X5Z7 Statuten der Sparkasse der Bürgergemeinde Frauenfeld. I. Zweck, Flilidiruug und Garantie der Anstalt. 8 1 . Die im Jahre 1822 gegründete Sparkasse Frauenfeld hat den Zweck, einerseits den Geldverkehr der Landwirthe, Handwerker und Geschäftsleute zu erleichtern, andererseits die Verwaltung von anvertrauten Geldern, namentlich Sparkassaeinlagen, gegen angemessene Verzinsung und unter Gewährung guter Garantie zu übernehmen. 8 2 . Vorbehältlich des Oberaufsichtsrechts des Staates steht die Anstalt in ihrer Organisation, Verwaltung und Dauer ausschließlich in der Verfügung der Bürgergemeinde Frauenfeld. Domizil und Gerichtsstand der Anstalt befinden sich in Frauenfeld. 8 3 - Für die Sicherheit aller der Sparkasse anvertrauten Gelder haftet: a. zunächst der Reservefond der Anstalt; b. eventuell die Bürgergemeinde Frauenfeld mit ihrem gesammten Gemeindevermögen. II. Geschäftsbetrieb. 8 4 . Geschäfte der Sparkasse sind: 1) Annahme verzinslicher Sparkassaeinlagen; 2 2) Annahme verzinslicher Darleihen, die nicht in die Sparkasse fallen; 3) Eröffnung laufender verzinslicher Rechnungen; 4) Gewährung von Darleihen auf Hypothek; 5) Gewährung von Darleihen von Fr. 50 aufwärts auf bestimmte Zeit gegen genügende Deckung; 6) Krediteröffnungen gegen genügende Deckung; 7) Ankäufe von Gantrödeln, Schuldtiteln rc.; 8) Außerdem ist die Verwaltung zu allen Geschäften befugt, welche in Uebereinstimmung mit dem Zwecke der Anstalt geeignet sind, dieser die erforderliche Existenzfähigkeit zu verschaffen, wie z. B. Discontirung, Inkasso von Wechseln, Geldauswechslung rc. 8 5. Sämmtliche Darleihen müssen versichert werden. Diese Sicher- stellung kann durch Hypothek, Hinterlage von Werthschriften oder Werthsachen, sowie durch annehmbare Bürgen erfolgen. 8 6 . Die Sparkasse gewährt, jedoch nur gegen ausreichende Deckung, in der Form von Krediten Vorschüsse auf laufende Rechnung. Für den Bezug von mehr als Fr. 1000 kann eine Voranzeige von 8 Tagen verlangt werden. 8 7 - Die Bestimmungen des 8 6 finden auch Anwendung bei bewilligten verzinslichen laufenden Rechnungen ohne Krediteröffnung. Ab- und Zuschreibungen von einem Conto auf den andern können jederzeit stattfinden. 8 8 . Verzinsliche Darleihen werden von der Anstalt jederzeit gegen entsprechende Kündigungsfrist und Verzinsung angenommen und hiefür Schuldscheine (Obligationen) ausgestellt, welche auf den Namen der Kreditoren oder den Inhaber lauten. 8 9. Der Zinsfuß, welcher sich in der Regel nach dem Stande des Geldmarktes richten soll, der Betrag der zu beziehenden Provisionen, 3 die Bedingungen für Aufkündnng n. s. w. werden von der Direktionskommission festgestellt. 8 10 . Die Sparkassageschäfte im engern Sinn bestehen in Annahme und Verwaltung der der Anstalt anvertrauten Ersparnißgelder. (Siehe Bestimmungen in den Sparkassabüchlein.) 8 1k. Als Minimum einer Einlage wird Fr. 1 festgesetzt. 8 12 . Sparkassa-Guthaben im Betrage von Fr. 300 und aufwärts können in Obligationen umgewandelt werden. III. Nrrumltmtg. 8 13. Die zur Führung der Geschäfte der Anstalt berufenen Organe sind: 1) Die Bürgergemeinde Frauenfeld; 2) der größere Verwaltungsrath derselben; 3) die Direktionskommission; 4) die Zensoren; 5) der Verwalter; 6) der Gehülfe des Verwalters; 7) die Einnehmer. 8 14 - Die Bürgergemeinde beschließt: u. Ueber Genehmigung der Rechnungen; d. über Aenderung der Statuten; c. über Auflösung und Liquidation der Anstalt; 0. über Anträge, welche der größere Verwaltungsrath ihr mit Bezug auf die Anstalt vorlegt. Sie wählt alljährlich 2 Zensoren (s. 8 13) nach angehörtem, jedoch unverbindlichen Vorschlag des Verwaltungsrathes. Mitglieder und Suppleanteu der Direktionskommission, sowie Verwandte der 4 Angestellten der Anstalt in den in 8 22 lit. a der thurgauischen Verfassung von 1869 aufgeführten Graden sind als Zensoren nicht Wahlbar. 8 15. Dem größer» Verwaltungsrath steht die Oberleitung der Anstalt zu. Insbesondere liegt ihm ob: a. Die Festsetzung der ganzen Geschäftsordnung der Anstalt, soweit es nach Maßgabe und in Vervollständigung der Statuten noch erforderlich ist; 1>. die Wahl und Bestimmung der Entschädigung der Mitglieder der Direktionskommission und ihrer Suppleanten; o. die Wahl und Abberufung, sowie die Festsetzung der Gehalte des Verwalters und dessen Gehülfen gemeinsam mit der Direktionskommission; ä. Festsetzung der Entschädigung der Zensoren; s. Bewilligung von allfälligen Aushülfsangestellten nach eingeholtem Vorschlag der Direktionskommission; k. die Vorberathung der Berichte und Anträge der Direktionskommission, der Zensoren und der bezüglichen Gemeindebeschlüsse. 8 16- Der Verwaltungsrath ist zur Vornahme von Revisionen der Kasse und Werthschristen befugt und entscheidet in allen Fällen, welche durch gegenwärtige Statuten nicht ausdrücklich der Bürgerversammlung oder der Direktionskommission der Anstalt zugetheilt sind. 8 >7- Die Mitglieder der Direktionskommission sind in der Regel zu den betreffenden Verhandlungen, soweit nicht der 8 15 lib. v anders verfügt und abgesehen von 8 15 iit. l> mit berathender Stimme beizuziehen. 8 18. Die Direktionskommission der Anstalt besteht aus drei Mitgliedern und zwei Ersatzmännern, welche, außer der Mitte des 5 größeren Verwaltungsrathes, von demselben in geheimer Abstimmung gewählt werden. Die Amtsdauer derselben ist aus 3 Jahre mit Wiederwahlbackeit festgesetzt. Die Geschäftsführung wird von ihr selbst gewählt. 8 19. Befugnisse der Direktionskommission und der Zensoren: 1) Der Direktionskommission: Beschlussesfassung betreffend alle in den Geschäftskreis der Anstalt gemäß 8 4 der Statuten fallenden Geschäfte, Prüfung der angebotenen Sicherheit, überhaupt Beaufsichtigung und Leitung der Anstalt, ferner die Ernennung der Einnehmer und Bestimmung ihrer Gehalte. 2) Der Zensoren: Beaufsichtigung der Bücher, Kasse, Rapporte rc. auf dem Bürcau, Prüfung des Ganges des Geschäftes und der Jahresrechnungen und Bericht und Antrag über die letztem an den Verwaltungsrath. Die Zensoren haben jedes Vierteljahr wenigstens ein Mal, bei Gutfinden öfter zu unbestimmter Zeit und ohne Voranzeige die Buch- und Kassaführung einzusehen, einen Kassasturz vorzunehmen und alljährlich die betreffenden Schuldtitel zu untersuchen. 8 20 . Zu Beschlussesfassungen ist die Anwesenheit oder bei Zirkularen die Stimmabgabe aller 3 Mitglieder der Direktion und zur Bewilligung von Anleihen, Krediten und Anschaffung von Werthschriften Einstimmigkeit erforderlich. In Verhinderung der Mitglieder der Direktionskommission sind Suppleanten beizuziehen. 8 21 . Der Verwalter und Gehülfe werden vom Verwaltungsrnthe auf die Dauer von drei Jahren ernannt; beide leisten für gewissenhafte und treue Geschäftsführung eine Personal- oder Realkaution; die Genehmigung derselben und die Bestimmung des Betrages steht dem Verwaltungsrathe zu. — Der Verwaltungsrath kann indessen sowohl 6 den Verwalter als auch dessen Gehülfen jederzeit durch zwei Drittel Mehrheit abberufen. Die Frage der Leistung einer allfälligen Entschädigung wird in "solchen Fällen durch den Verwaltungsrath entschieden und es hat sich der Angestellte diesem Entscheid als einem endgültigen unbedingt zu unterwerfen. 8 22 . Der Verwalter steht unmittelbar unter der Direktionskommission, deren Sekretär er ist und hat in dieser berathende Stimme, soweit es sich nicht um seine oder naher Anverwandter Angelegenheiten handelt Dem Verwalter liegt die spezielle Besorgung der Anstalt in allen Theilen, der Verkehr mit dem Publikum, die Führung der Geschüfts- korrespondenz, die Beibringung der nöthigen Materialien für die abzuschließenden Geschäfte, die Buch- und Kassaführung, die Rechnungsstellung nebst reglementarischer Berichterstattung und überhaupt die Wahrung der Interessen der Anstalt ob. 8 23 . Der Gehülfe des Verwalters steht unter der unmittelbaren Aussicht des letztem und es liegt ihm namentlich die Buchhaltung ob. Er hat übrigens in allen Zweigen dem Verwalter Aushülse zu leisten und denselben in dringenden Geschäften zu ersetzen. 8 24 . Die Einnehmer werden nach Maßgabe des Bedürfnisses auf beliebige Zeit gewählt. Sie haften ohne förmliche Kautionsbestim- mung für die genaue Erfüllung ihrer Obliegenheiten und beziehen für ihre Mühewalt alljährlich eine verhältnißmäßige Entschädigung. Ueber die Ausführung der Funktionen der Einnehmer bestimmt das Reglement das Nähere. IV. Allgemeine Bestimmungen. 8 25 . Alle Geldsendungen geschehen auf Kosten und Gefahr desjenigen, welcher von der Anstalt Gelder verlangt oder solche zurück- bezahlt. 7 8 26. In Beziehung auf die bei der Anstalt hinterlegten Faustpfänder liegt die Sicherung und die Wahrung des Eigenthumsrechtes sowie die Aufrechthaltung des Werthes derselben (z. B. bei Fallimenten, Benefizinventuren rc.) den Deponenten ob. Die Verwaltung der Anstalt wird die Depositen mit gleicher Sorgfalt aufbewahren, wie ihre eigenen Effekten. 8 27. Ueber den Geschäftsverkehr der Anstalt ist van allen Beamten und Angestellten derselben das strengste Geheimniß zu beobachten. 8 28. Auf den 31. Dezember jeden Jahres soll über die Einnahmen und Ausgaben der Anstalt umfassende Rechnung gestellt und diese durch den Druck veröffentlicht werden. Nachdem die Gemeinde die Rechnung genehmigt hat, ist dieselbe der Ratifikation des Bezirksrathes zu unterstellen. 8 20 . Die Besoldungen der Angestellten sind fix und ist die Verabreichung von Tantiemen ausgeschlossen. 8 30. Für die nach 8 6 zu leistende Garantie bezieht die Bürger- gemeinde Frauenfeld 50 °/<> des Reingewinns, die übrigen 50 °/» sind zur Aeufnung des Reservefonds zu verwenden. Beträgt letzterer 10 °/° der auf der Anstalt haftenden Passiven, so fällt der ganze Reingewinn der Bürgergemeinde Frauenfeld zu. Weist der Reserve- fond einen Rückschlag auf, so ist derselbe vor Allem jcweilen aus dem Reingewinn der folgenden Jahre zu decken. Die Zinsen des Reservefonds verrechnen sich in den allgemeinen Einnahmen der Anstalt. V. Aushebung der Anhalt. 8 31 . Die Auflösung der Anstalt kann jederzeit van der Bürger- gemeinde beschlossen werden. Bezügliche Anträge müssen jedoch, wenn sie nicht von der Verwaltung selbst ausgehen, immer zuerst an den größern Verwaltungsrath zur Begutachtung gewiesen und es können dieselben erst nach Vorlegung schriftlicher Gutachten durch Abstimmung unter Namensaufruf erledigt werden. 8 32. Ist die Auflösung der Anstalt beschlossen, so ist die Liquidation vorzunehmen. Ueber den Reservefond kann indessen die Bürgergemeinde erst nach vollendeter Liquidation frei verfügen. VI. Mersangsliestimmlinge». 8 33 - Vorstehende Statuten treten mit dem 1. August 1881 in Kraft. Sie können jederzeit ganz oder thcilweise revidirt werden. Frauenseld den 12. Juni 1881. Der Präsident der Bürgergemeindc Frauenseld: C. Vogler. Der Sekretär: vr. Fehr. Obige Statuten sind vom Regierungsrathe des Kantons Lhurgau unterm 28. Juni 1881 genehmigt worden. I. Huber's Buchdruckerei in Frauenseld.