Ober-Appellations-Gerichts-Ordnung U ^ MtgWdjWeLL d e s V6 13 ^ tznoffifchsn Stalldts Graubundrn, oder , Revidirte und ergänzte Sammlung der GeseU und Verordnungen über die Einrichtung, Wahkart, Kompetenz und Geschäftsführung des Kantonsgerichts, als Oberapella- tions--Behörde in Civil-Sachen, wie solch- von dem Großen Rath unterm 28. Juni 1816 (mit Vorbehalt einer nach zwei Jahren vorzunehmenden Revision der blos reglementarischen Vorschriften) festgesezt, und deren Hauptgrundsätze von den Ehrs. Räthen und Gemeinden durch ihre am 13. Sept. isi 6 von der Standeskommission klassifizieren Mehren als gesetzliche Grundlagen genehmigt worden sind. Chur, bei Sh. T. ' Otto. 1 L 16 , ren 18 . Sept. Vor dem Kleinen Rath rc. Auf Einsicht eines Beschlusses des Großen Raths vorn 28. Juni d. I. hinsichtlich der Bekanntmachung der revidirten Gerichtsordnung des Obcrappella- tionsgerichtes, welcher tautet: 1) Das Reglement des Oberappellationsgerichts soll im Ganzen zur Probe auf 2 Jahre in Anwendung gesezt und beobachtet werden. 2) Der Kleine Rath und die Standeskommission werden bevollmächtigt/ die auf den i. September einzufordernden Mehren zu klassifiziern, und wenn sie die ausgeschriebenen Artikel durch ein entschiedenes Mehren angenommen finde»/ das vollständige Reglement auf 2 Jahre zur Richtschnur für das Kantonsgericht, die untern Gerichtsbehörden und die Pakten durch den Druck bekannt zu machen. und des Protokolls der Standeskommisfion vom I3ten desselben Monats, aus Welchem sich ergiebt, daß die unterm 29. Iun. d. I. ausgeschriebene Haupt- grundsätze der vorerwähnten Oberappellationsgerjchts-Ordnung mit 34 Stimmen, und demnach mit einem entschiedn«« Srandrsmehren unbedingt genehmigt worden sind, hat der Kleine Rath beschlossen: Es soll die revidirte Oberappellationsqerichts-Ordnung als nunmehr fn gesetzliche Kraft erwachsene Vorschrift für alle dabei betroffenen Theile, durch IV den Druck bekannt gemacht, und von nun an für so lange verbindlich erklärt werden, bis von der verfassungsmässgen Behörde etwas anderes darüber fest- gesezt werden wird. Der Präsident Georg Anton Vieli. Namens des Kleinen Raths, Der Kanzleidirektor C. C. WredoM Erster Abschnitt. Von der Bildung des Oberappellationsgerichtes des Kantons, und von der Bestreitung der Unkosten. E»» 1 . Lurch den §. 17 der Kantonsverfassung für den ganzen Kanton aufgestellte Kantons- oder Oberappellationsgericht, als letzte Instanz für die seiner gesetzlichen Competenz unterworfenen bürgerlichen Rechtsfalle, wird vom Großen Rath ernannt, und besteht aus 9 Mitgliedern, von welchen je 3 frei aus jedem Bunde, und unter welchen der Präsident des Gerichts gleichfalls vom Großen Rath frei aus der ganzen Anzahl der Richter erwählt wird. 2 . Sowohl der Präsident als die Mitglieder werden für eine Amtsdauer von drei Jahren bestellt, und sind nach dieser Zeit immer wieder wählbar. 3. Auf gleiche Amtsdauer werden sogleich nach erfolgter Wahl der Mitglieder auch drei Stellvertreter oder Substituten derselben aus jedem Bunde erwählt, von welchen bei Abgang eines Mitgliedes je der Erstgewählte aus dem Bunde des Abgehenden zugezogen wird. Bei Abgang aller Substituten wird von den im Wahlprotocoll zum Nachrücken bezeichneten Ergänzungsgliedern, je das erste, nach dem Rang der Stimmenzahl, als Rechtsbrecher eintreten. 4. Das Kantonsgericht wählt bei seiner ersten Zusammenkunft einen Oberge- richtsfchreiber frei aus allen Kantonsbürgern, durch absolute Stimmenmehrheit, und zwar für die ganze Zeit seiner Amtsdauer. Bis zur Einsetzung eines neuen, welche, so wie seine Beeidigung, immer in der letzten Sitzung der ihn wählenden ersten Versammlung erfolgen wird, hat der bisherige Obergerichtsschreiber in seinen Verrichtungen fortzufahren. Es bedient sich bei seinen Sitzungen eines der drei Standesweibel als Ge- richtsweibels. 5 . Die Mitglieder des Kantonsgerichts werden bei besten erster Zusammenkunft, die Stellvertreter derselben aber bei Anlaß ihres ersten Einsitzes, vom Gerichtspräsidenten auf folgende Weise beeidigt: Jnhaltdes Eides. „Ihr als gewählte Mitglieder (Substituten) des Kantonsappellationsgerichtes werdet schwören zu Gott dem Allwissenden und Allmächtigen, daß Ihr in allem Sachen, die zum richten und urtheilen vor Euch kommen werden, best Eures Wissens und Gewissens, nach Recht und Gerechtigkeit, und in Gemäßheit der bestehenden Gesetze, Verordnungen und Statuten erkennen und sprechen, auch ohne Annahme von Mieth und Gaaben, ohne Rücksicht auf Freund- und Feindschaft, dem Fremden wie dem Einheimischen, dem Einheimischen wie dem Fremden , jedermann, ohne Unterschied und Ansehen der Person, unparteiisch Recht angedeihen lassen wollet." Worte des Eides. „Alles dasjenige, was mir ist vorgelesen worden und ich wohl verstanden habe, gelobe ich zu halten, getreulich, ohne alle böse Gefährde, so wahr mir helfe Gott, die heilige Dreifaltigkeit. Amen." 6 . Der Obergerichtsschreiber wird bei dem Antritt seines Amtes vom Gerichtspräsidenten auf folgende Weise beeidigt: Inhalt des Eides. „Ihr, als gewählter Gerichtsschreiber des Oberappellationsgerichtes, werdet schwören zu Gott dem Allwissenden und Allmächtigen, daß ihr bei allen vor die-. ftm Gerichtshof vorkomckenden Rechtsgeschäften Euch als ein getreuer und gewissenhafter Gerichtsschreiber verhalten, alle Verhandlungen, Erkenntnisse und Urtheile unverfälscht und richtig verschreiben, alle Acten und Schriften sicher verwahren, und niemals ohne Vorwissen des Präsidenten anders als zur nothwendigen Einsicht der urtheilenden Mitglieder aus Euren Handen lassen; überhaupt alles, waS Euch in Eurem Amte obliegt, unparteiisch, ohne Annahme von Mieth und Gaa- ben, und ohne andere persönliche Rücksichten, best Eures Wissens und Gewissens leisten, auch alles dasjenige, was in Eurer Gegenwart in diesem Obergerichtshof verhandelt oder berathen wird und Verschwiegenheit erheischt, getreulich zu allen Zeiten verschwiegen halten wollet." Worte des Eides. „Alles dasjenige, was mir ist vorgelesen worden und ich wohl verstanden habe, gelobe ich zu halten, getreulich, ohne alle böse Gefährde, so wahr mir helfe Gott, die heilige Dreifaltigkeit. Amen." 7 . Diejenigen Mitglieder des Kantonsgerichts, welche s) mit einer der im Rechtsstreit begriffenen Parthen, im dritten oder einem nähern Grade verwandt oder 'verschwägert sind, oder welche b) über die nemliche Sache schon in der ersten oder zweiten Instanz mit abgeurtheilt, oder welche c) als Anwälde oder Gerichtsbeistände eine Parthei in dieser Sache vor einer andern Behörde vertreten haben, oder gegen welche 6) andere im Rechten gültige Ausstandsgründe obwalten, sind von aller Theilnahme an den Verhandlungen des Kantvnsgerichts über diese nemliche Sache ausgeschlossen, und müssen durch unparteiische Stellvertreter ersetzt werden. 8 . Die Mitglieder des Gerichts, so wie der Obergerichtsschtiber, haben bei den Gerichtsversammlungen einen täglichen Gehalt von fl. 3: 24 kr. ; der Präsident aber täglich fl. 4, und soferne sie nicht am Sitzungsorte wohnen, die Vergutung 8 der Reisegelder, nach dem für die Mitglieder des Großen Raths festgesetzten Maßstabe- zu beziehen. Der Gerichtsweibel bezieht, wenn er in Funktion beim Kleinen Rath steht, fl. i: 42 , wenn er aber besonders einberufen wird, fl. 2: 36 täglich. Dem Referenten wird von den übrigen Mitgliedern, nach Maßgabe seiner Bemühung, eine besondere Vergutung von wenigstens zwei und höchstens vier Thalern für jedes Referat bestimmt, und dem Präsidenten und Gerichtschreiber für die von ihnen zu besorgende Ausfertigung und Versendung der Urtheile eine, dem Umfang dieser Arbeit angemessene, Entschädigung bei Berechnung der Gerichtskosten ausgesetzt werden. Jedes wirkliche Mitglied ist zur Uebernahme eines ihm vorn Präsidenten zugewiesenen Referates, jedoch so lange nicht jedes der übrigen im Lauf der nem- lichen dreijährigen Amtsdauer ein solches gleichfalls übernommen und geleistet hat, zu keiner fernern Arbeit dieser Art verpflichtet. 9 . Alle Unkosten des Kantonsgerichts, so wie die im 52 . Art. bestimmten Siegelgebühren , sollen von den Partheien getragen werden. 10 . Der appellirende Theil hat dem Präsidenten des Kantonsgerichts bei ordentlichen Gerichtsversammlungen für den Betrag der ergehenden Unkosten eine Vertröstung von fl. 100, bei außerordentlichen aber fl. 150 an baarem Gelde zu erlegen. ii. Unvermögende, welchen die Erlegung dieser Summe zu schwer fällt, können heim Kleinen Rath um eine Berücksichtigung ihrer Armuth (des benekciurn pZupertatis ) ansuchen, in welchem Fall der Kleine Rath, nach eingezogener Erkundigung, über die Zuläßigkeit dieser Wohlthat entscheiden, und sie von der Erlegung der Vertröstungssumme lossprechen kann. Die Gerichtsunkosten, welche einem Armen bei der Aburtheilung auferlegt werden, sollen zur Hälfte von den Salarien der Richter einbehalten, und zur Hälfte von der Kantonskasse getragen werden. Doch 9 Doch kann einem Appellirenden von dieser Klasse niemals eine ausserordentliche Gerichtsversammlung gestattet werden, noch auch,, falls er nach Erkenntniß des Gerichts muthwillig appeliirt hatte, diese Rechtenswohlthat zu statten kommen mögen. 12. Es steht dem Appellaten nicht minder als dem Appellanten frei, die Wohlthat einer ausserordentlichen Gerichtsveriammlung anzusprechen, wenn er die Vertröstung , welche der Appellant nur für eine ordentliche Versammlung geleistet hätte, bis auf die für eine außerordentliche bestimmte Summe zu ergänzen übernimmt. 13 . Appelliren beide Theile, so haben auch beide Theile die bestimmte Vertröstungssumme an den Präsidenten des Kantonsgerichts baar zu erlegen. Hierbei wird aber erinnert, daß, falls auch nur die eine Part appellirte,. das Kantonsgericht dennoch auch zu Gunsten der andern von dem appettirten Urtheil abzugehen berechtigt bleibt. 14 . Das Kantsnsgericht ist berechtigt, über gehörig belegte gerichtliche und aus- sergerichtliche Unkosten abzusprechen, und muthwiüige Appellanten in eine angemessene Geldbuße zu Verfällen. » Zweiter Abschnitt. Von der Competenz des Oberappellationsgerichts in Civilsachen. iZ. Das Oberappellationsgericht erkennt in letzter Instanz über alle streitige bürgerliche Rechtsfälle, Leren eingeklagte Summe fl. 1000 und darüber beträgt, oder deren »»benannter Werth für appcllationsfähig erkannt wird. 16 . Alle Streitfälle über Rechte oder Gegenstände von unbestimmtem Werth sind appellabel, wenn nicht der unwidersprechliche Beweis geführt wird, daß der Gegenstand entweder den Werth der bestimmten Appellationsfumme nicht erreiche, oder, bei Ansprüchen auf fortdauernde Gerechtsamen und Verbindlichkeiten, daß deren Genuß nicht wenigstens dem Werth des Zinses von fl. 1000 zu drei vom Hundert gleichgeschätzt werden könne. 17 . Wenn die Appellabilität eines Rechtsstreites wegen behaupteten Minderwerthes von Gegenständen bestricken wird, deren Anschlag auf Kenntniß und Berücksichtigung örtlicher Umstände beruht, so soll das Gericht erster Instanz die Bestimmung des Werthes durch beeidigte Schätzer ausser seiner Mitte veranstalten, worauf dann letztere das Resultat ihrer Schätzung dem vorsitzführenden Richter schriftlich einzureichen , dieser es beiden Parten mitzutheilen, und die Appellabilität oder Nicht- appellabilität, je nach dem also bestimmten Betrag des Gegenstandes, zu erklären hat. Wenn in andern als den oben berührten Fallen ein Streit über die Appella- dilität einer abgeurtheilten Sache, hinsichtlich ihres Werthes, obwaltet, so wird das Gericht', von welchem appellirt werden will, noch vor Auflösung seiner dermaligen Versammlung, in erster Instanz darüber absprechen. Erklärt es ihn für appellabel, so verbleibt dieser Spruch in Kräften, und findet ein Weiterzug nur über die Hauptsache statt. Erklärt es ihn aber für inappellabel, so kann die dadurch beschwerte Part die Vorfrage der Appellabilität zugleich mit der Hauptfrage vor das Kantonsgericht bringen. Demnach werden in solchem Fall die Parten ihre Appellations- und Opposition - Gründe dem Gerichtsvorstand in den gesetzlichen Terminen einreichen, und dieser sie mit den Acten an den Präsidenten des Kantonsgerichts einsenden, welches alsdann zuerst über die Appellabität erkennt, und Falls die Appellation zulaß- lich erfunden wird, sogleich zur Entscheidung der Hauptfrage fortschreitet. 18 . Wenn die beklagte Part nicht nur die eingeklagte Forderung ganz widerspricht, sondern noch selbst eine aus dem gleichen Gegenstand erwachsende Gegenforderung erhebt, so findet Appellation statt, sobald diese beiden Forderungen zusammen den Betrag der Appellationssumme ausmachen. 19 . Ueber Beiurtheile bat die Appellation an das Kantonsgericht in so ferne statt, als solche auf eine appellable Hauptsache selbst Einfluß haben. Wenn über den letzter» Umstand ein Streit unter den Parten obwaltet, so hat der Präsident des Gerichts der nächst höher» Instanz mit zwei Beisitzern, deren jede Part einen aus den Mitgliedern eben dieses Gerichtes wählt, nach verlangter Vertröstung für die Unkosten, endlich und eidlich darüber abzusprechen. Ueber die Frage: ob die Appellation an das Kantonsgerrcht durch Verabsäu- mung gesetzlicher Termine verwirkt sey? hat das Kantonsgericht selbst in erster und letzter Instanz zu entscheiden. 20 . Wenn eine Part sich durch ein auf die Hauptsache Einfluß habendes Beiurtheil beschwert glaubt, so steht es ihr fr?i, entweder darüber sogleich zu appelliren, 2 ^ 12 oder sich die Appellation vorzubehalten, und einstweilen nichtsdestominder über die Hauptsache einzutreten. 21 . Wird sodann in solchem letztem Fall die Appellation über das Beiurtheil und über die Hauptsache zugleich vor das Kantonsgericht gebracht, so hat dasselbe zu« förderst über die Vorfrage oder das Beinrtheil, als über eine ganz besondere Rechtsfrage , abzuurtheilen, und erst wenn diese entschieden, die Hauptfrage aber dadurch noch nicht erledigt ist, auf diese letztere einzutreten. 22. Das Kantonsgericht hat, wenn darüber eingeklagt wird, auch über die Anlegung und Vertheilung der Gerichtskostcn der frühern Instanzen abzusprechen, welche jedoch niemals in die Berechnung der Appellationssumme einbegriffen wer. den können. 23 . Das Kantonsgericht, welches ein Urtheil gefallt hat, wird, wenn eine Part um dessen Erläuterung nachsucht, dieselbe nach den unten vorkommenden Bestimmungen ertheilen. Dritter Abschnitt.' Vorn Geschäftsgänge des Oberappellatwnsgcrichts. 24 . Jede Appellation an das Kantonsgericht muß auf der Stelle, d. h. vor Aufhebung der Gerichtssitzung, von deren Urtheil appellirt wird, eingelegt, und die- etwaige Einwendung gegen die Appellabilität der Sache unmittelbar nach erklärter Appellation bei eben derselben angebracht werden. 13 2s. Sobald die Appellabilität einer Sache anerkannt ist, hat der Richter, von dessen Urtheil appellirt wird, zwei getreue Abschriften sämtlicher Acten auf Kosten der Parten, welche einstweilen der Appellant zu erlegen hat, unter seiner Aufsicht be- sorgen zu lassen, und die eine davon beförderlichst, wenn auch vor Vollendung der zweiten Abschrift, dem Appellanten zuzustellen; die Originalacten aber wird er in keinem Falle an irgend eine Part anders als mit Einwilligung ihres Gegentheils ausliefern. 26. Von dem Empfang der Acten an, ist dem Appellanten eine Frist von vierzehn Tagen anberaumt, innert welchen er feine Appellationsfchrift ( juzti6catio8 oppel- 1stiom8 ) , d. h. die schriftliche Auseinandersetzung der Gründe, wodurch er sich zum Weiterzug der Sache berechtiget glaubt, von ihm oder seinem Bevollmächtigten unterschrieben, samt der ihm anvertrauten Abschrift der Acten, dem Richter einzureichen hat, also daß dieselben, Gottesgewalt vorbehalten, mit dem Ablauf des letzten Tages jener Frist in den Händen des Richters seyn müssen. Wenn jedoch die Parten über versäumte Termine keine Einwendung erheben, so steht dem Richter oder Gericht gleichfalls keine solche dagegen zu. 27. Der Richter hat die ihm eingereichte Appellatkonsschrift dem Appellanten, gegen Empfangschein, mitzutheilen, und dieser demselben binnen 14 Tagen von deren Empfang an seine Oppositionsschrift, d. h. die schriftliche Darlegung der Gründe, wodurch er die Appellationsschrift seines Gegners zu widerlegen glaubt, von ihm selbst oder von seinem Bevollmächtigten unterschrieben, einzureichen, auch zugleich die ihm vom Richter zugestellte Abschrift der Acten zurückzugeben. 28. Wenn beide Theile die Appellation gegen das ausgesprochene Urtheil zugleich 14 erklären, so ist jedem Theil, sowohl die zur Einreichung der Appellations- als der Oppositionsschrift festgesetzte Frist zu vergönnen. 29 . Jede Part ist verpflichtet, wo immer möglich, bei Zurückgabe der ihr anvertrauten Actenabschrift eine getreue Übersetzung der dabei befindlichen, von ihr eingereichten, Aktenstücke, die in einer andern als der deutschen Sprache abgefaßt sind, beizulegen. 30 . Durch die Versäumung der festgesetzten i4tegigen Fristen, sowohl zu Einrei- chung der Appellations- als der Oppositionsschrift, verwirkt der Appellant das Ap- xcllationsrecht, und der Appellat die Befugniß zur Einreichung seiner Gegengründe. 31 . Die Oppositionsschrift einer Parthei soll in keinem Fall ihrer Gegenpart schriftlich mitgetheilt, wohl aber dieser letztern bei der Jnrotulation der Acten, deren Einsicht verstattet, und jeder etwaige neue Beisatz, sey es von Rechtsgründen oder Geschichtsumstanden, auf deren Verlangen daraus weggetilgt werden. Der Richter, von'dessen Urtheil appellirt wird, soll ein genaues Protocvll führen: s)'über den Tag, an welchem er der appellirrnden Part eine Abschrift der ganzen Procedur, so wie der Acten und Urkunden zustellt; b) über den Tag, an welchem ihm die apprllirende Part ihre Appellationsschrift einreicht; c) über den Tag, an welchem er die Appellationsschrift nebst einer Abschrift der Acten der appellirten Part mittheilt; ck) über den Tag, an welchem ihm die Oppositionsschrift des Appellaten, Giebst der diesem anvertrauten Abschrift der Acten eingehändigt wird. Von diesem Protocost wird cr den Acten eine Abschrift beilegen, und eine andere für sich behalten. 33 . Eben derselbe hat innert acht Tagen nach Empfang der Oppositionsschrift, unter Zuzug zweier seiner Gerichtsbeisitzer und des Gerichtsschreibers, beide Parten oder ihre Anwälde vor sich zu bescheiden, und in deren Gegenwart die sämtlichen Vorgekommenen Acten nebst einer Abschrift des geführten Gerichtsprotocoüs, so wieder Appellations- und Oppositionsschrift mit Nummern oder Buchstaben bezeichnet, nach gehöriger Folge zu inrotuliren, d. h. in ein Verzeichnis; zu bringen, welches von ihm und seinem Gerichtsschreiber unterschrieben und mit einem Protocollauszug über die geschehene Vorladung und erfolgte, oder auch nicht erfolgte, Erscheinung jeder der beiden Parten begleitet wird. 34 . Bei der Jnrotulation der Acten wird der Richter die Oppositionsschrift des Appellaten dem Appellanten zur Einsicht mittheilen, und auf dessen Verlangen jeden neuen, d. h. in den frühern Schriften nicht enthaltenen Beisatz, sey es von Nechtsgründen oder Geschichtsumständen, nicht nur in der Oppositionsschrift durchstreichen , sondern völlig unleserlich machen lassen, auch durchaus keine beweisfüh- rende Beilagen zur Oppositionsschrift annehmen. Waltet Streit zwischen den Parten über die Neuheit eines angeführten Beweismittels oder Umstandes ob, so wird der Richter mit den zwei zugezogenen Beisitzern, nach angehörtem bloß mündlichem Contradictorium, über die Zulassung oder Austilgung der angefochtenen Stelle absprechen. 33 » Die inrotulirten Acten, nemlich sowohl das Orginal als eine der beiden Abschriften , deren andere das Gericht legalisirt in Handen behalten kann, werden samt einer Abschrift des Protocolls dieser Handlung und dem Schriftenverzeichniß in Gegenwart beider Parten oder ihrer Anwalde versiegelt, und sodann mit erstem regelmäßigem Anlaß (wenn die Parten nicht selbst eine außerordentliche Versen« 16 düng verlangen) an den Präsidenten des Kantonsgerichts eingesandt; bei kangerm Verzug der Versendung haftet der versendende Richter für alle den Parten daraus durch seine Schuld entspringenden Nachtheile. 36 . Acten, bei deren Jnrotulation wesentliche Vorschriften, wie z. B. die Vorladung beider Theile, übersehen worden sind, sollen vorn Präsidenten des Kantonsgerichts an den Richter der nächstvorigen Instanz, dem die Jnrotulation und Einsendung oblag, auf dessen eigne Kosten mit den erforderlichen Weisungen zur Berichtigung und Vervollständigung zurückgesandt werden. 37 . Wenn sich der Appellant vor geschehener Jnrotulation zur Rücknahme der Appellationsschrift bewogen findet, so ist ihm sowohl diese, als der Bezug der von ihm erlegten Vertröstungssumme , nach Abzug der bis dahin ergangenen etwaigen Unkosten, gestattet. Nach geschehener Jnrotulation kann dieses nur mit Zustimmung seiner Gegenpart statt haben. Es steht jedoch jedem Appellaten frei, bei der Einlegung der Appellation von Seiten seines Gegners, sich auf den Fall, wo dieser dieselbe vor geschehener Jnrotulation zurückziehen würde, die Appellation seiner Seits vorzubehalten, in welchem Fall dann bei eintretender Rücknahme der Appellationsschrift, vor geschehener Jnrotulation, der Appellat alsogleich vom vorsitzführenden Richter, unter Ueber- sendung einer Actenabschrift, hievon benachrichtigt werden soll, und alsdann in die Stelle des Appellanten, sein Gegner aber in die des Appellaten eintritt. 38 . Der Präsident des Kantonsgericht wird, sobald ihm die Acten eines Prozesses eingereicht seyn werden, die Mitglieder des Gerichts durch ein Kreißschreiben von dem obschwebenden Fall und dem Personale der darin begriffenen Parten in Kenntniß setzen, und sie zu ungesäumter Anzeige ihrer etwaigen Verwandtschaftsverhält- niffe — 17 — 1 Nisse oder anderer obwaltender Ausstandsgründe auffordern, um in solchem Fall die betreffenden Stellvertreter , statt der abgehenden Mitglieder, zuzuziehen. Die Acten selbst wird der Präsident, hinsichtlich ihrer Vollständigkeit, untersuchen, und für deren etwaige Ergänzung, so wie für Veranstaltung abgehender ttebersetzungen, auch für Abschrift der Avvellations - und der Oppositionsschrift, mit aller Beförderung sorgen; hierauf einen Referenten unter den Mitgliedern des Gerichts bestellen, und auf den ordentlichen Umlauf der Acten unter den sämtlichen bei diesem Rechtsstreit einsitzenden Mitgliedern und Stellvertretern dergestalt bedacht seyn, daß kein Rechtssprecher mit Zusendung der Acten Übergängen, oder ihm nicht wenigstens acht Tage zu Leren Erdamuug eingeräumt werden, ganz besondere Dringlichkeit vorbehalten. Die Geschäftsfolge wird der Präsident für jede bevorstehende Sitzung möglichst genau zum Voraus festsetzen, und jeden Nechtssprecher nur auf denjenigen Tag einberufen, wo er an den vorkommenden Verhandlungen Theil zu nehmen hat. 40 . Die zu gehöriger Vorbereitung des Prozesses erforderlichen Zufertigungen an die Mitglieder des Kantonsgerichts, so wie an die Behörden der frühern Instanzen, kann der Präsident entweder selbst besorgen, oder sie durch den Obergerichtsschreiber in seinem Namen ergehen lassen. 41 - Das Kantonsgericht soll zweimal des Jahrs, nemlich auf den ersten Montag im Mai, und auf den ersten Montag im September zu einer ordentlichen Versammlung einberufen werden, wenn für jede derselben auch nur Ein hinlänglich vorbereiteter Rechtsfall bestimmt wäre; in welchem Fall jedoch beide Parten hieven L berichtet, und wenn keine von beiden auf Erledigung dringt, die Behandlung dieser Sache auf die nächste Verfammlung verschoben werden soll. Vor die ordentliche Verfammlung im Mai können nur solche Rechtsfälle kommen , worüber die vollständigen Acten dem Präsidenten bis zum Ende des Monats Merz, und vor jene im September nur solche, die ihm bis Ende des Monats Juli eingereicht worden sind, und bis zum Zusammentritt der Versammlung ihren Umlauf vorschriftsmäßig vollendet haben, wo dann dem Präsidenten überlassen bleibt, wann es wegen Beschränktheit der Zeit erforderlich ist, den Umlauf durch vermehrte Abschriften zu befördern. 42 . Ausserordentliche Gerichtsverfammlungen wird der Präsident, nach erlegter Vertröstungssumme, sowohl auf Verlangen des Appellaten als des Appellanten, mit möglichster Beförderung, jedoch in der Regel nicht vor Ablauf eines Monats nach Empfang der Acten, und niemals vor vollendetem Umlauf derselben, eingeben. In höchst dringenden Fällen kann jene Frist nur mit Bewilligung des Kleinen Raths und mit besonderer Beschleunigung des Actenumlaufs abgekürzt werden. 43 . Dem Präsidenten des Kantonsgerichts steht bei der Einberufung zugleich die Legitimation der Mitglieder, sodann die Aufsicht und Leitung der Geschäfte überhaupt, die Umfrage in den Sitzungen, und bei einstehenden Stimmen die Entscheidung zu. Ueber bestrittene Legitimationen spricht das Kantonsgericht selbst bei seinem Zusammentritt ab, und ergänzt sich, bei Abgang eines Mitgliedes, nach Vorschrift des 2ten Artikels. In solchen Fallen wird der Präsident sowohl das bestrittene Mitglied, als dessen Stellvertreter einberufen. 44 . Bei Abgang oder Verhinderung des Präsidenten wird das erste folgende Mitglied , nach der bei der Wahl zu bestimmenden und ins Wahlprotocoll einzurückenden Rangordnung, sowohl in als ausser den Sitzungen stine Stelle vertreten. 45 . Die Sitzungen des Kantonsgerichts sotten in allen Fällen vollzählig seyn, d. h. mit Einschluß des Präsidenten aus neun Mitgliedern bestehen; wenn nicht in Fällen von unvorgesehenem Abgang der Mitglieder, die Parten selbst mit einer kleinern Anzahl sich begnügen. 46. Vor dem Kantonsgericht sotten weder Partheien noch deren Anwälde persönlich erscheinen, noch mündliche Vortrage oder neue schriftliche Einlagen von ihnen selbst oder in ihrem Namen zugelassen werden. 47. Sollten sich also bei den vorkommenden Acten neue Schriften oder Urkunden, die vor der nachstfrühern Instanz nicht vorgebracht worden wären, auf irgend welche Art einschleichen, so sotten dieselben ungelesen bei Seite gelegt, und zurückgegeben, auf neue Rechtsgründe, Geschichtsumstande oder Beweismittel aber, welche in der Appellations - oder Oppositionsschrift vorkommen möchten, keine Rücksicht genommen werden. 4g. Der Präsident wird bei jedem zur Entscheidung kommenden Rechtsfall zuerst sämtliche Acten, und sodann das Referat der Versammlung vorlesen lassen, hierauf eine Discussion darüber eröffnen, woran er selbst, gleich andern Mitgliedern, Theil zu nehmen berechtigt ist, und endlich über jede sich daraus ergebende Rechtsfrage durch eine Umfrage entscheiden lassen. Bei abweichenden Stimmen soll auf Verlangen auch nur Eines dissentirenden Mitgliedes im Protocoll bemerkt werden, daß daS Urtheil mit Mehrheit der Stimmen gefällt worden sey. Eine besondere Meinung oder das Nichtbeistimmen zu dem Urtheil der Mehrheit im Protocoll zu bemerken, ist hingegen kein Mitglied zu verlangen berechtigt. 49 . Das Kantonsgericht soll in Betreff der Thatsachen lediglich nach den Acten, in Betreff der Rechte aber, nach den darauf anwendbaren Gesetzen sprechen, sie mögen übrigens von den Parten angeführt worden seyn oder nicht. Zo. Findet das Kantonsgericht einen geführten Beweis nicht gehörig aufgenommen, so wird es dem Gericht erster Instanz den Auftrag ertheilen, die erforderliche Ergänzung vorzunehmen, und die Zeugen nach Uebung eines jeden Gerichts vernehmen zu lassen. Ueber den Werth oder die Zulanglichkeit solcher vervollständigten Beweise hat sodann das Kantonsgericht sechsten direkte zu erkennen. 51 . Nach beendigten Geschäften einer kantonsgerichtlichen Versammlung wird der Präsident derselben, die von ihr erlassenen Urtheile durch den Obergerichtsschreiber unter dem Siegel des Gerichts ausfertigen und samt den zu jedem.Urtel gehörigen Originalacten dem betreffenden erstinstanzlichcn Richter zur Bekanntmachung zusenden lassen. Die beiden Abschriften aber verbleiben im Archiv des Kantonsgerichts. 52 . Die Siegelgebühren, nemlich: s) für Endurtheile über Gegenstände von fl. 1000 - fl. 6000 an Werth fl. 6 .—kr. — — — — — - 6 ooo und drüber .... - 12.— - b) für Beiurtheile die Hälfte nach obigem Maaßstabe. c) für das Kanzleisiegel bei Abschriften und Auszügen aus den Gerichtsacten ..- — 20 - so wie für Schreibgebühren von 20 kr. für den Bogen, und für jeden kürzern besonders ausgefertigten Auszug, werden vom Kantonsgericht aus den hinterlegten Vertröstungssummen erhoben und an die Kantonskasse abgeführt. 21 53 . Dec vorsitzführende Richter der ersten Instanz, welchem ein kantonsgerichli« ches Urtheil zur Bekanntmachung zugesandt wird, hat ungesäumt, und zwar wo immer möglich, innert den ersten acht Tagen nach Empfang des Urtheils, die Parten oder ihre Bevollmächtigten persönlich und gleichzeitig vorzubescheiden, ihnen das kantonsgerichtliche Urtheil zu eröffnen und über diese Handlung ein Protocoll zu führen oder führen zu lassen, welches von ihm selbst, so wie von beiden Parten oder ihren Bevollmächtigten, unterschrieben wird. 54 . Wenn nach gefälltem und eröffnetem Urtheil eine der Parten um eine Erläuterung desselben nachsuchen will, so muß sie innert acht Tagen, nachdem ihr die abweichende Auslegung ihres Gegners erweislich bekannt geworden ist, dieses Begehren mit articulirter Darlegung der Punkte, worüber der Sinn des Urtheils widersprechend verstanden werden will, an den Richter erster Instanz schriftlich einreichen und dem im Amt stehenden Präsidenten des Kantonsgerichts die Vertrö- gungssumme für eine außerordentliche Versammlung desselben übersenden. 55 . Der erstinstanzliche Richter theilt das Erläuterungsbegehren alsogleich dem angesprochenen Theile mit, welcher ihm innert acht Tagen nach Empfang desselben, seine Gegenbemerkungen über den oder die zu erläuternden Punkte gleichfalls schriftlich einzureichen hat; worauf dann der erstinstanzliche Richter unverzüglich und bei eigner Verantwortlichkeit für jede Versäumuiß, die Einlagen beider Theile, unter Bescheinigung der gehörigen Beobachtung obiger Fristen, an den zu dieser Zeit im Amt stehenden Präsidenten des Kantonegerichts übersenden wird. 55 . Dieser leztere wird unverzüglich, d. h. wo immer möglich, innert vierzehn Tagen nach Empfang des Erlauterungsbegetzrens, diejenigen Mitglieder oder Substi- tuten des Kantonsgerichts, welche früher der Fällung des Urtheils beigewohnt ha- 22 ben, und wenn solches unter dem Präsidio seines Vorgängers erlassen worden Ware, auch diesen leztern mit einberufen, .in jedem Falle aber bei der diesfalligen Verhandlung den Vorsitz führen. Wenn bloß vorübergehende Krankheits - oder andere Umstände das Erscheinen einzelner Mitglieder unmöglich machen, so wird der Präsident lieber die Einberufung auf einen nicht zu entfernten Termin verschieben, um die vollständige Anzahl der erläuternden Mitglieder persönlich versammeln zu können. 57 . Bei der Umfrage über die Erläuterung haben sodann die Richter in der nem- lichen Rangfolge, wie bei Fällung des ersten Urtheils, abzustimmen, und der damals im Amt gestandene Präsident nur bei einstehenden Stimmen seine Entscheidung zu geben. Der wirklich im Amt stehende aber, wenn er bei Fällung des Urtheils nicht als Präsident oder Mitglied zugegen war, hat auch bei der Erläuterung in keinem Fall weder eine berathende noch mitzählende oder entscheidende Stimme zu führen. 58 . Jedes bei Fällung des Urtheils gegenwärtig gewesene Mitglied ist bei seinem Eide verpflichtet, sich auch bei der Erläuterung einzustnden, und keine politische oder obrigkeitliche Stelle, die dasselbe in der Zwischenzeit angetreten haben möchte, kann es von der Theilnahme an dieser Verhandlung frei sprechen. Kranken wird das Erlauterungsbegehren des Anbrechenden, samt den Gegenbemerkungen des angesprochenen Theils und einer Abschrift der Akten, vom Präsidenten mit der Aufforderung zugesandt, ihre Abstimmung über die Erläuterung, wenn ihre Kräfte es immer zulassen, in einem versiegelten Schreiben an ihn einzusenden , welches erst bei der Umfrage eröffnet wird. 59 . Nie kann von dem gleichen Urtheile eine zweite Erläuterung, oder eine Erläuterung von der Erläuterung, statt finden. 23 60 . Die Ausfertigung -er Erläuterung geschieht von dem wirklich im Amt stehenden Präsidenten, und unterliegt den nemlichen Vorschriften, wie jene der Erstell kantonsgerichtlichen Urtheile. 61 . Wenn innert den gesetzlichen Fristen keine Erläuterung begehrt worden ist, s» hat der Richter erster Instanz die Vollziehung des kantonsgerichtlichen Urtheils in dem Sinne zu veranstalten, der sich ihm nach der natürlichsten Auslegung drraui zu ergeben scheint.