Kant-Bibliothek * r . m s THURGAU ^ |l;||!j)f Ul Mmw IMS %M\v/'/. ii iji! i MIM P '<■ i* -i ! & *h ,») > ;/. :! f:’M • r • ;ih f ‘ «;< ! iji üi|!l • i‘ Hi j Milh wmW n\ vm /?!!i!! ^ i‘ iiiiii'ü mmm f \ \\ \ ti!,!' 1 ;/ ii i')!;’ j ’i i r ,f?i /ujS]:!' |! Jijjhi | /\jr& Avil |pj!!i ^ XI i'vH »tui ■'I!' ! W! !l jif'tfi omm tf/irV I i ! 1 L v i . \ v// 7 ( r ViiU;.i i. Vi \ i i (V Wims« {iM! IVtV !( mm W.iW- mm mmB; iKWH- Al : s s. . ^ Kant.-Bibliothek! L / ||i.| Hoheitsgrenze und die Fischerei- chtigkeiten im Konstanzer Trichter. THURGAU ■ ul Historische Untersuchung, im Auftrag des thurg. Forst- und Fischereidepartements angestellt von F. Schaltegger, a. Pfr. I. Die Hoheitsgrenze. 1. Solange der Bodensee samt seinen Ufern zum deutschen Reich gehörte, wurde er als Reichshoden behandelt, der Kaiser und Reich zustand und gemeinen Brauch hatte. „Das supremum dominium über den Bodensee, so groß und lang und breit er ist, ist jure Csesarse Maje- statis dem Kaiser zuständig,“ (vide Kantonsarchiv, alt- eidgen. Abteilung, Thek 4, Nr. 24,1). „Das Eigentum am Bodensee gehöre der römischen hl. Majestät Hoheit und Macht.“*) (cf. Dr. Stoffel, pag. 133). „Niemand kann darauf Privilegien erteilen als der römische Kaiser und König.“ -(cf. Dr. Stoffel, pag. 207). Diese drei im 17. Jahrhundert — zu einer Zeit, wo sie auf allgemeine Geltung keinen Anspruch mehr machen konnten — vorgebrachten Aussprüche beruhen unverkennbar auf alter Rechtsanschauung. Noch im Jahre 1495 erteilte Kaiser Maximilian I., von Worms *) Diese und die folgenden Zitate aus Dr. F. Stoffel „Die FischereiVerhältnisse des Bodensees“ gelten lediglich den darin enthaltenen Auszügen aus Urkunden, nicht aber den daraus gezogenen Folgerungen, denen wir nicht durchwegs beipflichten können. 23 ^ 52 % 2 aus, der Kommende Mainau ein solches Privileg auf zwei Fischenzen*) im Konstanzer Trichter und bedrohte mit einer Strafe von 50 Mark lötigen Goldes jeden, der den Genuß dieses Privilegs beeinträchtigen wollte, (cf. Dr. Stoffel, pag. 109). Auf solchen kaiserlichen Privilegien beruhen wohl die meisten, wo nicht alle, Privatfischereigerechtigkeiten im Konstanzer Trichter, deren in Urkunden Erwähnung geschieht. 2. Vor allem waren es — obwohl diesbezügliche Urkunden fehlfen — die Bischöfe von Konstanz, die als Reichsfürsten im Besitz solcher ausschließenden Fischereigerechtigkeiten im Konstanzer Trichter waren und ihre Ministerialen, den Dienstadel, oder geistliche Stiftungen damit belehnten. Als bischöfliches Lehen erscheint die älteste Fischenz, deren urkundliche Erwähnung geschieht, die Fischenz des Klosters Salem, welche anno 1290 von den Herren von Kastei um die Summe von 113 Mark Silbers erworben wurde, von der weiter unten noch die Rede sein wird. (Z. vgl. Codex Salemitanus, Bd. II.) Bischöfliches Gstift und Widum war die Fischenz und Gwellstatt des Klosters Kreuzlingen, womit Bischof Ulrich laut Bestätigungsbrief Kaiser Heinrichs V. vom 7. Januar 1125 (vide Thurg. Urkundenbuch II, Nr. 19) das von ihm gegründete Kloster ausstattete, am schweizerischen Ufer gelegen; bischöfliches Lehen die Fischenz, die das Kloster Miinsterlingen seit ungefähr derselben Zeit beim Kloster und im Rhein bei Konstanz *) Die beiden Fischenzen werden „Gill“ und „Kucbi“ genannt, und liegen zwischen Egg und Litzelstetten rechts und links vom Damm, der das Festland mit der Insel verbindet und heißen jetzt untere und obere Gill. 3 im sog. Hegner zu eigen hatte; bischöfliches Lehen die ursprünglich dem Kloster Petershausen gehörende Fischenz des Untermüllers zu Bottighofen. Diese bischöflichen Privilegien reichen unzweifelhaft in eine Zeit hinauf, die der Gründung der Stadt Konstanz voranging. Denn ähnliche Rechte hatte die reichsfürstliche Abtei Reichenau seit dem 8. Jahrhundert im Untersee uud das Kloster Rheinau besaß eine Urkunde Ludwigs des Deutschen, d. d. 20. März 870, worin ihm Fischenzen vom Laufen bis zum Schwaben und vom Schwaben bis zum Einfluß der Thur verliehen werden. (Vgl. Zürcher Urkundenbuch Nr. 112.) Als Reichsfürsten stand dem Bischof von Konstanz von alten Zeiten her auch ein gewisses Oberhoheitsund Aufsichtsrecht über den untern Teil des Bodensees zu, kraft dessen er noch 1544 in Verbindung mit dem Abt von St. Gallen und den Landvögten im Thurgau und Rheintal eine gemeinsame Fischerordnung erließ, die den ganzen Konstanzer Trichter mit umfaßte, (cf. Dr. Stoffel, pag. 28 ff.) Als aus dem Fischerdorf, das bei der bischöflichen Pfalz gelegen war, allmählig ein Marktflecken entstand, dem der Bischof beim Kaiser Stadtrecht erwirkte, stand derselbe, was Zoll, Münz und andere Regalien betraf, noch ganz unter bischöflicher Gewalt, so sehr, daß selbst Kaiser Friedrich Barbarossa anno 1155 in dem i reiheitsbrief, den er dem Bischof ausstellte, für sich und seine Nachfolger auf das Recht, die Stadt Konstanz zu betreten oder von ihr Dienste zn fordern, ausdrücklich verzichtet, er werde denn vom Bischof gerufen oder er komme des Gebets wegen oder aus Bedürfnis einer Reise, (cf. Thurg. Urk.-Buchll, Nr. 42, pag. 142.) Der Bischof von Konstanz war somit unumschränk- 4 ter Herr der Stadt und des Konstanzer Trichters und wenn die Stadt jemals Rechte auf dem Bodensee oder im sog. Trichter besaß, so konnte sie dieselben nur auf Kosten der Bischöfe erlangen. 3. Die Stadt Konstanz blieb aber nicht immer nur Bischofsstadt, sondern wußte sich mit der Zeit die Rechte einer freien Reichsstadt zu erwerben, und ihre strebsamen Bürger begnügten sich nicht allzulange mit den Rechten, welche die Bischöfe ihnen freiwillig einräumten. Der siegreiche Kampf, den sie gegen ihre angestammten Herren führten, verleidete den Bischöfen schon frühe ihre alte Residenz. So gründete Eberhard II. anno 1250 eine neue Residenz in Gfottlieben und vom 16. Jahrhundert an hielten die Bischöfe von Konstanz ihren Hof im Städtchen Meersburg, wo sie unumschränkt gebieten konnten und ihren thurgauischen Herrschaften näher waren. Immerhin verzichteten die Bischöfe damit noch nicht auf ihre angestammten Rechte. Bezeichnenderweise erhob die Stadt Konstanz noch anno 1544 keine Kompetenzeinsprache gegen die vom Bischof erlassene neue Fischereiordnung, obschon man sie nicht begrüßt hatte, und die Kritik, die sie daran übt, ist lediglich fischereitechnischer Natur, (cf. Dr. Stoffel, pag. 39—47.) 4. Die vitalen Interessen der freien Reichsstadt wiesen sie von früh an auf die Landgrafschaft Thurgau als ihr natürliches Hinterland, das ihren Handel befruchtete, und die reichgewordenen Patrizier legten ihren Reichtum gerne in Landbesitz an, den sie sich im Thurgau erwarben, so daß mit der Zeit ein großer Teil des Thurgaus ihnen tributpflichtig wurde. Die Stadt setzte ihren diesbezüglichen Bestrebungen die Krone auf, als sie 1417 das Landgericht Thurgau und 5 den Wildbann wenigstens pfandweise in ihre Gewalt bekam. Ausgenommen hievon blieben immerhin am Bodensee die altstiftischen Herrschaften Arbon mit Horn und Egnach und Güttingen, ferner die fürstäbtisch st. gallischen Gerichte Keßwil und Romanshorn. Wir berühren dies Verhältnis hier deshalb, weil die Stadt Konstanz anno 1681 den Versuch machte, ihre Hoheitsansprüche an den Konstanzer Trichter mit dem Hinweis auf jene Zeit zu begründen. Durch den fürs deutsche Reich unglücklich verlaufenen Schwabenkrieg von anno 1499 ging Konstanz des Landgerichts im Thurgau verlustig und die Eidgenossen der 7 alten Orte begannen von da an, die Mitte des Sees als Hoheitsgrenze gegenüber dem deutschen Reich anzusprechen. 5. Anno 1548 hörte Konstanz auf, eine freie Reichsstadt zu sein, wurde österreichische Provinzial stadt, und ein von der vorderösterreichischen Regierung in Innsbruck ernannter Hauptmann waltete künftig an der Spitze des städtischen Magistrats. Damit wurde österreichische Politik maßgebend für Konstanz, zugleich wurde die Stadt von ihrem natürlichen Hinterland getrennt, was für beide Teile große Nachteile brachte und Interessenkonflikte erzeugte, die dem guten Einvernehmen beider mehr und mehr abträglich waren. Oesterreich, das den Verlust der Landgrafschaft Thurgau nicht verschmerzen konnte, und, seitdem es in den Besitz der ehemals montfortischen Herrschaften Feldkirch-Bregenz gelangt war, wieder nach dem su- premum dominium über den ganzen Bodensee strebte, unterstützte die Anstrengungen, welche die Stadt Konstanz machte, ihren Machtbereich über den untern Teil des Bodensees auszudehnen. Die -Belagerung der Stadt durch die Schweden anno 1631 veranlaßte die Stadt, das unmittelbar vor ihren Toren gelegene Kloster Kreuzlingen zu zerstören, weil es von den Belagerern als Stutzpunkt benutzt worden war. 6. Militärische Beweggründe waren es wiederum, welche das Kommando der Stadt zu Uebergriffen auf thurgauisches Gebiet veranlaßten, die anno 1685 im sog. Rassler’schen Vertrag zu einer Ausscheidung der Hoheitsgrenze im sog. Trichter führte. Konstanz sprach die Hoheit über den ganzen Trichter an, zu dem es damals die Konstanzer Bucht bis nach Münsterlingen hinauf und bis gen Mainau hinüber rechnete. Die Eidgenossen, die 1648 aus dem Verband des deutschen Reiches, zu dem sie de facto schon seit 1499 sich nicht mehr zählten, auch völkerrechtlich entlassen worden waren, wiesen dieses Begehren, das auf keinerlei Rechtstitel sich stützen könnte, mit Recht als ungehörige Anmaßung zurück und nahmen die Hoheit bis zur Mittellinie der Bucht für sich in Anspruch; willigten jedoch, der endlosen Verhandlungen müde, anno 1685 in den bekannten Rassler’schen Vertrag, der also lautet: 1. Erstlich soll die hohe Obrigkeit auf dem Con- stanzischen Trichter den löbl. X Orten in dem mehreren Bezirk (d. h. zum großem Teil) künftig unangefochten verbleiben, der Stadt Konstanz aber auch ein Teil davon zugehören, nemlich 1500 geometrische Schritte von der Luckhen vor der Stadt an — welcher Bezirk demnächst bei einem Augenschein abzugrenzen und auszumarken ist. Ebenso soll der Stadt durchgehends die niedere Gerichtsbarkeit zugehören, dergestalt, daß sowol die hohe 7 als niedere Obrigkeit bei ihren Gerechtsamen geschirmt seien. 2. Ebenso lassen die Herren Eidgenossen die Stadt bei ihren um die Fischerei auf dem Bodensee habenden Gerechtigkeiten, aufgerichter Fischerordnung und alten geübten Gewohnheiten un- pertubiert bleiben, doch dem Gotteshaus Kreuz- lingen und anderen Orten oder Personen, an denen speziell habenden Vertrag-Gerechtigkeiten und alten Herkommen ohne Nachteil und Schaden. 3. Der Zollvertrag von 1651 zwischen Konstanz und dem Thurgau soll bestehen bleiben. 4. Auf thurgauischer Seite soll an dem Bodensee in gewisser Distanz nichts erbaut werden, was die Sicherheit der Stadt oder die freie Schiffahrt beeinträchtigen könnte. Der neue Grenzvertrag, der die Interessen der Festungswerke und der Stadt Konstanz, wie Pupikofer (Geschichte des Thurgaus II 2 , 682), richtig bemerkt, besser wahrte als die des schweizerischen Grenzgebietes, befriedigte im Grunde keine der beiden Parteien und erlangte erst im Jahre 1687 die Genehmigung der VII Orte. Die in § 1 vorgesehene Ausmarchung scheint überhaupt nicht stattgefunden zu haben, vermutlich, weil man sich schon damals über die Auslegung des Vertrags nicht einigen konnte. Konstanz setzte seine Grenzverletzungen fort und nahm die in § 4 stipulierte freie Schiffahrt auch auf eidgenössischem Territorium für sich allein in Anspruch, ja, die österreichische Regierung gestattete 1699 nicht einmal, daß ein auf thur- gauischem Gebiet, zwei Stunden von Konstanz entfernt versunkenes Lastschiff gehoben werde, da die Maschine, die dabei verwendet werden sollte, der Festung Konstanz Gefahr bringen könnte! (A.E.A. Thek 4, 25.) 8 7. Gegen das Ende des 18. Jahrhunderts entbrannte der Streit um die Hohheitsgrenze im Konstanzer Trichter von neuem. Der Landungsplatz des Klosters Kreuz- lingen, den städtischen Behörden vor allem andern ein Dorn im Auge, lag außerhalb des im Raßlerschen Vertrage ausbedungenen Machtbereichs der Stadt und sollte nun in denselben einbezogen werden. Deswegen wurde an die Kreislinie, die den Hafeneingang (das Lucken- häusle) zum Mittelpunkt und die 1500 geometrischen Schritte, die man jetzt als 3 Nürnbergerschuh (0,909 m) messend definierte, zum Radius hatte, eine Tangente gezogen, die das Schweizernfer ungefähr bei der Einmündung des Wöschbachs in die Konstanzer Bucht berührte.*) Der betreffende Paragraph des neuen sog. Damianischen Vertrags hat folgenden Wortlaut: „Erstens ist beliebt worden, daß der anno 1685 errichtete und anno 1687 darauf von allerhöchst und hohen Orten bestätigte sog. Raßlersche Vertrag zur Grundlage genommen und in Kräften belassen werden soll, insoweit solcher durch diesen neuen Vertrag nicht abgeändert, erläutert und durch die geometrische Ausmessung in Richtigkeit gebracht und bestimmt worden ist. „Und da die hauptsächliche Irrung oder Differenz in Betreff der Determinierung und Ausmessung der durch den obengedachten Raßlerschen Vertrag auf 1500 geometrische Schritte oder 4500 Schuhe bestimmten stadt- konstanzischen hohen Jurisdictionsbezirk entstanden, so hat man sich dahin einverstanden, daß nach Inhalt Die Grenzmarke soll in der Nähe des Hörnlikellers und jenseits beim Prediger Torkel auf badischem Ufer noch in den 50er Jahren gestanden haben. Bericht des Bez.-Amts Gottlieben vom 23. Dezember 1856. 9 des erwähnten R.-Vertrags von der Lucken der Stadt Konstanz an, als terminus a quo, die 1500 geometrische Schritte (jeder zu 3 Schuhe gerechnet) in linea recta usque ad terminum ad quem, sodann in gerader Linie (will heißen: im rechten Winkel) gegen das Gestad Thurgau und von da wieder dem Gestade nach, wo zwischen AVasser und Land die natürliche Grenze*) nach der Zu- oder Abnahme des Bodensees vorhanden, bis an das Eck der Stadt Konstanz ebenbemelter Stadt die hohe Obrigkeit nach der von beederseits gemeinschaftlich zugezogenen Geometrie-Verständigen entworfenen und hier bey- liegenden Mappa festgesetzt und für die Zukunft bestimmt verbleiben solle. Und wie im übrigen, dieser durch die Wassermark ausgemarchte Bezirk ausgenommen, all übrige hohe Jurisdiction auf dem Bodensee den hohen Ständen unansprächig verbleibet, so wird auch der Stadt Konstanz ihre niedere Gerichtsbarkeit nach dem wörtlichen Inhalt des R.-Vertrages fernerhin gleichmäßig beibehalten und gesichert. „Die auf diese Art in den stadtkonstanzischen Jurisdictionsbezirk kommende an dem sog. Hörnle stehende oft bestrittene 6 bis 10 Zoll dicken 9 Pfähle werden zwar von den eidgen. hohen Ständen an die Stadt Konstanz, jedoch unter der ausdrücklichen Bedingnis überlassen, daß solche Pfähle von der Stadt Konstanz in Rücksicht der für die gesamte See- Umsaßen hiedurch erzielenden allgemeinen Sicherheit der Schiffahrt als ein Zufluchtsort der durch einen Seesturm oder Orkan sich in Gefahr befindlichen Schiffen beständig unterhalten und dem in diesem Bezirk ') Ein Unikum von einer Staatsgrenze! 10 sich künftig ereignenden Abgang des eint oder andern Pfahles von Seiten der Stadt Konstanz ohne Anstand wieder ersetzt werden solle. „Wo es im übrigen in Betreff der von dem Regular- stift Kreuzlingen sich ehehin angemaßten langen Steegbrücke als einer in diesem Bezug abgetanen Sache sein Bewenden haben, jedoch das alte Herkommen und die blos zu eigner Hausbedürfnis habende Schifflände diesem Stift Vorbehalten bleiben solle.“ Die übrigen Artikel wurden sämtlich ihrem Inhalt nach unverändert aus dem alten in den neuen Vertrag herübergenommen. Dieser Damianische Vertrag von 1786 wurde indessen von Seiten der Stadt Konstanz gleich von Anfang an insofern nicht innegehalten, als sie die ihr iiber- bundene Instandhaltung der Pfähle beim Hörnli nicht nur vernachlässigte, sondern auch das Kloster an der Instandstellung derselben hinderte. 8. Anno 1803 ging Konstanz an das Großherzogtum Baden über; die alten Festungswerke wurden in den 60er Jahren geschleift, der Festungsgraben ausgefüllt und das Verhältnis zur thurgauischen Nachbarschaft gestaltete sich zusehends freundlicher. Der Damianische Vertrag, dessen Rechte an Baden übergegangen waren, geriet in Vergessenheit. Im Jahre 1831 wurde durch Vertreter der thurg. Regierung und der badischen Landesbehörden eine Bereinigung der Landesgrenze bei Konstanz bewerkstelligt, ein Situationsplan mit eingezeichneter Grenze und ein Protokoll hierüber aufgenommen, das die Unterschriften der beidseitigen Regierungen und die großen Staatssiegel trägt, auch anno 1834 von der schweizerischen Tagsatzung ratifiziert und in die amtliche Sammlung der 11 Staatsverträge eingereiht wurde. Darin wird weder des Damianischen Vertrags noch der Grenzmarke hinter dem Hörnlikeller mit einer Silbe erwähnt. Der erste Grenzstein wurde am Seeufer beim Rauhenegg gesetzt (vide Thurg. Staatsarchiv I, 11, Thek 2). Die Stadt Konstanz samt ihren Behörden so gut wie die thur- gauische Regierung waren des guten Glaubens, die Landesgrenze gehe in geradliniger Fortsetzung vom Rauhenegg in den See hinein bis sie die Mittellinie der Konstanzer Bucht erreiche. « Es war einer eidgenössischen Kommission Vorbehalten, den Vertrag Damianis dem Staub der Vergessenheit zu entreißen, und dem Bundesrat, die großherzogliche Regierung auf ihre daraus herfließenden Rechte aufmerksam zu machen. Die thurg. Behörden nahmen hoheitliche Akte auf® dem im Damianischen Vertrag der Stadt Konstanz zugeschiedenen Jurisdictionsbezirke vor, ohne daß von Seiten der Stadt Konstanz und ihrer Behörden Verwahrung eingelegt wurde, ja dieselben leiteten selbst vorkommende Jurisdictionsfälle an die thurgauischen Behörden zur Erledigung. So z. B. anno 1859 die Legal- inspection eines beim Baden beim Hörnli Ertrunkenen. Anno 1868 errichtete Kreuzlingen eine Badanstalt, ohne die badischen Behörden um Erlaubnis zu fragen oder von denselben daran gehindert zu werden. Anno 1873 planierte das Stadtbauamt Konstanz die Errichtung von Freibädern an der Pfahlwand des neuen Hafens nördlich von Klein-Venedig und das Bürgermeisteramt Konstanz kam bei der thurgauischen Regierung mit Eingabe vom 20. Januar a. c. um eine Baubewilligung ein. Auf dem beigelegten Plane war 12 die Landesgrenze vom Stadtbauamt selbst parallel der Pfahlwand in den See hinaus gezogen. Zu gleicher Zeit bemächtigte sich die Spekulation des Strandbodens, um durch Auffüllung desselben Bauplätze zu gewinnen. Klein-Venedig war bereits erstellt. Neue Bauplätze wurden von der thurgauischen Regierung als Eigentümerin des Strandbodens anbegehrt und in gutem Glauben erteilt. Handelte es sich doch um Grundeigentum des ehemaligen Klosters Kreuzlingen, dessen Erbe der thurgauische Fiskus angetreten hatte. Konstanz sah diese Nachbarschaft mit scheelen Augen an. Sein Expansionsbedürfnis war mit der Zeit gewachsen, stieß aber überall an die altbekannten Grenzpfähle. 9. Schon anno 1854 hatte die nationalrätliche Svommission, die den Staatsvertrag der Schweiz mit dem Großherzogtum, die Regulierung der Grenzverhältnisse am Untersee und Rhein längs thurgauischem Gebiet betreffend, zu begutachten hatte, in ihrem Bericht vom 14. Dezember a. c. die Hoffnung ausgesprochen, es möchte badischerseits vielleicht eingewilliget werden, daß in Abänderung der Verträge von 1685 und 1786 auch südöstlich von Konstanz die Mitte des Sees in Zukunft die Staatsgrenze bilden soll. Baden ging wohlweislich auf eine diesbezügliche Anregung des Bundesrates nicht ein; suchte aber nach einem passenden Compensationsobjekt, um die dort gegenstandslos gewordenen Rechte so teuer als möglich zu verwerten. Anno 1868 richtete der badische Gesandte v. Dusch von Stuttgart aus die vertrauliche Anfrage an den Bundesrat, ob man nicht geneigt wäre, das Tägermoos, das ja für den Kanton Thurgau wertlos sei, abzutreten, 13 eventuell, was für Compensationsobjekte man dafür in Aussicht nehme. Die Anregung fand aber bei den thurgauischen Behörden keinen Anklang und wurde darum fallen gelassen. Jetzt fand die badische Regierung den Zeitpunkt gekommen, seine halb vergessenen Rechte an den schweizerischen Teil des Konstanzer Trichters geltend zu machen Zunächst stellte sie durch Schreiben vom 7. Oktober 1874 an den Bundesrat das Begehren, er möchte die von thurgauischer Seite am Ufer des Bodensees in der Nähe von Konstanz vorgenommenen Arbeiten bezw. Auffüllungen und Anlagen unverweilt einstellen lassen. Durch dieses Schreiben, das wie ein Blitz aus heiterm Himmel wirkte, wurde der letzte Staatsvertrag über die Regulierung der Grenzverhältnisse im Kon@ stanzer Trichter vom 24. Brachmonat 1879 in die Wege geleitet (vide Neue Gesetzessammlung für den Kanton Thurgau, III. Bd., pag. 243—46). Zufolge Artikel I dieser Uebereinkunft erleidet die Grenzlinie, die sonst durch die Mitte des Obersees geht, in der Konstanzer Bucht zwei Brechungen nach der Schweizer Seite hin. Maßgebend sind dabei der südlichste Punkt A des nördlichen Ufers beim sog. Jakob ruid schweizerischerseits die jenem Punkt gegenüberliegende Spitze B des südlichen Ufers bei der obern Bleiche und sodann der einspringende Winkel der Seemauer C an der Eigentumsgrenze von J. Butz und K. Eberle jetzt R. Schletterer, Posamentier. Wird Punkt A mit B durch eine Gerade verbunden, so bezeichnet ihre Mitte den Punkt D, wo die Grenze die Mittellinie der Konstanzer Bucht verläßt und die Richtung nach dem Turm des Bahnhofs Konstanz 14 einschlägt bis zu dem Punkt E, wo sie die Gerade schneidet, die die Punkte A und C mit einander verbindet, um von da an in gerader Linie den einspringenden Winkel der Quaimauer zu erreichen. Mithin stellt die Linie C E D die neue Grenze zwischen dem Großherzogtum Baden und dem Kanton Thurgau resp. der Schweiz in der Konstanzer Bucht dar. Die Richtpunkte der neuen Grenzlinie sind insofern sehr glücklich gewählt, als sie sofort in die Augen springen und nicht leicht verwechselt werden können, was umso wichtiger ist, als es sich um Seegebiet handelt, auf welchem das Setzen von Marken aus naheliegenden Gründen stets etwas Prekäres ist. Die angegebenen Richtlinien hätten auch vollkommen genügt, die Landesgrenze für immer festzulegen, wenn glicht die Stadt Konstanz unternommen hätte, die Landesgrenze mit der Grenze ihres Fischereigebietes zu verquicken und einseitig auszumarken. Es ist nämlich zu betonen, daß die Grenzregulierungen in der Konstanzer Bucht weder anno 1685, noch anno 1786, noch anno 1879 die privaten Besitzverhältnisse auf dem umstrittenen Gebiet alterieren konnten noch wollten, sondern dieselben vielmehr intakt gelassen haben. Eine nachträgliche Ausmarkung der Landesgrenze auf Seegebiet hätte, wie die erste von 1879, von Seite des Bundes im Einvernehmen mit der thurgauischen Regierung gemeinsam mit der badischen Landesbehörde zu geschehen, da weder die Stadt Konstanz allein noch in Verbindung mit ihr der Kanton Thurgau hiezu kompetent wäre, sofern sie nicht von ihren resp. Oberbehörden hiezu ermächtigt würden. 15 II. Die Fischereigerechtigkeiten im Konstanzer Trichter. 1. Anspruch der Stadt Konstanz auf Fischereirechte in demjenigen Teile des Konstanzer Trichters, der durch Vertrag von 1879 zwischen Baden und Thurgau resp. Schweiz. Eidgenossenschaft und Deutschem Reich in das Hoheitsgebiet der Schweiz. Eidgenossenschaft gekommen ist. Hierüber spricht sich eine Eingabe des Stadtrats Konstanz an den Regierungsrat des Kantons Thurgau, d. d. 19. November 1894 (Fase. I, 4) folgendermaßen aus: „Die Stadt Konstanz übt seit unvordenklicher Zeit in der Konstanzer Bucht folgende Fischereirechte aus: I. Teils auf badischem, teils auf ehemals badischem, im Jahre 1878 an den Kanton Thurgau abgetretenem Hoheitsgebiet, und zwar: 1. auf badischem Gebiet im Wasser innerhalb einer vom Frauenpfahl (beim alten Leuchtturm) nach dem sog. Käntle (Rosenau, Gemarkungsgrenze) gezogenen Linie an 4 durch Pfähle markierten Punkten, nämlich: a) Rheinwurf; b) Tiefsand; c) Gebel; d) Hausen. 2. In den sogenannten Weingärten: e) der Unterweingarten ist das seewärts durch eine Linie begrenzte Wasser, welche vom Frauenpfahl nach dem äußersten Landesvorsprung bei der Seeburg arrf Thurgauer Hoheitsgebiet gezogen ist. Dieses Fischereigebiet wird also jetzt von der badisch-thurg. Hoheitsgrenze durchschnitten. f) Der Oberweingarten. Die Grenzlinie geht von dem unter e) genannten Landvorsprung bis zum 16 Ausfluß des Kogenbachs. Dieses Fischereigebiet liegt somit heute ganz im Kanton Thurgau, hat aber auch schon vor der Grenzberichtigung vom Jahre 1878 zum räumlich größeren (aber nicht wertvolleren) Teil im Thurgau gelegen (vom sog. Hörnle bis zum Kogenbach). Die Fischereiberechtigungen unter 1 und 2 wurden von der Stadt Konstanz durch Pächter ausgeübt, gemeinschaftlich mit 6 Fischern aus Landschlacht, und zwar so, daß in den Sommermonaten Dienstag, Donnerstag und Freitag die Landschlachter, an den übrigen Wochentagen die Konstanzer mit Watten fischten. Am 8. Dezember in der Laichzeit (zuweilen, wie es scheint, schon früher) kamen die Konstanzer mit den Landschlachter Fischern in Konstanz zusammen, um die unter a —/ angeführten Plätze so unter sich auszulosen, daß für die Gangfischzeit jede der beiden Parteien für jeden Tag drei andere Plätze zugewiesen erhielt. Jeder der 6 Plätze wurde dabei gleich behandelt.“ Eigentliche Beweisdokumente für diese Fischereirechte liegen nach dem eigenen Geständnis des Stadtrats Konstanz nicht vor, es sei aber umsoweniger an deren Existenz zn zweifeln, als dieselben schon anno 1837 von der thurgauischen diplomatischen Kommission anerkannt und durch den Staatsvertrag von 1878 nicht alteriert worden seien. Im weitern heißt es in dem genannten Schreiben: „Die Stadt Konstanz allein hat ferner seit unvordenklicher Zeit ausgeübt und beansprucht noch weiter in der Bucht II. den Gangfischfang an 6 genau festzustellenden, durch alte Pfähle bezeichneten Plätzen innerhalb 17 und nicht weit von einer Linie, welche vom sog. Hörnle auf Thurgauer Gebiet nach dem Käntle gezogen ist. Die Plätze heißen a) Schweiz, b) Inner, c) Glauben, d) Löchli, e) Oberrafen, f) Unterrafen. Der Platz Schweiz*) liegt heute im thurgauischen Hoheitsgebiet, die andern Plätze nach wie vor auf badischem Gebiet.“ Der Stadtrat fordert von der thurgauischen Regierung einstweilen noch keine definitive, bindende Anerkennung der von ihm prätendierten Rechte, sondern nur eine. Erklärung darüber, ob sie noch auf dem Standpunkt von 1882 stehe und die derzeitigen Besitzer der Fischenzen in der Ausübung derselben schützen wolle. Er seinerseits behält sich vor, die Ansprüche der Landschlachter Fischer auf deren Berechtigung zu prüfen, soweit sie badisches Gebiet beschlagen. Da die Frage annoch pendent ist, so mag einiges Licht, das wir an Hand der Urkunden über dieselbe verbreiten, von Nutzen sein. Die Umschreibung, die der Stadtrat den Fischenzen unter 1, a—d gibt, läßt sofort erkennen, daß wir es da mit der ehemaligen Fischenz des Klosters Salem zu tun haben, die anno 1290 um die Summe von 113 Mark Silber von den Herren von Kastei erkauft wurde und bischöflich konstanzisches Lehen war. (cf. Codex Salemit, Bd. 2, Nr. 776.) Diese Fischenz wurde anno 1601 folgendermaßen beschrieben (cf. Dr. Stoffel, pag. 118): Vom Lucken- häusle (Leuchtturm) gestracks hinüber bis an Püsteh- lins Gut (Käntle Rosenau), von dannen dem Ufer nach *) Nach Fase. I, 15 der Akten liegt der Platz Schweiz bei der Seeburg von der Halde seeeinwärts und ist 150 Meter breit. Das hierorts prätendierte Recht dürfte um so fraglicher sein, da die Tiefe von jeher als freies, der gemeinen Fischerei offenes Wasser gegolten hat und keine Privatrechte kennt. 18 abwärts bis zu einer Mark bei Jakob Osswindts sei. Gut oder Reusslin, von dannen quer über den Rhein hinüber bis zum Prediger Chor (Dominikanerinsel) allwo vor der Stadt Pfähl auch eine Mark steht) und von dannen den Pfählen nach hinaus bis wieder an das Luckenhäusle. . . (Al. 4) In gemeltem Bezirk haben im Winterteil, als von Martini bis trium regum (d. h. im sog. Gang- ' fischlaich) Salmansweil 8 teil, U. Schreiber 2, Konrad Schreiber 1 und Gebhart Schreiber auch ein teil, jetz " gemelte Zeit hat auch die Stadt Konstanz zwei, item Jerg Maler und G. Schreiber auch ein Teil (zusammen 16 Teile). Tut also Winterszeit vier Trachten, daran das Gotteshaus Salem zwo Trachten führen mag. (Es fischten mithin je 4 Teile gemeinsam.) j Danach hatte die Stadt Konstanz schon anno 1601 zwei Sechzehntel jener Salem’schen Fischenz im Gangfischlaich inne und kann ihren Anteil im Lauf der Zeit durch Zukauf anderer Teile vermehrt haben. Unstreitig haben wir es hier mit Fischwasser zu tun. an welchem seit alter Zeit Privatrechte bestanden. 2. Ueber eine weitere Gewellstatt, die angrenzend an die Kreuzlinger Fischenz vor oder hinter den Pfählen der Stadt sich befand, melden zwei Kaufbriefe von 1341 resp. 1433 (Stoffel, pag. 57 f.). Sie wurde anno t 1341 von Bartholome zum Burgtor an Konrad den & Brenner von Petershausen, der angrenzend an dieselbe noch andere Gewellstätten besaß, verkauft. Die „Tug- S wasinen Wies“, die darin genannt wird, dürfte mit „Brenners Wies“, die in den Fischer Ordnungen von 1544 und 1556*) genannt wird, identisch sein. Laut *) Vide Dr. Stoffel pag. 31 und 79—81, wo irrtümlich Bremen Wies, Br. Riß und Bennen Wies dafür steht. 19 Kaufbrief von 1433 gingen die Fischenzen des Brenners nach dem Tod des Inhabers an Eberli Binder, genannt Alphart, über. (Dr. Stoffel 58 f.) Da der Kauf vor bischöflichem Gerichtsstab gefertigt wurde und dem Gotteshaus zu Salmensweii jährlich 1 Pfd. Pfg. Zins davon bezahlt werden mußte, erkennen wir daraus, daß es sich um ein bischöfliches Lehen handelte, das zum Teil wenigstens zur Fischenz des Klosters Salem gehörte, von der weiter oben die Rede war. Der südliche Teil derselben zwischen der Kreuz- linger Brugg und dem Luckenhäusle lag vor der Stadt Pfählen, die hier einen einspringenden Winkel bildeten, und umfaßte zum guten Teil das gegenwärtige Bahnhof-Areal, das bekanntlich durch Auffüllung dem See abgewonnen wurde. Anno 1626 lag dies Fischwasser in den Händen der Stadt, die alle ihre Fischenzen vom Raulienegg bis zum Ziegelturm beim Paradies in diesem Jahr an sechs Fischer auf 3 Jahre verpachtete (Dr. Stoffel 61 ff.) Wir lesen da: „Zum ersten soll der Stadt Gewellstatt mit samt „den Reisern und allen Zugehoerden Rechten und „Gerechtigkeiten vor der Lucken gelegen, deß- „gleichen die Fischenz hinter der Rauhen- „eck*) samt dem Starenfang und, was innerhalb den „Mauern von der ■ Ratstuben daselbst hinab bis zum „Ziegelturm zu fischen ist, inbegriffen sein.“ In Artikel 4 wird den Pächtern eingeschärft, „sie „sollen die Gewellstätten, Reiser und Fischenzen allent- *) Rauheneck hieß die am See gelegene Schanze, die das städtische Areal von den Besitzungen des Klosters Kreuzlingen trennte und die Grenze markierte. Sie lag ungefähr an der Stelle der Rokomotivremise des städtischen Bahnhofs. 20 „halben, „bevorab gegen des Gotteshaus Kreuzlingen „Gewellstätten nit abgehen lassen, sondern vielmehr „verbessern,“ denn nach Artikel 3 waren dieselben damals „verbösert und zum Teil gar abgangen und sollten deshalb ui das fürderlichst und nach Notdurft gebaut und gemacht werden.“ Wir entnehmen daraus, daß die Fischenzen der Stadt auf der Schweizer Seite schon damals von wenig Belang waren und quasi mehr pro memoria als des Nutzens wegen aufrecht erhalten wurden. Unter allen Umständen unterlagen sie dem von der Stadtfischerzunft seihst aufgestellten und auf altem Herkommen beruhenden Gewellstattrecht, da nirgends von einer Exemtion derselben die Rede ist. 3. Und nun über den Anteil, den die Landschlachter Fischer an den städtischen Fischenzen hatten. In der Gangfischlaichordnung von 1537 (Thurg. Staatsarchiv, Abt. Münsterlingen, Thek 32, Nr. 72, cf. Dr. Stoffel, pag. 76) kommen die Bösenwiirter*) Fischer gleich nach den zünftigen Fischern der Stadt als berechtigte Anteilhaher am Gangfischfang. Derselbe vollzog sich alljährlich in der Zeit von Martini bis Drei Königen und nur auf der Weisse. Die Strecke von der Fülli zu Güttingen — die Stammburg der Freiherren von Güttingen, die Kachel, lag mitten im See auf einer Auffüllung — „bis an der Stadt Pfähl“ — mit Airsnahme der exemten Gewellstatt des Klosters Kreuzlingen — und dann hinüber an den obern Furt (badisches Ufer) und am Land hinauf bis zu der Prediger- Torkel (Käntle Rosenau) wurde in so viele Teile ge- *) Der jetzt „Seedorf“ genannte, am See gelegene Teil des Dorfes Landschlacht hieß ehedem „zum bösen Wirt“. 21 teilt als Teilhaber sich meldeten und dann über die Reihenfolge derselben gelost. Der Gangfischlaich hob während seiner Dauer die Privatfischereirechte auf, denn nach Gewellstattrecht (vide Dr. Stoffel, pag. 100, unten) mußten über den Gangfischlaich die Gewellstätte „meniglichem fry sein, ja also fry, das diejenigen, deren sie eigen sind, zu vermelter Zeit kein Recht haben zum Gangfisch darauf zu fischen, außer wenn er im Besitz einer Gangfischsegin ist und sich mit den übrigen am gemeinsamen Gangfischfang beteiligen will, doch glich, als hätte er kein Recht an solcher Gewellstatt“. Demnach stellt sich das Recht des Gangfischfangs als eine Servitut dar, die den Berufsfischern auf die Privatfischenzen zustand. Aber dieses Vorrecht beschränkte sich, wie wir ausdrücklich hervorheben müssen, auf die Zeit von Martini bis Dreikönigstag. Das Recht der Bösenwürter Fischer auf die Fischereiberechtigung im Konstanzer Trichter wurde von seiten der Stadt wiederholt angefochten, aber ebenso oft ausdrücklich anerkannt; Beweis genug für die Unanfechtbarkeit ihres Rechts. Selbstverständlich war es, daß sie sich den allgemeinen Fischerordnungen fügen mußten. Ebenso waren sie dem Marktbann der Stadt unterworfen, d. h. sie mußten die gefangenen Fische nach Konstanz auf den Markt bringen und dort verkaufen (vide Dr. Stoffel, pag. 82). Noch in der letzten gemeinsamen Fischerordnung von 1790 geschieht ihrer Rechte ausdrückliche Erwähnung. Da lesen wir, § 6 e (vide Copialbuch, Mün- sterlingen Kr. 2): „In Ansehung der Landschlachter Fischer, welche bisher widerrechtlich 6 Watten in den See geführt, wurden selben aus besondrer Rücksicht ihrer vorgegebenen äußerst dürftigen Umständen gleich- wol bis zum nächsten Umsaß 3 Watten und eine Segin vergünstigt, womit sie sich zu begnügen selbst verbindlich gemacht haben.“ Damit wurde das Recht der Landschlachter Fischer zwar in Bezug auf die Zahl der Fangapparate, nicht aber in Bezug auf die Lokalität limitiert, indem keine privaten Gebiete ausgenommen wurden, auf denen sie nicht fischen dürfen. Es ist dabei im Auge zu behalten, daß die Beschränkung sich auf „gehenden Zeug“ (Watten und Segi) bezieht, also auf Zeug, dem auch private Fischereigerechtigkeiten sich nicht völlig verschließen konnten (z. vergl. Dr. Stoffel, pag. 100). Anno 1837 wurde die Frage der Fischereiberechtigung der Landschlachter Fischer in der Konstanzer Bucht neuerdings aktuell. Die Landschlachter Fischer waren durch den städtischen Fischereipächter Einhart verhindert worden, am Gangfischfang in bisherigerWeise sich zu beteiligen, was zu einer Reklamation des thurg. Kleinen Rates bei der badischen Regierung führte. Dem betreffenden vom 10. Hornung 1838 datierten Aktenstück (vide Missivenprotokoll 1838, Nr. 53) entnehmen wir folgendes: „Die für den Gangfischfang geeigneten Stellen auf dem Bodensee bei Konstanz sind in 5 Felder eingeteilt, von denen 3, Hausen, Tiefstand*) und Geisel auf badischem Gebiet, 2, nämlich Ober- und Unter-Weingarten, auf herwärtigem Seeufer von der Bleiche zu Kurz Rickenbach bis an die Konstanzer Lucke sich befinden. *) Soll heißen Tiefsand und Gebel. Tiefsand wird anno 1857 als das fischreichste bezeichnet. Bis anno 1835 wurde jährlich durch das Los bestimmt, in welcher Reihenfolge diese 5 Felder abwechselnd von den Fischern zu Konstanz und Landschlacht benutzt werden durften und zwar in der Weise, daß die erstem täglich 3 Felder, die letztem täglich 2 Felder ausschließlich zu befischen befugt waren. Somit konnte jeder Teil wöchentlich die Tour in allen 5 Feldern machen. Die Fischer von Landschlacht hatten die Verpflichtung, an den Samstagnächten, welche nach obiger Kehrordnung frei blieben, für den Magistrat der Stadt Konstanz zu fischen, wogegen sie jedesmal einige Erfrischungen* **) ) zu beziehen hatten. Den Schiffern war verboten über die Stellen zu fahren, wo die Fischer Netze ausgeworfen hatten und, wer dieselben verletzte, wurde angehalten, die Fischer dafür gebührend zu entschädigen. Den Fischern von Landschlacht steht neben dem fraglichen Gangfischfang noch ein weiteres Recht auf dortseitigem Seeufer zu, das ihnen bis zur Stunde noch niemand hat verkümmern wollen, nämlich das Recht, am Dienstag, Donnerstag und Freitag zur Nachtzeit'*) mit sog. Watten zu fischen. Die Watten mußten alljährlich vom Fischermeister von Konstanz untersucht und dafür eine Gebühr von 12 Kreuzer bezahlt werden.“ *) Je ein Maß Wein und 1 Pfund Brod. **) Da Art. 4 und 6 der Uebereinkunft zwischen der Schweiz, Baden und Elsaß-Lothringen vom 18. Mai 1887 (Schw. B.-G., Neue Folge, Bd. X, pag. 369) den Fang zur Nachtzeit unter Anwendung menschlicher Tätigkeit verbietet, so wurde ihnen, wie aus der Eingabe der Stadt Konstanz vom 19. November 1894 hervorgeht, dafür das Recht eingeräumt, an diesen Tagen zur Tageszeit zu fischen. (Vide pag. 16 dieses Berichts. 24 Diese Reklamation wurde laut reg.-rätl. Protokoll von 1838 § 752 von der badischen Seekreis-Regierung sub 27. April a. c. dahin beantwortet, „daß das Bezirksamt Konstanz angewiesen worden sei, die Fischer von Landschlacht an dem Gangfischfang auf dem Bodensee in hergebrachterWeise teilnehmen zu lassen“, d. h. die Reklamation wurde tale quäle anerkannt und gut geheißen. Im Anschluß an diesen Vorfall konstatieren wir zwei Punkte: 1. Noch anno 1838 wußte man nur von einem Gangfischfang während dem sog. „Gangfischlaich“, d. h. von Martini bis Dreikönig, und derselbe stellt sich dar als eine Servitut, die auf den genannten 5 Feldern, die identisch sind mit den vom Stadtrat Konstanz anno 1894 sub 1 a — d, 2 e und / aufgeführten 6 Feldern, lastete. 2. Der Usus, daß auf diesen Gebieten das ganze Jahr hindurch nach Gangfischen gefischt und das alleinige ausschließliche Recht auf die Ausübung der Fischerei von der Stadt Konstanz einerseits und den Landschlachter Fischern anderseits in Anspruch genommen wird, ist somit neuern Datums und es fragt sich, ob derselbe, soweit er Schweiz. Fisch- wasser beschlägt, rechtlich begründet sei. Das führt uns zu einer gedrängten Darstellung einer Fischereigerechtigkeit, die nicht in unvordenkliche Zeiten, aber bis ins 12. Jahrhundert hinauf urkundlich belegt ist. III. Die Fischenzen des Klosters Kreuzlingen. Wir haben bereits auf Seite 1 auf eine Fischenz hingewiesen, womit Bischof Ulrich von Konstanz das 25 von ihm gegründete Kloster vor den Toren der Stadt Konstanz beschenkte. Dieselbe ist näher beschrieben in dem Vertrag vom 2. Dez. 1521, zwischen der Stadt Konstanz und dem Kloster Kreuzlingen anfgerichtet, bezüglich dessen Vorgeschichte wir auf Dr. Stoffel, pag. 98 f., verweisen. In diesem Vertrag, dessen Original auf Pergament im Thurg. Staatsarchiv Abteilung Kreuzlingen sich befindet, wird diese Fischenz bezeichnet als des „Gotteshauses eigene Fischenzen und Gwellstatt, Widern, Gstift und erkaufte Güter im See“, die sich bei ihrem Gotteshaus an der „steinin Brugk anhebent vund hinuff bis an Kogenbach streckend“, welche das Kloster im Gangfischlaich allein innehaben und den Fischern von Konstanz das Fischen darauf zu verbieten, und anderst, als von altersher Gewellstattrecht ist, zu halten „under- ston wollte“. Es wurde vereinbart: „daß erstlich die selbig eigen Vischenz und Gwellstatt, Widern, Gstift und erkaufte Güter, so dann das gotshaus Crützlingen hat und ihm mit Eigenschaft zustat, nemlich, wie obgemelt, von der steinin brugk bis hinuf an Kogenbach, ordentlich von der selbigen brugk hinuf gemessen und under- market werde als wyt ain Scheffnetz*) erlangen mag.“ *) Ueber das Schifl'netz als Längenmaß entstand 1538 eine Kontroverse, indem das Kloster dasselbe zu 12, die Stadt dagegen zu 8 Ganglischnetzen ä 70 Ellen definierte, (cf. Kreuzlinger Akten LXXV, 12.) 70 Konstanzer Leinwandellen sind ca. 50 Meter. Sonach bedeutete das Schiffnetz nach Konstanzer Auffassung eine Distanz von annähernd 400, nach Kreuzlinger Ansicht eine solche von 600 Meter. Die steinerne Brugk oder Kreuzlinger Brücke, wie sie auch etwa genannt wurde (cf. Dr. Stoffe), pag. 57), muß nahe der Grenze gegen Konstanz, „an der Stadt Pfähl“, d. h. am Palisadenzaun, gelegen haben, der den Konstanzer Hafen gegen den 26 2. „Solche Vischenz und Gwellstatt soll dem Gotshus Criitzlingen dergestalt geireit und gesichert sein, daß allwegen die von Costenz und ihre Burger und Verwandten — jedes Jahrs von St. Martinstag bis aui der hl. Dreikönigtag solche Vischenz dem Gotshus C. unbekümmert und ruhig lassen und kein Netz noch Garn noch andern Zeug darauf brauchen noch setzen sollen“. 3. „Was aber oberhalb derselben Mark bis an den Kogenbach, mögen die Konstanzer während der Zeit des Gangfischlaichs besetzen von Gotshus Cr. ungehindert, doch dem Gotshus Cr. sunst an dem Eigenthum Widern Gstift und erkauften Gütern der Fischenz und Gwellstatt von der stainin Brugk bis an Kogenbach, als oben gemellt, ganz in all ander Weg unschädlich und unvergriffen.“ 4. „Item die „gehenden Zeuge“ sollen auf solchen Gütern allen gebraucht werden wie von Altem her, vom Gotsh. Cr. ungesperrt.“ 5. „Item die Tribelnetze*) sollen soweit des Gotshus Vischenz Gwellstatt Ryser, Widern; Gestift und erkauften Güter gehen, ganz und zu aller Zeit vermieden und nicht gebraucht werden.“ See abschloß und in der Mitte eine Lücke ließ, wo die Schiffe durchpassieren konnten. Die steinerne Brücke war der Landungssteg, den das Kloster, das dazumal noch zwischen der Stadt und dem „Schäpfle“ lag, benutzte, um die Naturalgefälle der überseeischen Herrschaft Hirschlatt auszuladen. Sie wurde wohl anno 1631 mit dem Kloster von den Konstanzern zerstört und später, nachdem das Kloster an seiner jetzigen Stelle neu erbaut war, durch den neuen Landungssteg beim Hörnli ersetzt. *) Treibnetze. 6. „Item ein Herr von Cr. (Abt) soll auf oben erwähnter Gwellstatt und Vischenz keine neuen Reiser mehr noch weiter schlagen und machen, dardurch die gehenden Zeuge geirrt werden. Doch mag er die alten Hofstatt, die abgangen sind, wohl wieder in Ehren halten und neue schlagen, tiefe und Landreiser, doch daß die die gehenden Zeuge nichts irren.“ 7. „Item die von Konstanz sollen die stehenden Zeuge auf dem untermarchten. Feld gegen der stainin Brugk wärts zu keiner Zeit im Jahr gebrauchen. Aber oberhalb der Mark gegen den Kogenbach mögen sie durch das ganze Jahr die stehenden Zeuge gebrauchen und setzen von einem Herrn von Cr. unverhindert. Doch daß derselbigen Zeuge keiner 4 Klafter nahe zu einem Reis gesetzt werde, wie dann des Sees Recht ist.“ Wir haben die Bestimmungen dieser Uebereinkunft unverkürzt wiedergegeben, weil sie in das Dunkel der damaligen Gewohnheiten einiges Licht bringen. Wir stellen an Hand derselben folgendes fest: 1. Die Fischenz des Klosters Kreuzlingen reichte von der Stadtgrenze (bei der jetzigen Pfahl wand des neuen Hafens) bis an den Kogenbach. 2. Sie bestand ihrer Herkunft nach aus zwei verschiedenen Teilen. Der eine, der Stadt näher gelegene Teil, war bischöfliches Gestift und Widum des Klosters, der andere gegen den Kogenbach zu gelegene Teil bestand aus zugekauften Gütern. Beide Teile hatten verschiedenes Recht. Das bischöfliche Gestift, das Widum, war als kaiserliches Privileg ein ursprünglich ausschließliches Privatfischereirecht, wie das von Kaiser Maximilian I. der Kommende Mainau anno 1495 ver- 28 liehene. Die nach dem Kogenbach zu gelegenen Fischenzen aber waren von einem Konstanzer Burger (cf. LXXY, 12, Dr. Stoffel 102) erkauft und standen unter dem Gewellstattrecht (vide § 3 und 7 der Uebereinkunft). Dieselbe war Lehen des Klosters Salem, dem alljährlich ein Lehenzins von 48 Kr. entrichtet werden mußte, und lag bei der obern Bleiche. 3. Beide Fischenzen, die privilegierte und die gekaufte, bestanden in einer Anzahl von Reisern oder Gewell- stätten, die teils auf der Weiße, teils in der Tiefe an der Halde errichtet waren und nach S 6 nicht vermehrt, wohl aber in Ehren gehalten, d. h. nötigenfalls repariert werden durften. Laut einer Notiz (vgl. LXXV, 10) besaß Kreuzlingen 16 Reiser an der Halde, die auf flachem Grunde befindlichen nicht mitgerechnet. Daraus geht hervor, daß die Fischenzen des Klosters sich vom Ufer bis zur Halde erstrekten, somit seewärts keine Fischenzen bestehen konnten, da die Tiefe seit ältesten Zeiten als freies, allen zünftigen Fischern offenes Fischwasser galt. 4. Der ausgemarchte privilegierte Bezirk, der von der steinernen Brücke resp. von der Stadt Pfählen ungefähr bis zur Seeburg gereicht haben mag und sich mit dem Großteil des jetzt „unterer Weingarten“ genannten Fischereibezirks decken dürfte, war während des Gangfischlaichs, d. h. während der Zeit von Martini bis Hl. Dreikönigstag so befreit, daß das Kloster daselbst allein nach Gangfischen zu setzen Berechtigung hatte (§ 2), wie denn auch in der Gang- fischordnnng von 1537 des Abts Gewellstatt aus- 29 drücklicli ausgenommen wird (Dr. Stoffel 76). Dagegen durften die Konstanzer mit ihren Verwandten die Strecke von der obern Mark bis zum Kogenbach im Gangfischlaich frei benutzen und des Abts Recht an dieses Fischwasser stand also still während dieser Zeit (§ 3). 5. In der übrigen Zeit des Jahres hatten die Konstanzer Fischer das Recht, mit gehendem Zeug, d. h. mit ihren großen Garnen, Watten und Seginen das äbtische Fischwasser von der steinernen Brücke bis zum Kogenbach zu befischen (§ 4) und um diese freie Fischerei möglichst wenig zu hemmen, durfte der Abt keine neuen Reiser, an denen die die Garne hängen bleiben, errichten. 6. Verboten war der Gebrauch von Tribelnetzen auf dem ganzen Gebiet der Kreuz] inger Fischenzen und der Gebrauch von stehendem Zeug, d. h. von Angeln und Netzen in dem untermarkten Bezirk, während der Abt oberhalb der obem Mark gegen dem Kogenbach auch diesen dulden mußte, immerhin so, daß man dabei den Reisern nicht naher kommen durfte als bis auf 4 Klafter. Dem Abt von Kreuzlingen standen nach allem folgende Fischereirechte zu: Er durfte auf seinem Gebiet die errichteten Reiser jederzeit mit Beren ausschöpfen und das Jahr hindurch mit gehendem und stehendem Zeug fischen, auf der untern Hälfte den Gangfischfang allein ausüben und trotz der darauf lastenden Servitute, war ihm das Eigentumsrecht an der Fischenz in ihrem ganzen Umfang von der Stadtgrenze bis zum Kogenbach ausdrücklich vorbeh alten (§ 3). 30 Der Zusatzvertrag von 1538 änderte hieran nichts; derselbe bestätigte vielmehr die Uebereinkunft von 1521 und erläuterte denselben dahin, daß die Konstanzer erst ein Netzschiff weit oberhalb der oberen Mark gegen den Kogenbach anfangen dürften, ihre Netze zu setzen, und nicht niederwärts, sondern aufwärts, den geraden Weg, dieselben ziehen sollten. Dieselben Vorbehalte zu Gunsten der Kreuzlinger Fischenz finden wir auch in dem Raßler sehen Vertrag von 1685 wie im Damiani-Vertrag von 1786, so daß auch hierin sich nichts wesentlich geändert haben kann. Zwar sprechen die Landschlachter Fischer anno 1739 in ihrer Beschwerdeschrift (cf. Dr. St. 92 ff.) eine Fischenzgerechtigkeit auf dem flachen See zwischen der Stadt und dem Hömli an. Allein aus dem Wortlaut derselben geht hervor, daß sie dort nur mit gehendem und streifendem Zeug gefischt haben, was der Uebereinkunft von 1521 entspricht und neuerdings beweist, daß es sich hier nicht um eine besondere Fischenz handelt, sondern lediglich um das Recht der freien Fischerei, wie es auch auf dem Gebiet der Kreuzlinger Fischenz den Konstanzer Fischern und ihren Verwandten in § 4 zugesichert war. Daß das Kloster Kreuzlingen auch im 18. Jahrhundert sein Privileg betreffend Gangfischfang zu wahren wußte, zeigt ein Eintrag im alten Kastnerei- protokoll von 1759 (K. 140, pag. 242 f.): „Den 11. November oder zu Martini gab (ich, der „Kästner) Antoni Epple, Fischer in der Vorstadt Peters- „hausen unser jährliches Gangfischfeld „um das Hürnle „und Seewaid*) herum gelegen,“ in Bestand (Pacht) *) Seewaid hieß das Seeufer zwischen Hörnle und dem Rauhenegg. 31 „unter folgender Bedingnus: daß er für heuer, auch „wenn er gar nichts fange, schuldig sei, ein Vierling „(= 24 Stück) Gangfisch gratis anhero zu liefern; „sollte er glücklicher sein, müsse er 2 Vierling abgeben. „Diese Gerechtigkeit ist etliche Jahr vernachlässigt „worden und haben die Fischer von Landschlacht „und Hinterhausen den Platz ohnangefragt „besetzt; hätte also mit der Zeit zu großer Unge- „legenheit und Streit erwachsen können.“ Den 16. Oktober 1773 wird der Gangfischfang um das Hörnle und Seewaid herum dem Sebastian Eggenberger von Petershausen um 100 Stück Pachtzins für 1 Jahr verpachtet. (Yide K. 141, pag. 56.) Diese noch im Grenzvertrag von 1786 (Damiani) feierlich anerkannte Fisch enz des Klosters Kreuzlingen, zwischen Klein- Venedig und Kogenbach gelegen undbis zur Halde in den See hinein reichend, ist niemalsverkauft worden, ging vielmehr anno 1848 mit Aufhebung des Klosters mit Rechten und Beschwerden an den thurgauischen Fiskus über. IV. Folgerungen und Schlußsätze. Hieraus ergibt sich uns für die gegenwärtig von der Stadt Konstanz bezw. Landschlachter Fischern prätendierten, angeblich seit unvordenklichen Zeiten bestehenden, ausschließlichen Fischereirechte auf thur- gauischer Seite der Konstanzer Bucht, sowie für die ganze dieser Abhandlung unterliegende Frage folgendes: 1. Die Ansprüche der Konstanzer auf den Gangfischfang im obern Weingarten sind berechtigt aber nur für die Zeit von Martini bis Dreikönigstag; auf 32 dem untern Weingarten besitzen sie kein solches Recht, das vielmehr laut alten, in allen Staatsverträgen bis 1786 neu bestätigten Urkunden dem Kloster Kreuzlingen resp. dem thurgauischen Fiskus ausschließlich zusteht. 2. Im übrigen ruht auf dem obern und untern Weingarten die Servitut, daß sie das Jahr über der allgemeinen freien Fischerei mit Garnen und Watten offen stehen müssen, ohne daß diesbezüglich weder von Korporationen noch Privaten ausschließliche Rechte geltend gemacht werden können. Was vom untern Weingarten auf den Stadtanteil entfällt, liegt zum guten Teil innerhalb der Pfahlwand des neuen Hafens. 3. Das bis jetzt von den Landschlachter Fischern resp. deren Rechtsnachfolgern in Verbindung mit den Konstanzern prätendierte ausschließliche Recht des Fischfangs auf den genannten Gebieten, unterer und oberer Weingarten und Schweiz, erweist sich zum größten Teil als Usurpation ohne rechtlichen Grund. Die Landschlachter Fischer haben tatsächlich mehr Rechte verkauft, als sie von Rechts wegen anzu sprechen hatt en. 4. Desgleichen beanspruchen die Gebr. Läubli gegenwärtig mehr Rechte, als sie nach dem Wortlaut ihres Kaufvertrags anzusprechen haben, insofern sie das ganze Jahr in den beiden „Weingärten“ nach Gangfischen fischen wollen, während ihnen dieses Recht besten Falls nur von Martini bis Dreikönigen zusteht. 5. Das Recht der Verjährung resp. der Ersitzung dürfte 33 hier umso weniger anzuerkennen sein, als in der Grenziibereinkunft von 1879 zwischen der Eidgenossenschaft und Baden von letzterer Seite verjährte Rechte mit Erfolg geltend gemacht Worden sind. Die Rechte des Klosters Kreuzlingen, deren Eigentum schon anno 1521 ausdrücklich garantiert und seither in allen Staatsverträgen Vorbehalten blieb, sind viel älter und mindestens ebenso wohl fundamentiert als die Rechte der Stadt Konstanz resp. Badens auf die ihr im Vertrag Raßler-Damiani vindizierte Hoheit im Konstanzer Trichter auf Schweizer Seite es waren. 6. Die seit einigen Jahren geübte Praxis, daß Konstanz die Hoheitsgrenze als Fischereigrenze betrachtet, auf ihre Rechte auf Schweizerboden verzichtet, dagegen auf eigenem Territorium keine fremden Rechte mehr anerkennen will, kann von den schweizerischen Behörden nicht ohne weiteres acceptiert werden, da diese Frage nur gemeinsam und prinzipiell, aber nicht partiell und einseitig gelöst werden kann. Verzichtet Baden auf alle Fischer- rechte auf schweizerischem Fischwasser im ganzen Gebiet des Bodensees und wird der Grundsatz, daß jeder Staat*■seine Fischer anhalte,' sich auf das eigene Territorium zu beschränken, und ihnen Uebergriffe auf fremdes Territorium’untersage, allgemein rechtsverbindlich anerkannt und sanktioniert, so hat auch der Kanton Thurgan keinen Grund, sich der von Konstanz angestrebten Teilung des Fischwassers nach den Staatsgrenzen zuwidersetzen, wohl aber, daß sie gegenwärtig einseitig nur im Interesse der badischen Fischer und für die Konstanzer Bucht vorgenommen werde. 34 7. Die Ausmarkung resp. Verifizierung der anno 1879 stipulierten Grenzlinie in der Konstanzer Bucht könnte von der thurgauischen Regierung, als zunächst dabei beteiligt, wohl anbegehrt, aber kaum von ihr selbst in rechtsgültiger Weise in Verbindung mit den badischen Behörden vorgenommen werden; sie werde denn dazu von den Bundesbehörden beauftragt und bevollmächtigt. Denn die Uebereinkunft von 1879 ist eine internationale zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Deutschen Reich, allerdings unter Mitwirkung des Kantons Thurgau resp. des Großherzogtums Baden, getroffene. 8. Diese Grenzregulierung in der Konstanzer Bucht wird, wenn vorgenommen, an den tatsächlichen Verhältnissen kaum viel ändern noch die gegenwärtigen Streitigkeiten aus der Welt schaffen. Ordnung schaffen kann im letzten Grunde nur die internationale Eischereikonferenz resp. die daran beteiligten Staaten, indem sie für das ganze Bodenseegebiet ein einheiliches, überall, und für Alle gültiges Recht schaffen. I • ' !" i Frauenfeld, im März 1909