K mu mfeger - O rd n un g für die Munizipalgemeinde Wschofszelf. jKe>uätl § 10 des lnuilonalln Feucrpofizeigesetzes.) 1 . Sämtliche Feuerstellen der Gemeinde sind ausschließlich durch den vom Gemeinderat bestellten Kaminfeger zu reinigen. Derselbe bezieht dafür folgende Taxen: 1) Für ein- bis zweilöcherigen Herd mit Kamin und Ofen . . . Fr. —. 60 2) Für drei- bis vierlöcherigen Herd mit Kamin und Ofen ... „ —.70 3) Für französischen Herd mit einem Bratofen.„ 1. — 4) Für französischen Herd mit zwei ' Bratöfen und von besonders großer Konstruktion .... „ 1. 50 5) Bäckereikamin und Ofen . . „ 1. — 6) „ mit sogenanntem Baslerofen.„ 1. 30 7) Einzelne Oefen, je nach Konstruktion, .„ —.50 bis —. 60 Rohrleitungen mit über drei Meter Länge unterliegen einer Zuschlagstaxe von 10 Cts. für jeden weiteren Meter. Für Fabrikanlagen und Eentralheizungen und andere größere Einrichtungen nach Uebereinkommen und Zeitaufwand. 82.^20 2 Ueber den Ruß verfügt der Kaminfeger, wenn der Inhaber der Feuerstelle keinen Anspruch erhebt. S. Gewöhnliche Kamine sind in der Regel jährlich viermal zu reinigen; Fabrikkamine, Feucrstellen der Bäckereien, Brennereien, Bierbrauereien und andere bei ähnlichem Gebrauche mindestens alle vier Wochen. :r. Das Ausbrennen der Kamine darf nur mit Bewilligung des Gemeindeammanns und unter Leitung eines Sachverständigen geschehen' (K 9 des kantonalen Gesetzes). 4 . Der Kaminfeger führt über seine Verrichtungen eine Kontrole. Dieselbe soll enthalten: 1) Den Rainen des Wohnungsinhabers; 2) das Datum der Reinigung; 3) die bezahlte Taxe und 4) die Bescheinigung durch Unterschrift des Wohnungsinhabers. 5 . Kommt der Kaminfeger einem Wohnungsinhaber zu ungelegener Zeit, so ist letzterer pflichtig, sich mit demselben über den Zeitpunkt der Reinigung zu verständigen. Sollte der Kaminfeger auch das zweite Mal unverrichteter Sache abziehen müssen, so ist er zum Bezüge der doppelten Taxe ermächtigt; der Wohnungsinhaber aber ist für alle Folgen der verspäteten Reinigung verantwortlich. <». Der Kaminfeger ist pflichtig, seine Arbeiten gut und gewissenhaft auszuführen. Auch ist er gehalten, dem Gcmeinderate unverzüglich Anzeige zu machen, falls er irgendwo mangelhafte und Z feuergefährliche Zustände und Einrichtungen an den Feuerstellen beobachtet. Es ist ihm untersagt, nebst den festgesetzten Taxen irgendwelche andere Entschädigung zu verlangen. 7 . Ueber alle Anstände, die über die Diensterfüllung oder die Ansprüche des Kaminfegers entstehen konnten, entscheidet der Gemeinderat. Bisch ofszell, im Januar 1904. Namens des Gemeinderatcs. Der Gemeindeammann: Der Gcmeindeschreiber: A Mindert. K- WeHrt'in. Buchdnickere, H. Aus-der-Au, Bischofszell.