Bau-Ordnung Stadt- und Drtsgemeinde Lischosszeff. »ischrfjzeii. l»e/z Fuß über der Straße resp., dem Trottoir erhaben sein und beträgt deren Ausladung im Maximum 4 Fuß. 8 10 . Wo der Verkehr es erheischt und die Breite der Straßen und Plätze es erlaubt, sollen erhöhte Trottoirs angebracht werden. Diese Trottoirs dürfen uur in ununterbrochener Riveanli,- nie angelegt, d. h. von keinen stufenförmigen Absätzen unterbrochen sein. 7" - In neuen Quartieren, deren Straßen mindestens 18 Fuß' Fahrbahn erhalten sollen, muß, sofern die Anlage von Trot- tairs nicht gleichzeitig mit Erstellung der Straßen erfolgt, meistens Raum für dieselben vorbehalten und deren geringste breite auf 6 Fuß, festgesetzt, werden. 8 11 . Alle Straßen u>H, Plätze erhalten, sofern dieß nicht schon geschehen ist, eine Abzngsdohle, in welche die anstoßenden Grundbesitzer das Abwasser auf ihre Kosten unterirdisch in Dohlen aus Stein oder Eisen leiten müssen. Die bestehenden hölzernen ZulcitungSdohlen sind bei ihrer "sten, wenn auch theilwcisen Erneuerung von den betreffenden privaten aus ihre Kosten durch neue, aps, obgenanptem Ma- iifll zu ersetzen. 8 12 -, Ablagerungen jeglicher Art. aus der Vorderseite der Häuser sind in den Hauptstraßen und öffentlichen Plätzen den Primaten untersagt. Ausnahme hievon machen allein Brennmaterialien aus Holz, welche indessen niemals aus dem Trottoir and nie länger als 8 Tag« gelagert werden dürfen. Das ilzspalten uus dem Trottoirs ist absolut verboten,, H. Verhältniß der Nachbarn zu einander. 8 13. Das Recht zu bauen richtet sich nach den jeweils bestehen« öln Gesehen des Kantons. Im Speziellen gelten für die an Straßen und Plätzen ^ «stellenden Gebäude noch folgende Bestimmungen: 8 14. Längs den Strichen und öffentlichen Plätzen, an denen zusammenhängende Häuserreihen projektirt find, oder schon bestehen, müssen die Gebäude unmittelbar auf die Grenze des benachbarten Grundstückes gesetzt werden, sofern nicht pri»atrecht- liche Gründe entgegen stehen. In allen andern Fällen sind die Seitenfronten in mindestens 10 Fuß Entfernung von der nachbarlichen Grenze aufzuführen, so daß zwischen 2 benachbarten Gebäuden eine Entfernung von mindestens 20 Fuß bestehen wird. M. Bau-Vorschriften. 8 15. Wer ein neues Gebäude errichten, »der ein bestehendes in seiner äußern Gestalt verändern will, hat laut tz 65 des Straßenbaugesetzes vom Jahre 1860 ein genaues Bauvisir zu errichten und dem Gemeinderath behufs Publikation und öffentlicher Auflage einen Bauplan im lOOtel sammt Beschrieb und Erklärung über die Bestimmung des Gebäudes einzureichen, worauf Eintragung des Bauprojektes in den Situationsplan, Publikation und nach abgelaufener Einsprachsrist Genehmigung des eingereichten Planes erfolgt, sofern dem Bauvorhaben kein Hinderniß im Wege steht. 8 16 - Stimmt das Baugespann mit dem eingereichten Plane nicht überein, so läßt der Gemeinderath dasselbe auf Kosten des Bauherrn dem Plane gemäß abändern. 8 17 - Innerhalb 3 Wochen vom Datum der Eingabe der zur' Erlangung einer Baubewilligung erforderlichen Documente an gerechnet, hat der Gemeinderath in der fragliche» Angilegeir- heit Beschluß ju fassen und dem Bauherrn den Entscheid un- ^»kgcldlich zukommen zu lassen. 8 18 . Bor diesem Bescheide darf mit dem Bau unter keinen Um. binden begonnen werden. 8 19 . Don den gemeinderäthlich gutgeheißenen Plänen darf ohne besondere Erlaubniß nicht abgewichen werden und ei hat der Bauherr behufs Controle dem Gemeinderath unverzüglich Anzeige tu machen, sobald -der Bau auf Straßen- resp. Sockelhöhe an. Telangt ist. 8 20 . Auf Grundstücke», die vom öffentlichen Grund her keine hinreichende Zufahrt haben, ist d«S Erstellen neuer Gebäude Nicht zulässig. -8 21. Bei Ausführung irgend einer Baute soll nur gutes, gesundes Material in angemessener Weise zur Verwendung kommen und es ist bei den Hiebei vorkommenden Arbeiten mit der «um Schutze des öffentlichen Verkehrs und zur Sicherheit der Arbeiter nöthigen Vorsicht vorzugehen. 8 22 . Jedes an einer Baulinie aufzuführende Hauptgebäude (Oe- '-'vnoiniegebäude rc. ausgenommen) soll mindestens 2 Stockwerk Und eine gegen den öffentlichen Grund abfallende Dachfläche, ehalten. Dabei ist den Mauern und übrigen Eonstruktions- theilen die für ihre Bestimmung erforderliche.Stärke zu geben. 10 8 23. Zwischen 2 aneinanderstoßenden Gebäuden »nist, sosern deren geiammtc Frontlänge 50 Fuß übersteigt, eine gemeinschast- liehe, aus feuerfestem Material bestehende, beiden Häusern zur Balkenauflage dienende Brandmauer aufgeführt werden, die mindestens 5 Zoll über die höchste Dachfläche, hinausragen und- daselbst eine Miiiimalstärkc von. 10 Zoll haben soll. Der Ger meinderath hat strenge darauf zu achten, daß in zusammenhängenden Häuserreihen 2 benachbarte Brandmauern nie mehr. als 80 Fuß voneinander enfern! seien. Eine gemeinschaftliche Brand» mauer wird, besondere private Abmachungen vorbehalten, vou beiden Austößsrn untor gleichem Kostenantheil erstellt und unterhalten. In den Brandmauern dürfen keinerlei Oeffnunge» angebracht werden, die sich nicht in feuersicherer Weise verschließen laßen ; ebenso wenig ist es gestattet, Balken, Schränke und andere Einbauten in dieselbe».einzulassen, wenn sie weiter als bis auf 5 Zoll: an die Mittellinie der Mauer, hineingreifen. Ablagerungen und Arbeiten, welche den soliden Bestand einer Brandmauer gefährden, sind streng untersagt. Bei Hauptreparaturen oder Umbauten schon bestehende' Häuscr sind die Bestimmungen dieses. Paragraphen, wo immer möglich in ihrem vollen Umfange, wenn nöthig unter Beihülfe der Gemeinde in Anwendung zu bringen. 8 24. Das Unterfangen und Erhöhen einer gemeinschastl., oder privaten,.Branhmauer, das Aussetzen von neuen Stockwerken aus schau bestehende Häuser, sowie das. Vertiefen der Keller oder Räumlichkeiten im Souterrain ist nur dann zu gestatten, . wenn dadurch die Grenze der nöthigen Solidität, nicht über-- schritten wird. 11 — 8 25. Wenn an 2 benachbarten Häusern hölzerne Dachgefimse ^>f gleicher Höhe durchlaufen, so sind sie am Zusammcnstosi °"rch Stein- oder Mauerwcrk, zu isolircn. In zusammenhängenden Häuserreihen sind hölzerne Schirme "" der Außenseite der Gebäude unstatthaft; wo schon beste- ^nde hölzerne Schirme derart barrfüllrg werden, daß eine Haupt- ^paratnr nöthig wäre> ist dercw Erneuerung untersagt. 8 26. Mit Ausnahme der Fcuereinrichtuugen, die den Bestim« jungen der Feuerpolizei unterliegen,, ist >m Innern der Gebäude Aufführen von Holz- und Riegelwänden gestattet und da- ^us.zrr achten, daß zwischen 2 Stockwe.rkep stets eine Pflasterte erstellt werde. 8 27 , Zur Ausnahme der Unreinigkeiten von Schüttsteiucn, Abästen und dergleichen sind sür jedes Haus auf dessen Hinterer Teste eine oder mehrere wasserdichte, hinreichend große Senk- Iluben herzustellen und mit einem Gewölbe oder durch Platin aus Stein oder Eisen zu schließen. Diese Senkgruben lösten an unbedeckten Orte» und wo solches unmöglich ist, an Zellen angebracht werden, die mit der äußern Lust in Verödung stehxn. Unmistelpar. über den Senkgruben ist die Er« Teilung u.on bewohnten Räumen strenge untersagt. Scham, bestehende Senkgrube» sind genau nach vorstehen- t Bestimmungen einzurichten und zu unterhalten und wo I°lchc auf der Straßenseite der Gehäude liegen sollten, sind ^selben, wenn nicht absolut unmöglich, gegen billige Entschärfung oo n Seite der Gemeinde zu entfernen. 8 . 28 . Die Mistlegcn find ebenfalls hinter den Häuser» wasserdicht — 12 -anzulegen und mit Gewölben oder Platten aus Stein oder Eisen einzudecken, was hinsichtlich der Construktion auch sür schon bestehende Mistlegen gilt. Wo solche vor den Häusern liegen, kann der Gemeinderath gegen. entsprechende Entschädigung du» Verlegen aus die Hinterseite der.-Häuser verlangen; solange dieß nicht geschieht, ist das Eindecken derart zu vollziehen, daß die Verbreitung jedes Übeln Geruches vermieden wird. 8 29 . Die Abfallröhren dürfen.nicht in Holz construirt werden innd sind auf der Hinterseite im Innern der Gebäude ununter« krochen vom Einlaus bis unter die Decke der Senlgrube zu führen. Innerhalb Jahresfrist, vom Zeitpunkt der hoheitlichen Ge- nehmigung dieser Bauordnung an gerechnet, müssen alle hölzernen Abfallröhren unter thunlichster Berücksichtigung des § durch solche aus solidem, der Fäulnis; und Zersetzung nicht unterworfenen Material ersetzt, eingeschirmt und wo sie noch nicht bis in die Senkgrube hinabreichen, entsprechend verlängert werden. Die Blechrohre für Ableitung des Regenwassers aus den Dachrinnen müssen bei zusammenhängenden Häuserreihen und da wo die Banlinie mit der Grenze des öffentlichen Grundes zusammenfällt, .hinter der .Sockel- bezw. Maner.flucht liegen. 8 30 . Die Anlage von Ehgräben ist verboten; wo solche bestehen, sorgt , der Ge»e!nderath sür deren sofortige Beseitigung. Abwasser irgend welcher Art muß, selbst wenn es auch bis- , her offen abgelaufen wäre, in geschlossenen Dohlen aus beständigem, der Fäulnis; und Zersetzung nicht unterworfenen Material abgeleitet werden. Die Abfuhr von Stoffen aus Senkgruben und Mistlegen nist in den Monaten April bis und mit September van. 9. Uhr Morgens bis 5 Uhr Abends, und in den Monaten Oktober diS und mit März von 10 Uhr Morgens bis 3 Uhr Nachmittags absolut verboten und dürfen in dieser Zeit ebensowenig die Verschlüsse der Senkgruben und Mistlegen geöffnet resp, offen stehen gelassen werden. 8 31. Jegliches Gewerbe, jegliches Geschäft, bei dessen Ausübung die Sicherheit der Nachbarschaft, die Gesundheit der Bevölkerung durch Ausdünstungen rc. wie ^ B. bei der Zigerlisabri- kation, gefährdet wird, ist, sofern nicht vollständig sichernde Vorkehrungen getroffen werden können, außerhalb den d'cser Bauordnung unterzogenen Rayon, in hinreichende Entfernung von jeglicher bewohnten Räumlichkeit zu verlegen. IV. Unterhalt der Gebäude. 8 32. Alle Gebäude und Einfriedigungen sind bis zu deren o>/ deutlicher Abtragung in gehörigem baulichen Zustand zu unter' halten. Steht der Einsturz eines Gebäudes zu befürchten, oder droht demselben Gefahr, so hat der Gemeinderath die unmittelbar nöthigen Maßnahmen zu treffen und dem Eigenthümer die gründliche Herstellung, oder wo dieselbe technisch unzulässig ist, den Abbruch anzubefehlen. Wird dem Befehl keine Folge geleistet, so geht der Ge« Meinderath unter Zuzug sachverständiger Experten auf Rechnung' des Eigenthümers in selbstständiger, das allgemeine Interesse sichernder Weise vor. V. Eirafen. 0 33. Uebektrstungen der geoeumäi '' u !> o>dn,ing werden s«- .-'14 - weit nicht strafrechtliche Verfolgung einzutreten hat, nach Ernst!' s en des Geckcinderathes mit Geldbußen non Fr. 5 bis aus >28 bestraft. Vl. Bollzichuug der Bauordnung. 8 34. Vorstehende Bauordnung tritt sofort nach AnnaM- durch die Ortsgemeinde und Genehmigung des Regierung^'"' thes in Kraft und wird von dem Gemeinderath gehandha^ gegen dessen Erkenntnisse^ d" gesetzliche Recursweg offen stA Daß vorstehende Bauordnung von der hohen Reglern»- des Kantons Thurgau genehmigt wurde, bezeugen Bischofszell, im Januar 1875. 'Namens des Gemeinderathes, Der Gemeindeammann: Siodert. Der G e me ind esek ret ü r: I. Ä. Dridler. l