Wasserversorgung Wschofszess. Nebe»ahmsbL-iMgUNgL« flu- Arkeiten imd Lieseruilgen. 1862 . ---- Allgemeine Bedingungen. 1. Die zur Konkurrenz bestimmten Arbeiten der Wasserversorgung umfassen: a) Die Herstellung eines Doppelreservoirs von 700 Kubikmetern Inhalt nach Plan, einschließlich Lieferung und Montirung der zugehörigen Eisentheile; b) Herstellung der Rohrleitungsgraben; e) Lieferung und Montirung der Leitungen, Formstncke, Schieber und Hydranten. 2. Diese Arbeiten werden znr öffentlichen Konkurrenz ausgeschrieben und erfolgt die Vergebung auf Grund der Eingaben zu Einheitspreisen. 3. Die Arbeiten sollen vier Wochen nach Vertragsabschluß beginnen und spätestens in drei Monaten beendet sei», um dem Betriebe übergeben werden zu können. 4. Jede Woche Verspätung in der Uebergabe hat eine Konventionalstrafe von Fr. 100 znr Folge. 2 ö. Abschlagszahlungen am Ende eines jeden Monats im Betrage von nenn Zehntel der geleisteten Arbeiten und Lieferungen; der Rest bleibt bis nach Anerkennung und Abnahme der ganzen Arbeit als Garantie für die vertragliche Erfüllung der übernommenen Verpflichtungen stehen. 6. Außer dem zurückbehaltenen Zehntel der Akkordsnmmc hat der Uebernehmer eine dem Betrage der übernommenen Arbeiten angemessene Personal- oder Realkaution zu leisten, deren Betrag beim Vertragsabschluß noch näher festgestellt wird. Dieselbe soll zirka 10 "/» der Uebernahmssnmme betragen. 7. Die Garantie für die erstellten Arbeiten erstreckt sich auf die Dauer von zwei Jahren für Reservoir und Leitungen ertra, vom Datum der Abnahme der vollendeten Arbeit an gerechnet. Die Abnahme der Arbeit geschieht sofort nach deren Fertigerstellung. Außer Garantie fallen Schädigungen, welche durch Naturereignisse entstehen. 8. Sämmtliche Arbeiten sind genau nach den vorgelegten Plänen auszuführen. Abänderungen dürfen nur auf schriftliche Anweisung von Seite der Baubehörde ausgeführt werden. 0. Allfällige Abänderungen, Mehrarbeiten oder Weglassnn- gen berechtigen den Unternehmer nicht zu besonderen Entschädigungen. 10. Unterakkorde dürfen nur mit besonderer Genehmigung der Baubehörde abgeschlossen werden. 11. Entschädigungen für Landbenutzuug, Knlturschadcn und Landerwerb sind Sache der Baubehörde, doch darf der Unternehmer nicht unnöthigerweise Schaden verursachen. 12. Der Unternehmer hat sämmtliche Arbeiter gegen Unfall zu versichern. 13. Bei gleichen Leistungen und Lohnansprüchen sind Ar- beiter und Unterakkordnnten von Bischofszell frcmdcn Arbeitern vorzuziehen. 14. Arbeiter, deren Betragen Anstoß erregt, müssen auf Verlangen der Baubehörde entlasse» werden. 15. Schädigungen an den Personen oder deren Eigenthum, die durch Nachlässigkeit Seitens des Unternehmers vorkommen, fallen diesem zur Last. 16. Materialien, die den Baubediuguugen nicht entsprechen, müssen auf Verlangen der Banbehörde sofort von der Baustelle entfernt werden. 17. Streitigkeiten zwischen der Baubehörde und dem Unternehmer werden endgültig durch ein Schiedsgericht von drei Fachmännern erledigt. Jede Partei bezeichnet ein Mitglied und diese zusammen einen Obmann. Sollten sie über die Wahl nicht einig werden, so kann ein solcher vom Bezirksgericht Bischofszell gewählt werden. Spezielle Vorschriften, iieftrvoir. 1. Die Erstellung der Reservoirs begreift in sich: die Erd- uud Felsarbciten, die Betonirung, nebst allen Nebenarbeiten, wie Drainirung, Gerüstung, Lieferung und Montage der Eisen- theile, Abdeckung und Planirung der Auffüllungen. 2. Bei den Erd- und Sprengarbeiten ist darauf zu achten, daß keine Rutschungen vorkommen, indem dadurch nothwendig werdende Verstärkungen der Mauern zu Lasten des Unternehmers fallen. 3. Für die Betonarbeitcn darf nur prima Portlandccmcnt von Drskerhoff in Mannheim, Anrlindcn in Aarau und von St. Snlpicc verwendet werden. Das Mischungsverhältnis; von Kies unter Sand zu Cement ist für die Fundamente, die Awi- 4 scheu- und Seitenwäude 5:3: 1; für die Gewölbe 4:2:1. Das Schieberhaus kann in Cementsteiu gemauert werden. 4. Die Beschaffung von Kies und Sand, sowie dessen Transport auf die Baustelle ist Sache des Unternehmers, in dem Sinne jedoch, daß die Baubehörde das hiefnr geeignete Material anweist. 5. Kies und Sand sind vor der Verwendung beim Ausheben sauber zu waschen und dürfen keinerlei erdige Bestand- theile enthalten. Das Kies muß geworfen werden und darf eine Korngröße von höchstens sechs Centimetern enthalten. 6. Bei Betonaufschüttnngen ist auf vollständige Reinigung der unteren Lagen zu sehen und ist namentlich darauf zu achten, daß darauf gefallene Erde sorgfältig entfernt wird und der Beton gereinigt sein soll. Abgebundener oder aufgelockerter Beton ist ebenfalls zu entfernen. 7. Sämmtliche wasserberührte innere Flächen des Reservoirs, die Abdeckung der Gewölbe, des Schieberhauses, die Einsteigschächte, das Innere des Schieberhanses sind mit einem wasserdichten Verputz von zivei Centimeter Stärke aus Sand und Poftlandcement im Verhältniß von 2 : 1 zu versehen und nachher mit reinem Cement sauber abzuglätten. 8. Die Auffüllung über dem Reservoir hat in gleichmäßigen Schichten zu geschehen und ist der Humus sorgfältig auf der Oberfläche zu planiren. Für das überflüssige Material werden Depotplätze in der Nähe des Reservoirs angewiesen. Der Zugang zum Schieberhaus von einem Meter Breite ist mit einem Steinbett zu versehen und zu bekiesen. 9. Die Lieferung und Montage der Eisentheile unterliegen den Bestimmungen des Abschnittes o; sämmtliche Eisentheilc sind nach der Montage mit einem zweimaligen Oclfarbcnan- strich zu versehen. 5 10. Vor Abnahme des Reservoirs ist dasselbe zu füllen und einer zwei Mal 24stündigen Probe zu unterwerfen, d. h., es soll dasselbe in dieser Zeit absolut kein Wasser verlieren. L. Grabarbritril. 1. Die Erstellung der Grabarbeit umfaßt: das Äufgraben des Leitnngsgrabens, die Herstellung der Mnffenlöchcr, die Znfüllnng, Herstellung eines Steinbettcs, Planirung und Abfuhr des überschüssigen Materials auf die angewiesenen Depotplätze. 2. Die Ausgrabung muß genau nach dem Längenprofil ausgeführt und soll die Sohle vor dem Röhrenlegen planirt werden. 3. Im Preise des Rohrgrabcns sollen alle Nebenarbeiten, wie: Absprießung, Herstellung der Mnffenlöchcr, Wasserschö- pfcn, Beleuchtung der Baustellen, Herstellung des Stcinbcttes, die Planirung und Abfuhr des überschüssigen Materials, in- bcgriffen sein. 4. Besondere Entschädigungen werden nur für Tiefen über 1,5 Meter, resp. 1,55 Meter bezahlt, und zwar perKubik- meter, wobei der Berechnung eine Grabbreite von iiciiMEenti- metern zu Grunde gelegt wird. Ebenso erhält der Unternehmer eine besondere Entschädigung für Sprengen von Felsen und Findlingen, die mehr als einen Viertel-Kubikmeter messen, ferner für Mauerdurchbrüche, Abbrechen und Wiedcraufmaucrn von Dohlen und für Verlegung von Gas- und Wasserleitungen. 5. In den Straßen sollen beim Aushub Kies und Steine, in den Wiesen der Humus auf der einen Seite, das übrige Material auf der andern Seite des Rohrgrabens dcponirt werde». 0. Beim Zudecken sind die Röhren vorerst mit feinem Material zu bedecken, die weitere Znfüllung hat schichtenweise vor sich zu gehen und muß dieselbe eiugeschwemmt und eingestampft meiden. In den Straßen ist ein Steinbett herzustellen. Die weitere Auffüllung darf das Straßenniveau höchstens um zehn Centi- meter überragen. 7. Das Zudecken der Rohrgraben soll sofort nach Abnahme der Leitungsprobe vorgenommen werden. Sind keine Steine vorhanden, so führt die Gemeinde solche auf ihre Kosten auf die Banstelle. 8. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß die Grab- arbeit gleichen Schritt hält mit der Rohrlegung. 9. Der Unternehmer hat die Banstellen abzusperren und Nachts zu beleuchten. 10. Die Grabarbeiten für Privatleitnngen unterliegen den gleichen Bedingungen, wie diejenige der Hauptleitung. 6. Rohrleitungen, ForinlMe, Schieber und Wriluten. 1. Die Rohrleitungsarbeiten umfassen das Liefern und Verlegen der Gußrohren, Formstücke, Schieber und Hydranten. 2. Die Röhren und Formstückc sind in der Fabrik einem Probedruck von 20 Atmosphären auszusetzen und müssen innen und außen getheert werden. 3. Die Hydranten sind nach dem Winterthurer System mit 70 Millimeter Einkauf und schweizerischem Normalgewinde von 60 Millimetern anzufertigen. Die Schachtdeckel müssen mit der Inschrift „Hydrant" versehen sein. Die Schachtdcckel der Schieber müssen die Aufschrift „Wasser" haben. Schieber und Hydranten müssen beim Rechtsdrehen schließen. 4. Der Unternehmer soll per Tag zirka 100 Nieter verlegen und probire». 7 5. Beim Verlegen der Röhren soll darauf gesehen werden, das; dieselben der ganzen Länge nach satt auf den Boden zu liegen kommen und das; sie gleichmäßiges Gefälle erhalten. 6. Die Abdichtung der Fugen soll durch Vcrstemmen mit Bast oder Thecrscilen und einem Bleigus; von 30 Millimetern Tiefe für Röhren von 75 bis 150 Millimeter, von 40 Millimetern Tiefe für Röhren von 200 Millimeter geschehen. 7. Die Röhren von 200 Millimeter Durchmesser müssen vollständig im Graben zusammengestemmt werden, während bei den kleineren Dimensionen ein vorheriges Zusammenstemmcn auf der Rohrbank gestattet ist, jedoch nur je zwei Stück, wobei indessen die Fugen im Graben nachgestemmt werden müssen. 8. Die fertigen Leitungen sollen vor Abnahme und unter Beisein der Bauaufsicht im offenen Graben streckenweise einem Probedruck von 15 Atmosphären unterworfen werden und müssen sich Hiebei als absolut wasserdicht erweisen. Die zur Probe erforderlichen Vorrichtungen, wie Verschlüsse, Pumpen, Manometer, sind unentgeltlich vom Unternehmer zu liefern. Die Proben der Zuleitung dürfen höchstens in Längen von 500 Metern vorgenommen werden. In den Seitenstraßen sind die Proben je zwischen den Schiebern vorzunehmen. 9. Die Hydranten müssen mit einem trockenen Mauerwerk von 80 Ceutimeter Durchmesser umgeben werden, worauf der Schacht gesetzt wird. 10. Sämmtliche Zuleitungen zu den Häusern, d. h. bis und mit dem Abstellhahn, sollen gleichzeitig mit der Hauptleitung erstellt und probirt werden. 11. Für die Abschlüsse sollen nur gußeiserne Rohrschellen mit Gummidichtung und schmiedeiserne, galvanisirle Röhren Verwendung finden. 12. Der Uebernehmer übernimmt die Herstellung aller Zuleitungen unter den gleichen Bedingungen wie die Hauptleitung. Bisch ofszell, im Februar 1892. Wcrrnens des Hemeinderathes Mischofszell: Buchdrucker« H. AuS-der-Au in Bischofszcll.