.t.-BiMioM THURGAU Das ländliche Dacbbarrecbt des Kantons Churgau unter Berücksichtigung der Quellen der benachbarten Gebiete von Zürich und Schaffhausen. Inaugural - Dissertation* Erlangung der DoRtorwürde der Hohen juristischen Fakultät der Hochschule Bern vorgelegt von ?aul Schraid oen Diessenhofen (Thurgau). DIESSENHOFEN Druck von C. Forrers Buchdruckerei 1903 Das ländliche Dacbbarrecbt des Kantons tburgau unter Berücksichtigung der Quellen der benachbarten Gebiete von Zürich und Schaffhausen. Inaugural - Dissertation zur Erlangung der Doktorwürde der Hohen juristischen Fakultät der Hochschule Bern vorgelegt von faul Sehtnid oen Diessenhofeu (Thurgau). DIESSENHOFEN Druck von C. Forr.ers Buchdruckerei 1903 5 'keinem hochverehrten Sichrer 'Iperrn ^Professor PDr. Pnißcn Jpuhcr in Wern dankbar (jewiefmef Der Verfasser. Indem ich die vorliegende Heine Arbeit über das „ländliche Nachbarrecht im Kanton Thurgau“ dem Druche übergebe, empfinde ich es als eine Pflicht, auch allen denen, die mir bei der Ausarbeitung so freundlich mit ihren Patschlägen und anderweitiger Hülfet eistun g an die Hand gegangen sind, insbesondere den Herren Obergerichtspräsident I)r. Fehr und Professor I)r. J. Meyer in Frauenfeld, hiemit den gebührenden Dank abzustatten. Winterthur, den 20. Mai 1903. JJr. Paul Schmid, Rechtsanwalt. Inhaltsübersicht Seite § 1. Einleitung.. 1 Erster Abschnitt. Die Gemeinschaft Her Feldarbeiten im Dorfbann. § 2. 1. Allgemeines.5 § 3. 2. pflügung, Aussaat und Ernte in den Zeigen .... 6 a) Pflügung und Aussaat.7 b) Die Einte.9 § 4. 3. Gemeinschaft im Rebgelände.14 § 5. 4. Gemeinschaft in Nutzung der Allmende . . . , 18 a) Die Gemeinweide.19 b) Gemeinschaftliche Nutzung des Geineinwaldes . 21 Zweiter Abschnitt. Die . Rechte im besonderen, §6. 1. Allgemeines.25 § 7. 2. Die Wegrechte.27 a) Bau- und Brachwege.29 b) Nachbarliche Wegrechte im ltebgelände ... 31 c) Winter- oder Schlittwege.33 d) Der Notweg.34 §8. S Radwende und Streckrecht.37 § 9. 4. Nachbarliches Wasserrccht.41 a) Wuhrung und Reinigung von Bächen und kleineren Flüssen. 41 h) Anlage und Reinhaltung der Egräben ... 43 c) Abnahme des natürlich abHiessenden Wassers . . 44 d) Schutz bestehender Brunnen.45 § 10. 5. Umzäunung der Zeigen und 'Einfänge.46 §11. 6. Rechtsverhältnisse hinsichtlich Bäuinen an der Grenze . 52 a) Das Recht auf Anries. . 52 b) Aufstücken von überhängenden Aesten und Zweigen 58 c) Gesetzlicher Abstand der Bäume von der Grenze . 59 | 12. Schlusswort.*63 § 1. Einleitung. Nachbarrecht nennen wir innerhalb des privaten Sachenrechtes die Summe jener Rechtsregcln, welche der Benutzung des Grundeigentums zum Schutze der Interessen eines engern oder weitern Kreises benachbarter Eigentümer Schranken ziehen. In diesem Sinne beschränkt sind vornehmlich der Betrieb industrieller Etablissemente, die Errichtung von Bauten und die Bebauung der Peldgrundstücke. Das thurgauische Nachbarrecht letztgenannter Art in kurzer Fassung darzustellen, soll in folgendem versucht werden. In der Tat besteht im Kanton Thurgau ein ländliches Nachbarrecht in reicher Gestaltung. Dieses Recht, in Gesetz und Gewohnheit des Volkes erhalten, stammt zum grössten Teile keineswegs von heute. Diese Ordnung, die der thurgauische Bauer täglich in Bewerbung seines Besitztums als die selbstverständliche und natürliche befolgt, ist das Erzeugnis einer langen Entwicklung, die anhebt zu jener Zeit, da im Thurgau die Markgenossenschaften der Alemannen sich bildeten; wie die Dorfgenossen zuerst die Landlose zu Sondereigentum an die Einzelnen ausgaben und die Allmende ausschieden, wie sie sodann alljährlich in gewohnter Weise Sommer-, Winter- und Brachzeige bestimmten, gemeinschaftlich Anbau und Ernte, Weidgang und sonstige Nutzung der Allmende anordneten, mit all dem l hängen die nachbarlichen Pflichten, welche heute dem Einzelnen zum Gedeihen der Bauersame obliegen, historisch innig zusammen. Verschiedene Erwägungen lassen es sehr verlockend erscheinen, das thurgauische ländliche Nachbarrecht in erster Linie auf diesem seinem geschichtlichen Werdegang zu begleiten und der dogmatischen Untersuchung eine sekundäre Stellung anzuweisen. Einmal ermöglicht eine historische Darstellung, auch längst unpraktisch gewordene Ilechtsgebilde ans Tageslicht zu ziehen und gebührend zu würdigen. Besonders fällt jedoch ins Gewicht, dass nur auf diesem Wege der ehemaligen gemeinschaftlichen Vornahme sämtlicher Feldarbeiten durch die Dorfgenossen, der Grundlage des ländlichen Nachbarrechtes eine nähere Erörterung zu teil werden kann. Diese wirtschaftliche Gemeinschaft der Bauersame bildet den Boden, aus dem die meisten Gebilde des Nachbarreclites heraus wuchsen; sie war unerlässliche Voraussetzung ihrer Entstehung, nur im Bahmen dieser allgemeinen Feldbauordnung war in der Regel und ist auch heute noch, soweit sich eine solche bis in unsere Zeit erhalten hat, eine Ausübung nachbarrechtlicher Normen denkbar. Es durchzieht auch derselbe Geist der gegenseitigen Aushülfe, der billigen Verteilung von Nutzen und Schaden auf die Feldnachbarn und der Unterordnung der einzelnen unter den Willen einer Mehrheit, welcher in den einzelnen Instituten des Nachbarrechtes atmet, die alten, markgenossenschaftlichen Feldordnungen und kennzeichnet sie als ein Nachbarrecht im weiteren Sinne, welches wohl verdient, in einem ersten Abschnitte der Schilderung spezieller Rechtserscheinungen vorausgeschickt zu werden und uns gewiss vielfach kleine und kleinste Bildungen des geltenden thurgauischen Rechtes, welche aus ihren Zusammenhängen mit alter Feldbauordnung gelöst, der jetzigen Generation beinahe unverständlich sind, in überraschend einfacher Weise erklären wird. Vorerst mögen noch zur Charakterisierung der Rechtsquellen, welchen ehemaliges und geltendes thurgauisches Nachbarrecht zu entnehmen ist, wenige Worte angebracht sein. Deutliche und häufigere Kunde gewähren uns erst die Rechtsaufzeichnungen aus den ländlichen Rechtskreisen des späteren Mittelalters, die Öffnungen oder Weistümer. Sie weisen uns in anschaulicher, treuherziger und oft spasshafter Form uraltes, aus dem Volke herausgewachsenes, mannigfaltig entwickeltes Gewohnheitsrecht, welches die landrechtlich rechtlosen Hörigen oder Hofjüngor zur Regelung ihrer Rechtsverhältnisse untereinander und dem Gerichtsherrn, einem geistlichen oder weltlichen Machthaber, gegenüber allmählich errangen. Seltener als die Öffnungen — im Thurgau hatte Dorf um Dorf beinahe ohne Ausnahme mindestens ein hofrechtliches Weistum — sind uns Vogteirechte überliefert, Aufzeichnungen des Rechtes ursprünglich freier Bauern gegenüber ihrem Vogte, dem Inhaber der niederen Gerichtsbarkeit. Es wäre aber ohne Zweifel pedantisch, bei Darstellung des früheren thurgauischen ländlichen Nachbarrechtes sich haarscharf nur an die Zeugnisse jener Rechtsquellen zu halten, welche aus dem Gebiete des heutigen Kantons Thurgau stammen, während doch gewiss z. B. in angrenzenden Gebieten anderer Kantone zufolge der gleichen Bodenbeschaffenheit die Landleute ehedem auch in Bewerbung der Feldgrundstücke ähnliche Rechtssätze wie ihm Thurgau befolgten. Zumal eine Berücksichtigung der mittelalterlichen Rechtsquellen des Zürcher Weinlandes und der ehemaligen Grafschaft Kyburg erscheint insbesondere gerechtfertigt, weil bis ins 17. Jahrhundert hinein die Bevölkerung jener 4 Landschaften in Recht und Sitte zu den Leuten im Thurgau enge Yerwandtschaft bekundete. Noch in der ersten Hälfte des letzten Jahrhunderts entbehrte das thurgauische Nachbarrecht im grossen und ganzen der gesetzlichen Fixierung. Erst den 16. Mai 1854 wurde ein umfassendes Flurgesetz erlassen, welches zu einem bedeutenden Teile nachbarrechtliche Bestimmungen enthält; vieles blieb auch jetzt noch der gewohnheitsrechtlichen Regelung anheimgegeben. Anlässlich der Einführung des Flurgesetzes in die neue thurgauische Gesetzessammlung musste dasselbe einer formellen Revision unterworfen werden, aus der es am 29. August 1875 in seiner jetzigen Gestalt hervorging. Von sachlichen Aen- derungen war dabei beinahe ganz abgesehen worden, weil im Grossen Rate die Ueberzeugung herrschte, dass man mit den Bestimmungen des Flurgesetzes von 1854 zum Gedeihen der thurgauischen Landwirtschaft im wesentlichen das Richtige getroffen hatte. Erster Abschnitt. Die Gemeinschaft der Feldarbeiten im Dorfbann. § 2 . 1. Allgemeines. 1 ) Seit frühester Zeit war Grund und Boden der Dorfmarken in Alemannien in drei wirtschaftlich verschiedene Hauptabschnitte geschieden: in Ackerfeld oder Zeigland, Rebgelände, Wald und Weide. Während Zeigen und Rebland sich aus Grundstücken der einzelnen Genossen zusammensetzten, standen Wald und Weide in der Regel als Allmende im Gesamteigentum der Markgenossenschaft. Damit die Nachbarn in der Flur und im Rebberge den vollen Genuss ihrer Grundparzellen hätten und die ländlichen Yerrichtungen wie Pflügung, Aussaat und Ernte in den Zeigen und die Weinlese im Rebgelände leichter vollbringen könnten, mussten diese Arbeiten zeitlich und örtlich in strenger Gemeinschaft vorgenommen werden. Auch der Bezug der Erträgnisse des Gemeinlandes durch die Dorfgenossen hatte nur in einer ähnlichen nach Zeit und Ort bestimmten Gemeinschaft statt; doch verlangten hier nicht nachbarrechtliche Gründe *) Eine eingehende Darstellung dos mittelalterlichen Landbaues in der Schweiz gibt Johannes Meyer, Geschichte des schweizerischen Bundesrechtes, Bd. I, S. 210 ff. nach einer solchen, da es ja bei Regelung der Allmendnutzung nicht galt, die Befugnisse angrenzender Grundeigentümer auszuscheiden , sondern den Ertrag des Gesamtgutes unter die einzelnen Berechtigten zu verteilen. Mehrere Erwägungen sprechen trotzdem für eine kurze Erörterung der gemeinschaftlichen Vornahme der Weid- und Waldnutzung durch die Dorfgenossen. Einmal dient eine solche der Erklärung verschiedener nachbarrechtlicher Institute, insbesondere der reichentwickelten Ordnung von Recht und Pflicht zur Friedung von Sondereigen, wie auch der Weid-, Holz- und Winterwege. Anschliessend an die Darstellung der Gemeinweide lassen sich ferner flurpolizeiliche Fragen, welche das Aach barrecht streifen, namentlich etwa diejenige der Schädigung benachbarter Grundstücke durch Tiere, in geeigneter Weise besprechen, die Bestimmungen über Holzschlag und Einsammlung von Waldfrüchten endlich bilden ein hübsches Komplement zur Anbau- und Ernteregelung.’ Von der alten Feldbauordnung haben sich nur wenig Ueber- reste bis heute im thurgauischen Rechte erhalten. Koch zu Ende des 18. Jahrhunderts bestand sie im Thurgau unversehrt zu Recht. Im Laufe des 19. Jahrhunderts fiel jedoch Stück um Stück davon in rascher Folge einem intensiven Streben nach möglichster Individualisierung der Feldgrundstücke zum Opfer. § 3. 2, Plgui, Anssaat und Ernte in den Zeigen, 1 ) Das Ackerfeld in den Dorfmarken bestand aus drei Zeigen. Winter-, Korn- oder Dinkelzelg, Sommer- oder Haberzeig und Brache waren genau abgeteilt. Die erstere trug Korn und Weizen, die Haferzeig Hafer und Schmalsaat. 2 ) Alljährlich wechselten sie mit der Kulturart den Namen. Im dritten Jahre *) Vrgl. hiezu namentlich Johann Meyer, die drei Zeigen, Jahrespro- gramm der thurgauischen Kantonsschule pro 1879—1880. 2 ) Schmalsaat heissen in den älteren bäuerlichen Rechtsquellen die Hülsenfrüchte, Rüben, Kraut u. dgl. 7 genoss eine Zeige als Brache der Ruhe. Nur ausnahmsweise wurde Einzelnen für ein oder mehrere Jahre gestattet, in den zwei angebauten oder Eschzelgen, wie man sie nannte, AVies- wachs oder in der Brache Schmalsaat zu bauen; in der Regel waren die Dorfgenossen zur Beobachtung der herkömmlichen oder durch Beschluss der Genossame neu geschaffenen Anordnungen hinsichtlich der Bestellung der Saaten und der Ein- heimsung der Feldfrüchte strenge verpflichtet. a) Pflügung und Aussaat. Damit bei Zeiten zum Schutze der sprossenden Saat vor der weidenden Viehhabe der Bauerschaft Zu- und Abgänge in die Zeigen geschlossen werden konnten, musste allerorten die Sommerzelg im Frühjahr und die AVinterzelg im Spätherbst auf ein ortsübliches Ziel bestellt sein. Um jedoch in zweckentsprechender Weise die Ausübung der Pflugrechte einem jeden zu ermöglichen, war jeder einzelne wieder innerhalb der allgemeinen Frist, sofern er nicht Gefahr laufen wollte, dass der Nachbar hernach auf seinem frisch geackerten Grundstücke die ihm zustehenden Pflugrechte, Streck- oder Radwendeberechtigung ohne Schonung ausübe und die Saat beschädige, an eine besondere Reihenfolge gebunden. A'orerst hatten die Besitzer der in den Gewannen quer liegenden Parzellen, der Streckäcker, mit der Bestellung zuzu warten, bis sämtliche streckberechtigten Anstösser ihr Recht geübt hatten. 1 ) AVenn letztere ungebührlich zögerten, gingen sie ihres Rechtes für die betreffende Anbauperiode ganz oder teilweise verlustig. Einer Bestimmung der Öffnung von Uesslingen gemäss durfte daselbst z. B., wer St. Gallustag, ohne die AA'mtersaat gebaut zu haben, verstreichen liess, nur mehr die halbe Streckfläche in Anspruch nehmen: „welcher ze buwen hat,“ heisst es dort, „ist ze wissen, das ain jeglicher gepuwen haben sol vutz ze s. Gallentag (16. Oktober), wär aber, das sich einer gesumpt 1 ) Siehe betr. das Streckrecht die weitere Ausführung unter t; 8. 8 hett ze eren, 1 ) so sol er nit of ainen, der an im lit strecken witer denn die vordem rosz oder vordem rinder vf in“ 2 3 ) In den thurgauischen Dorfschaften dem Rhein entlang, wo heute noch Streckrecht allgemein geübt wird, ist dagegen keine bestimmte Zeit zur Uebung desselben vorgeschrieben, vielmehr geht der Ortsweibel von Haus zu Haus, um die Säumigen unter Androhung des Verlustes der Berechtigung mit Gewährung einer billigen Frist zur Feldbestellung anzuhalten. Wie ferner im Laufe der Darstellung näher zu erörtern sein wird, 8 ) benötigt ein längsseitiger Anstösser zur vollständigen Pflügung seiner Parzelle des Rechtes der Radwende, welches ihn berechtigt, das dem Nachbaracker zugewendete Zugvieh und Pflugrad bei Wendung der letzten Furche längs der anstossenden Parzelle auf dieser gehen zu lassen. Um nun die Ausübung der Radwende den Besitzern der Ackerstücke, welche längsseitig aneinanderstossend in langer Reihe in den Gewannen der Zeigen sich dehnten, ohne gegenseitige Schädigung zu ermöglichen, werden sie in alten ostschweizerischen, namentlich zürcherischen Feldbauordnungen angewiesen, der Reihe nach von einem Ende zum andern in zeitlicher Folge ihre Grundstücke zu bestellen, so dass also jeweils dem einen das noch unbestellte Feld des rechts- beziehungsweise linksseitigen Anstössers zur Uebung der Radwende zu Gebote stand. Jene Worte der Herrschaftsrechte von Regensberg und Knonau: „Es sollend die so Agker an einanderen gelegen hand dieselben einanderen nach Eeren zu der brach (d. h. bei dem zweimal erfolgenden Umbruch der Brache) and anndern buwen,“ dürften kaum anderswie eine befriedigende Erklärung finden. 4 * * * ) *) „Eren, erren, eiern“ ist ein Sararaelwort für pflügen, säen und eggen. -) S. Öffnung von Uesslingen bei Grimm, Weistümer Bd. V, S. 108. 3 1 Vgl. Ausführungen in § 8. 4 ) S. Regensberger Herrsehaftsrecht (a. d, Jahre 1538) Art. 67 und Knonauer Amtsrecht (a. d. Jahre 1535) Art. 59. bei Pestalutz, vollständige Sammlung der Statuten des eidg. Kantons Zürich, Heft I, S. 189 u. 120. Zürcherische Herrschafts- und Amtsrechte aus dem 16. und 17. Jahrhundert sind in grösserer Zahl vorhanden. Im wesentlichen werden in denselben die Rechtssätze der alten Uorfoffnungen summarisch zusammen Während sich eine Vereinbarung der Anstösser zu gegenseitiger schadloser Ausübung der Radwende kaum auch vereinzelt und in verblasster Form bis in unsere Zeit unter der Bauerschaft erhalten hat, 1 ) ist es dagegen heute noch, wieder im Unterthurgau, wenn nicht Rechtssatz, so doch Sitte, dass an- stossende Aeckerbesitzer allgemein einander „Furfall“ oder „Furfellj“ gewähren; se nennen die alten bäuerlichen Rechtsquellen die Pflicht der Feldnachbarn, in jedem Gewann und bei jeder Pflügung die Scholle auf die gleiche Seite wie die Anstösser, und zwar in der Regel im Frühjahr auf die rechte, im Herbst auf die linke Seite, zu wenden. Damit soll ein gleichmässiger anschliessender Furchenfall an der Grenze ermöglicht und derart die Bildung von Gräben und Tümpeln in den Gewannen verhindert werden. Weil die Pflicht zur Gewährung des Furfalls von altersher eine selbstverständliche und leicht zu erfüllende war, schweigen sich die Quellen nicht selten darüber aus, oder besprechen sie nur in einzelnen Beziehungen; so verpflichtet die Öffnung von Rüdlingen im Kanton Schaffhausen die Nachbarn nur hinsichtlich des Umbruchs der Brachzeig und der Bestellung der Sommersaat Furfall zu geben. 2 ) Gewiss wurde aber zu Rüdlingen, wie dies z. B. im Amt Knonau nachweisbar der Fall war, auch „zu anderen buwen“ Furfall gewährt. 3 ) b) Die Ernte. Noch umfassendere Ordnung widmen Öffnungen und Herrschaftsrechte in der Regel der gemeinschaftlichen Vornahme der Getreideernte und der Einheimsung von Heu und Emd ab gestellt. Sicht mit Unrecht glaubte man damals, auf diesem Wege all- mählig an Stelle des zersplitterten Rechtsbestandes im ganzen Kantone ein einheitliches Recht setzen zu können. *) Siehe § 8, sechster Abschnitt. 2 ) Öffnung von Rüdlingen, bei J. Meyer, Unotli, 1, 17: „Es ist ouch mit recht behebt, das yederman dem andern furval geben sol zuo dem brächet zwiirent vnd zuo dem habret einest.“ 3 ) S. Knonauer Amtsrecht, Art. 59 a. a. V. 10 den Zeigwiesen. Bei den höchst mangelhaften Wege Verhältnissen früherer Zeiten, da nur wenige öffentliche Strassenziige die Dorfmarken durchzogen, und der Bauer auf einigen Bau- und Brachwegen nachbarrech fliehen Charakters von ungewisser Breite und höchst mangelhafter Anlage wohl etwa mit Pflug, Egge und Schubkarren zur Zeit der Aussaat in den Zeigen auf das Seinige kommen mochte, in keinem Falle aber ohne schwere Schädigung anderer mit dem Erntewagen durch wogende Kornfelder hin den Weg auf seine Parzellen nehmen konnte, war eine einheitliche, gleichzeitige Anhandnahme der Ernte durch die Bauerschaft eines Dorfes unentbehrlich. Wer denn auch der allgemeinen Ernteordnung zuwider es sich einfallen liess, zur Unzeit und eigenmächtig an die Einheimsung der Früchte zu gehen, wurde gebüsst; nur wenn etwa ein Dorfgenosse zu einerti „Ofenbach“ dringend einiger Sester des noch stehenden Getreides bedurfte, war er auf höhere Erlaubnis hin und unter Beobachtung gewisser Vorschriften zum Schutze der Anstösser berechtigt, dieses zu schneiden: „Were aber jemands,“ verordnet das Elgger Ilerrschaftsrecht, „ein ofenbach zu schniden, damit er der Ern erwarten möcht gar notwendig, der sol vmb erlouptnus zum vogt gan, . . . doch sol derselb mit sinem schniden keinem schaden thun, vnd so dass körn nit am weg stünde, heruss an weg tragen vnd ouch dann wenn ers jnfürt kein Boss noch vych daselbst nit weiden.“ 1 ) Vorerst hatten Geschworene zur Erntezeit auf einem Rundgang durch die Fluren die Reife der Früchte zu prüfen; sodann wurde auf ihren Antrag durch die Bauersame mit Mehrheit der 0 8. Art. 69 des Elgger Herrsehaftsreclites (1535) bei Pestalutz, Statuten, Heft I, 8. 375. Diese Vorschrift des Elgger Herrsehaftsreclites, welches, beiläufig erwähnt, noch im 17. Jahrhundert auch in den heute thurgauischen Dorfschaften Ettenhausen und Guntershausen bei Aadorf geltendes Recht war, reproduzieren in ähnlicher Fassung auch die Öffnungen von Steinmaur (bei Schau- berg, Zeitschrift für noch ungedruckte schweizerische Rechtsquellen, I, S. 92) und Töss (b. Grimm, W. I, S. 12 8). 11 Stimmen die Ernte auf bestimmte Zeit beschlossen, für einzelne Gewanne oder Oertlichkeiten besondere Tage angesetzt u. dgl. * 1 ) Damit sodann während der Ernte jedem Einzelnen Zugang und Abfuhr möglichst erleichtert werde, lag zunächst den An- stössern allgemein die Pflicht ob, auf Begehren eines wegbedürftigen Nachbars vorerst in zweckentsprechender Richtung eine Mahde zu schlagen und daselbst dem Bedrängten freie Bahn zu gewähren; kam der Nachbar der ergangenen Aufforderung nicht nach, so war jener berechtigt, selbst Hand anzulegen. Das Recht, den Mahdenschlag in dieser Weise zu begehren oder selbst zu üben, beansprucht heute noch die thurgauische Bauerschaft allerorten; und doch droht es, da die Wegbedürftigen von dem in § 38 des Plurgesetzes statuierten Rechte, gegen Entgeld ein dauerndes Notwegrecht verlangen zu dürfen, 2 ) immer häufiger Gebrauch machen, in Kürze zu verschwinden. Von den älteren Rechtsquellen bestätigt ausdrücklich einzig die Öffnung des Dorfes Flaach den Mahdenschlag als geltendes Recht. In etwas abweichender Form wird daselbst statuiert: „vnd ob einer wölt sin höw fieren dem andern durch sin grass, so sol er ein maden schlachen vund dordurch faren vund im nit grass wüsten.“ 3 ) Besonderen Pflichten, Weg zu geben, unterlagen ehemals ausserdem die Unterbeamten des Grundherrn oder Vogtes, Keller, Meier oder Ammann. Sie waren vormahdpflichtig, d. h. es lag ihnen ob, einige Tage vor der allgemeinen Ernte auf den An- r ) Vgl. in der Öffnung von Steinmaur (a. a. 0.): „Wenn man schnvden vund heüwen will sollen! die gescliwornen die frücht beschouwen, dann soll man ein gmeindt haben, wann vnd zu wellicher zeyt man schnvden ald heüwen solle, oder welle, vund was dann das mer Ist oder wirt, darby soll es blyben." — Im Gemeindeprotokoll von Basadingen findet sich vom 28. Brachmonat 1750 hinsichtlich der Heuernte folgende bemerkenswerte Notiz: „Gmeind gehalten vnd ist erkent wegen dem heuen auff künftigen Dienstag alss dem 1. Heumonat auff den wisen vndor dem Dorf, Donstags den 3. dito im Grüth.“ 2 ) S. unter tj 7, d) der Kotweg. 3 ) Grimm, "W. I, S. 93. — 12 wanden ihrer Aecker 1 ) zu schneiden, um so zur allgemeinen Ernte „der weit daselbs weg zu geben.“ 2 * ) In diesem Sinne wird dann in der Öffnung von Wellhausen verordnet: „Vnd wenn ein keller anfaeht schniden, so sol er auf allen anwanden, .... weg schneiden, wann man dess nothürftig ist, vund wann man das nit thät, so mag einer mit recht da hindurch fahren.“ 8 ) An die privatrechtlichen Normen der Ernteordnungen schliessen sich zumeist auch polizeiliche an. Es war verboten, Vieh zur Atzung in eine Zeig zu treiben, bevor die Schnitter sie gänzlich abgeschnitten, oder, was das nämliche bedeutet, der Zehntherr die Zehntgarben abgeholt hatte. 4 ) Ausgenommen wurden davon in der Regel die Pferde am Erntewagen. 5 ) Des Abends, wenn die Schnitter die Arbeit einstellten, hatte mit ihnen jedermann mit Zugtieren und Wagen die Zeigen zu verlassen. 6 * ) l ) An wenden nennt im Thurgau der Volkgmund die beiden Längsseiten der Aecker, Für- oder Anhäupter die beiden Kopfstücke. *) Aus der Öffnung von Kloten, b. Schauberg, Zeitschrift I, S. 187. *) Grimm, W. I, S. 248. 4 ) Öffnung von Griessenberg b. Weinfelden (in Thurg. Beiträge zur vaterl. Geschichte, Heft 17, S. 29): „so man körn oder haber schnit, sohl keiner dem anderen auf seinem Acker hübten, ... eh die zehend garben hinweg sind, vnd die äsch lär.“ lieber das Recht der Dorfgenossen, nach der Ernte auch auf Aecker, die im Sondereigentum anderer standen, Vieh zur Weide zu treiben, vgl. § 5, a) die Gemeinweide, zweiter Abschnitt. s ) Siehe Gebote des Gerichtes zu Tobel (Thurg. Beiträge zur vaterländischen Geschichte, Heft 17, S. 79): „Es sol ouch niemandt, so man anfacht schniden, kain vich in die lialm triben ald louffen lan . . . vuz das man abgeschnitten, vsgenommen die Ross, dormit ainer die garben jnfüert, mag er by im vff einem acher haben.“ Voch schärfere Vorsichts- massregeln schreibt hinsichtlich letzterer das Elgger Herrschaftsrecht (a. a. O.) vor: „wer dann schnyt, der sol gar kein vych by jhm nit weiden, wenn er aber jnfüren will, mag er die Ross aneinandren gebunden mit einem gewachsenen Menschen, der die Rossinhenden hebe, wol vffdemsinen weiden.“ 6 ) Vgl. z. B. im Elgger Herrschaftsrecht (a. a. 0.): „So bald ouch die Schnitter jm veld virabennd hand, sol gar niemands mehr, weder vff dem sinen noch sunst ... nit weiden noch hüten, die wyl noch körn oder haber im veld stat, es sige wenig oder vil.“ 13 Neben der Aussaat, Heu- und Getreideernte, den weitaus wichtigsten gemeinschaftlichen Vornahmen in den Zeigen, unterlagen auch unzählige andere Vorkehrungen geringerer Bedeutung vor Zeiten ebenfalls einheitlicher Regelung. So hatten, um einiges davon beizubringen, die Hanfbünten — kleine mit Hanf bepflanzte Parzellen im nächsten Umkreise der Dorfschaften — und die Rübenäcker in der Brache ihre Verbot- und Erlaubtage, d. h. wenn Hanf und Rüben der Reife entgegengingen, durfte der Eigentümer nurmehr an bestimmten Wochentagen nach jenen Erzeugnissen sehen, zu anderer Zeit waren Bünten und Brachäcker für jedermann bis zur gemeinsamen Einheimsung von Hanf und Rüben gebannt. Auch Kirschen, Birnen und Aepfel, „heimbsches“ sowohl als wildes Obst, unterlagen gemeinschaftlicher Lese zu bestimmter Zeit. An den festgesetzten Tagen selbst durfte wohl auch vor morgens sechs Uhr oder über die Mittagsstunde, oder wenn Sturmwind herrschte, nicht gelesen werden. Umgekehrt hatte die Gemeinschaft der Obstlese etwa eine Erweiterung der nachbarlichen Rechte zur Folge, wie solches hinsichtlich des „Kriesi- leset“ der Öffnung von Töss zu entnehmen ist, welche bestimmt: „das niemandem andern durch höw, körn, haber oder andre güter wandien oder weg machen soll, dan wo das in den kriesinen . . . beschäch.“ 1 ) § 4. 3. Gemeinsctiaft im RßbpMe. Wie wir gesehen, erinnern an eine einheitliche Vornahme von Aussaat und Ernte heute nur mehr wenige, kaum noch lebensfähige Rechtsgebilde. Umsomehr ist hervorzuheben, dass noch in unserer Zeit von Jahr zu Jahr die Weinlese in den Rebgeländen des Thurgaus nach altüberlieferter Art in Gemeinschaft vollbracht wird. Der Grund, demzufolge der „Wümmet“ wie ehedem den Rebbesitzern gemeinschaftlich ist, liegt offenbar *) Öffnung von Töss a. a. O. 14 in der eigentümlichen Anlage der Rebberge. Der Umstand, dass in denselben zumeist an steiler und schwer zugänglicher Halde Rebstück eng an Rebstück gelegt ist, zeitigte begreiflicherweise schon sehr früh zwischen anstossenden Parzellen auf gegenseitiger Duldung beruhende, den Winzern zu ordentlicher Bewerbung ihres Besitzes unentbehrliche Wegrechte über benachbartes fremdes Gut. Während nun die ähnlichen nachbarlichen Befugnisse, welche ehedem in den Zeigen den einzelnen Ackerbesitzern zustanden, im Thurgau im Laufe des 19. Jahrhunderts zufolge der Anlage eines vielmaschigen, geordneten Güterwegnetzes in den Gemeinden auf ein Geringes zusammengeschmolzen sind, haben sich die Wegrechte im Rebberge hei der unveränderten Struktur desselben erhalten und bedingen wie ehemals eine gemeinschaftliche Weinlese; denn stünde die Lese jedem zu jederzeit frei, so wäre es bei den erwähnten engen Beziehungen der Rebstücke untereinander dem Unredlichen ein leichtes, ohne entdeckt zu werden, sich auf Kosten des abwesenden Nachbars zu bereichern. 1 ) Schon zwei bis drei Wochen vor dem Beginn der Lese, wenn die Trauben allmählig reifen, werden nach altem Brauche, um einem jeden seinen Ertrag zu sichern, in einer Versammlung der Rebenbesitzer durch absolutes Stimmenmehr die Reben bis *) Mit der Gemeinschaft der Weinlese blieb, beiläufig bemerkt, gemäss dem konservativen Sinne, den die Bauerscliaft in Weinbauangelegenheiten an den Tag zu legen pflegt, auch anderes altüberliefertes Recht der Rebleute erhalten. So wurde am Untersee und im Thurtale bis in die Sechzigerjahre hinein alljährlich von einer Rebkommission ein einheitlicher Weinpreis festgesetzt und derselbe einer Oberbehörde, nicht selten dem Regierungsrate zur Genehmigung vorgelegt. Dass dies nach altüberkommener Uebung geschah, bestätigt ein Ausspruch des Weinfelder Ratsprotokolls vom 5. November 1675, durch welchen festgesetzt wird, dass alljährlich nach altem Brauch der Rat unter Zuzug von „fünff oder sechs Ehrbaren Rebmannen Eine billiche vnd Ehrbare Rechnung des Wins machen“ solle. Wohl überall wird ferner auch jetzt noch der Trottenherr für das Auspressen der Trauben nicht mit Geld, sondern mit einem Bruchteil des Mostes abgelöhnt. -— 15 zur Weinlese als geschlossen erklärt. 1 ) Dieses Verbot, die lieben zu betreten, hat sich im Laufe der Zeit merkwürdigerweise bedeutend verschärft. Noch das Elgger Herrschaftsrecht verfügt in folgenden Worten nur ein Verbot, die Reben des Nachbars zu betreten, d. h. eben die vorher erwähnten nachbarlichen Wegrechte auszuüben: „Es ist von alter har,“ heisst es dort, „alwegenn brucht vund an vuss harkommen, wan sich drubenn anfallend Ferwen, vund lind werden, das vogt vund vier Rät durch den weibel an eim sonntag, otfenlich jin der kilchen verbieten lassend, das niemands den anderen jin sinen wingarten Ygl. die §§ 72—79 des Flurgesetzes, wo diese Befugnis der Gesamtheit der Rebbesitzer, der Rebkorporation, einlässlich erörtert wird. Ich führe sie ihrer Eigenart wegen hier in exteuso auf: jsj 72. In der Regel bilden die in einer Ortsgemeinde wohnenden Rebenbesitzer die Korporation, welche mit Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten oder deren Bevollmächtigten für die ganz oder doch zum grÖBSern Teile in ihrem Ortsbanne gelegenen Weinberge die allgemeinverbindlichen Anordnungen über die Weinlese beschliesst. § 73. Liegt die Einheit der Anordnungen für eine Mehrzahl in einer Munizipalgemeinde gelegener Rebgelände oder für einen über eine ganze Munizipalgemeinde sich ausdehnenden Rebberg in einem gemeinschaftlichen Interesse der Rebenbesitzer, so sind die Mehrheitsbeschlüsse der in der betreffenden Munizipalgemeinde wohnhaften stimmberechtigten Rebenbesitzer, welche sich an der Abstimmung beteiligen oder sich dabei vertreten lassen, als der Willensausdruck der Gesamtkorporation zu betrachten. § 74. Dagegen kann den Besitzern eines für sich abgeschlossenen Weinberges das freie Verfügungsrecht über denselben nicht verweigert werden (§ 75), wenn hieraus für die übrigen Weinberge in keiner Hinsicht ein erheblicher Nachteil entsteht. § 75. Die Erklärung, von dem Rechte der §§ 73 und 74 Gebrauch machen zu wollen, ist an den Präsidenten der Flurbehörde abzugeben, welcher hierauf innert einer von ihm anzusetzenden Frist die Zustimmung oder Ablehnung der betreffenden Ortsgemeindekorporation beziehungsweise ihres Gesellschaftsorganes einholen wird. § 7(>. Anstände über die Abgrenzung der Rebbezirke, die Yer- fügungsrechte der Korporationen oder Privaten (soweit dieselben nicht privatrechtlicher Natur sind), sowie über die Stimmberechtigung u. dgl. entscheidet die Flurbehörde. § 77. Für sämtliche Rebenbesitzer, deren Grundstücke nicht rechtzeitig (vor dem Monat September) in eine von § 72 abweichende korpora- 16 gannge.“ 1 ) In einem Basadinger Gemeindeprotokoll aus dem 18. Jahrhundert erscheint der Rebenschluss bereits dahin abgeändert, dass während der Mittagstunden das Betreten eines Rebgutes selbst dem Eigentümer verboten sein soll. In der neueren Zeit endlich ist der letztere im Thurgau und auch anderwärts unter Gewährung einiger Erlaubtage dem Verbote ganz allgemein mitunterworfen worden. 2 3 * * * * ) Hinsichtlich des Rebenschlusses ist im Thurgau in den letzten Jahrzehnten die Frage viel erwogen worden, ob der Eigentümer eines Rebstückes innerhalb des zusammenhängenden Rebgeländes, das er in andere Kultur umgewandelt hat, sich trotzdem noch jenem zu fügen, also das Betreten seines Grundstückes in der geschlossenen Zeit, die Erlaubtage natürlich ausgenommen, zu unterlassen habe. 8 ) Auf Grund des Ursprungs und der Entwicklung der gemeinschaftlichen Weinlese kann die tive Abgrenzung (§§ 73 und 74) eingeteilt worden sind, haben die Anordnungen der Ortsgemeindekorporation oder ihrer Gesellschaftsorgane (§ 72) für das laufende Jahr Geltung. § 78. Als Gesellschaftsorgane sind, wenn die Korporationen nicht ausdrücklich etwas anderes beschliessen, die Ortsvorsteher bezw. Präsidenten der Flurbehöiden zu betrachten. § 79. Die Korporationen beschliessen namentlich: a) Ueber den Schluss der Reben und die Bedingungen, unter welchen die Reben von den Eigentümern während der geschlossenen Zeit betreten werden dürfen; b) über die Anordnung von Wachen u dgl.; c) über den Anfang und allfälligen Unterbruch der Weinlese; d) über das Beitragsverhältnis der Einzelnen an die Kosten der Wache und an allfällig weitere Yerwaltungskosten. Anstände über lit. d werden von der Flurbehörde nach dem Mass- stabe des Besitzes (§ 29, lit. a) entschieden. *) S. Art. 70, bei Pestalutz, Statuten, I, S. 375. 2 ) S. § 75 lit. a des Flurgesetzes. 3 ) Bereits im Jahre 1875 taucht diese Frage im Flurprotokolle von Ermatingen auf, in einer Verhandlung vom 27 September. Mehrere Besitzer von ehemaligen Rebgrundstücken innerhalb des Rebberges im „Wüsterfeld“ klagten, es sei ihnen durch den Rebenschluss unmöglich gemacht worden, ihre Erzeugnisse auf jenen Grundstücken zu geeigneter Zeit einzuheimsen. Die Parteien fügten sich jedoch einem vermittelnden Spruche der Flurkommission. 17 gestellte Frage nur bejaht werden; denn wie es in früherer Zeit dem Einzelnen nicht erlaubt war, die Fruchtfolge in den Zeigen zu brechen oder der Anbau- und Erntorduung zuwider- zuliandeln, ebensowenig kann es heute einem Rebbesitzer gestattet sein, durch eigenmächtiges Vorgehen die Anordnung eines gehörigen Rebenschlusses und der einheitlichen Weinlese zu vereiteln. 1 ) Die Weinlese selbst wird erst nach einem Rundgang eines Ausschusses erfahrener Rebleute auf ihren Antrag je für die einzelnen Lagen auf bestimmte Tage angesetzt. Beginn und allfälligen Unterbruch der Lese 2 3 * ) kündet den Rebleuten nach alter Sitte an den meisten Orten ein Zeichen der Kirchenglocke an. Ein eigentümlicher Brauch, der sich etwa an die Beendigung der Weinlese knüpft, darf zum Schlüsse hier nicht mit Stillschweigen übergangen werden, obwohl er mit ländlicher Arbeitsgemeinschaft kaum im Zusammenhang steht. Wenn in allen Lagen die Winzer mit der Lese zu Ende sind, wird noch da und dort den Dorfkindern freigegeben, im ganzen Rebgelände in Kreuz und Quer nach zurückgelassenen Trauben zu suchen. An andern Orten dagegen ist das „Nachsücheln“, weil Missbrauche sich einschlichen, bereits früh verboten worden. 8 ) 1 ) Zu dieser Lösung gelangt auch ein vom Regierungsrate in einem Flurrekurse in letzter Instanz gefälltes Urteil vom Jahre 1892 (siehe den Rechenschaftsbericht des Regierungsrates von diesem Jahre, S. 25). Die Motivierung desselben erscheint jedoch mehr von praktischen Gründen geleitet. Dürften die Grundstücke im zusammenhängenden Rebberge, welche früher Rebland waren, während des Rebenschlusses beliebig begangen und befahren werden, „so wäre die hieraus für die Rebenbesitzer erwachsende Gefahr,“ heisst es daselbst, „unzweifelhaft grösser, als die wirkliche Schädigung, die für die Besitzer anderer Kulturen bei der Befolgung der Schliessungsvorschriften da eintreten kann, wo die Kulturart den besonderen Verhältnissen richtig angepasst wird.“ Ueber die Kompetenz des Regierungsrates in Flursachen s. § 6, Note 1, 2. Abschnitt. 2 ) Die Weinlese ist bei eintretendem Regen oder allzu grosser Hitze, das letztere, um einer Essigbildung vorzubeugen, sofort einzustellen. 3 ) So bereits im Elgger Herrschaftsrecht, Art. 70 a. a. O.: „Es ist ouch angesehenn dass Niemands dem anndren, wenn er abgewimmet hat, 2 18 § 5 - 4. Gemeinschaft in Nutzung der Allmende. Allmende oder Gemeinland, Gesamteigentum der Markgenossen, war ehedem in weiterem Sinne alles Land der Dorfmark, soweit solches nicht im Sondereigentum Einzelner stand. Zur Allmende in diesem Sinne gehörten also auch die unwirtlichen Hänge, die Schutthalden, die Quellen und Wasserläufe, ln engerer Bedeutung umfasste das Wort nur das gemeine Weidland der Mark und die Wälder, soweit sie nicht im Eigentum des Gerichtsherrn standen. Bei Darstellung der gemeinsamen und unmittelbaren Nutzung der Allmende in Parallele zu der gemeinschaftlichen Vornahme der Arbeiten in der Flur und im Kebberge, welche sich natur- gemäss nur auf die Gemeinweide und den gemeinschaftlichen nit jnn sine reben nachsüchen noch gan sol, damit die reben nit abdretten vnd stecken abbrochen werdenn.“ Im Basadinger Gemeindeprotokoll aus dem 18. Jahrhundert wird mehrfach mit dem „Sticheln“ auch das „Reben- strielen“ und „Bogenaushauen“ verboten; unter Bogenaushauen versteht dasselbe die Sitte, nach dem Wümmet in fremder Leute Reben Ableger zu schneiden. Um einem Irrtum vorzubeugen, mag erwähnt werden, dass das Recht im Rebberge nach vollendeter Lese zurückgelassene Trauben zu suchen, durchaus nicht etwa wie die alte Gomeinweide der Dorfgenossen auf den abgeschnittenen Zeigen, als ein Residuum früheren Gesamteigentums der Markgenossen an Grund und Boden aufzufassen ist; hier liegt vielmehr, wie in dem ebenfalls verbreiteten Aelirenlesen der Kinder nach der Ernte und der Obstlese der Armen, eine Schöpfung mittelalterlichen kirchlichen Geistes vor uns. Es sollte auf diesem Wege von den reichen Erträgnissen der Begüterten alljährlich ein Körnlein den Armen zu teil werden. Dass dieser Gedanke den genannten Rechtsgebilden zu Grunde liegt, bestätigt uns hinsichtlich der Obsternte der Armen wenigstens, eine Kotiz im Weinfelder Flurprotokolle vom 27. August 1862, wonach die Armen zu Wein- felden auf ihre bisherige Befugnis, an den Werktagen nachmittags von 1—4 Uhr in der freien Flur Fallobst einzusammeln, verzichtet hätten, die Flurkommission aber dafür beschlossen habe, nach beendigtem Einsammeln des Obstsegens bei den Güterbesitzern um einen freiwilligen Beitrag, sei es an barem Geld oder an Obst, einzukommen, damit doch wie bisher von dem Obstsegen den Armen etwas abfalle. 19 Bezug der Erträgnisse des Gemeinwaldes bezieht, kommt selbstverständlich nur die letztere Bedeutung in Betracht. a) Die Gemeinweide. Der gemeine Weidgang, das „Trieb vnd Trat“ der Dorfgenossen, wie jener in den Dorfoffuungen der Ostschweiz gewöhnlich genannt wird, bildete das ganze Mittelalter hindurch bis in die Neuzeit hinein, als noch Futterkräuter nur in sehr geringem Masse gebaut und deshalb die Viehhabe in den Dorf- schaften, so lange nur die Witterung es erlaubte, zur Weide getrieben wurde, die Grundlage der Landwirtschaft. Doch genoss das Vieh einer Genossenschaft nicht etwa nur auf Mösern, Berg- oder Wald wiesen der gemeinen Weide, sondern es wurde, was besonders hervorzuheben ist, — die Eschzelgen, so lange sie mit Getreide bestanden waren, und die ewigen Einfänge, d. h. die dauernd der Sondernutzung dienenden Gärten, Biinten und Rebberge ausgenommen, — ohne Unterschied auch auf die Sondergrundstücke der einzelnen aufgetrieben. Dieses Recht der Gesamtheit haftete an den letztem als ein Ueberrest aus einer Zeit, da den Genossen in den Dorfmarken überhaupt noch kein Sondergut zustand. 1 ) Sobald die junge Saat sprosste, wurden die Eschzelgen der Weide verschlossen und zum Schutze vor dem frei ätzenden Vieh bis zur Ernte wie die Einfäuge umzäunt, ein Zeitraum, während dessen mit dem Ackerfelde gewöhnlich auch die Wiesen- stiicke in den Eschzelgen in Sondernutzung blieben. Hernach beanspruchten die Markgenossen wieder auf Stoppelfeld und Zeigwiesen die Weide. 2 ) 1 ) Die Gemeinweide auf Sondereigentum in den Zeigen hat man früher in der Doktrin mühsam genug als iura compascui oder compasculationis unter den römischrechtlichen Servitutcnhegriff gezwängt, heute ist man allerseits darüber klar, dass hier ein Rest ehemaligen Gesamteigentums der Markgenossenschaft an der ganzen Flur vorliegt. 2 ) S. beziigl. der letzteren z. B. in der Öffnung von Rüdlingen (hei Meyer, TJnoth 1, 17): „Wenn vnser veld ledig wird, so sond oucli die veldwisen, die darinne ligen, oucli ledig sin, vnd sond ouc.h in frid ligen, so die zeigen in frid ligen.“ 20 Den einzelnen war keineswegs freigestellt, beliebig viel Viehhäupter zur Gemeinweide aufzutreiben; nur mit so viel Stücken wurden sie zugelassen, als nach Massgabe seines Grundbesitzes ein jeder alljährlich überwintern konnte. 1 ) Die allgemeine Weide begann im Frühling, sobald der Schnee von den Fluren gewichen war und endete erst wieder, wenn der Winter sich einstellte. Jeweils zu Weihnachten sollten, wie es in einer zürcherischen Öffnung heisst, 2 ) die Dorfgenossen zusammensitzen und einen Hirten kiesen, der im kommenden Jahre des weidenden Viehes warte, damit es nirgends zu Schaden gehe. Wessen Vieh nicht vor den gemeinsamen Hirten getrieben wurde und dann im Felde etwa eine Umzäunung brach und Schaden anrichtete, das wurde vom Feldforster zu Pfand gesetzt und, damit um so schneller durch Zahlung der verfallenen Busse das Pfand vom Eigentümer gelöst werde, ohne jegliche Nahrung belassen. In launiger Weise berichtet über diese Pfandsetzung die Öffnung von Tägerwilen: „der feldforster soll alle tage am morgen ausgehen, so er erkennen mag, welcherlei pfenning eine münze ist, vnd wes vich er in eschen oder wiesen ergreift, das soll er im kellhof einthun, jedem ein stein in einer gelten hinsetzen vnd wasser in einer riteren (ein Sandsieb) vnd lassen stehen, bis einem herren der bann bezahlt ist.“ 3 ) Wohl mochten durch Zäune die Kulturen vor den ätzenden Vierfüssern leidlich behütet werden, gegenüber dem Federvieh, das über sie hinweg flog, boten sie keinen Schutz. Deshalb wird denn wieder in der Öffnung von Tägerwilen hinsichtlich der Hühner ausgeführt, dass sie nur soweit die allberechtigten Hofstätten im Dorfe reichen, frei laufen dürfen; auf vereinzelten Hofstätten dagegen wurde durch altertümlichen Sichelwurf, den *) S. Öffnung von Aadorf (bei Schauberg, Zeitschrift II, S. 74): „So war von altem lierkommen, dass dheiner mer vich ze Aadorf haben so), dann das er vs synen güeteren gewintern mag, vnd welicher dann da wäre, vnd nit güeter hebe, demselben soll man ein Kuh, ein schwyn vnd ein Kalb gan lassen.“ 2 ) Öffnung von Kloten, bei Soliauberg, Zeitschrift I, S. 187. 8 ) Offnnng von Tägerwilen, b. G. W. IV, S. 421. 21 humoristisch gefärbte Bedingungen erschwerten, ja vielfach nahezu verunmöglichten, bestimmt, wie weit dieselben auf fremdem Boden geduldet werden mussten. 1 ) Ein schweres Gericht wurde auch über jene Gänse verhängt, die es sich etwa beikommen Hessen, über einen Zaun zu fliegen; unter anderen Öffnungen bemerkt diejenige vou Uesslingen über das Verfahren, das bei dergleichen Delikten gemeiniglich eingeschlagen wurde, eingehend folgendes: „item von der gens wegen, wenn die durch ainen zun oder hag schliefend, so sol der, des der zun oder hag ist, die löcher vermachen, wär aber, das si vber zun oder hag flügint, so mag einer die gens fachen, vnd si bi dem Schnabel in den zun stecken, vnd hinüber werfen vnd hangen lassen.“ Im Zaun steckend, mochten sie ihr freches Beginnen zur Genüge bereuen. 2 ) b) Gemeinschaftliche Nutzung des Gemeinwaldes. Wie die Weide stand auch der Wald den Dorfgenossen zur unmittelbaren Nutzung zu Gebote. Alljährlich wies die Bauersame durch ihre Beamten jedem einzelnen ein örtlich abgegrenztes Gebiet, einen Holzhau zu, damit er daraus zu seiner *) S. in der Öffnung a. a. 0.: „wo recht alt eeliofstett sindt, der mag die hiiener gan lassen, wie von alter har vngefarlich; wo aber nit alt hofstett sind, vnd einer by demselben huss hüener haben wil, der soll die hüener nit witer vff ander liith gan lassen dann sover, das die frow vff dess huss first stan, vnd ain sicliell in die linggen hand nemen, vnd sover sy dann mit derselben handt werfen mag, so wit mögen die hiiener gon, vnd nit witer.“ Ebenso verordnen auch andere Öffnungen mit geringfügigen Aen- derungen, z. B. diejenige von Kilchberg im Kanton St. Gallen (b. G. W. I, Seite 217). Vgl. hierüber und über das folgende auch J. Meyer, Poesie im alten thurgauischen Rechte, in den Th. Beitr. z. v. G., 29. Heft, S. 5 ff. 2 ) Öffnung von Hesslingen, G. W. V. S. 108. Mit ähnlicher Strafe bedroht die Öffnung von Kilchberg (a. a. O.) Ziegen, welche zum zweiten male einen fremden Zaun überspringen ; der beschädigte Nachbar durfte sie nach der Öffnung: „an den ruggen legen, vnd jnen die liorn in die erden stossen, vnd sy also ligen lassen.“ 22 — Notdurft Bau- und Brennholz ziehe; dom Küfer, Schreiner und Wagner ward überdies Jahr fiir Jahr nach Bedürfnis Werkholz zugewiesen. 1 ) Ein Holzförster hatte im Walde den Vorkehrungen der einzelnen gegenüber die Interessen der Gemeinde wahrzuuehmon. Er sollte vornehmlich darauf dringen, dass jeder Genosse den ihm zugewiesenen Hau nach erfolgter Nutzung zum Schutze des jungen Aufwuchses vor dem im Walde weidenden Vieh sechs Jahre lang umzäunt hielt; 2 ) ihm lag ob, den Hauberechtigten die TJeberständer, Hochstämme, die für einmal der Axt entgehen sollten, zu bezeichnen, die Missachtung der Holzabfuhrzeiten, sowie das Liegenlassen von unentrindetem Bau- und Nutzholz über die Saftzeit hinaus zu ahnden, bei anhaltender Nässe die Holzwege zu sperren u. a. m. !! ) B So findet sich z. B. im Gemeindeprotokoll von Basadingen unterm 16. Brachmonat 1776 ein derartiger Gemeindeheschluss verzeichnet, wie folgt: „Dem N. N. ist zu einem Wagenschopf erlaubt Buholz. Dem Wagner ist erlaubt, wie es im Holz gefunden wird (d. h so gut er es an Qualität finden mag). Dem Küfer ist ain aich, dem Schreiner ain Dennlj erlaubt.“ B Absolute Verbote des Weidganges im Walde begegnen erst seit den Zwanziger Jahren des vorigen Jahrhunderts. 3 ) Damit der Holzförster zu Tägerwilen diesen seinen vielseitigen Pflichten ja recht, nachkäme, musste er, wie die an munteren Schnurren reiche Öffnung erzählt, bei seinem Dienstantritt dem Gerichtsherrn schwören! so fleissig Tag um Tag den AVald abzugehen, dass er wöchentlich ein Paar Schuhe durehlaufe; dafür gestattete ihm der Herr, jeweils am Freitag nach Konstanz zu gehen, dort Leder zu kaufen und sein Schuhwerk zu flicken. Öffnung von Tägerwilen (a. a. 0.): „die gemeinde soll einen holzförstor wählen, vnd dieser dem herrn schwören, dasz er alle tage in den wähl gehen wolle; nur am freitag mag er nach Constantz gehen, vm leder zu kaufen, womit er seine schuhe flicken könne.“ Der Bannwart von Fluntern mochte demgegenüber mit seinem Herrn, dem Probste zu Zürich, der zwar verlangte, dass er mit dem Morgensterne in den Wald ziehe, ihn aber mittags daheim imbissen liess, wohl zufrieden sein. „Es sol auch ein Bannwart“ — so meldet die Öffnung — „von hus gan mit den morgen- sternen, vnd ze Summerzit mit dem hirten wider heim, vnd sol enbissen on Gövärde, vnd sol damit wider ze holtze gan vnd mit dem Abentstern wider heim gan.“ Öffnung von Fluntern, in Zeitschrift f. schw, K. IV. A. F. S. 136. 23 Dass den Dorfgenossen zu unschädlicher Zeit auch freistand, im Gemeinwalde Reisig, Laub und Waldfrüchte zu sammeln, braucht kaum erwähnt zu werden. Doch muten uns heute die einlässlichen Vorschriften, welche ältere bäuerliche Rechtsquellen über gemeinschaftliche Lese von Eicheln und Bucheckern, des Ackrats, aufstellen, eigentümlich an. 1 ) Vornehmlich im untern Thurgau und im zürcherischen Rheingebiet scheint eine einheitliche, je nach Umfang des bäuerlichen Betriebes den einzelnen in verschiedenem Masse zustehende Eichellese in Uebung gewesen zu sein. So besassen bei der Eichellese in den Wäldern zu Ellikon die Hofmeier, die Huber und Schupisser gegenüber der Gemeinde ein verschieden abgestuftes Vorrecht: „ein hoffmeyer,“ stellt die OffnuDg fest, „sol ain tag mit fier personen vorlesen. Item ein liuober mit zwain personen, ein schuopesser mit ainer person vnd darnach ain gemaind.“ 2 ) Zu Weyach dagegen, wo man die Schweine zur Eichelmast in den Wald auftrieb, war, wie aus der dortigen Otfnung hervorgeht, die Berechtigung je nach der Zahl der Viehhäupter, die einer sein eigen nannte, ebenfalls eine andere: „Ein Pur“, so wird verordnet, „so mit einem Zug (zwei Stück Vieh) buwet, soll Gewalt haben, acht Schwin, sodann einer, so mit zweien Zügen buwet, zwölf Schwin, vnd ein Tagnauwer (Taglöhner) drei Schwin in Ackeret gaan vnd louffen ze lassen.“ 3 ) Wiewohl die gemeinschaftliche Lese des Ackrats zu Ende des 18. Jahrhunderts, als man anfing, die Kartoffeln in grossem Umfange zur Schweinemast zu verwenden, rasch in Abgang kam, wurden noch den 1. September 1797 anlässlich der bevorstehenden Eichellese zu Basadingen die Leute ermahnt, der alten Ordnung 1 ) Dass Ackrat, Ackeret oder Ackram den Ertrag an Eicheln und Buchnüssen bedeutet, geht recht deutlich aus einer Stelle der Öffnung von Dübendorf hervor, in welcher auseinandergesetzt wird, dass der Yogt daselbst das Recht habe, mit bis an dreissig Schweinen der Bauersanie zu Dübendorf Weidgenosse zu sein, „ob es in dheinem Jar bescheche das in Ir höltzern vil eichein vnd buochs ('Bucheckern) wurde, das darumb gross aehrat wurde.“ Öffnung von Dübendorf, bei Schauberg, Zeitschr. I, S. 98. 2 ) Öffnung von Ellikon, b. Schauberg, Zeitschrift I, S. 153. 3 ) Öffnung von Weyack, Zeitschrift f, schw. R. IY. A. F. S. 178. 24 gemäss ihren Anteil zu sammeln; über die Vorbereitungen, welche, dabei zu geregelter Lese von gemeindswegen getroffen wurden, enthält das Basadinger Gemeindeprotokoll unter obigem Datum folgenden Auszug: „ist erkennt, wegen den aicheln wen ain Erlaubtag sey, werdi man das gemeindglögli lüten vnnd denn soly nur eines aus dem Haus gehen vnd zu dem gemeind hus erscheinen vnd mit namen vnd geschlecht aben gelesen werden.“ Zweiter Abschnitt, Die nachbarlichen Rechte im besonderen. § 6 - 1. Allgemeines, Nachdem wir in einem ersten Teile alte thurgauische Feldbaugemeinschaft, unter besonderer Berücksichtigung dessen, was davon auf uns gekommen ist, darzustellen versucht haben, soll in der Folge auf eine Betrachtung einzelner nachbarrechtlicher Typen, wie sich solche im Laufe der Jahrhunderte im Rahmen jener Gemeinschaft in hundertfältigen Gestalten, aus der Seele des Landvolkes heraus gebildet, näher eingetreten werden. Suchen wir vorerst noch einmal die juristische Natur der nachbarrechtlichen Normen darzustellen. 1 ) Der Grundeigentümer ist in der Regel befugt, innerhalb der Grenzen seines Grundstückes zu schalten und zu walten, ohne irgendwie auf die Interessen seiner Nachbarn Rücksicht nehmen zu müssen. An der Grenze aber endigt sein Recht. So scheidet ein einfacher Grundsatz die Kompetenzen der einzelnen. Die menschliche Betätigung ist aber viel zu mannigfaltig, als dass der genannte Rechtssatz absolute Durchführung *) Vergl. zum folgenden die Ausführungen bei E. Huber, System und Geschichte des schweizerischen Privatrechtes, Bd. III, S 273—275. 2