Thurgaursche Finanzfragen Thurgauische Finanzfragen Leitsätze des Vortrages von Redaktor Huber an der Delegiertenversammlung der freisinnig-demokratischen Partei in Arbon, 8. Dezember 1912 Druck von Huber L Co. in Frauenseld Chronisches Defizit, erschreckendes Schwinden des Staatsgutes, Klagen über allzu harte Steuerpraxis, voraussichtlicher Rückgang des Steuerkapitals, Auswanderung der Industrie, mit diesen wenigen Strichen läßt sich das düstere Bild der thurgauischen Staatsfinanzen zeichnen.* Im Großen Rate ist auch schon der Grundfehler in unserer Finanzverwaltung gestreift worden. Er besteht darin, daß kein Unterschied gemacht wurde zwischen ordentlichem und außerordentlichem Bedarf und daß infolgedessen auch nicht unterschieden wurde zwischen ordentlichen und außerordentlichen Deckungsmitteln. Es wurde gegen die Grundregel verstoßen, wonach nur für den ordentlichen Bedarf (Besoldungen, auf Gesetz beruhende Subventionen, Gebäudeunterhalt, Wasserbau u. dgl.) die ordentlichen Einnahmen aus dem Staatsgut, aus Monopolen und Regalien, Bundessubventionen, bestehenden Steuern aufzukommen haben, daß dagegen für außerordentliche Ausgaben (Subventionen für Eisenbahnen, Bau von Staatsgebäuden u. dgl.) auch außerordentliche Deckungsmittel gesucht und hergeschafft werden müssen. Zu diesen gehören neue Steuern, Spezialsteuern (man spricht z. B. in St. Gallen von einer Eisenbahnsteuer) und namentlich die Anleihen. Bedarf und Deckungsmittel * Nach den letzten zehn Staatsrechnungen war der Stand des reinen Staatsvermögens folgender: 1902: 13967768 Fr. 58 Rp.; 1903: 14066777 Fr. 24 Rp.; 1904: 14342217 Fr. 40 Rp.; 1905: 14438420 Fr. 78 Rp.; 1906: 15091097 Fr. 89 Rp.; 1907 15229141 Fr- 89 RP.; 1908: 15081591 Fr- 33 Rp-; 1909 14680039 Fr. 23 Rp.; 1910: 14113963 Fr- 62 RP.; 1911 13072991 Fr. 02 Rp. 4 Ersparnisse. Im Thurgau hat man bisher fast durchwegs einfach aus den ordentlichen Einnahmen geschöpft, auch für die Bestreitung außerordentlicher Bedürfnisse, und dann, wo es sich nicht um produktive Ausgaben handelte, lediglich Abschreibungen am Staatsgute vorgenommen. Mit diesem System muß von Stund' an gebrochen werden. Das Verfahren, das bei der Finanzierung des kantonalen Elektrizitätswerkes eingeschlagen wurde, muß Vorbild und Regel werden, und wenn wir Anleihen für unproduktive Zwecke aufnehmen, so müssen diese auch amortisiert werden. Der Einwand, daß man bei ständigem Defizit nicht noch amortisieren könne, ist unstich- haltig; es muß eben doch geschehen; denn man hält damit wenigstens die Minderung des Staatsgutes auf und erhält ein klares Budgetbild. Freilich werden durch eine solche formelle Bereinigung unserer Staatsrechnung noch keine Mittel erübrigt oder neue gewonnen. Man steht deshalb vor den Fragen: Kann gespart werden? Können neue Einnahmequellen erschlossen werden? Große Abstriche in den Ausgaben sind kaum denkbar. Unsere Staatsverwaltung ist im allgemeinen nicht verschwenderisch; die Besoldungen sind sogar schlecht; zudem beruhen viele Ausgaben aus Gesetz und können deshalb nicht ohne weiteres reguliert werden. Etwelche Ersparnisse wären vielleicht in der Bezirksverwaltuug durch Verminderung der acht Bezirke auf vier und durch die Reform des Gerichtswesens zu erzielen; bei Einführung des Bezirksgrundbuches könnten wohl mit der Hälfte der budgetierten 130000 Fr. 8 zufriedene Beamten an Stelle von 32 unzufriedenen geschaffen werden. Auch auf den Schulhausbauten läßt sich wohl ein Erhebliches einsparen. Die Staatsbeiträge an solche wurden durch Großratsbeschluß vom Jahre 1894 auf 10—25 "/g der Baukosten festgesetzt; die Verordnung über die Ver- Wendung der Bundessubvention für die öffentliche Primärschule ermöglichte dann aber vom Jahre 1904 an die Erhöhung des gesamten Beitrages bis auf die Hälfte der effektiven Baukosten. Der Beschluß des Großen Rates vom 25. November 1912, wonach im Jahre 1912 nicht mehr als 200000 und später nicht über 150000 Fr. jährlich au solchen Subventionen ausgegeben werden dürfen, führt zu Ungerechtigkeiten; richtiger wäre es, den Normalsatz für den Beitrag zu ändern und als solchen etwa einen bestimmten Betrag für den Kubikmeter umbauten Raumes zu wählen. Auch bei den sonstigen Beiträgen, für Vereine und Fachschulen, läßt sich wenig reduzieren, da sie meist an Gesellschaften und Institute fließen, die öffentliche Aufgaben erfüllen und dadurch den Staat entlasten. Im allgemeinen ist zu sagen, daß der Grund für das Mißverhältnis zwischen Ausgaben und Einnahmen nicht in Geldverschleuderung, sondern tiefer liegt: Die Bedürfnisse des modernen Staates, und somit auch des unsrigen, sind in einer Weise gewachsen, mit welcher die ökonomische Entwicklung des Kantons, der wirtschaftliche Aufschwung der Bevölkerung nicht überall Schritt gehalten hat. Da handelt es sich aber um eine Sanierung von langer Hand; es müßte der Geist der Initiative wachsen, ein schöpferischer Zug in Behörden und Volk kommen. Auch wenn das der Fall wäre, würden jedoch die Wirkungen sich nicht von heute auf morgen zeigen. Ob es indessen unter solchen Umständen richtig wäre, noch knickeriger zu werden, den Franken zweimal statt nur einmal zu wenden, das frägt sich; das wäre weder großzügig noch geschäftsmäßig gehandelt, sondern würde fast gleichbedeutend sein mit dem Entschlüsse, den Ruf eines fortschrittlichen Kantons preiszugeben und sich mit der Stellung im Hintertreffen zu begnügen. Von ungünstigem Einfluß auf die wirtschaftliche Entwicklung im Kanton und somit auch auf die Staatsfinanzen ist der 6 Umstand, daß es im Kanton keine Volksreichen Orte mit großer Steuerkraft gibt, daß dagegen ringsum in der Nähe der thurgauischen Grenze größere Städte liegen, in denen zahlreiche Kantonseinwohner regelmäßig ihre Einkäufe machen. Die auf diese Weise sich vollziehende Abwanderung thurgauischen Geldes bildet eine empfindliche Schädigung des einheimischen Gewerbes, die auch in einer Minderung der Steuerkraft zum Ausdrucke kommt. Doch läßt sich diesem Übelstande erst recht nicht durch rasch wirksame Mittel abhelfen. Neue Einnahme». Man wird also schon nach neuen Einnahmen forschen Steuergesetz, müssen. Kann aus dem Steuergesetze mehr herausgebracht werden? Dieses ist entschieden zu wenig feinmaschig; zu viele schlüpfen durch; dafür werden andere zu brutal angefaßt. Man wird sich auch mit den Klagen der letzteren befassen müssen, selbst auf die Gefahr hin, daß man dabei deren Berechtigung erkennt und so zu weiterer Schmälerung des Steuerertrages gelangt. Das Begehren der Eisenbahner um Befreiung der Einlagen in den Pensions- und Hilfsfonds von der Einkommensteuer ist grundsätzlich gerechtfertigt.* Das Gerechtigkeitsgefühl zwingt zur Unterstützung des Postulates Existenzminimum nach Erhöhung des Existenzminimums; denn nachdem im letzten Jahrzehnt die Lebenshaltung sich wohl um 30 o/o verteuert hat, entsprechen die 600 Fr. Existenzminimum nicht mehr dem, was man 1898 gewähren wollte. „Die Steuerfähigkeit des einzelnen beginnt erst da, wo der unbedingt erforderliche Lebensbedarf gedeckt ist und der Genuß des Entbehrlichen ansängt." (Eheberg.) Erhöhung auf 800 Fr. wäre angemessen; gleichzeitig sollte aber bei Familien ein weiterer Abzug von vielleicht 100 Fr. für jedes in der Haushaltung lebende unerwachsene Kind und jede unterstützungsbedürftige * Diesem Begehren ist inzwischen durch Beschluß des Regierungsrates entsprochen worden. 7 Person vom steuerbaren Einkommen gestattet sein. Das Existenzminimum ist nach dem Entwurf der zürcherischen Regierung für ein neues Steuergesetz und in dem (verworfenen) Entwurf für ein bernisches Steuergesetz auf 800 Fr., in Preußen auf 900 Mk. angesetzt. Nach der beimischen Vorlage würde sich der Betrag für jedes Kind unter 18 Jahren um 100 Fr. erhöht haben. In Baselstadt sind von der Einkommens- und Erwerbssteuer befreit: 1. Personen, deren Gesamteinkommen im betreffenden Jahre 1200 Fr. nicht übersteigt; 2. Verheiratete, welche eigenen Haushalt führen, und Witwer, welche mit unerwachsenen Kindern in gemeinsamem Haushalte leben, wenn ihr Einkommen im betreffenden Jahre 1500 Fr. nicht übersteigt; 3. Witwen, welche mit unerwachsenen Kindern in gemeinsamem Haushalte leben, wenn ihr Einkommen im betreffenden Jahre 2000 Fr. nicht übersteigt. Zur Milderung des Ausfalles für die Staatskasse könnte der Abzug des Existeuzminimums nur vom Erwerbseinkommen oder nur bis zu einer bestimmten Höhe des Gesamteinkommens zugelassen werden. Nach der formulierten Initiative für ein neues luzernisches Steuergesetz sollen von der Erwerbssteuer frei sein vom Gesamterwerb eines einzelnen 800 Fr., vom Gesamterwerb einer Familie 1200 Fr. Zählt die Familie mehr als zwei Kinder unter achtzehn Jahren, so erhöht sich die steuerfreie Quote für jedes weitere Kind unter achtzehn Jahren um 100 Fr. Diese Abzüge sollen in vollem Umfange eintreten bei einer Einzelperson bis zu einem Erwerbe, welcher 2000 Fr. nicht übersteigt, und bei einem Steuerpflichtigen mit Familie bis zu einem Erwerb, welcher 2600 Fr. nicht übersteigt. Für jede 200 Fr. weitern Erwerbes vermindert sich der Abzug um je 100 Fr. Wenn der Gesamterwerb 3200 Fr. bei einem Einzelnen und 4000 Fr. bei einer Familie übersteigt, so findet kein Abzug mehr statt. Auch den Beschwerden der Industriellen wegen der Be- Abschreibung-». Handlung der Abschreibungen ist aus den oft erörterten 8 Gründen endlich Rechnung zu tragen; wahrscheinlich hat die Regierung das bisher nur deshalb nicht getan, weil sie eine weitere Minderung des Steuerertrages befürchtete. Doch ist ein solcher Standpunkt grundsätzlich unrichtig; denn im Steuerwesen hat die volkswirtschaftlich-ethische Forderung nach Steuergerechtigkeit mindestens ebenso viel Anspruch aus Geltung wie das rein fiskalische Streben nach möglichst hohem Steuerertrag e. Gegen die Praxis des Staates spricht auch die niedliche Tatsache, daß der Staat seinem eigenen Institute, der Kantonalbank, in Z 17 des Gesetzes den Abzug der Abschreibungsbeträge bei der Ermittlung des Reingewinnes Progression ausdrücklich gestattet.* Auch die Steuerprogression ist entschieden zu hart, namentlich beim Vermögen. Das zeigt z. B. der Vergleich des thurgauischen Gesetzes mit der neuen luzernischen Steuerinitiative. Nach dieser soll die Progression bei 75000 Fr. mit ^/s«, beginnen und bei einer Million mit nur r°/so das Maximum erreichen. Im Thurgau hebt sie bei 80000 Fr. mit Vio an und erreicht bei 500000 Fr. schon den Höchstbetrag von "/io. Aehnlich ist das Mißverhältnis beim Einkommen: Luzern Beginn bei 6000 mit i/so, Maximum bei 20000 mit ^/so, Thurgau Beginn bei 1200 mit Vro, Maximum bei 11000 mit ^/ro. Sprechend ist auch die Tatsache, daß die Thurgauische Hypothekenbank letztes Jahr bei 20 Millionen Aktienkapital nicht weniger als 233000 Fr. an Steuern bezahlte, während Leu L Co. in Zürich bei 30 Millionen mit 175000 Fr., die Toggen- burger Bank bei 15 Millionen mit 78000 Fr., die Bank in Winterthur bei 16 Millionen gar mit 65000 Fr. wegkamen. Die Verfügung, wonach die Aktiengesellschaften das * Die neue Vollziehungsverordnung zum Steuergesetze sagt uuu in Z 19: Die Berechnung der Geschäftseinkommen findet in der Weise statt, daß von den Bruttoeinnahmen die Betriebsausgaben, einschließlich geschäftsmäßig begründete Abschreibungen am Betriebsinventar, in Abzug kommen. 9 gesamte Aktienkapital an ihrem Sitze zu versteuern haben, bewirkt eben nicht nur, daß das Aktienkapital voll zur Besteuerung gelangt, sondern auch, daß es infolge der Progression einem weit Hähern Steuersätze unterworfen ist, als wenn jeder einzelne Aktionär seinen Aktienbesitz versteuern müßte. Im Thurgau dürfte man die Progression vielleicht schon bei einem Vermögen von 50000 Fr. beginnen lassen, wie es der ursprüngliche Entwurf für das Steuergesetz vorgesehen hatte; denn sind alle Vermögen bis zu 80000 Fr. von der Progression befreit, so entrinnt dieser bei dem allgemeinen Vermögensstande im Kanton und dem landesüblichen Grade der Steuerhinterziehung ein zu großer Teil des Gesamtvermögens der thurgauischen Steuerpflichtigen. Beim Einkommen dagegen hätte die Progression erst später, bei 2400 oder 3000 Fr., einzusetzen, und jedenfalls sollte sie bei Vermögen und Einkommen bedeutend verlangsamt werden. Um herauszufinden, wie den berechtigten Klagen über die Wirkung der Progression abgeholfen werden und gleichwohl der Staat seine Rechnung finden könne, dazu sind sorgfältige rechnerische und statistische Vorarbeiten notwendig, die nicht in den Rahmen dieses Vertrages gehören. Da durch die Erhörung all dieser Beschwerden wohl der Steuersystem. Steuerertrag herabgesetzt würde, ist zu untersuchen, ob nicht auf andere Weise mehr aus dem Steuergesetze herauszubringen sei; vielleicht durch Änderung des Steuersystems. Das bestehende Steuergesetz ist auf der Vermögenssteuer aufgebaut; die Einkommensteuer ist ihrem Wesen nach Ergäuzungssteuer. Der jährliche Ertrag des Vermögens ist bis zu 4 o/g von der Einkommensteuer befreit. Es fragt sich, ob man nicht neben der Vermögenssteuer eine allgemeine Einkommensteuer einführen sollte, ähnlich wie in Basel, wo das gesamte Vermögen nach Abzug der Schulden und der Gesamtbetrag jeder Art von Einkommen, Erwerb und Gewinn als steuerbar erklärt wird. Auch der neue Steuergesetzentwurf 10 Amtliche Jnventarisation. der Zürcher Regierung sieht eine allgemeine progressive Einkommensteuer und daneben eine proportionale Vermögenssteuer vor, und zwar gelten als Einkommen nicht nur Arbeitserwerb und Vermögensertrag, sondern auch der Betrag von Schenkungen und der Gewinn aus zufälligem Verkauf von Vermögensstücken. Der Eigentümer eines Vermögens von 100000 Fr. zahlt also, wenn er sein Kapital in vier- prozentigen Staatsobligationen anlegt: 1. Die Einkommensteuer vom Ertrage, d. h. von 4000 Fr.; 2. die Vermögenssteuer vom Kurswerte seiner Papiere, also von 100000 Fr. Legt er sein Geld in Jndustrieaktien an, die zwar in einem Jahre 10 °/o Dividende abwerfen, aber wegen der häufigen Schwankungen des Ertrages doch nur einen Kurswert von 120 o/o haben, so entrichtet er in dem betreffendem Jahre: 1. Die Einkommensteuer von 10000 Fr.; 2. die Vermögenssteuer vom Kurswerte seiner Aktien, d. h. von 120000 Fr. Steckt das Vermögen endlich in einem Bauerngute, das höchstens 3000 Fr. Jahresnutzen abwirft, so zahlt der Eigentümer: 1. Die Einkommensteuer von 3000 Fr.; 2. die Vermögenssteuer vom Verkehrswerte der Liegenschaften, d. h. von 100000 Fr. Hat der Steuerpflichtige daneben noch Einkünfte aus dem Betriebe eines Geschäftes oder andern Quellen, so werden diese mit dem Vermögensertrage zusammengerechnet und der sich ergebende Betrag als Ganzes der Einkommensteuer unterworfen. Auch bei uns wäre eine schärfere Unterscheidung des Einkommens nach den Quellen wünschenswert und nutzbringend. Desgleichen sollte der Rückkaufswert von Lebensversicherungspolizen als steuerbarer Vermögensbestandteil erklärt werden.* Ein Mittel zur Steigerung des Steuerertrages liegt natürlich im schärferen Vollzüge und in der ehrlicheren Deklaration. Daß landauf landab schlecht, stellenweise * Das geschieht in der neuen Vollzichungsverordnung zum Steuergesetze. 11 geradezu jammervoll versteuert wird, ist notorisch. Das ideale Mittel zur Abhilfe wäre hier die amtliche Jnventarisation in allen Todesfällen, die in den Kantonen Schaffhausen, Baselstadt, Solothurn (hier seit 70 Jahren) besteht. Ich war von jeher Anhänger dieser Einrichtung und bin es heute noch; ich bedaure deshalb, daß dieses Postulat, so oft es im Großen Rate auftauchte, mit Achselzucken, wo nicht Hohnlächeln abgetan wurde. Die Einführung der amtlichen Jnventarisation würde wohl für geraume Zeit die Erhöhung des Steuerfußes und die Auferlegung neuer Steuern unnötig machen. Ein westschweizerischer Finanzdirektor hat unlängst gesagt, man solle ihm dieses Instrument in die Hand geben; dann wolle er alle seine Begehren nach neuen Steuern zurückstellen. In ein finanzpolitisches Gegenwartsprogramm können wir die amtliche Jnventarisation freilich nicht hereinnehmen; dazu ist der Gedanke für große Volkskreise noch zu schreckhaft. Aber durch Eingehen auf den Gedanken sollte man jene Kreise allmählich daran gewöhnen. Das Gerede von der Verletzung der Pietät durch das Eindringen der Steuerbehörde in das Trauerhaus hat keine Berechtigung, solange die verlangte Pietät den Waisen gegenüber nicht geübt wird. Alles kommt auf den Takt der Beamten an. Die amtliche Jnventarisation in allen Todesfällen ist das Ziel jeder gesunden Steuerpolitik; es ist aber nicht der Weg, ein Ziel zu erreichen, wenn man sich sträubt, sich in der Richtung des Zieles überhaupt in Bewegung zu setzen. -i- Wenn man sich nach neuen Staatseinnahmen umsieht, so stößt man ungefähr in der Mitte des Kantons auf eine Goldquelle, die recht ergiebig ist, deren Ertrag aber zum Teil nach der unrichtigen Seite fließt: Die Thurgauische Kantonalbank. Sie ist im Jahre 1870 gegründet worden, also zu einer Zeit, da der Kanton noch vorwiegend land- Kantonalbank g-setz. 12 wirtschaftlicher Kanton war. Dem entspricht auch das Kantonal- bankgesetz, das vorwiegend auf die Interessen der Landwirtschaft Rücksicht nimmt. Auch als im Jahre 1897 der Z 17 über die Verteilung des Reingewinns geändert wurde, trat hierin keine Wandlung ein. Zwei Dritteile des Reingewinns der Bank sollen zur Bildung eines Reservefonds dienen, bis dieser 4 °/o der grundversicherten Darlehen erreicht haben wird. Der Mehrbetrag dient zur Bildung eines Fonds, welcher vornehmlich zu landwirtschaftlichen Zwecken, Katastervermessung, Hilfe bei Elementarkatastrophen usw. Verwendung finden soll. Hat der Reservefonds die erforderliche Minimalhöhe erreicht, so fällt der ganze Reingewinn in diesen Fonds. Für allgemeine Staatszwecke fällt gar nichts ab.* Diese Regelung war von Anfang an verfehlt, hat sich mindestens mit der fortschreitenden Industrialisierung des Kantons überlebt. Der Reservefonds erhielt in den letzten zehn Jahren jährliche Zuschüsse bis zu 300000 Fr., nie unter 180000 Fr., und ist jetzt auf 4 480000 Fr. gestiegen. Das sind erst 2,370 °/o der grundversicherten Darlehen. Um die vorgeschriebene Minimalhöhe zu erreichen, muß er auf über 8 Millionen ansteigen. Nun ist es richtig, daß bei dem Gründungskapital von 8 Millionen die Bank einen verhältnismäßig hohen mitarbeitenden Reservefonds brauchte, weil sonst das Verhältnis * Der revidierte H 17 des Kantonalbcmkgesetzes lautet: Von dem nach Abzug sämtlicher Kosten, Verluste und Abschreibungen sich ergebenden Reingewinne werden zwei Dritteile zur Bildung eines Reservefonds verwendet, bis derselbe im Minimum den Betrag von 4 o/o der grundversicherten Darleihen erreicht haben wird. Ueber den Mehrbetrag, sowie — wenn der Reservefonds die vorgeschriebene Minimalhöhe erreicht haben wird, über den ganzen Betrag — verfügt auf den Antrag des Regierungsrates der Große Rat zur Bildung eines Fonds, welcher vornehmlich zu landwirtschaftlichen Zwecken, Katastervermessnng, Hilfe bei Elementarkatastrophcn usw. Verwendung finden soll. 13 ihrer eigenen Gelder zu den fremden und zum ganzen Umsatz ein zu ungünstiges gewesen wäre. Nachdem aber das Gründungskapital auf 15 Millionen erhöht worden ist, braucht sich die Bank mit ihrer Bilanz nicht mehr zu „schämen", auch wenn die Aeufnung des Reservefonds künftig etwas weniger kräftig ist. Es ist überhaupt unrichtig, die Höhe des Reservefonds in Beziehung zu der Summe der grund- versicherten Darlehen zu setzen. Ein anständiges Verhältnis zum Gründungskapital genügt und ist auch das übliche bei Privatinstituten. Schließlich soll doch auch die Staatsgarantie, namentlich in der weiten Auslegung, die man ihr unbestrittener- maßen bei uns gibt, zu etwas mehr da sein als nur zur Reklame auf Briefköpfen und in Inseraten. Der Hilfsfonds wurde im letzten Jahrzent jährlich mit 90000 bis 150000 Fr. gespiesen und beträgt gegenwärtig 755028 Fr., die aber nur im Passivkontokorrent der allgemeinen Staatsrechnung stecken. Man mag ihn bestehen lassen, sollte ihn aber ausbauen zu einem Hilss- und Amortisationsfonds, der einen guten Teil der Banküberschüsse aufzunehmen und zur planmäßigen Tilgung der Anleihen zu dienen hätte, welche der Staat künftig zur Bestreitung großer außerordentlicher Bedürfnisse wird aufzunehmen haben. Der Reingewinn betrug im Rechnungsjahre 1911: 475366 Fr. 83 Rp.; er wird durch die Erhöhung des Gründungskapitals auf mindestens 600 000 Franken anwachsen. Dem Amortisationsfonds wären auch außerordentliche Staatseinkünfte nach Art der v. Schererschen Erbschaft einzuverleiben, soweit sie nicht sofort zur Deckung einer großen außerordentlichen Ausgabe verwendet werden müßten. Durch Befolgung dieser Grundsätze würde für die rationelle Schuldenwirtschaft gesorgt sein, welche eingangs verlangt wurde. H -t- Ein vorzügliches Mittel zur Steigerung der Staats- Erbschaftssteuer, einnahmen wäre die Ausdehnung der Erbschaftssteuer. — 14 In diesem Zusammenhang ist vorerst zu bemerken, daß dem Staat in den erblosen Verlassenschaften eine gewisse Einnahme erwachsen wird, da nach dem neuen Zivilgesetzbuche der Kreis der erbberechtigten Blutsverwandten mit dem Stamm der Großeltern statt wie bisher im Thurgau erst mit dem zwölften Grade abschließt und das thurgauische Einführungsgesetz die erblosen Verlassenschaften dem Staate statt den Gemeinden zugeschieden hat. Allzuviel wird jedoch da nicht herausschauen. Dagegen ließe sich eine beträchtliche Mehreinnahme erzielen durch den Ausbau der gegenwärtigen Erbschaftshandänderungsgebühr zu einer eigentlichen Erbschafts- steuer. Zu diesem Zwecke müßten die Bestimmungen über die Erbschaftsgebühren aus dem Gesetz betreffend die Hand- änderungs- und Stempelgebühren herausgenommen und ein Erbschaftssteuergesetz auf eigener Grundlage aufgebaut werden. Als Steuer besitzt die Erbschaftssteuer eine Reihe von Vorzügen, welche sie vor andern Steuern auszeichnen. Sie ist verhältnismäßig leicht zu ertragen, weil sie ausnahmslos in einem Zeitpunkt erhoben wird, da beim Steuerpflichtigen ein Vermögenszuwachs eingetreten ist. Sie ist gerecht, weil sie im Verhältnis zu diesem Vermögenszuwachs erhoben wird und weil sie durch die Steuersätze nach dem Grad der Anwartschaft, welche der Erbe auf den Nachlaß hatte, abgestuft werden kann. Sie ist unüberwälzbar, das heißt, sie muß von dem Steuerpflichtigen selber getragen werden, im Gegensatz namentlich zu gewissen indirekten Steuern. Endlich dient sie auch vortrefflich als Ergänzungssteuer zur Vermögens- und Einkommenssteuer da, wo infolge ungenügender Einschätzung Teile von Vermögen und Einkommen jenen Steuern entrinnen. Eine grundsätzliche Frage ist die nach der Ausdehnung der Erbschaftssteuer. Im Thurgau sind gegenwärtig von dieser befreit die Erbschaften, Vermächtnisse und Schenkungen von Todes wegen in der ganzen absteigenden und im ersten Grade der aufsteigenden Linie. Danach bezahlen keine Erbschafts- 15 steuer die Kinder, Enkel, Großenkel usw. einerseits und die Eltern anderseits. Grundsätzlich allein richtig ist die Besteuerung sämtlicher Erbschaften. Wenn man, wie es heute die Theorie durchwegs tut, die Erbschaftssteuer als die Gegenleistung für den staatlichen Schutz des Privateigentums im allgemeinen und die Sicherung des Erbesüberganges im besondern auffaßt, so ist nicht einzusehen, warum der Anspruch des Staates auf diese Gegenleistung gerade in dem am häufigsten eintretenden Falle, bei Übergang des Nachlasses an direkte Nachkommen, nicht bestehen sollte. Mit dem Einwand, man arbeite und spare eben doch für seine Kinder und nicht für den Staat, läßt sich die Befreiung der Deszendenten von der Steuer nicht rechtfertigen; denn wenn der Vater in Ruhe und Sicherheit seiner fruchtbringenden Tätigkeit obliegen und Ersparnisse machen kann, so verdankt er dies neben seinem Fleiße doch auch den staatlichen Maßregeln zur Erhaltung von Friede und Ordnung, dem Rechtsschutz, den öffentlichen Verkehrseinrichtungen usw., und es ist deshalb nur gerecht, daß auch für den Staat von diesen Nachlassen ein bescheidener Teil abfalle. Für die Besteuerung der an die Kinder fallenden Erbschaften spricht auch der Umstand, daß in diesem Falle die Erbschaftssteuer schon bei einem ganz bescheidenen Satze recht ergiebig ist, während bei Befreiung der Kinder die nächsten Grade umso stärker herangenommen und auf höhere Beträge umso größere Zuschläge erhoben werden müssen. Das zeigt ein Vergleich zwischen dem thurgauischen Gesetze und dem von Baselstadt, das auch die an Kinder fallenden Erbschaften der Erbschaftssteuer unterwirft. In Basel bezahlen Kinder und überlebende Ehegatten 1 o/g, im Thurgau Kinder nichts, überlebende Ehegatten dagegen 2—5 o/v. Der Zuschlag beträgt in Basel: */io bei einem Anfall von über 20000— 50000 Fr. „ „ „ „ „ 50000—100000 „ 3/io „ .. „ „ „ 100000—200000 „ 16 ^/io bei einem Anfall von über 200000—300000 Fr. b/i° „ „ „ „ „ 300000 Fr. Der Zuschlag beträgt im Thurgau: '/i bei einer Erbsportion von mindestens 6350 Fr. '/2 „ „ „ „ 12700 „ "/t „ „ „ .. 19000 „ Vi „ » „ „ „ 25000 „ Wie sehr aber in den Grundansätzen eine richtige Erbschaftssteuer sich von einer bloßen Erbschaftshand- änderungsgebühr unterscheidet, das zeigt die folgende Zusammenstellung : Die Erbschaftssteuer beträgt in Basel: Für Kinder und für den überlebenden Ehegatten . 1 o/y Für weitere Nachkommen und für Eltern. . . . 2 "/» Für Geschwister, für an Kindesstatt angenommene Kinder, für Schwieger- und Stiefkinder, für Schwieger- und Stiefeltern, für Großeltern . 5 Für Oheime und Neffen.9 "/o Für alle weitem Blutsverwandten und für alle nicht Blutsverwandten . . ..12 Vo Die Erbschaftshandänderungsgebühr beträgt imThurgau: Für Kinder, Enkel usw. und für Eltern .... — Für Geschwister und Großeltern.2 Für den überlebenden Ehegatten.2—5 V» Für Neffen. 30/0 Für Oheime.4 Für Oheimskinder.5 V<> Für weitere Blutsverwandte.6—9 "/g Für Testamentserben, Vermächtnisnehmer und Gemeinden .6 0 /» Auch die eingreifenden Änderungen, welche das Erbrecht und das eheliche Güterrecht durch das neue Zivilgesetzbuch 17 erfahren haben, lassen eine Revision der Bestimmungen über die Erbschaftssteuer als dringend notwendig erscheinen. Eine Ergänzung dieser Steuer wäre die periodische Besteuerung des Gutes der sogenannten toten Hand, d. h. des Vermögens von Aktiengesellschaften, Genossenschaften u. dgl-, das nicht durch Todesfall von Generation zu Generation den Eigentümer wechselt und deshalb der gewöhnlichen Erbschaftssteuer entgehen würde. -X 2 In neuerer Zeit ist auch die Einführung einer Wert- zuwachssteuer als geeigneter Weg zur Sanierung der Staatsfinanzen genannt worden. Sie ist eine Steuer von der Wertsteigerung des bebauten und unbebauten Grund und Bodens. Meist hat man bei ihrer Einführung das Bauspekulationsland im Auge, und sie wird an einzelnen Orten auch geradezu als „Bauplatzsteuer" erhoben. Sie leitet ihre Berechtigung her aus dem Umstände, daß Grund und Boden meist Privateigentum sind, daß aber durch gesellschaftliche Veranstaltungen (Anlegung von Straßen- und Baulinien, Ausdehnung von Kanalisations- und Beleuchtungsnetzen, Errichtung öffentlicher Gebäude, Verlegung von Bahnhöfen, Bau von Eisenbahnen) ganz ohne Zutun und Verdienst des privaten Eigentümers oft eine geradezu enorme Steigerung der Liegen- schaftenwerte eintritt. Da wird es als billig erachtet, daß von dem mühelosen Gewinn auch für das Gemeinwesen etwas abfalle; nur hat da den ersten Anspruch wohl nicht der Staat, sondern die Gemeinde; denn außer rein zufälligen Momenten wie geographische Lage und dgl. sind es hauptsächlich kommunale Veranstaltungen, welche die Liegenschastenpreise in die Höhe treiben. Die Wertzuwachssteuer hat deshalb überall den Charakter einer Gemeindesteuer, so in Deutschland und auch in Zürich, das übrigens nicht eine eigentliche, je beim Eigentumswechsel erhobene Wertzuwachssteuer, sondern eine alljährlich fällige Liegenschaftensteuer ohne Schulden- Wertzuwachs fteuer. 18 abzug nebst Zuschlägen zur Handänderungsgebühr hat, welch letztere auch für Winterthur gelten. Im St. Galler Entwurf für ein Gesetz über die Wertzuwachssteuer ist vorgesehen, die Einführung der Wertzuwachssteuer in das Ermessen der Gemeinden zu legen; d. h. diese sollen ermächtigt werden, die Steuer durch Beschluß einzuführen, wobei dann aber kantonale Normen zur Geltung kommen müssen. Diese Regelung wäre auch für den Thurgau die richtige und empfehlenswert, weil manche Gemeinden im Thurgau finanziell mindestens ebenso sehr Not leiden wie der Staat. Ob gleich wie in St. Gallen vom Ertrag der durch die Gemeinden erhobenen Wertzuwachssteuer Vs dem Kanton zufallen sollte, mag dahingestellt bleiben. Eine kantonale Wertzuwachssteuer mit Ausdehnung auch auf die landwirtschaftlichen Grundstücke würde bei diesen zu großen Ungerechtigkeiten führen; denn wenn auch beim Verkauf von Bauerngütern nicht selten eine Preissteigerung festzustellen ist, so ist diese noch nicht der Beweis für einen tatsächlichen Wertzuwachs; die Steigerung ist vielmehr eine fiktive, indem zufolge Aufteilung und anderer Mittel und Umstände nur der Verkehrswert sich vom Ertragswert, d. h. dem reellen Werte ungebührlich entfernt hat. Diese Erscheinung gilt allgemein als ungesund, und es geht nicht an, daß der Staat sie zum Schaden der Bauernsame noch besonders ausbeute. ritz tz Ander-Steuern. Günstige Steuerobjekte sind endlich die Automobile, die Motorräder und vielleicht auch die gewöhnlichen Fahrräder. Bei den bestehenden Taxen werfen die im Kanton rollenden rund 200 Autos und 16000 Velos mit knapp 8000 Fr. jährlich dem Staate entschieden zu wenig ab. Der Beitritt zum Konkordate, nach welchem die Jahrestaxe für ein Motorrad 20, für ein Automobil 20—200 Fr. betragen wird, dürfte hier auch bei uns eine Änderung bringen. Die 19 Steuern, die sonst noch genannt wurden, Motorbootsteuer, Frachtbriefsteuer, Inserat- und Plakatsteuer, Hundesteuer, gehören zu den kleinen Mitteln, an die wir uns nicht in erster Linie halten sollten. Vielmehr sollte man neben der kräftigen Besteuerung der Automobile und Fahrräder, die wohl am leichtesten zu erreichen sein wird, vor allem ins Auge fassen die Revision des Kantonalbankgesetzes, die Schaffung eines eigentlichen Erbschaftssteuergesetzes und die Revision des Steuergesetzes. -i- rst * Ob zur Sanierung unserer Finanzen die Einsetzung einer besonderen, als ständig gedachten Finanzkommission notwendig und wünschbar sei, darüber kann man verschiedener Ansicht sein. In Erinnerung an den 1869 beseitigten Erziehungsrat, der sich zu einer förmlichen Nebenregierung ausgewachsen hatte, hat eine solche Einrichtung historisch einen etwas bitteren Beigeschmack. Ist diese Kommission in der Praxis nichts anderes als eine zweite Budgetkommission, so ist sie überflüssig; ist sie aber ein Oberrechnungsrat, gewissermaßen höchste Instanz in thurgauischen Finanzfragen, so liegt darin eine Vormundschaft für die Regierung, die man dieser nicht auferlegen darf. Auch würde sich aus dem Wirken einer solchen Kommission eine Verschiebung der tatsächlichen Verantwortlichkeit ergeben, die nicht vom guten wäre. Finanz- - kommission. X^IM88I6>_>07>-EX MßDsUWMKGWM MkUMWßMi^M ^-"',1 , ', ' - MMck M'M- WU MG' K« -SLW LÄg DMMU .KI SMS MM ML- zAK4 ÄO^ 'Lss!-M4