff Lucius löblicher godeehtnus todts vergangen, syn der löblich Stifft notturff'tig, ain anndern regierenden Hern und Bischoff zu erwellenn nach Ordnung gemeltcr Stifft, wie vorher besekehenn, uns karuff mit ernstlicher pit angelangt, ain würdig Capittel by altem harbrachtem brach belibenn zelassen und ander gevarlich und cunfftig nachtheil zevermiden, das Capittcl by seiner gerechtigkhait helff'en kandthaben; Daruff habenn wir uns befragt, was iettlicher bott von siner gemeindt in bevolch habe, und dem merorem nach bewilliget, ainem (1. ainen) Bischoff anzunemon, sover das ain Erwiirdig Capittel an Statt des kiinff- tigenn Bischoffs verspreche, diss nachgesetzten Sechs Artiekcl triiwlich zehalten und denen stattzethun. (Folgen die ö Artikel von 1541.) Welches nun die Hern vom Capittel mit zitliehem Rhatt zugesagt, söllichenn Artikln getrüwlich nachzekhomen und vestigklich zuhalten, uff söllichs haben wir den Hern vom Capittel nackgebenn und bevolhenn, einen Bischoff' ze env ollen nach irem brach und ordnung, der auch . gemeinem gotxhns annemlich sein möge und unns hiemit Vorbehalten, söliiehen niiweneeltcnn Bischoff' anxunchmni oder nit; demnach sind bemelf Herrn vom Capittel nach irer Ordnung zusammen gangen, unnd über ain guete wyl wider vor unns erschinen unnd durch Herrn Hannsen Brunner den Enviirdigen Hern Tkoman Planten als mit innerer Stirnen erwelt presen- tiert, mit ernnstlicher 2>itt unnd begern, wir gemeltenn envelten Heran annemen, beirilligenn, bestättenn unnd inn zu leiblicher und wiirklicher des Bistumbs posses- sion he.lffcnn unnd innsetxen iröltenn; unnd so wir gemeltenn Hern Brunner an statt des Capittels verhört unnd by denen, so die stimmen uffgenomenn, erkkiindiget unnd, wie anzeigt ist, in der warheit befunden, habenn wir ainkelligklicli ober- nempten Hern Tkoman planten, also wie obstatt getrüwlich zugelebenn unnd nachzekhomen, zu der possession des Bistumbs zugelassenn unnd geholftenn nach altem bruch und Harkkomen. Des alles zu warem urkhundt und merer sicherhait aller obgeschribnen Hanndlung habenn wir unusers gemeines gotskus aigenn Innsigel ann disenn brieff gehenngekt, der gebenn ist uff Sannt Thomas des kailigenn Zwölffbotten- tag vonn Christi unnsers Hern und erlösers gebürt gczolt fünffzohenlmndert unnd darnach im niinunnd viertzigisten Jare (also 21. Dezember 1549). :l ) Vgl. erste Hälfte der vorigen Anm. 4 ) Obgleich späterhin vereinzelte Bemerkungen in den vorhandenen Akten auf das Gegenteil hinzuweisen scheinen (freilich ohne den juristischen Standpunkt dabei scharf hervorzukehren). gegeben. — Demnach wäre unter Bischofswahl mit Rat des Gotteshauses zu verstellen: Der Wahlakt ist nur nach Voranxek/e an den Gotteshausbund unter dessen Bewilligung vorzunehmen. Die Person des Erwählten, muss gemeinem Gotteshause genehm sein und, es steht daher besagtem Bunde die nachträgliche Ratifikation der Wald zu. Die folgende Wahl (15(15) gab Anlass zu langem Konflikten. Der Gotteshaushund versagte dem von der Mehrheit des Domkapitels erwählten Beatus della Porta aus Davos die Anerkennung und setzte den Kandidaten der Minderheit (den Erzpriester Bartolomäus von Salis) in den Besitz der Stiftsgüter *). Er liess sich von diesem letztem auch den Eid geben, die 6 Artikel von 1541 samt einigen neu aufgestellten * 2 3 ) halten zu wollen. Beatus beschwerte sich bei den YII katholischen Orten der Eidgenossen, *) welche die Angelegenheit vor einen Rechtstag des Grauen und X Gericliten-Bundes brachten (20. April 156(1). Hier wird entschieden : 4 ) Da Beatus seine rechtmässige Wahl nachweisen könne, vom Papste die Konfirmation und vom Kaiser die Reichsregalien 5 ) erhalten habe, so soll er »rechter erwählter Bischof von Chur« sein und in den Possess aller Stiftsgüter gesetzt werden. Doch soll er auch seinerseits die Gotteshausleute in allen Dingen so halten, wie sie Bischof Thomas gehalten (d. h. die 6 Artikel beschwören). Salis soll von seinen Eiden dem Gotteshaus gegenüber entbunden und verpflichtet sein, dem Bischof Beatus über die Verwaltung des Stiftsgutes Rechnung abzulegen. Der Gotteshausbund acceptierte jedoch diesen Schiedsspruch nicht und so kam die Sache am 31. Mai 1566 vor eine eidgenössische Vermittlungskonferenz. i; ) Diese führt aus: *) Eichhorn, episc. Curicns., p. 163. Bartolomäus hatte 4, Beatus 5 Stimmen (nur 9 Domherren waren anwesend), wovon 2 Ausländer. IjOU, Schweiz. Lexikon, Artikel »Chur«, S. 291. Bei Ausserachtlassung der nicht stimmberechtigten beiden Ausländer hätte allerdings Salis die Mehrheit gehabt. s ) Eichhorn, 1. c., p. 163. Vgl. auch E. A. IV. 2. S. 326 Anm. 3 ) E. A. IV. 2. 326. c. 4 ) E. A. IV. S. 335 f. 5 ) Vgl. oben S. 7 und 12. °) E. A. IV. 2. 336. Anwesend waren die Gesandten von Bern, Zürich, Luzern, Schwyz (letztere im Namen der V katholischen Orte) Glarus, Basel und Sc.haffhausen. 21 Da Bartolomäus weder die päpstliche Konfirmation noch die Bestätigung der reichsfürstlichen Regalien vom Kaiser erhalten habe, während Beatus beides zu teil geworden sei, so hätte man gemeint, der erster« würde von sich aus verzichten und das Vaterland nicht in Gefahr bringen. Weil dies nicht geschehen, so komme sie zu folgendem Schluss: . 1) Bartolomäus soll ohne Nachteil der Ehre des Geschlechts ' derer von Salis. aus dem Schloss ziehen und Beatus in den vollständigen Besitz der Stiftsgüter eingesetzt werden. 2) In Zukunft, wenn es sich wieder um die Wahl eines Bischofs handle, soll diese »mit Rat« des Gotteshausbundes und gemäss dem Bundes- und anderer darüber errichteter Briefe geschehen. , 3) Das eidliche Band zwischen Bartolomäus von Salis und dem Gotteshaushunde soll aufgehoben sein. Dagegen soll der Bischof Beatus ( dem Gotteshaushunde und dieser hinwieder dem Bischof (?) den vorgeschriebenen Eid leisten, wie es zu den Zeiten der Bischöfe Luzius und Thomas geschehen. Doch das Gotteshaus verwirft auch diesen Spruch ! ) (auf einem l. Tag zu Bergün vom 22. und 23. Juni 1566), »weil er ihm mit der Zeit zum Nachteil und Schaden gereichen möchte«, erklärt sich dagegen »den Eidgenossen zu Gefiillen« bereit, zwei unparteiische Männer mit der Verwaltung des Stiftsgutes zu betrauen. 2 ) Die Eidgenossen, verstimmt über die Ablehnung des Schiedsspruches und von Beatus nochmals um Unterstützung angegangen, erklärten jedoch an der gemeineidgenössischen Tagsatzung vom 23. Juni 1566, sie seien entschlossen, dem Beatus, »wenn er das Recht der Bünde anrufe, dazu zu verhelfen«. 8 ) Hierauf wurde auf einem Gotteshaustag zu Tinzen zwar Salis abgesetzt, aber noch im Besitze der Feste Fürstenburg gelassen, worüber sich Beatus aufs neue bei den Eidgenossen beklagt und deren Hülfe anruft. 4 ) Am 23. November gleichen Jahres kommt es in Chur zu einem eidgenössischen Schiedsgericht, das den frühem Entscheid be- ^ stätigt. 5 ) Jetzt endlich gab der Gotteshausbund den Widerstand auf und fügte sich in den eidgenössischen Rechtsspruch. (; ) *) Seine Begründung ist allerdings nicht sehr stichhaltig. a ) E. A. IV. 2. 338 f. 3 ) E. A. IV. 2. 340 1. *) ! ‘) E. A. IV. 2. 348 a u. 349 a. ") E. A. IV. 2. 352 No. 278, 22 Auch Beatus unterzog sich der Beschwörung der 6 Artikel auf einem Bundestage zu Bergün *), wie es ihm durch den Schiedsspruch zur Pflicht gelegt war. Beatus hielt indess trotz Annahme der 6 Artikel schlechten Haushalt. Der Gotteshausbuud erhöh darüber Klage beim apostolischen Nuntius (Felicianus). Dieser begrüsste die Intervention des Gotteshausbundes, erkundigte sich über die Grösse der Schulden und versprach seine und des Papstes Unterstützung. ’ * 1 2 3 4 5 6 ) Wie wenig zu damaliger Zeit die Rechte der Gotteshausleute einer Anfechtung unterlagen, zeigte auch der Umstand, dass der folgende Nuntius de Liverdis, Bischof von Vercelli, welcher in der Folge die ‘) Siehe Fetz, das Bistum Clnir, historisch und statistisch beschrieben (als Anhang zu den Schematismen der C'hurer Geistlichkeit, 1863 ff.), S. 177. Als weitere, wenig neues enthaltende Artikel wurden hei diesem Anlass noch aufgestellt (aber vom Bischof nicht besonders akzeptiert): 1. Der Bischof soll den Gotteshausbund als seinen und des Hochstiftes | Schutz- und Schirmherrn anerkennen. 2. Ein Bischof von Chur solle mit Bat des gemeinen Gotteshauses gewählt werden. 3. Das .gemeine Gotteshaus solle die Wahl haben, einen Bischof, so erwählt, auzunehmen oder nicht. 4. Die 6 Artikel sollen gehalten werden. 5. Dass nach Absterben eines Bischofs von Chur gemein Gottshus Gewalt haben solle, einen andern Bischof zu erwählen oder nicht (d. h. das Kocht zur Bewilligung der Vornahme des Wahlaktes besitze). 6. Dass der Bischof seine Amtsleute mit Rat, Gunst, Wissen und Willen des gemeinen Gotteshauses setzen solle. (Wir entnehmen den Text dom Protokoll des Gotteshausbundes vom Jahre 1777). 2 ) Vgl. Ulysses von Salis-Marschlins (der spätere Minister am franz. Hofe), Ausführung der Rechtsamen des Gotteshausbundes über das Hochstift zu Chur, auf Befehl ermelten löbl. Bundes zum Druck befördert, Chur 1755 (eine sehr reichhaltige Schrift), Beil. Litt. E. Nuntius Felicianus schrieb an den Gotteshausbund: Sed tarnen prius a vobis adniomri euperenms, quanta sit tota summa debitorum, deinde quomodo contraeta sint ab Epatu, postremo qua ratione et modo absque magno ecclesiae dispendio satisfieri ac. prospici posse vos existimatis. Tum demum enim ita a vobis instructi, officium a vobis expetitum et a nobis promissum pro virili nostra potestate in Epatu vestri ac vestram utilitatem conabimur, nec modo apud praedictum R. Episcopum instabinms, verum etiam diligentem dabimus nperam, ut sunnnus D. Nr. auctoritatem suam interponere dignotur. Das Stiftsgut wurde sodann gemäss einem Spruche des spätem Nuntius unter die Verwaltung zweier Hofmeister (Simeon Tscharner und Hans Raschär) gestellt, welche sich verpflichteten, ein Inventar zu errichten und dem Kapitel und Gotteshaus Rechnung abznlegen. Salis, a. a. 0., S. 17 imien. t * 4 i i 23 T Resignation des Beatus betrieb, sich ohne weiteres auf den rechtlichen Standpunkt der Gottesbausleute stellt. x ) Die folgenden beiden Wahlen gingen ruhig und regelmässig vor sich. Peter Raschär. der Nachfolger des Beatus della Porta (1581—1(501), sowie Johann Flugi von As (1(501 1627) waren Gottesliaus- leute -) und beschworen die bekannten (5 Artikel von 1541. :! ) ^ Unter Johann Flugi begannen die sogen. Bündnerwirren. Grau- biinden (der Freistaat) trennte sich in zwei konfessionelle Lage]’, von denen das eine (das katholische) in Oestreich-Spanien, das andere (das reformierte) in Frankreich einen Rückhalt suchte. Zum Spielhall der fremden Mächte geworden, mussten sich die Bünde bald auch deren Einmischung in die innerstaatlichen Angelegenheiten gefallen lassen. In den Mailänderverträgen (1(522), insbesondere im Bündnis und Erboinungs- vertrag zwischen Oestreich und dem Bischof von Chur, dem Grauen, ’ dem Gotteshaus-Bunde und der Herrschaft Mayenfeld ging man mit Bezug auf den Rechtszustand des Bistums, der Klöster etc. auf 1524 als das Normaljahr zurück. ') Der Artikelhrief von 1526 wie auch der Traktat von 1541 wurden somit beseitigt und für nichtig erklärt. Dies bestätigte ❖ - ‘) Bei der Fragi' der Neuwald macht de Liverdis z. B. folgende Ausführungen gegenüber gemeinem (iotteshause: E ijuando bene mi iüssero stati proposti gli altri, di ijuali pur ho sentito ragionare, cioe il I’rovosto di questa ehiesa dottore e roxfro tmddilo e il eanouieo Moritchio maesfro nelle arti e Vieario in Vcnosta, che e pure della rasa di Din e Mona. Brno, di Scala, cpial e jiarimento di Valtelina (rnterthan der Bündner), io non peri> n’haurei potuto admettcre aleuno, ])ur non eonstare della risegna (des Bischofs Beatus) etc. Salis, a. a. ()., Beil. G. ’-) Als Ausl lass ihres »Rates« beanspruchten die Gotteshausloute auch das Recht, dass der Bischof ein Gotteshausmann sein müsse. Wir begegnen daher in Luzius Iter, Thomas Planta, Peter Raschär und Johann Flugi Gotteshausleuten. Welche Anstände die Wahl von Beatus a Porta, einem Bavoser, bracht 1 , haben wir soeben gesehen. — Auch späterhin hält der Gotteshausbnnd an diesem Erfordernis ^ fest und erst im 18. Jahrhundert heisst es diesfalls in einem Protest: » . . . einem Gottshusmann oder einem agnoszierten, gut patriotischen Bündner« sei die Bischofswürde zu übertragen. :i ) Unter Ausfertigung einer Urkunde, gleichlautend wie diejenige des Luzins lter von 1541. Jecklin, Urkunden, S. 99. Sowohl unter Raschär, wie Johann Flugi griff der Gotteshausbund in die Verwaltung des Stiftsgutes ein. Flugi legte zweimal Rechnung ab. Des weitern vgl. hierüber Salis, a. a. 0., S. 18, 19, 20, sowie Beil. Litt. II. ' ') E. A. V. 2. 2084 und 2085. i der Lindanervertrag vom 30. Sept. 1622 *) und ebenso (unter Ausser- aclitlassung einer Annullation Ludwigs XIII. vom 14. Septbr. 1627) * 2 ) die erneuerte Erbeinung zwischen Oestreich, dem Bischof von Chur und den zwei Bünden (samt der Herrschaft Mayenfeld) 3 ) vom 8. August 1629. 4 ) Einige Jahre später (durch Schreiben vom 11. April 1636) ersuchten hingegen die drei Bünde den König von Frankreich, er möge den erzwungenen und zum höchsten Nachteil gemeiner drei Bünde geschlossenen Innsbruckervertrag von 1629 wieder auf heben und sich verwenden, dass die Vertragsurkunden wieder herausgegeben werden und sie wieder in den vollen Besitz der Freiheit gelangen. 5 ) Im 2. Innsbruckervertrag (Art. 2) vom 17. Januar 1637 versprach sodann der Kaiser, sich in keiner Weise in die Regierung und Verwaltung der Bünde einzumischen und ihnen, wie seinen Verbündeten, den katholischen Eidgenossen, die freie Handhabung und Ausübung ihrer ganzen Jurisdiktion zu überlassen und sich gewaltsamer Art weder ihrer politischen noch religiösen Angelegenheiten anzunehmen. 6 ) Die gleiche Bestimmung findet sich im ewigen Frieden der drei Bünde mit Spanien vom 3. September 1639. 7 ) — Art 6 des westfälischen Friedens von 1648 brachte sodann den Bünden ihre Unabhängigkeit von Kaiser und Reich, s ) womit die durch die Fundamentallandsatzungen von 1524 und 1526 erfolgte Gründung des Freistaates ihre völkerrechtliche Anerkennung fand. Am 24. August 1627 resignierte Joh. Flugi (starb schon am 1. Sept.). Auf Betreiben des päpstlichen Nuntius Alexander Scappio wurde sodann vom Domkapitel ohne Rat des Gotteshauses Georg x ) E. A. V. 2. 2098. Nicht weniger die mit jenen Vorträgen in Zusammenhang stehenden »Scappischen Artikel« vom 18. Dezember 1623. Mont und Plattner, das Hochstift Chur und der Staat, Chur 1860, Beil. 30. 2 ) E. A. V. 2. 2131. :l ) Der X Geriehtenbund wurde nicht als Vertragsschliessende Partei anerkannt. 4 ) E. A. V. 2. 2138. ") E. A. V. 5. 2162. °) E. A. V. 2. 2173.di non ingerirsi in modo alcuno nel governo et administratione dei paesi de Signori Grisoni, lasciando ad essi, come lascia a Signori Svizzeri Cattolici Suoi confederati, il libero maneggio et dispositiono di tutte le loro giurisditione, ne intromettendosi per via di forza in aleuna cosa della politioa, ne tanpoco alla cose che eoncernano alla religione. ; ) E. A. V. 2. S. 2177 (Art. 2). Vgl. auch Plattner. a. a. 0., 293. ri E. A. V. 2. S. 2218. 25 / ! L Dietrich, ^ein Nichtbündner, zum Bischof von Chur erwählt. Der Gotteshaushund protestierte. 4 ) Scappio erklärte sich bereit, einen Revers auszustellen, dass die Rechtsamen des Gotteshaushundes durch die Wahl Georg Dietrichs nicht präjudiziert werden sollen. 2 ) Der Bund liess sich jedoch auf diesen Vorschlag nicht ein, 3 ) worauf die Wahl Dietrichs kassiert und mit Rat des Gotteshauses Joseph Mohr von Zernetz, also wieder ein Gotteshausmann, auf den bischöflichen Stuhl erhoben wurde. 4 ) Oh er die 6 Artikel beschworen, ist nicht mit Sicherheit festzustellen. Die Wahrscheinlichkeit spricht dafür. 5 ) Der folgende Bischof, Johann Flugi von Aspermont (1636—1661), war ein Gotteshausmann (aus dem Oberengadin) und erklärte sich bereit, die 6 Artikel zu beschwören. G ) ‘) Salis, Beil. Litt. N. Auf Verlangen des Gotteshausbundes wurde in diesem Jahre (unterm 25. Aug.) ein von 12 italienischen Rechtsgelehrten geprüftes und unterschriebenes Konsult verfertigt, dessen Überschrift lautet: Consultus juris duorum praeclarissimomm doctorum (Fortunat Sprecher und Jakobus Schmid von Griinegg), quorum unus fuit ex foedere Griseo, alter ex foedere X Jurisdietionum, per quod clare et patenter probater, excelsum Domus Dei pleno jure praetendere, episcopum Curiensem dehere esse nationalem et oriundum ex eodein foedere et insuper Capitulum Curiensem teneri, electionem facere dicti episcopi cum concilio, favore, noticia et consensu sive permissione dicti foederis et aliter factam penitus invalidari et cassari. Separatdruck. Vgl. auch Salis, Litt. M. -) :l ) Vgl. den Konsult gegen Ende. J ) In diesem Handel werden von den drei Bünden (der Protest ist nämlich von allen besiegelt) der Mailänder- und Lindauervertrag von 1622 ausser Acht gelassen. Es erklärt sich dies aus der Annullation Ludwigs XIII., welche gleich darauf (am 14. September 1627) bezüglich dieser Traktate erfolgte. Im Rechtskonsult heisst es gegen das Ende: »der Lindauisch und Mayländische Traktat sind noch in frischer Gedäehtnus, wordurch die Freiheit der Wahl auf alle Thumherren, wess Lands, oder Harkommen sie immer seyen, erstreckt wird, welche Sach, wann sie zugelassen wird, so wird die Freyheit des Vattorlands Schiffbruch leyden, wie alle Verständigen, welche die Rechte des Bistums in Piindten wiissen, selbsten bey sich schliessen können.« °) In bejahendem Sinn spricht sich das Protokoll des Gotteshausbundes von von 1628 aus. Es ist nicht recht einzusehen, warum ihm nicht Glauben geschenkt werden soll. I! ) In einem Schreiben an den Bundestag von 1636. Vgl. Jecklin, Urkunden, S. 101 Amn., • sowie Salis, a. a. 0., S. 24. Iler Erbeinungsvertrag mit Ostreich vom 8. August 1629 war übrigens bei dieser Wahl noch in Kraft. Seine Aufhebung eriolgle erst unterm 17. Januar 1637. Vgl. S. 24. 26 Die Wahl Ulrichs von Mont (aus Lugnez, regierte 1(1(51—1692) ffing ohne Rat des Gotteshaushundes vor sich. Indessen stellte der päpstliche Nuntius Friedrich Borromäus auf einen Protest des Bundes hin noch einen Rovers aus, dahin lautend: ’) »I)a nun zu der Wahl Ulrichs /eitler dm uralten Besitz- und Inhalt obigen Abkommens (von 1541) geschritten wurde, so erklären wir, obgenannter Nuntius in Kraft gegenwärtigen Reverses, dass wir nicht die Absicht haben, noch gehabt haben, die Rechtsamen des Gotteshausbundes zu priijudizieren und dass diese letzte Wahl zu keinem Exenipel dienen, noch die Rechte und den Possess besagten Bundes priijudizieren könne.« Dessen ungeachtet setzte man sich das folgende Mal in ähnlicher “Weise über die Rechte des Gotteshauses himveg. was sich auch bei den spätem Wahlen nicht mehr verhindern liess. Die Proteste blieben auch im 18. Jahrhundert kirchlieherseits völlig unbeachtet. -) Nichtbündner waren unter den gewählten Bischöfen zwei, nämlich Joseph Benedikt, Freiherr von Rost, aus Aufhofen in 'Pirol (1728—1754) ') Datiert vom 10. April 1662. Salis, a. a. 0., Litt. 1’. Im Eingang des Reverses heisst es: Da uns einesteils vorn löblichen Gottes- hausbund dargethan worden ist, welche Vereinbarung der Bund mit dem Bistum und Kapitel zu Chur bezüglich der Form und Weise einer Neuwald des Bischofs getroffen hat, wie es aus einer 1541 vom Bischof Luzius und seinem Kapitel besiegelten Urkunde hervorgeht, welcher gemäss die seit hundert und mehr Jahren vom apostolischen Stuhl jederzeit ohne irgendwelche Widerrede bestätigten Bischofswahlen vor sich gegangen sind, da nun etc. -) Die Proteste sind abgedruckt in Salis, a. a. 0. : Litt. R (Ulrich von Federspiel, datiert vom 28. April 1692), t Litt. S (Joseph Benedikt, Freiherr von Rost, 13. Dezember 1728), Beil. Nr. 11, S. 39 (.loh. Anton von Federspiel, 6. Februar 1755). Im übrigen vgl. die Protokolle des Gotteshausbundes von 1755 und 1777. Auch die Stadtbibliothek Zürich besitzt (Varia XV111, 210) einige wertvolle Drucksachen, die auf die Wahl von 1755 Bezug haben. Der Gotteshaushund hat damals zur Verteidigung seiner Rechte die übrigen Bünde angerufen und (7. Februar 1855) sogar an den Papst (!) ein ital. Schreiben gerichtet, worin der Bund um Anerkennung seiner Rechte nachsucht. Natürlich ohne Erfolg. 27 und Franz Dionysius, Graf von Rost, gleichfalls aus Aufhofen in Tirol (1777—1793).!) Seit 1728 wohnten den Bischofswahlen das ganze 18. Jahrhundert hindurch (zum letztenmal unter Buol-Schauenstein) kaiserliche Wahlkommissarien hei, welche Oestreich wieder einen massgebenden Einfluss auf die Besetzung des Bischofsstuhles von Chur sicherten 2 ). Es entsprang diese Neuerung der bischöflicherseits immer schärfer hervortretenden Tendenz, das Hochstift als unmittelbares, zum Freistaat in *) Wir geben in Nachfolgendem die Scala der Bischöfe seit Lucius Iter mit Angabe der Herkunft: 1. Lucius Iter, aus Chur 1541—1549 2. Thomas von Planta, aus Zug im Oberengadin 1549—1565 3. Beatus della Porta, aus Davos 1565—1581 4. Peter II. Raschär, aus Zu^im Oberengadin 1581—1601 5. Johannes V. Flugi von Aspermont, aus St. Moritz (Engadin) 1601—1627 6. Joseph Mohr, aus Zernetz im Unterengadin 1627—1635 7. Johannes VI. Flugi von Aspermont, aus St. Moritz (Engadin) 1636—1661 8. Ulrich VI. von Mont, aus Villa im Lugnezerthal 1661—1692 9. Ulrich VII. von Eederspiel, aus Ems bei Chur 1692—1728 10. Joseph Benedikt, Freiherr von Rost, aus Aufhofen in Tirol 1728—1754 11. Job. Anton von Federspiel, aus Ems 1755—1777 12. Franz Dionysius, Graf von Rost, aus Tirol 1777—1793 13. Karl Rudolf von Buol-Schauenstein, Graubünden 1794—1833 -) Fetz, Geschichte der kirchenpolitischen Wirren im Freistaat der drei Bünde, Chur 1875, S. 221. Plattner, a. a. 0., S. 294. Im Jahre 1729 erschien im Drucke: »Kurzer Entwurf oder Extrakt und Kompendium der Rechtsamen, so ein löblicher Gotteshausbund gegen allhiessigem Bistum hat« und dem entgegen: »Eröffnung der Wahrheit, welche von einem unparteiischen, patriotischen Gemiith der gesampt löbl. Republik gemein drei Biind in Hohenrhätia über den publizierten Entwurf etc. nach dem unverfälschten Grund und Traktaten zur allgemeinen Wohlfahrt vorgestellt wird. « Salis (a. a. 0.) vermutet den Verfasser der letztem Schrift im damaligen österr. Gesandten bei den Bünden, Freiherrn von Riesenfels. Er war der Leiter dieser anti- hiindnerisehen Bewegung, deren tiefem Grund ein Vortrag bildete, welchen Oestreich bzgl. der Rechtsamon des Bischofs im Münsterthal mit letzterm ahzuschliessen im Begriffe war (Siehe Planta, Geschichte von Graubünden, S. 382). Stand dieser Vertrag, ohne Genehmigung des Gotteshausbundes abgeschlossen, schon an und für sich im Widerspruche mit den Hoheitsrechteu besagten Bundes gegen dem Hochstift Chur, so musste Oestreich die Existenz von solchen Rechtsameu nicht weniger zu dem Zwecke in Abrede stellen, um den biindnerisehen Einfluss von der wahrend der Vertragsverhandlungen nötig gewordenen Wahl fern zu halten und sich deren Ausfall in seinem Sinne zu sichern. Gewählt wurde dann in der That ein Tiroler (Benedikt von Rost), welcher den fraglichen Vertrag zum Abschluss brachte. Freilich war die Entrüstung darüber bei den Bünden so gross, dass sich Oestreich schliesslich doch veranlasst sah, den Pakt gegen Ersatz der Kaufsmmne an die Bünde abzuüvteu. Planta, a. a. 0.. 384. 28 keinem staatsrechtlichen Verhältnis stehendes Reichsstift hinzustellen. Die Entwickelung ging soweit, dass der Kaiser 1775 (unter dem Tiroler Dionysius, Grafen von Rost) bei der Neubesetzung der Domsextarstelle das jus primarum precum (das Recht, die erste nach dem Regierungsantritt im Reiche frei werdende Stelle in den Kapiteln und Klöstern zu besetzen) x ) geltend machte und das Domkapitel auf Reklamation des Gotteshausbundes hin * 2 ) sich zu der Erklärung bewogen fühlte: 3 ) »Weilen das hiesige Hochstift ein unlaugbares Reichsstift, auch in den Concordatis Germaniae einbegriffen, die römischen Kaiser von altern, und neuern Zeiten das jus primarum Precum ausgeübet (?), dieses auch von unseren Vorfalireren anerkennet, und die Precisten (d. h. die Personen, zu deren Gunsten die Bitte erlassen war) auf ihr Anmelden Öffentlich (wie gebräuchlich), ohne das jemand darwider das mindeste eingewendet, installiret worden; So hat hierinfalls das Domkapitel nicht anderes gethan, als was die Pflicht und Schuldigkeit eines. Reichsstifts gegen des römischen Kaisers Majestät als Supremum Advocatum Ecclesiarum et Capitulorum Imperii erfordert.« Indessen sollte sich der Kurs nun bald wieder einer andern Richtung zuwenden. Wir werden im folgenden Abschnitt Gelegenheit linden, uns des Nähern hierüber auszulassen. *) Hinschius, a. a. 0., II. 639 ff. Das Recht wtmle späterhin auch von andern Fürsten in Anspruch genommen. 3 ) !l ) Mont und Plattnor, Beilagen Nr. 1 und 2 (a. a. 0.). —o—«2=^— 2. Abschnitt. Der Kanton Gtranbünden und das Bistum Chur. Im Jahre 1799 brach das morsche Gebäude des alten Freistaates zusammen, die Bünde werden zur helvetischen Republik geschlagen. Im Jahre 1803 erfolgte sodann durch die Mediationsakte aufs neue eine Abgrenzung dieser Gebiete, welche uns von da an unter dem Namen Graubünden als Teil der schweizerischen Eidgenossenschaft entgegentreten. Die neue Staatsverfassung liess die frühere Einteilung in Bünde und Hochgerichte J ) bestehen, verwandelte aber den ehemaligen Bundestag der drei Bünde in einen grossen Rat, 2 ) die periodischen Zusammenkünfte der drei Bundeshäupter in einen permanenten Kleinen Rat 3 ) und den »Beitag« (Kongress) in eine Standeskommission. 4 ) — Im wesentlichen unverändert erhielt sich diese Organisation auch in der revidierten Kantonsverfassung von 1814, bezw. 1820. ‘) Kantonsverfassung von 1803, Art. 1 u. 2 (abgedruckt im Repertorium der E. A. 1803—1813, S. 421). Doch bestimmt Artikel 2 des Beschlusses dev Regierungskommission vom 1. April 1803: »Jede besondere Gesetzgebung in den Bünden und Hochgerichten hört für die Zukunft auf. Die alten Gesetze, insofern sie der dermaligen Verfassung nicht widersprechen, bleiben in Kraft.« a ) Art. 6 der Kantonsverfassung von 1803. Da die Bünde wie ehedem in Hochgerichte eingeteilt sind und diese letztem die Mitglieder des Grossen Rates bestimmen, so bilden die Vertreter der Hochgerichte zugleich die Vertretung der Bünde. Die Grossratsmitglieder eines jeden Bundes nennen sich als Gesamtheit »Bundessession«. Wir werden später einer »Session des Gotteshausbundes« begegnen. :i ) Kantonsverfassung Art. 7. 4 ) Sie wird einberufen »zur Mitberatung und Erledigung der wichtigem Regierungsgeschäfte.« Beseitigt wurde sie durch die Verfassung vom 2. Oktober 1892. 30 Was das Hochstift Chur betrifft, welches, wie wir gesehen, im 18. Jahrhundert eine reichsfreie Stellung in Anspruch nahm und vom Kaiser als Reichsstift anerkannt wurde, so fällt in Betracht, dass der Reichsdeputationshauptschluss vom 25. Februar 1803 (Art. 29) auch deutscherseits die Lostrennung vom Reiche verfügt.*) Durch Beschluss der Regierungskommission vom 19. April 1803 * 1 2 3 4 5 ) wurde das Hochstift wieder mit der Stadt Chur vereinigt und behielt nur noch eigene Verwaltung und die niedere Gerichtsbarkeit. Von noch grösserer Bedeutung endlich waren die Veränderungen, die sich im 19. Jahrhundert mit Bezug auf die Zirkumscription des Bis- ') »Die helvetische Republik erhält zur Vergütung ihrer Rechte und Ansprüche Huf die von ihren geistlichen Stiftungen abhängigen Besitzungen in Schwaben, über welche durch die vorgehenden Artikel disponiert worden ist, (nebst Tarasp) das Bistum Chur, hat aber für den Unterhalt des Fürstbischofs, des Kapitels und ihre Diener zu sorgen« (Repertorium der E. A. von 1803/13, S. 566). Die östreichische Regierung (wie auch später die bayrische, vgl. unten S. 31, Anm. 1) hielt jedoch zurück »beträchtliche Kapitalien, Güter und Gefälle, sowohl des Hochstiftes als des Domkapitels von Chur; zwei Schuldforderungen im Betrage von 13,000 Gulden Reichswährung, welche vom Bischof und Hochstift Chur im Jahre 1738 dem kaiserlichen Haus Oestreich dargeliehen worden und auf voralbergische Herrschaften und Zölle hypotkcziert waren; das in der fürstlich Lichtensteinischen Herrschaft Vaduz dem bischöflichen Seminar zu ('hur zugefallene Vermächtnis des Dompropsts Flieri und endlich Kapitalien und Gefälle des Stiftes Münster«. Die genannnten geistlichen Stiftungen konnten sich kaum mehr in ihrer regelmässigen Existenz erhalten (Repertorium der E. A. 1803—1813, S. 62), sodass von einer »Vergütung« selbstverständlich nicht mehr die Rede sein konnte. Die in ihfen Grenzen gelegenen Besitzungen konnten der Schweiz ohnehin nicht entzogen werden. Doch blieben spätere seitens der Schweiz gegen diese Inkammeration erhobene Reklamationen ohne Erfolg (Repertorium der E. A. 1803—1813, S. 43 u. 62). — Die Sache ist noch zur Stunde pendent. s ) Er lautet (Gesetzessammlung von 1805); 1. Der bischöfliche Hof wird mit der Stadt vereinigt. 2. Er behält aber seine freie Religionsübung und die geistliche Immunität bei und zwar letztere auf dem gleichen Fass, wie solche in andern katholischen Diözesen der Schweiz ausgeübt wird. 3. Die Bürger des Hofes erwählen ein Gericht, das aus drei Personen besteht, welchem die Verwaltung der Ökonomie und der niedern Polizei im Innern des Hofes anvertraut ist. 4. Auch in Zivilsachen kann dieses Gericht über Gegenstände von 30 Fl. und darunter ohne Appellaz entscheiden. 5. In allen hökern Zivil-, Kriminal- und Polizeifällen aber bleibt der Hof der Jurisdiktion der Stadtobrigkeit unterworfen. 31 tums Chur vollzogen. 1808 wurden Tirol und Voralberg abgetrennt und 1816 definitiv der Diözese Brixen zugeteilt. -) Diese Verfügung kostete Chur zwei seiner uralten und wesentlichen Bestandteile mit einer Bevölkerung von ca. 80,000 Seelen.») Sein Umfang beschränkte sich nunmehr auf den Kanton Graubünden, - 1 * * 4 ) das Urserntlial, das Sarganser- und Gasterland bis Uznach in St. Gallen und das kleine Fürstentum Lichtenstein. Chur war zu einem fast ausschliesslich schweizerischen, zum grössten Teil bündnerischen Bistum geworden. Schwerwiegender noch waren für Chur die Folgen, die sich an die durch Breve vom 2. November 1814 (in Kraft vom 1. Januar 1815) 5 * ) vorgenommene Lostrennung der schweizerischen Bestandteile vom Bistum Konstanz knüpften. Zwar stellte man zunächst die abgesonderten Kantone ü ) unter das apostolische Vikariat des Franz Bernhard Göldlin von Tiefenau, Propst der Kollegiatkirche zu Beromünster. 7 8 ) Als aber Göldlin 1819 starb, griff ein neues Provisorium Platz. s ) Vor der Hand musste man sich mit einem solchen behelfen. Wer sollte es übernehmen? Die Wahl konnte nicht zweifelhaft sein. Das Bistum Chur war durch Lostrennung von Tirol und Voralberg gesunken und verarmt; »der damalige Bischof Buol-Scliauenstein (1794—1883) ein ') Im Frieden von Pressburg (2(5. Dezember 1805) trat Ostreich n. a. an Bayern ab: Tirol, Voralberg, sowie die Bistümer Brixen und Trient. Karl Kudolf war als Bischof von Chur mit der bayrischen Regierung in Konflikt geraten und hatte sich 1807 aus Bayern flüchten müssen (Wetzer u. Welte, Kirchenlexikon, Art. Chur), was die Abtrennung von Tirol und Voralberg vom Bistum Chur zur Folge hatte. -) S. das Breve Pius' VII. vom 27. Januar 1816 in Fetz, Gedenkblätter an Karl Kudolf von Buol-Schauenstein, Lindau 1853, Beil. Nr. 3. '•') Fetz, das Bistum Chur, historisch beschrieben, als Anhang zu den Schematismen der Churer Geistlichkeit, 1863ff., S. 25. 4 ) Abgesehen von den beiden Gemeinden Posehiavo und Brusio, die zu Como gehörten. “) Kothing, die Bistumsverhandlungen der scbweizerisch-konstanzischen Diözesan- stände von 1803—1862, Schwyz 1863, S. 67 Am». “) Nämlich: Zürich, Thurgau, Appenzell, Schaffhausen, Schwyz, Zug, Unterwalden und Luzern, sowie den grössten Teil der Kantone St. Gallen, Glarus, Uri und Aargau, ferner den deutschen Teil des Kantons Bern rechts der Aare, endlich ein kleines Stück des Kantons Solothurn und schliesslich Kleinbasel und Richen. Siehe O. Gisler, a. a. 0. (Ursprung und Ausdehnung der schweizerischen Bistümer bis zur Gegenwart, in den katholischen Schweizerblättern, Bd. V), S. 551. 7 ) Kothing, a. a, 0., S. 67 f. 8 ) Kothing, a. a. 0., S. 412. 32 feuriger Anhänger Roms, *) dazu in voller Mannskraft, dessen Kanzler Baal ebenfalls ein Mann von grossen Talenten und festem Willen nach römischen Prinzipien.«' 2 ) Am 9. Oktober wurde denn auch durch ein päpstliches Breve der vom Bistum Konstanz abgelöste Teil der Schweiz, *) unvorgreiflich der Errichtung neue]’ Bistümer, unter die zeitweise Verwaltung des Fürstbischofs von Chur gestellt. J ) "Weder der Kanton Graubünden noch der Gotteshausbund erholen zunächst gegen diese provisorische Zuteilung der erwähnten Kantone an das Bistum Chur Einspruch. 5 ) Das Provisorium mochte ihm ungefährlich erscheinen. Als aber später Berichte über Unterhandlungen wegen des definitiven Anschlusses der Urkantone an die Diözese Chinin die Oeffentlichkeit gedrungen waren, fand sich Florian Ulrich von Planta als Haupt des Gotteshausbundes veranlasst, unterm 30. April 1822 dem Fürstbischof von Chur eine Verwahrung der Rechte des ') Er war der letzte Fürstbischof von Chur und stammte aus einer schon 1398 urkundlich erwähnten. 1649 geadelten und 1690 in den Reichsfreiherrenstand erhobenen Familie Graubiindons (Stammschloss oberhalb Katzis, Bezirk Heinzenberg). Vgl. Allg. deutsche Biographicen, herausg. durch die historische Kommission bei der kgl. Akademie der Wissenschaften in München, Bd. III, S. 553. — Geboren am 30. Juni 1760 zu Innsbruck, war er der älteste Sohn des kaiserlichen Kämmerers Johann Anton, Freiherr von Buol-Schauenstcin, welch letzterer Gesandter bei den Bünden gewesen war und sich im Schlosse Reichenau niedergelassen hatte. — Sein Zeitgenosse Baumgartner (die Schweiz in ihren Kämpfen 1830—50, Bd. II, S. 40) spricht von »vollendeter Unpopularität dos Fürstbischofs, dessen Ausserliehkeit weit mehr den aus hohem deutschem Adel entsprossenen Cava Her. als den Oberpriester der Diözese darstellte« und sagt dann weiter auf S. 160: »Ritterlicher Charakter, untadelhaft in den Sitten, streng in der Lehre, dem heiligen Stuhl unbedingt ergeben, doch nach der Weise der geistlichen Reichsfürsten mehr nur die Autorität handhabend, als durch eigene Pastoralthätigkoit heilsam wirkend.« Im übrigen vgl. Fetz, Gedenkblätter an Karl Rudolf von Buol-Schauenstein, Lindau 1853, mit Stammtafel und Bildnis. -) L. Snell, geschichtliche Darstellung der kirchlichen Verhältnisse in der katholischen Schweiz, herausg. von Glück, Mannheim 1854, Bd. II. S. 167. s ) Vgl. oben S. 31 Anm. 6. 4 ) Kothing, a. a. O., S. 188. “) Am 5. November 1819 zeigte Bischof Karl Rudolf dem Kleinen Rate von Graubiinden an, er habe die vom heiligen Vater ihm anvertraute Verwaltung der ehemals konstanzischen Bistumsteile übernommen. Der Kleine Rat hatte nichts einzuwenden, dankte vielmehr am 9. November für die Anzeige. Fetz, a. a. O., S. 258 (Geschichte der kirchenpolitischen Wirren etc.) 33 genannten Bundes einzugeben. Unter Bezugnahme auf die bekannt gewordenen Hauptbedingungen des Beitrittes der drei Urkantone zum Bistum Chur wurde namentlich gesagt: ’) »Diejenigen dieser Bedingungen, zufolge "welcher ein jeweiliger Herr Bischof aus den Kirchsprengelangehörigen genommen werden soll, hat notwendig die Aufmerksamkeit der zur Teilnahme an den öffentlichen Geschäften berufenen Mitglieder des löbl. Gotteshausbundes erregen müssen, nach dessen wohlhergebrachtem Recht die Wahl eines Bischofs auf einen Gotteshausbündner beschränkt ist, ein Recht, welches nie aufgegeben und bei etwaigen, hauptsächlich durch äusserliche Verhältnisse veranlassten Anomalien durch nachdrückliche Protestationen verwahrt worden ist. Der Unterzeichnete findet sich daher auch autorisiert, in Hinsicht auf jene mit den drei Urkantonen eingegangene Bedingung die angezogenen Rechte für einmal aufs feierlichste zu verwahren. Er ersucht anbei Eure fürstliche Gnaden geziemend, ihn bald möglichst mit einer nähern Erklärung über diese Angelegenheit zu beehren, um selbe seinem Bunde zu weiterer Massnahme vorlegen und anheimstellen zu können«. Der Bischof erwiderte hierauf am 29. Mai, * 2 ) diese Protestation könne nur geeignet sein, verjährte Pehden ins Leben zu rufen, unter den drei Bünden Spannung zu erzeugen und den beabsichtigten Anschluss anderer Kantone ans Bistum zu kontrarieren. Diese einseitige Prätention vertrage sich nicht mehr mit den öffentlichen Zuständen. Die Bischofswahl sei eine rein geistliche Sache und keiner willkürlichen menschlichen Beschränkung unterworfen. Die Ernennung und Einsetzung der Bischöfe sei nur dem Papste zuständig. Unterdessen ging eine wichtige Änderung vor sich, welche auf die staatlichen Hoheitsrechte von Einfluss war. Schon unterm 19. Mai 1822 (also nur 20 Tage nach der Eingabe obiger Protestation) fasste die löbliche Session des Gotteshausbundes 3 ) den Beschluss und eröffnete ihn am 22. Mai dem gesamten Grossen Rat 4 ): »der Gotteshausbund 9 Abgedruckt bei Kothing, a. a. 0., S. 208. 2 ) Kothing, a. a. 0., S. 209, fasst den Inhalt dos betreffenden Sehreibens in der im Texte gegebenen Weise zusammen. :l ) Die Volksvertretung des Bundes im Grossen Rate. In Angelegenheiten des Gotteshausbundes beriet sie getrennt. Im übrigen verweisen wir auf S. 29, Anm. 2. 4 ) Röder, historisch-staatsrechtliche Beleuchtung der Hoheitsrechte des Standes Graubiinden in Angelegenheiten des Bistums Chur, bearbeitet und herausgegeben auf Veranstaltung der Kantonsregierung, Chur 1835, S. 29. 3 34 sei bereit, seine althergebrachten Rechte über das Bistum Chur auf den ganzen Kanton zu übertragen, damit gemeinschaftlich von allen drei Bünden diese Rechte geltend gemacht werden könnten«. Nach dem Antrag einer hiezu bestellten Kommission acceptierte der Grosse Rat in seiner Sitzung vom 3. Juli 1822 die Zession J ) und seitdem wurden besagte Rechtsamen des Gotteshausbundes vom ganzen Stand, d.' h. vom sogen, corpus catholicum * 2 3 ) im Namen der höchsten Staatsgewalt ausgeübt. In den Bistumsangelegenheiten mit den TJrkantonen trat nun der Grosse Rat alsbald in die Rolle des Gotteshausbundes ein. Im Juli gleichen Jahres (1822) hatte nämlich während der Tagsatzung in Zürich der Fürstbischof von Chur mit dem Nuntius und den Ehrengesandtschaften der drei Urkantone mündliche Verhandlungen gepflogen und das Geschäft schien dem Abschlüsse nahe zu sein. Bei Anlass dieser Verhandlungen reichte die Ehrengesandtschaft von Graubünden denjenigen der Urkantone eine vom 30. Juli datierte Verwahrung ein. 3 ) Unter anderem wird hierin erklärt, dass die Standesregierung dasjenige, was in dieser Sache geschehen sei und ohne ihr Vorwissen weiter geschehen möchte, nicht als verbindlich ansehen könne, noch werde, sondern ihre diesbezüglichen Rechte Vorbehalte. »Hiebei ist es gar nicht in den Gesinnungen des Standes Graubünden gelegen, der Vereinigung des hohen Standes Schwyz 4 ) mit dem Bistum Chur Hindernisse in den *) Siebe Grossratsprotokoll vom 3. und 4. Juli 1822. Der Beschluss ist nicht formuliert und der Ilommissionalbericht, auf den verwiesen wird, leider nicht aufzufinden. 2 ) Das biindnerische corpus catholicum stammt aus der Zeit jener religiös- politischen Wirren der ersten Hälfte des 17. Jahrhunderts. Anfangs aus den vornehmem Katholiken des Landes gebildet (daher einfach »wir Katholiken«), setzte es sich späterhin aus den Vertretern der Kirchgemeinden, den katholischen Landrichtern und Ratsboten zusammen. Sein Haupt war der Bischof, weshalb es im Grunde noch keine selbständige Existenz führte, sondern lediglich als Ratgeber und Helfer des Bischofs diente. 1803 organisierte es sich als Körperschaft (s. Fetz, Geschichte der kirchenpolitischen Wirren etc., S. 253 f., 257 f.) und zwar in der Weise, dass die katholischen Mitglieder des durch die Mediationsakte geschaffenen Grossen Rates als geschlossenes Kollegium zusammentraten, wenn Angelegenheiten der katholischen Kirche zu beraten ivaren. 1806 liess es sodann ein eigenes Siegel stechen. Für das Weitere verweisen wir auf die Ausführungen unten. 3 ) Abgedruckt in Kothing 210 und Gareis und Zorn, Staat und Kirche in der Schweiz, Zürich 1878, Bd. II. Anhang, Urkunde Nr. XVII. 4 ) Die Protestation ist bei allen Urkantonen gleichlautend mit Ausnahme der besondem Bezeichnung des Standes. > ' 35 Weg zu legen. Derselbe würde vielmehr mit Vergnügen die seit Jahrhunderten so glücklich zwischen den beiden Ständen bestandenen politischen und eidgenössischen Bande auch durch dieses geistliche Band näher geknüpft sehen, wenn auf keine Weise dabei seine Rechte, welche bestens zu verwahren Schuldigkeit jeder Regierung sei, gekränkt werden«. Diese Verwahrung wurde von den Urkantonen unbeantwortet gelassen.*) Desgleichen nahm der Fürstbischof Karl Rudolf auf diese Erklärung so wenig Rücksicht, dass er bald darauf, ohne Begrüssung der bündnerischen Regierung, Verhandlungen über die Verbindung der Diözese St. Gallen (die zu errichten man im Begriffe stand) * 2 ) mit dem Bistum Chur anknüpfte. Davon in Kenntnis gesetzt, legte die Regierung von Graubünden beim Stande St. Gallen und beim Fürstbischof eine Protestation 3 ) ein, worin sie erklärte, »dass das Oberhaupt der römischen Kirche, oder unter dessen Kamen und Schutz der Bischof von Chur nicht berechtigt sei, ohne Vorwissen und Einwilligung des Souveräns, in dessen Lande die Residenz, das Einkommen und der grösste Teil des bischöflichen Sprengels liege, mit diesen die wesentlichsten auf die Besetzung des Stuhls, den Aufenthaltsort des Bischofs u. s. w. den entscheidendsten Einfluss habenden Veränderungen vorzunehmen«. Diese Protestation wurde am 2. Juli 1823 mit der Zirkum- scriptionsbulle beantwortet, welche des Doppelbistum Chur-St. Gallen ins Leben rief. 4 5 ) War schon dies geeignet, die Gemüter in Graubünden in Aufregung zu bringen, so geschah dies noch ungleich mehr durch ein Schreiben, das der Fürstbischof unterm 23. Juni 1824 an das Haupt des corpus catholicum abgehen liess. 6 ) Nicht nur werden hierin alle geschichtlich überlieferten Rechte des Standes gegenüber dem Bistum Chur in Abrede gestellt, G ) sondern dem Kanton in schroffster Weise ') Kotbing, a. a. 0., S. 212. ') Das Gebiet des Kantons St. Gallon gehörte früher teilweise zu Cbur, teilweise zu Konstanz. : ‘) Snell, ä. a. 0., S. 175. J ) Kotbing, a. a. 0., S. 226. 5 ) Kopie in der Kantonsbibliothek Cbur. °) Das Bistum sei nie ein kantonales gewesen, habe weder aus dom Titel seiner Stiftung, noch irgend einem andern je die geringste Abhängigkeit vom Staate anerkannt. Jeder Beschränkung habe es sich entweder selbst oder durch Schutz des heiligen Stuhles widersetzt und nie ein Recht des Staates anerkannt. 36 auch das Recht bestritten, sich irgendwie in die laufenden Bistums- : Verhandlungen einzumischen. H Zunächst erliess das corpus catholicum am 25. Juni 1824 folgende Verwahrung an das Ordinariat: 2 ) »Wir, der Präsident (Anton de Latour) und sämtliche Mitglieder des Grossen Rates katholischen Teils sehen uns veranlasst, Ihren Gnaden, dem hochwürdigsten Herrn Fürstbischof von Chur, Karl Rudolf, für uns und unsere Nachkommen kund zu thun, dass wir, der katholische Landesteil des Kantons Graubünden, gegen die einverstandene Vereinigung j des alten und ehrwürdigen Bistums Chur mit dem ehemaligen kon- stanzischen Bistumsteil im eidgenössischen Kanton St. Gallen sowohl ? in Bezug auf die Form, als das Wesen feierlichst protestieren und j unsererseits, vorzüglich bei einer künftigen Bischofswahl und inzwischen bei Besetzung von Kanonikaten und hochstiftisclien Präbenden, dessen ! Rechte und Ansprüche in aller Form Rechtens Vorbehalten. Wir sehen ' diese befragliche Vereinigung unsererseits auch keineswegs als rechts- j beständig und definitiv an, sondern betrachten dieselbe nur in Bezug : auf den dermaligen hochwürdigen Herrn Fürstbischof und in dem Sinn als rechtsgültig, dass Hocliselber den katholischen Teil des Kantons ^ St. Gallen in geistlichen Dingen verwalten und der damit verbundenen Vorteile teilhaftig sein möge, dass aber dadurch keinem zukünftigen Herrn Bischof von Chur irgend eine vermehrte Amtsobliegenheit zustehen könne, bis die daherigen Einverständnisse mit allen dabei betroffenen Teilen abgeschlossen sein werden.« Sodann stellte die katholische Session beim gesamten Grossen Rate das ausdrückliche Begehren um kräftige Mitwirkung. 3 ) Die Behörde glaubte entsprechen zu sollen und beschloss zur Wahrung der Rechte des Staates energischer einzuschreiten, als dies bisher der Fall * ') »Mit welchem Rocht konnte der katholische Landesteil (denn von einer Teilnahme einer aus zwei Dritteilen einer andern Konfession bestehenden Staatsbehörde kann in einem religiösen Geschäft ohnehin keine Rede sein, da der Bischof derselben ebenso fremd, als diese ihm sein muss) eine Vorkenntnis über Unterhandlungen verlangen, die, als rein geistlich, ausser dem Einflüsse des obersten Kirchenhauptes, des Bischofs und des betreffenden, das neue Bistum dotierenden Kantons keines vierten Teilnehmers empfänglich waren?« ! ) Original im bischöflichen Archiv zu Chur. Röder, a. a. 0., S. 31 f. 87 2 gewesen.*) Demgemäss fasste sie am 7. Juli 18^4 einhellig folgenden grundlegenden Beschluss: * 2 ) »Der Grosse Rat erklärt, dass insofern und solange der Herr Fürstbischof und die mit ihm über die bischöflichen Verhältnisse in Unterhandlung getretenen Stände den auf Landesgesetzen und Einverständnissen gegründeten Rechten unseres Standes und den gerechten Forderungen des katholischen Bündens nicht entsprechen, er die ganze Unterhandlung und mithin ein Doppelbistum Chur und St. Gallen nicht anerkennen und bei allfälliger Erledigung des bischöflichen Stuhles zu Chur kein Individuum von den Weltlichkeiten werde Besitz nehmen lassen, welches nicht durch einheimische Canonici, mit Anerkennung und Berücksichtigung früherer Landesgesetze und der ehemals dem Gotteshausbund, dermalen aber dem Kanton zustehenden Rechte erwählt worden. Daher ist der dannzumalige Kleine Rat beauftragt, sogleich nach Erledigung des bischöflichen Stuhls die Residenz und sämtliches Vermögen des Churer Bischofs zu Gunsten dieses Bistums unter Verwaltung zu setzen und alsdann unverweilt den Grossen Rat ausserordentlicherweise einzuberufen, um das weitere zu verfügen. »Der Kleine Rat wird beauftragt, hei Zustellung dieses Beschlusses an den Herrn Fürstbischof von Chur, demselben die schriftliche Erklärung zu geben, es sehe der Stand den jeweiligen Bischof von Chur sowohl nach staatsrechtlichen Grundsätzen als nach besondern Einverständnissen 3 4 ) mit dem Bistum und den bestehenden Gesetzen in allem ebensosehr als von sich abhängig an, als andere christliche Souveräne ihre Bischöfe. »Bei diesem Anlass erklärt der Grosse Rat ferner, dass er den Herrn Wulli von Freiburg, welcher gegen unsere Landesgesetze *) zum hiesigen Canonicus ernannt worden, in dieser Eigenschaft nicht anerkenne.« Laut grossrätlicliem Beschluss soll diese Erklärung der eidgenössischen Tagsatzung zu Protokoll gegeben werden. 5 ) *) Bisher begnügte man sieh mit blossen Verwahrungen. 2 ) Abschied des Grossen Rates vom 12. Juli 1824, S. 10—18. Ebenso in der amtlichen Gesetzessammlung' von 1841, Bd. IV., S. 124 ff. 3 ) Gemeint ist der Traktat von 1541. Andere diosbeziiglieho Einverständnisse existieren nicht. 4 ) Artikelbrief' von 1526, Art. 18. Siehe oben S. 13. :l ) Abschied des Grossen Rates vom 12. Juli 1824, 10—18. 38 Fürstbischof Karl schien sich indessen um diese Beschlüsse wenig zu kümmern. Unterm 31. Oktober 1824 zeigte er dem Kleinen Rate von Graubünden die erfolgte Besitznahme des neu errichteten Bistums St. Gallen an, wogegen der letztere seine frühem Rechtsverwahrungen wiederholte. *) Als dann aber 1833 (am 23. Oktober) Karl Rudolf starb, wurde schon im November gleichen Jahres der Grosse Rat des Kantons Graubünden ausserordentlich einberufen. 2 ) Er vernahm aus dem Bericht der Regierung, 3 4 ) dass die laut Beschluss von 1824 zur Verwaltung des bischöflichen Vermögens eingesetzte Kommission durch die beharrliche Weigerung des Domkapitels, eine weltliche Verwaltung anzuerkennen, an der Erfüllung ihres Auftrages gehindert worden sei. 1 ) Der Kleine Rat habe es nicht für angemessen erachtet, Zwangsmassregeln zu ergreifen, sondern sich darauf beschränkt, das Domkapitel für gewissenhafte Verwaltung des bistümlichen Vermögens, sowie für alle Folgen seiner Weigerung verantwortlich zu machen und stelle nun das weitere dem Ermessen des Grossen Rates anheim. 5 ) Nach einem nochmaligen, vergeblichen Versuch, das Domkapitel zur Anerkennung der weltlichen Verwaltung zu bewegen, fasste sodann der Grosse Rat am 2. Dezember 1833 folgende Beschlüsse: ü ) »Bis und solange nicht den von Seite der Kantonsregierung, als Ausfluss der hoheitlichen Rechte des Standes gestellten Forderungen von dem hocliw. Domkapitel und dem mit Beachtung der Landesgesetze zu erwählenden Bischof entsprochen sein wird, hat sich die angeordnete Verwaltung über alle Eigentümlichkeiten des hiessigen Bischofs auszudehnen, welche als zum Bistum gehörig ausgemittelt werden können. »Die Verwaltung ist demnach angewiesen und ermächtigt, sich durch Mitwirkung der Behörden, in deren Gerichtsbarkeit sich solche Gegenstände befinden, in den Stand zu setzen, über dieselben im Sinne der vorangegangenen Bestimmung zu verfügen. Zugleich wird der Kleine Rat durch eine besondere Bekanntmachung diese Verfügung zur x ) Urkunde im bischöflichen Archiv. 2 ) Röder, a. a. 0., S. 33. :i ) Abschied des Grossen Rates vom 2. Dezember 1833, S. 3. 4 ) Abschied des Grossen Rates vom 2. Dezember 1833, S. 3. 5 ) Abschied des Grossen Rates vom 2. Dezember 1833, S. 3. “) Abschied des Grossen Rates vom 2. Dezember 1833, S. 12—14. 39 öffentlichen Kenntnis bringen und alle diejenigen, welche mit dem hiesigen Bistum im Interessenverhältnis stehen, anweisen, sich rück- sichtlich derselben einzig an die aufgestellte Verwaltung zu wenden, unter Strafe der Ungültigkeit aller diesfalls anderweitig getroffenen Einverständnisse oder geleisteten Zahlungen. »Die Verwaltung hat dem Kleinen Kate genaue Rechnung über ^ ihre Verrichtungen abzulegen, welcher, sobald die Bischofswahl mit Beachtung der Landesgesetze erfolgt und den obigen Forderungen entsprochen sein wird, dem neu erwählten Bischof die sämtlichen Gegenstände der Verwaltung nebst abgelegter Rechnung und den bezogenen Einkünften sofort ungeschmälert zustellen und die provisorische Verwaltung auflösen wird. »In Hinsicht auf die bevorstehende Bischofswahl soll dieselbe laut bestehender Gesetze und dem Stand zustehender Rechte nur durch die < Canonici der Clmrer Diözese 1 ) in ihrer zur Zeit der Wahl vom Stand anerkannten Ausdehnung unter Voranzeige an die Standesregierung geschehen und nur auf einen bündnerischen Landsmann fallen können, auch die getroffene Wahl der Standesregierung zur gebührenden Kenntnis gebracht werden, widrigenfalls bei Nichtbeachtung dieser gesetzlichen * Erfordernisse die vorzunehmende Wahl von Seite des Standes nicht anerkannt würde und die von demselben eingesetzte Verwaltung bis zu einer gesetzlich gültigen Wahl fortzudauern hätte. Der Kleine Rat wird die nötige Anordnung treffen, um dieser Festsetzung jedenfalls Vollziehung zu verschaffen.« Der Kleine Rat vollzog den Beschluss. Das Vermögen des Hochstiftes wurde unter Oberaufsicht des Staates vom Domsextar Battaglia zweckmässig und treu verwaltet. 2 ) Fast anderthalb Jahre blieb der bischöfliche Stuhl unbesetzt und unter dem Vikariate des Canonicus Joh. Georg Bossi. 8 ) Da plötzlich, am 8. April 1835, kam eine Note von Seiten des 1 apostolischen Nuntius an die Standesregierung des Inhalts: 1 ) & - 0 Die Wahl wird vorgenmnmen vorn erweiterten Domkapitel, d. li. von den residierenden und nicktresidiercnden Domherren zu gleichem Eecht. Vgl. oben S. 4 und 14, Anm. 1. -) Röder, a. a. 0., S. 37. Vgl. auch Abschied des Grossen Rates vom 2. August 1834. :1 ) Siehe diesbezügliche Anzeige dos Domkapitels an den Kleinen Rat vom 6. November 1833 (bischöfliches Archiv). 4 ) Röder, a. a. 0., S. 38. Im Original nicht zu finden. 40 Der heilige Vater habe aus oberhirtlicher Vorsorge für die seit anderthalb Jahren verwaisten Kirchen von Chur und St. Gallen sich genötigt gesehen, als Haupt der Kirche von seiner apostolischen Machtvollkommenheit Gebrauch zu machen und den Herrn Canonicus und Kapitelsvikar Joh. Georg Bossi zu einem Bischof von »Chur und St. Gallen« zu ernennen.*) Während demnach seine Heiligkeit der Kotwendigkeit nachgab, für die zwei Kirchen von Chur und St. Gallen einen Bischof zu ernennen, glaubte sie in ihrer Weisheit zugleich den Fall berücksichtigen zu sollen, da der heilige Stuhl es für angemessen erachten würde, bezüglich benannter zwei Kirchen andere Entschlüsse zu fassen, welche hei der Lage der Dinge und in Hinsicht auf die Umstände und Personen für das Beste der Kirche und ihrer Getreuen als vorteilhaft erkannt werden möchten. Deshalb solle allen auf die Wahl und Bestätigung des neuen Bischofs bezüglichen Aktenstücken folgende Klausel beigefügt werden: »reservata facultate summo pontifici et apostolicae sedi alia super praedictis ecclesiis ineundi concilia, quae rerum et bonorum, aeternaeque fidelium salutis commodum et Dei gloriam videbantur.« In ihrer Antwort vom 25. April 1835 erklärte die Regierung von Graubünden dem Nuntius, * 2 ) dass, wenngleich die getroffene Wahl eines Bischofs in Hinsicht auf die Person des Herrn Bossi sowohl die katholische Bevölkerung des Kantons als dessen Behörden unter andern Umständen befriedigt haben würde, doch die Art und Weise, wie dieselbe geschehen, in der Regierung einen sehr unangenehmen Eindruck gemacht habe. Im fernem verweist sie auf die Grossratsbeschlüsse von 1824 und 1833. Dem Domkapitel gab der Kleine Rat unterm 28. April gleichen Jahres die Erklärung ab: 3 ) Bisher hätten die Päpste mit wenigen Ausnahmen das Wahlrecht des Domkapitels geachtet und in seltenen Fällen, wo sie Eingriffe in dasselbe versuchten, habe das Kapitel im Einverständnis mit der weltlichen Regierung solche beharrlich und mit Erfolg zurückgewiesen etc.; der geschehene Schritt verletze das Recht auf eine das Kapitel wie den Stand und das corpus catholicum kränkende Art. Demzufolge habe der Kleine Rat Protestation eingelegt und zweifle nicht, das Domkapitel werde seine althergebrachten mit denjenigen des x ) Durch die Bulle vom 8. April 1835 (bischijfl. Archiv). 2 ) Absch. des Grossen Rates von Graubünden vom 25. Juli 1835, S. 8—9. 3 ) Snell, a. a. 0., Bd. 3, S. 142. 41 Standes unzertrennlich verbundenen Rechte ungeschmälert auf die Nachwelt übertragen. Am 1. Mai war das Domkapitel versammelt und antwortete am 2. der Regierung, 1 ) es habe in Folge der vom heiligen Tater unmittelbar geschehenen Besetzung des bischöflichen Stuhles sich von selbst veranlasst gesehen, das gesamte Kapitel und Wahlkollegium, welches allein bei dieser Massregel als betroffen und beeinträchtigt erscheinen könne, zu versammeln. So wenig es Geschehenes ungeschehen machen könne, habe es gedachte Ernennung als in seinem Sinne geschehen einmütig genehmigt, ohne für zukünftige Fälle auf sein Wahlrecht zu verzichten. Der heilige Stuhl habe übrigens durch diesen Ernennungsakt lediglich ein Recht ausgeübt, welches ihm nach den ausdrücklichen kanonischen Bestimmungen in der ganzen Welt für den Fall zukomme, wo die Wahl innert der gesetzlichen Frist von drei Monaten von den ordentlichen Wählern nicht vorgenommen werden könne. Somit war der Kleine Rat (in Gemässheit der grossrätlichen Beschlüsse) genötigt, die bestellte Verwaltungskommission über das bistümliche Vermögen in unmittelbare Thätigkeit zu rufen. 2 ) Noch am gleichen Tage (2. Mai) gab er dem Domkapitel hievon Kenntnis und erklärte ihm, die Regierung müsse, da sie die Zustimmung des Domkapitels zur päpstlichen Verfügung für ungesetzlich ansehe, den grossrätlichen Beschlüssen nachkommen und demnach aufs bestimmteste darauf bestehen, dass^der hochwürdige Kapitelsvikar Bossi in der Eigenschaft eines durch seine päpstliche Heiligkeit ernannten, von Seite des Standes aber nicht anerkannten Bischofs von Chur und St. Gallen von der bischöflichen Residenz in keinem Falle Besitz nehme. 3 4 ) Das Domkapitel aber nahm schon tags darauf die Installation des Herrn Bossi vor, 1 ) worauf sich die bestellten Verwaltungskommissarien 5 * ) nach dem bischöflichen Hofe verfügten und über die Rechnungsabnahme und die Einrichtung der weltlichen Verwaltung das Angemessene anordneten. (; ) Bossi verzichtete bis zur stattgehabten Konsekration auf den Genuss der Einkünfte des Bistums. 7 ) *) Snell, a. a. 0., Bd. 3, S. 142 und 143. Absek. des Grossen Rates vom 25. Juli 1835, S. 9. 3 ) Röder, a. a. 0., S. 41 u. 42. 4 ) Röder, a. a. 0., S. 42. s ) Peter Anton de Latour und Rudolf Max von Salis-So>dio. “) Röder, a. a. 0., S. 42. 7 ) Röder, a. a. 0., S. 42. 42 Als Wirkung dieser einschneidenden Massregel darf wohl betrachtet werden, dass der apostolische Nuntius die baldige Aufhebung des Doppelbistums in Aussicht stellte. x ) Am 2. Juli brachte die Regierung den Gegenstand nochmals vor den Grossen Rat, der mit 55 Stimmen von 64 Votanten folgende Beschlüsse fasste (auf Antrag des corpus catholicum): * 2 ) »Das Doppelbistum Chur und St. Gallen wird von Seite des Standes auch dermalen nicht anerkannt, vielmehr gegen den Fortbestand desselben feierlich protestiert. Daher soll die über die Weltlichkeiten des Churer Bischofs eingesetzte politische Verwaltung bis zur gutgeheissenen förmlichen Auflösung jenes Doppelbistums fortdauern. »Dagegen erklärt der Grosse Rat aufs bestimmteste, dass er, sobald, jene Auflösung erfolgt und der von Seite des päpstlichen Stuhls als Bischof von Chur und St. Gallen ernannte hochwürdige Herr J. G. Bossi bloss als Bischof der Churer Diözese qualifiziert sein wird, denselben in Berücksichtigung, dass es ein Bündner ist und dass seine Ernennung durch das zur Wahl kompetente bündnerische Kollegium gutgeheissen und bestätigt worden, in dieser Eigenschaft, nämlich als Bischof von Chur, anerkennen und in den Besitz sämtlicher bistümlichen Weltlichkeiten setzen werde, jedoch immerhin nur unter feierlicher Verwahrung der in Bezug auf die Wahl des hiesigen Bischofs dem Staate xustehenden und in den grossrätliehen Beschlüssen von 1824 und 1838 berührten Rechte .« Unterdessen war Bossi nach Einsiedeln gereist und hatte durch den päpstlichen Nuntius die Konsekration als Bischof von »Chur und St. Gallen« empfangen. 3 ) Am 9. Juli vernahm der Kleine Rat, dass Herr Bossi auf der Rückkehr begriffen sei und dass es wahrscheinlich seine Absicht sein werde, in die bischöfliche Residenz einzuziehen. Sofort liess die Regierung an die Gemächer der bischöflichen Residenz die Standessiegel legen und durch drei Kommissarien dem Bischof melden : 4 ) dass, sofern Herr Bossi den grossrätlichen Beschlüssen zuwider versuchen sollte, die bischöfliche Residenz auf dem Churer Hofe zu beziehen, von Seiten der Regierung bereits die erforderlichen Hassregeln getroffen *) In zwei Noten. S. Archiv des corpus catholicum. 2 ) Abschied des Brossen Rates vom 25. Juli 1835, S. 10. :l ) Am 5. Juli. Siehe Röder, a. a. 0., S. 46. 4 ) Röder, a. a. 0., S. 46. 43 lind selbe auch imnachsichtlich in Vollziehung' gebracht werden würden, um Wohlselben nötigenfalls mit bewaffneter' Gewalt davon abzuhalten, in welch letzterem Falle jetzt für dann Se. Hochwürden Herr Bossi für alle daraus entstehenden Folgen persönlich verantwortlich gemacht werde. Auf dieses hin gab Bossi die schriftliche Erklärung ah, 1 ) »dass er, die sothanen Drohungen der Herren Regierungskommissarien als förmliche Gewaltschritte ansehend, nur der Gewalt weichend und um andern zu befürchtenden, von ihm zwar nicht provozierten üblen Folgen und Aufregungen vorzubeugen, die bischöfliche Residenz in Chur zu beziehen sich enthalte, jedoch mit der feierlichsten Erklärung, dass er die durch seine rechtmässige Ernennung zum Bischof von Chur wohlerworbenen Rechte sowohl auf die Residenz, als anderes ihm Zukomm- liches von amtswegen und auf das kräftigste verwahrt und Vorbehalten wissen wolle.« Am 11. Juli hielt er sodann einen stillen Einzug in seine bisherige Domherrenwohnung. 2 3 ) Endlich, am 23. März 1836, kam die gewiss allen erwünschte Kunde, dass die Kurie das Doppelbistum Chur-St. Gallen aufgelöst.») Bossi hatte schon am 14. März der Regierung von seiner Abdankung als Bischof von St. Gallen Mitteilung gemacht 4 ) und erhielt, gemäss dem Grossratsbeschluss vom 2. Juli 1835, alsbald die Rechte und Besitzungen eines Bischofs von Chur. 5 * ) Greifen wir wieder zurück auf die Verhandlungen betreffend den Anschluss der Urkantone an das Bistum Chur. Bereits haben wir bemerkt, dass dieselben ohne Begrüssung der Behörden Graubündens geflogen und auf Protest des Gotteshausbundes, sowie (später) des ganzen Standes hin nur um so eifriger betrieben wurden. °) Zum Ziele gelangte indessen nur Schwyz, das durch Bulle vom 16. Dezbr. 1824 definitiv an die Diözese Chur angegliedert wurde. 7 ) 4 c ') Röder, a. a. 0., S. 46 und 47. Ausgestellt unterm 10. Juli in Ragaz, wo ihn die Kommissarien trafen, b Röder, a. a. 0., S. 47. 3 ) Kothing, a. a. 0., S. 360. *) Kopie im bischöflichen Archiv. 5 ) Durch Verfügung des Kleinen Rates vom 10. Mai 1836 (bischöfl. Archiv). “) Vgl. oben S. 32 ff. ') Kothing, a. a. 0., S. 260. Daselbst ist die Bulle abgedruckt. 44 Wie zu erwarten stand, anerkannte Graubünden, namentlich auch der Bestimmungen in betreff der schwyzerischen Domherren wegen, 4 ) die Vereinigung nicht, hielt es jedoch für ratsam, diesfalls bis zum Tode Karl Rudolfs keine weitern Massnahmen zu ergreifen. Nachdem dieser jedoch 1833 erfolgt war, entschloss man sich in Graubünden zu energischerem Vorgehen. * 2 ) Auch der schwyzerische Kantonsrat nahm die Sache wieder an die Hand und bestellte eine Kommission, welche die Sachlage einer Prüfung unterwarf. 3 4 ) Auf Grund derselben beschloss sodann die Regierung von Schwyz : 4 ) »1. Die hohe Regierung von Graubünden auf die obwaltenden Verhältnisse aufmerksam zu machen und an dieselbe mit dem Ansuchen zu gelangen, dem hiesigen Stande mit eidgenössischer Offenheit zu erklären, in wie weit die von dem dortigen Grossen Rat in seiner Sitzung vom 2. und 3. Dezember vorigen Jahres gefassten Beschlüsse ihn beschlagen. 2. Auf den Pall hin, dass der Stand Graubünden erklärt, der Kanton Schwyz werde nicht als in dem Bistum Chur einbegriffen betrachtet und er werde sich bei der vorstehenden Bischofswahl nicht *) Die massgebende Stelle der Bulle lautet: Decernimus itidem, ut in eapitulo eathedralis ecelesie Curicnsis bini erigantur pro pago Suitensi canonici non residentes forenses nuneupandi, qui sint ineole et ewea -pogi Suitensis .quique iisdem ac veteres ipsius capituli canonici forenses gaudeant juribus et privilegiis, ac presertim ad electionem episcopi cum oodem sedis et sufi'ragii jure convocentur, efficiantque partom integralem et constitutivam canonicorum numero quindeeim exquibus predictum catkedrale capitulum Curiense oonstare in posteruin debebit.« Die Ernennung der schwyzerischen Domherren erfolgt in den geraden Monaten durch das Kapitel, in den ungeraden durch die Regierung von Schwyz unter Vorbehalt päpstlicher Bestätigung. 2 ) Vgl. den Grossratsbeschluss vom 2. Dezember 1833, oben S. 38 f. °) In ihrem Bericht macht die Kommission folgende Ausführungen: »Neben dem kontrahierenden hochw. Bischof steht eine dritte moralische Person, nämlich der hohe Stand Graubiinden, dessen katholische Bevölkerung den weitaus grössten Teil des Bistums Chur ausmacht, der somit durch den Bistumsvortrag unmittelbar zu verlieren oder zu gewinnen hatte und daher seine Rechte gegen beide kontrahierenden Teile verwahrte und gegen den Beschluss protestierte. Nun aber kann zum Nachteil einer dritten Person kein Vertrag gültig geschlossen werden. Ans dieser Lago der Dinge geht hervor, dass der Vertrag von der Natur ist, dass der Kanton Schwyz wohl mit wenig Erfolg auf fernere Eortdauer und Handhabung desselben gegen Grau- biinden angehalten werden dürfe.« Kothiug, a. a. 0., S. 352. 4 ) Kotbing, a. a. 0., S. 354. 45 an den hierseits mit dem hocliwürdigen Bischof abgeschlossenen Vertrag nnd an die darauf beruhende Bulle halten, stellt der hohe Kantonsrat an den hiesigen Grossen Bat den Antrag, zu beschlossen, dass die hohe Regierung sich an den Nuntius wende mit der Bitte, ihnen eine kirchliche Administration für den Kanton anzuordnen.« Der Grosse Rat von Schwyz gab der Regierung Vollmacht, mit den Behörden von Graubünden in diesbezügliche Unterhandlung zu treten, was auch alsbald ins Werk gesetzt wurde. Graubünden zeigte alle Geneigtheit-,*) die politischen Bande beider Stände auch durch die kirchlichen zu befestigen und schlug zur Beratung der Angelegenheit eine Konferenz vor. * 2 ) Schwyz wollte nun aber plötzlich auch die andern Urkantone mit in die Verhandlung hineinziehen und nahm zunächst allein nichts vor. 3 ) Uri und Unterwalden waren jedoch eben mit einem eventuellen Anschluss an das Bistum Basel beschäftigt und auch Graubünden zeigte bezüglich der beiden andern Urkantone wenig Neigung, sie in den Bistumsverband aufzunehmen. 4 ) Der bündnerische Kleine Rat erklärte, von sich aus keine Kompetenz zu derartigen Unterhandlungen zu haben und wollte zuerst die Sache dem Grossen Rate vorlegen. So kam es, dass die ganze Konferenzberatung unterblieb. Immerhin wurde die Frage noch offen gelassen. Erst am 15. Oktober 1841 wurde hierauf vom Grossen Rate von Schwyz einmütig beschlossen, 5 ) dass es in seinem Wunsch und Willen liege, die bis dato bestandenen Verhältnisse mit dem Bistum Chur zu lösen und, wenn immer möglich, mit den beiden andern Ständen der Urschweiz ein eigenes Bistum zu gründen. Auch die beiden schwyzerischen Domherren schienen damit einverstanden zu sein. Allein die Sache fiel ins Wasser. Ebenso die Verhandlungen der Jahre 1848 und 1844. Zudem traten allmälig die eidgenössischen Fragen in den Vordergrund. So blieb denn Schwyz unter Protest des Kantons Graubünden kirchlich definitiv beim Bistum Chur. ‘) Im grossrätlichen Abschied vom ‘2. August 1834 heisst es denn auch: »In Bezug auf die 1824 erfolgte Vereinigung der Standes Schwyz mit dem Bistum Chur sind in der letztverflossenen Zeit von Seiten der Regierung jenes Standes bei dem hiesigen einleitende Schritte zu einem endlichen Einverständnisse gethan worden, welche ein für alle Teile befriedigendes Ergebnis hoffen lassen.« -) :s ) Kothing, a. a. 0., S. 354 n. 355. 4 ) Kothing, a. a. 0., S. 358 u. 359. ") Kothing, .a. a. 0., S. 384. 46 Von neuem tauchte die Frage auf, als am 19. April 1859 Bischof Kaspar von Karl starb. Es fragte sich, ob die Regierung von Graubünden einem mit Hülfe der schwyzerischen Domherren gewählten Bischof die Anerkennung versagen würde. Um weitern Unannehmlichkeiten vorzubeugen, richtete das Domkapitel unterm 21. Mai 1859 folgendes Schreiben an den Kleinen Kat von Graubünden: x ) »Seit kurzer Zeit erwachte in mehreren ehemals unter dem Bischof von Konstanz gestandenen und seit der Ablösung von dorten der provisorischen Administration des Bistums Chur unterstellten Kantonen der Schweiz der lebhafte Wunsch, sich definitiv und bleibend dem Bistum Chur einzuverleiben und haben zu diesem Zwecke schon Einfragen und Anregungen bei kirchlichen wie bei staatlichen Persönlichkeiten stattgefunden. Dass eine Erweiterung des Bistums Chur nach so vielseitigen Einbussen, besonders wenn sie in gegenseitigem Einverständnis zivischen der Kirche und dem Staate negoxiert und, erzielt werden könnten, sehr wünschbar wäre, 2 ) wird wohl niemand in Zweifel ziehen. Wenn aber bei Anlass der in der nächsten Woche stattfindenden Wahl die hohe Regierung unseres Kantons an den frühem Beschlüssen gegen Zulassung und Beteiligung auswärtiger, nichtbündnerischer 3 ) Domherren an der bevorstehenden Wahlhandlung exklusiv beharren wollte, so müsste ein derartiges Verfahren notwendig die Gemüter der nach Chur hin neigenden Kantone schon von vornherein zurückstossen und den ganzen Gedanken der in Aussicht stehenden Anschliessung an unser Bistum gleich anfangs vereiteln. Im Hinblick auf diesen Umstand und nach vorgängiger Besprechung mit dem Präses des corpus catholicum hegt das ergebenst Unterzeichnete Domkapitel die vertrauensvolle Erwartung, es werde die hohe Regierung von der Handhabung der eben erwähnten Beschlüsse Umgang nehmen und den beiden Domherren des Kantons Schwyz an der nächsten Wahlordnung in der Ausübung ihrer kirchlichen Rechte kein Hindernis entgegensetzen, wogegen das Domkapitel nicht ansteht, seinerseits die Erklärung abzugeben, dass durch diese Gestattung der hohen Regierung für die Zukunft, wenn der beabsichtigte Anschluss nicht erzielt und somit diese misslichen Anstände nicht für immer beseitigt werden könnten, gegen die ober wähnten Beschlüsse *) Kantonsarchiv von Graubiindcn. ä ) Dieser Wunsch besteht noch heute auf kirchlicher Seite. Vgl. Schweiz. Kirchenzeitung, Jahrgang 1888, S. 355 u. 356 (Nr. 45). !l ) Beziehungsweise solcher, die nicht dem alten Bistumsteil angehören. 47 in staatlicher Beziehung keinerlei Präjudiz gefolgert werden könne noch solle.« Die Regierung von Graubünden liess dieses Schreiben unbeantwortet und so fand denn am 26. Mai 1859 zum erstenmal unter Mitwirkung der schwyzerischen Domherren 4 ) die Bischofswahl statt. Gewählt wurde Franciscus Nikolaus Florentini aus dem Münsterthal. Die Konsekration, welcher das schwyzerische Standespräsidium in offizieller Eigenschaft beiwohnte, 1 2 ) fand am 18. Dezember statt. Die freundliche Aufnahme von Seite der bündnerischen Mitglieder der Regierung ermunterte das Standespräsidium zu einem Antrag, demzufolge der Kantonsrat von Schwyz am 23. Dezember 1859 folgenden Beschluss fasste: 3 4 ) »Der Regierungsrat ist beauftragt, mit der Regierung von Graubünden über Anerkennng des Bistumsvertrages vom 3. August 1824 in Unterhandlung zu treten und das daherige Resultat dem Kantonsrat zur Ratifikation vorzulegen.« Aus alledem ward aber nichts und erst Ende der sechziger Jahre tauchte die Frage von neuem auf. Unterm 27. August 1869 richtete der Präses des corpus catholicum über die gepflogenen Unterhandlungen an den kleinen Rat von Graubünden folgenden Bericht: 4 ) »Schon zu wiederholten Malen war die Frage der Einverleibung einiger ehemals zum Bistum Konstanz gehörender Kantone in das Bistum Chur Gegenstand von Verhandlungen nicht nur des corpus catholicum, sondern auch des politischen Grossen Rates und der Standeskommission, wie in den Grossratsprotokollen von 1824 und 1835 zu ersehen. Namentlich war die Vereinigung des Kantons Schwyz Gegenstand längerer Verhandlungen, da dieser schon 1824 durch eine päpstliche Bulle kirchlich definitiv dem Bistum Chur einverleibt worden, welche Vereinigung aber in staatlicher Beziehung noch nie geregelt und gutgeheissen worden ist. Als im Jahr 1867 Herr Kanzler Appert, damals noch nicht Bürger unseres Kantons, zum Domsextar ernannt wurde, hat der tit. Kleine Rat mit Dekret vom 29. Oktober beschlossen, diese Angelegenheit der Standeskommission vorzulegen und eine Schluss- 1 ) Kothing, a. a. 0., S. 409. 2 ) Kothing, a. a. 0., S. 409. Der Konsekration pflegen auch die katholischen Mitglieder des Kleinen Kates von Graubünden boizuwohnen. s ) Kothing, a. a. 0., S. 410. 4 ) Archiv des corpus catholicum (Kopie). 48 nähme in dem Sinne zu beantragen, es sei dem Herrn Kanzler Appert bis zum Entscheide des in Sachen kompetenten Grossen Rates der Einsitz in die Domherrenpfrunde zu versagen, es sei der tit. Bischof einzuladen, die Rechtsverhältnisse zu den von ihm administrierten Kantonen, namentlich Schwyz, zur Kenntnis der Regierung zu bringen und endlich zu erklären, dass seitens der politischen Behörden die Wiederaufnahme der Unterhandlungen über diese Inkorporation beifällig aufgenommen würde. »Am 15. November billigte die Standeskommission obige Ansichten, und mit Schreiben vom 18. Dezember wurde dem hochw. bischöflichen Ordinariat der Beschluss der Standeskommission mitgeteilt, worauf unter dem 16. April 1868 ab Seiten des bischöflichen Ordinariates eine Antwort erfolgte, welche namentlich über die Rechtsverhältnisse der administrierten Kantone zum Bistum Chur Aufschluss erteilte. 0 »Als im Dezember 1868 Se. Hochwürden Kaspar Willi, Kapitular des Klosters Einsiedeln, 2 ) als Koadjutor des tit. Bischofs Florentini bezeichnet worden, glaubte man, es werde nun diese Angelegenheit um einen Schritt weiter gerückt werden und der Unterzeichnete benutzte den Anlass der Konsekration des Hochw. Herrn- Kaspar Willi am 7. März abhin, um beim Regierungspräsidenten von Schwyz, Herrn Landammann Camenzini, diese Anschlussfrage wieder anzuregen, welche dieser seinen Kollegen vorzulegen versprach. Am 24. März ging an mich privatim der Bericht ein, man sei in Schwyz geneigt, auf die Frage der Vereinigung in Unterhandlung zu treten, sofern dieselbe auf dem Prinzip der Gleichberechtigung erfolge. »Am 29. Mai wurde die Sache der katholischen Standeskommission vorgelegt, und diese sprach sich in dem Sinne aus, es verstehe sich 0 Das Original dieses vom Bischöfe verfassten Schreibens ist nicht mehr erhältlich. Gemäss den »Verhandlungen der Standeskommission« vom .Tahre 1868, S. 55, hatte es folgenden Inhalt: »Der Kanton Schwyz sei durch seine unterm 3. August 1824 mit dem Fürstbischof Buol geschlossenen und mit besonderer Bulle des Papstes Leo XII. vom 9. Dezember gleichen Jahres sanktionierte Übereinkunft definitiv der Diözese Chur einverleibt worden, die zwei andern Urkantone nebst Glarus und Zürich dagegen werden noch gegenwärtig als provisorisch vom Bischof von Chur administriert. Appenzell endlich sei in neuester Zeit durch Verfügung des heiligen Stuhles der provisorischen Verwaltung des Bischofs von St. Gallen unterstellt worden. Im übrigen spricht das Ordinariat seine Bereitwilligkeit aus, zur endlichen Aufhebung jenes Provisoriums jederzeit Hand zu bieten.« . 2 ) Von Ems, Kanton Graubünden. 49 von selbst, dass bei einer Vereinigung das Prinzip der Gleichberechtigung bei Besetzung der bischöflichen Ämter festgesetzt werden müsse. Anderseits sollte aber Schwyz einen Beitrag leisten, welcher zu Gunsten des Priesterseminars verwendet werden könne. Um leichter zum Ziele zu kommen, solle eine Konferenz von beidseitigen Delegierten zusammentreten und endlich, wenn die Regierung von Schwyz darauf eingehe, soll das Haupt des corpus catholiciun die Angelegenheit beim politischen Kleinen Bäte Vorbringen. »Mit Schreiben vom 12. Juni teilte Unterzeichneter diese hierseitige Ansicht Herrn Landammann Camenzini zu Händen der Regierung von Schwyz mit und berichtete derselbe unterm 5. Juli, dass die Angelegenheit dem dortigen Departement des Innern zur Prüfung überwiesen sei und mit Schreiben vom 10. August berichtete die Regierung von Schwyz an das Haupt des corpus catholicum, dass seitens derselben bereits zwei Delegierte zu der vorgeschlagenen Konferenz bezeichnet seien. »Diese Angelegenheit ist nun auf demjenigen Punkte angelangt, wo der Unterzeichnete auch den andern Teil des von der katholischen Standeskommission am 29. Mai erhaltenen Auftrages auszuführen in den Stand gesetzt ist, nämlich die Angelegenheit Ihrer hohen Behörde zur Prüfung und geeigneten Schlussnahme zu unterbreiten. Es wäre dies wohl früher geschehen, wenn sich der Unterzeichnete einen so raschen Verlauf der Einleitungsverhandlungen hätte denken können. Unterzeichneter gibt_ sich der angenehmen Hoffnung hin, Ihrer hohen Behörde werde es gelingen, die Angelegenheit zu einem befriedigenden Abschluss zu bringen und eine Vereinigung zu erzielen, die für den katholischen Landesteil zweifelsohne von Interesse ist.« Der Kleine Rat zögerte nicht, die beiden Delegierten (Prof. Plac. Plattner und Regierungsrat Condrau) zu ernennen (4. September 1869) und bemerkte zu deren Händen: *) »Der Regierung von Schwyz haben wir hievon Kenntnis gegeben in der Meinung, dass es nunmehr den beidseitigen Abgeordneten (auf schwyzerischer Seite: Landammann Camenzini und Regierungsrat Kümin) überlassen bleibe, immerhin mit thunlichster Beförderung, sich über Zeit und Ort der Konferenz zu verständigen. Sollte dieselbe, wie zu hoffen, zu einer Vereinbarung führen, so bleibt selbstverständlich hierseits die Ratifikation des politischen Grossen Rates Vorbehalten.« 0 Protokoll des Kleinen Rates von Graubünden vom 4. September 1869. 4 50 Am 13. und 14. Oktober wurde fragliche Konferenz in Chur abgehalten. Von den Delegierten des Standes Graubünden wurden folgende Präliminarien als Basis anzubahnender Unterhandlungen in Anregung gebracht: *) 1. Den Massstab für die Zusammensetzung des Domkapitels gibt die Kombination des Prinzips der Volkszahl mit dem Diözesanver- mögen und der geschichtlichen Stellung der Stände zum Bistum. 2. In Gemässheit dieser Kombination behält sich die alte Diözese die Hälfte der Kanonikate vor; die andere Hälfte soll der Gesamtheit der bisher administrierten Stände zufallen und nach Massgabe der Seelenzahl unter dieselben repartiert werden, sodass Schwyz sechs Kanonikate erhielte. 3. Das Domkapitel besteht aus 24 Domherren, von welchen sechs das Residenzkapitel bilden und mit Pfründen ausgestattet sind. 4. Mit Ausnahme der Wählbarkeit auf die Decha,natei, welche einem geborenen Graubündner Vorbehalten bleibt, wird sämtlichen Domkapitularen das Wahl- und Wählbarkeitsrecht für alle Hochstiftspfründen eingeräumt. 5. Das Gleiche gilt bezüglich der Wählbarkeit, unter Voraussetzung der kanonischen Erfordernisse, für alle Priester der Diözese. 6. Hinsichtlich der residierenden Domherren ist eine Erweiterung der Wahlrechte des Domkapitels in dem Sinne wünschbar, dass dasselbe bei allen Wahlen — ausserhalb der päpstlichen Monate — mitwirken würde. 7. Die organische Mitwirkung der Laienvertretung bei den Ka- nonikatswahlen der betreffenden Stände ist in Aussicht zu nehmen. 8. Die Besorgung der katholischen Pfarrei liegt dem Residenzial- kapitel ob. 9. Graubünden behält sich eine Umgestaltung der Dompropsteipfründe vor. 10. Die allseitig gefühlte Notwendigkeit der Hebung des Priesterseminars St. Luzius durch Vermehrung der Lehrkräfte und der wissenschaftlichen Hülfsmittel, sowie die Bedürfnisse der Kathedrale als l ) Nach einer beglaubigten Abschrift aus dem Protokoll des Begierungsrates von Schwyz. 51 Mutterkirche der ganzen Diözese erheischen eine angemessene Gegenleistung von Seiten der sich anschliessenden Stände. Demzufolge macht Graubünden die Aushingabe der Erträgnisse der ehemals konstanzischen Diözesanfonds für die genannten Zwecke zur wesentlichsten Bedingung einer abzuschliessenden Übereinkunft. 11. Die Festsetzung des Organisationsplanes für das Priester - seminar ist Sache einer besondern Vereinbarung. 12. Die Hoheitsrechte der Bünde in Bezug auf Eigentum und Vemcaltimg ihrer Diözesanfondationen werden in ihrem vollen Umfange Vorbehalten und hat in dieser Beziehung der Status quo zu verbleiben. 13. Insofern auf diesen Grundlagen die Unterhandlungen fortgeführt werden sollten, sind die übrigen administrierten Stände zu denselben einzuladen. — Nach Kenntnisnahme dieses Protokolls wurde vom Regierungsrate von Schwyz folgende Mitteilung an den biindnerischen Regierungspräsidenten Condrau beschlossen: x ) »Wir haben das Konferenzprotokoll zunächst den liochw. Kapiteln mitgeteilt, um deren Ansichten darüber zu vernehmen. Sobald dieses geschehen, werden wir Ihnen, resp. Ihrer hohen Regierung weitere Eröffnungen zugehen lassen.« Doch die Sache verlief abermals im Sand. 1870 und später kam sie nicht mehr zur Sprache. * 2 ) Die von der Kurie unterm 16. Dezember 1824 vorgenommene Vereinigung des Kantons Schwyz mit dem Bistum Chur harrt demgemäss noch heute der Anerkennung Graubündens. Im Einverständnis mit den biindnerischen Behörden erfolgte dagegen 1870 3 ) die Einverleibung der beiden bis anhin zur Diözese Como gehörigen Gemeinden Poschiavo und Brusio in das Bistum Chur. *) Nach beglaubigter Abschrift aus dem regierungsrätliehen Protokoll von Schwyz. 2 ) Nach schriftlicher Mitteilung des schwyzerischen Kanzleidirektors. Auch das regierungsrätliche Protokoll von Graubünden enthält keine weitern Angaben. 3 ) S. amtliche Sammlung der Bundesgesetze und Verordnungen der Schweiz. Eidgenossenschaft, Bd. X, 289 u. 290. (Vereinbarung vom 29. August 1870 zwischen dem päpstlichen Nuntius, dem Bunde und dem Kanton Graubünden). 52 Allerdings handelte es sich hiebei nicht um die Zuteilung ausserkanto- naler Gebietsteile. *) Eine weitere Frage, die ebenfalls die Umschreibung der Diözese Chur beschlägt, taucht in der neuem Zeit auf. Sie betrifft den Kanton Zürich, der seit einiger Zeit nichtresidierende Domherren von Chur besitzt. Dieser Kanton wurde, wie wir bereits darauf hingewiesen haben, * 1 2 3 ) als ehemaliger Teil der Diözese Konstanz durch ein päpstliches Breve vom 9. Oktober 1819 der Administration des Bischofs von Chur unterstellt. Die Regierung von Zürich protestierte zwar gegen diesen einseitigen Akt der Kurie und verweigerte bei jedem Anlass konsequent die ernstliche Anerkennung des ohne ihre Einwilligung geschaffenen Verhältnisses. 8 ) Das zürcherische Gesetz betreffend das katholische Kirchenwesen vom 27. Oktober 1863 4 5 6 * ) bestimmt sodann (Art. 2): »Der Regierungsrat ward dem Grossen Rat seinerzeit über D Vgl. oben 8. 36, Anm. 1. Das wechselvolle Schicksal der Diözese Chili' bezüglich ihres Umfanges im 19. Jahrhundert war also folgendes: Zu Anfang unseres Jahrhunderts umfasste das Bistum: 1. Den ganzen Kanton Graubünden mit Ausnahme von Pusehlav und Brusio, die zu Como gehörten. 2. Den Voralberg, mit Ausnahme der Dekanate Bregenz und Bregenzerwald. 3. Vom Tirol das Vinstgau und das Burggrafenamt (mit Mals, Meran etc.). 4. Das Urserntkal in Uri. 5. Die Bezirke Sargans und Gaster in St. Gallen. 6. Die zur Reformation übergetretenen Gemeinden Niederurnen, Bitten und Karenzen im Kanton Glarus. 1816 wurden die österreichischen Teile mit Ausnahme von Lichtenstein abgetrennt. 1819 wurden dem Bistum Chur die schweizerischen Kantone des ehemaligen Bistums Konstanz provisorisch unterstellt. Luzern, Zug, Aargau, Thurgau und was von Solothurn zu Konstanz gehört hatte, kamen 1828 zu Basel. St. Gallen wurde 1836 ein Bistum für sich (Chur verlor damit seine uralten Gebiete Sarganserund Gasterland). 1841 wurde Sehaffhausen und 1867 Appenzell abgetrennt. Schwyz vereinigt sich 1824 kirchlickerseits definitiv mit Chur, ebenso 1870 kirchlich und staatlich definitiv Pusclilav und Brusio. Der jetzige Umfang der Diözese Chur ist demnach folgender : 1. Alter Teil des Bistums: Kanton Graubünden, Ursernthal und das Fürstentum Lichtenstein. 2. Kanton Schwyz (kirchlich definitiv). 3. Zürich, Glarus, Uri und Unterwalden provisorisch. 2 ) Oben S. 32. 3 ) Gareis und Zorn, a. a. 0., Bd. I., S. 205. 4 ) Gesetzessammlung des Kantons Zürich, Bd. 13, S. 230 ff. 53 den definitiven Anschluss der katholischen Einwohner des Kantons Zürich an ein schweizerisches Bistum die geeigneten Anträge hinterbringen.« Dessenungeachtet blieb der alte Zustand bestehen und wurde kirchlicherseits als Provisorium bezeichnet. ] ) Am 8. Juni 1873 verwarf die katholische Kirchgemeinde Zürich das Dogma von der Unfehlbarkeit des römischen Papstes. Sofort trennten sich die beiden damaligen Geistlichen (Pfarrer Beinhart und T Pfarrhelfer Bosshard) von ihrer Gemeinde, worauf ihre Stellen vom Kegierungsrat als erledigt erklärt und der Gemeinde Wiederwahlen gestattet wurden. Eine solche erfolgte durch die Berufung Karl Lochbrunners, Pfarrer in Obermumpf, Kanton Aargau. 2 ) — Schon Ende 1873 wurde indessen dieser letztere nominatim und alle seine Anhänger feierlich exkommuniziert. Hierin erblickte nun der Kegierungsrat von Zürich eine Verletzung der zürcherischen Institutionen 3 ) und stellte j unterm 28. März 1874 dem Kantonsrat den Antrag: 4 ) »1. Die bisherige faktische Verbindung der katholischen Einwohner des Kantons Zürich mit dem Bistum Chur wird als aufgehoben erklärt. 2. Der Kegierungsrat wird eingeladen, behufs Ausführung resp. i Abänderung des § 2 des Gesetzes betreffend das katholische Ivirchen- ^ wesen vom 27. Weinmonat 1863 zu geeigneter Zeit die erforderlichen Vorlagen zu machen.« Am 24. Oktober 1875 zog der Kantonsrat die Sache in Beratung und fasste auf Antrag der in Sachen bestellten Kommission folgenden : Beschluss: 5 ) " »1. Der bisher faktisch bestandene Verband des Kantons Zürich mit dem Bistum Chur ward als aufgehoben erklärt. 2. Der Regierungsrat ward eingeladen, das Gesetz betreffend das katholische Kirchenwesen vom 27. Weinmonat 1863, namentlich behufs ’ Herstellung der erforderlichen episkopalen Verbände der zürcherischen i katholischen Gemeinden, einer Revision zu unterwerfen und zu diesem : Ende hin dem Kantonsrate die geeigneten Vorlagen zu machen. In- ^ zwischen bleibt es den einzelnen katholischen Gemeinden überlassen, sich im Falle des Bedürfnisses mit einer bischöflichen Vermittlung oder *) Vgl. oben S. 48, Anm. 1. 2 ) Amtsblatt des Kantons Zürich, Jahrgang 1875, S. 2132. 3 ) Amtsblatt, 1874, S. 592 ff. 4 ) Amtsblatt, 1874, S. 594. : 5 ) Amtsblatt, 1875, S. 2139 mul 2194. 6 ! 54 Funktion, der Oberaufsicht des Staates unbeschadet, nach ihrem Ermessen zu hehelfen.« Da nun aber das fragliche Gesetz betreffend das katholische Kirchenwesen vom 27. Oktober 1863 in der Folge keiner Revision unterzogen wurde und die Gemeinden sich von Chur nicht trennten, so bestand das faktische Ergebnis des angeführten Beschlusses mehr im Gegenteil von dem, was er eigentlich bezweckt hatte : An Stelle des bisher bloss thatsächlich bestandenen Verbandes mit Chur trat ein M (zürcherischerseits) gewissermassen rechtlich anerkannter. Hieraus erklärt es sich, dass die römische Kurie bereits zur Bestellung von zürcherischen Domherren geschritten ist, *) wogegen die Regierung von Zürich bis dato keine Einwendungen erhoben hat. * 2 ) Zum Schlüsse mögen hier noch einige die faktische Geltendmachung der staatlichen Hoheitsrechte des Kantons Graubünden gegenüber dem Bistum Chur betreffende Bemerkungen folgen. 0 Während dies z. B. mit Bezug auf Uri und Unterwalden, die kirchlich doch im nämlichen (provisorischen) Verhältnis zu Chur stehen wie Zürich, nicht der Fall ist. Die tit. bischöfliche Kanzlei teilt uns mit: »Das Domkapitel hat = aus- ^ nahmsweise = zwei sehr verdiente Männer, die nach bisherigem Usus sonst nicht gewählt worden wären, für die Kanonikatswiirde vorg'eschlagen und Rom hat sie ernannt: 1. Dr. Anton Schmid, Pfarrer in Muotathal, ernannt 1891, 2. Dekan Sev. Pfister, Pfarrer in Winterthur, ernannt 1893«. Vgl. übrigens auch schweizerische Kirchenzeitung, Jahrgang 1888, S. 355, wo bereits von zürcherischen Domherren die Rede ist. 2 ) Nach schriftlicher Mitteilung des zürcherischen Staatsarchivariates findet sich in den Akten der Regierung von Zürich kein Anhaltspunkt für das Gegenteil. Was das staatliche Verhältnis dar römischen Kirche im Kanton Zürich betrifft, so bestimmt das mehrzitierte Kirchengesetz vom 27. Oktober 1863 : Art. 3. Die staatliche Oberaufsicht über das katholische Kirchenwesen steht dem Grossen Rate zu. Die Wahrung der Rechte des Staates gegenüber den Kirchenbehörden in allen vorkommenden Fällen wird dem Regierungsrate übertragen. Kirchliche Erlasse dürfen ohne Bewilligung des Regierungrates nicht publiziert oder vollzogen werden. In den katholischen kirchlichen Angelegenheiten steht der Direktion $ des Innern das Begutachtungs- und bei Wahlen von Geistlichen das Vorschlagsrecht zu. Art. 4. Die ökonomische Verwaltung der katholischen Kirchgemeinden (als welche vorläufig anerkannt werden: Rheinau, Dietikon, Stadt Zürich und Winterthur) steht unter der unmittelbaren Aufsicht des Bezirksrates nach Massgabe der einschlägigen Bestimmungen des Gemeindegesetzes. Art. 18. Die Wahl der Pfarrer steht dem Regierungsrate zu. Den betreffenden Gemeinden ist indess Gelegenheit zu geben, mit Bezug auf die zu treffende Wahl ihre Ansichten und Wünsche kund zu geben. 55