Konkordat -7' zwischen den Kantonen Zürich, Aargau, Appenzell- Außerrhodeu, Thurgau und Glarüs betreffend gegenseitige Zulassung evaugelisch-refornürter Geistlicher in den Kirchcudienst. ir. Art. 1. Die konkordirende» Kantone verpflichten sich, jeden unter nachfolgenden Bestimmungen erami- nirtcn Kandidaten in den Kirchcndienst zuzulassen. Art. 2. ES wird von diesen Kantonen eine gemeinsame Prüsungsbehörde aufgestellt, welche jeden Kandidaten zu den theologischen Prüfungen zuläßt, der g) von der kompetenten Kirchenbehörde desjenigen KantonS, in welchem er seinen bleibenden Wohnsitz hat, empfohlen wird, b) ein Zeugniß untadelhastcr Sitten, eine schriftliche Darstellung seines Lebens und seines Studienganges, rl) ein MaturitätSzeugniß und einen Auöweis über mindestens dreijährige Hochschulstudien — beibringt. Wo ersteres fehlt oder der PrüfungS- hörde nicht genügt, kann diese auch durch eine von ihr zu bestellende Kommission ein Eramen in der Philologie abnehmen oder wiederholen lassen. 2 Alt. 3. Die gemeinschaftliche PrüfungSbehörde wird in folgender Weise gebildet: g) Abgeordnete der konkordircnden Kantone wählen ein Mitglied, welches als Präsident zu fun« giren hat, und einen Ersatzmann desselben; b) überdieß wird von jedem der konkordirenden Stände durch die kompetente Kirchenbehörde ebenfalls ein Mitglied bezeichnet. Die Prüfungsbehörde ernennt ihren Aktuar selbst in oder außer ihrer Mitte. Art. 4. Die AmtSdauer der Behörde ist drei Jahre; der Ort ihres Zusammentrittes wird von ihr selbst bezeichnet. Sie tritt in der Regel jährlich zwei Mal zusammen, und zwar im Frühling und im Herbst. Art. 5. Die Prüfungen umfassen theils die philosophischen , theils die theologischen Disciplinen, und zerfallen in schriftliche und mündliche. Die Prüfung in den philosophischen Fächern kann schon nach zurückgelegten zweijährigen Hochschulstudien abgelegt werden. Für Zulassung zu denselben ist der Nachweis der Maturität gemäß Art. 2 lit. cl erforderlich. Umfang und Gang dieser Prüfungen werden durch ein von der gemeinsamen PrüfungSbehörde selbst zu erlassendes Reglement näher bestimmt werden. Provisorisch wird ein kantonales Prüfungsreglement angewiesen. Art. 6. Die Mitglieder der PrüfungSbehörde werden von ihren Kantone» entschädigt; die Entschädigung der allfällig zugezogenen Erperten, des Aktuarö und der Mitglieder von Spezialkommissionen, sowie 3 die Bureau-AuSlagen werde» auf die Kantone repar, tirt nach der Zahl ihrer reformirten Bevölkerung, „i Art. 7. Den Kandidaten, welche diese Prüfungen in genügender Weise bestanden haben, wird vonider Prüfungsbehörde ein Zeugniß der Wahlfähigkeit aus, gestellt und in dem Kanton,oder sie zum Eramen empfohlen hat, mit möglichster Beförderung die Or- dination ertheilt, wodurch dieselben für den ganzen Umfang des Konkordatsgebietes wahlfähig-i werden. In demjenigen Kanton, in welchem ein so Eraminir- ter sich aufhält oder angestellt ist. wird er rückstchtlich der Rechte unv Pflichten den Mitgliedern dortiger Geistlichkeil völlig gleich gehalten; doch sind die Kan- tone, i» welchen die Besoldung nach Dieustjahren sich richtet, befugt, nur die im Kanton geleisteten Dienste anzurechnen. Art. 8. Beim Uebertritt in den Kirchendienst eines andern Kantons soll der Betreffende ei» Zeugniß seiner bisherigen kirchlichen Obcrbehörde über seine Wirksamkeit und seinen Wandel beibringen. Die Kirchenbehörden der konkordirenden Stände verpflichten sich ferner, wichtigere Zensurfälle, wie namentlich Ausschluß vom Kirchendienst oder andauernde Suspension, sich gegenseitig mitzutheilen, und es ist jeder Kanton berechtigt, die in einem andern Kanton verhängte Ausschließung vom Kirchendienste auch für sein Gebiet in gleicher Weise in Anwendung zu bringen. Art. 9. Diejenigen Geistlichen, welche vor der Aufstellung einer gemeinsamen Prüfungsbehörde in einem der konkordirenden Kantone geprüft und ordimrt worden sind, können in den andern Konkordatskantonen 4 von der zuständigen kantonalen Behörde entweder auf ein vor ihr abzulegendes Kolloguium oder auf genügend erachtete Zeugnisse hin für eine geistliche Stelle in ihrem Kantone wahlfähig erklärt werden. Solchen Geistlichen, welche von außerhalb des Konkordatsge- biets herkommen und in einem der konkordirende» Kantone zum Kirchendienst zugelassen werden, kommt damit eine Wahlfähigkeit in dem übrigen Konkordats» gebiete nicht zn. Art. 10. Vorstehendes Konkordat tritt in Kraft, sobald wenigstens fünf Kantone demselben beigctreten sind. Jedem koukordirenden Kanton ist, jedoch erst nach dreijährigem Bestand des Konkordates, auf einjährige Kündung hin der Rücktritt freigegeben. Der schweizerische Bundes rath hat, nach Einsicht vorstehenden Konkordates betreffend gegenseitige Zulassung evangelisch-reformirter Geistlicher in den Kirchendienst, welches, nachdem die Großen Räthe der Kantone Zürich unterm 20. Augstmonal, Aargau unterm 9. Wintermonat, Appenzell-Außerrhoden unterm 11. Wintermonat, Thurgau unterm 2. Christmonat 1661 und der dreifache Landrath von Glarus unterm 14. Januar 1862 demselben beigetreten sind, — von der Regierung deS Kantons Zürich unterm 19. Hor- nung 1862 als in Kraft getreten erklärt worden ist, 5 in-Anwendung deö Artikels 7 der Bundesverfassung ki,s. ll>' in Berücksichtigung: iNiM daß das genannte Konkordat nichts dem" Bunde oder den Rechten anderer hKantone'-ZuwiderlaufendcS ent» hält und die in Art,,,1lO desselben vorgesehene Bedingung deS Beitrittes von wenigstens fünf Kantonen erfüllt ist, . ^ beschlossen: 1. Sei das erwähnte Konkordat in die offizielle Gesetzsammlung aufzunehmen und mit dem 19. Hor- nung 1862 als in Kraft erwachsen zu betrachten. 2. Sei der Regierung des Kantons Zürich für sich und zu Handen der übrigen beigetretenen Kan-- tonSregierungen hievon Mittheilung zu machen. Also beschlossen, Bern, den 24. Hornung 1882. Im Namen des schweizerischen Bundcsraches: Der BundeSpräsident, Stämpfli. Der Kanzler der Eidgenossenschaft, Schieß. Wir Präsident und Regierungsrath deS KantonS Zürich haben, nach Einsicht deS vorstehenden Beschlusses des schweizerischen BundeöralheS, behufö Vollziehung deS betreffenden Konkordates verordnet: 6 r Da- fragliche Konkordat sowol als der Beschluß des schweizerischen BundeSratheS soll den Regierungen der dem Konkordate beigetretenen Kantone mitgetheilt, und in (.die Gesetzsammlung , aufgenommen werden. ^ Also Geschloffen Samstags'den 27. Hornung 1862. Der erste Präsident, »r» .tzl küv ..... ... Der erste Staatsschreiber, Dr. U. Zehndcr. E !! - >> Keller. . 'l. .. .E ^ -1 --.iK 61 !» „--.ittLE E 'N'r l -> l-p-'Ich-