Kant-BiblioM Hs 823 THURGAU \jfZ3 Bau- und Strassen-Reglement für die Ortsgemcinde Rrbon. Buckdrackerei Güntert & Lütte, Arbon. 5d3<ö üÄiäSr ^ *>Äfc .ä; iÄ-X' -; «3feO*: v^>i-- p§£j$ Einleitung. Die Ortsgemeinde Arbon, in Anwendung von § 56 des Gesetzes über das Strassenwesen und in der Absicht, bereits vorhandenen und zukünftigen üebelständen im Bau- und Strassenwesen zu begegnen, um ferner im Gemeinderayon eine rationelle Ausnützung des für Bauzwecke geeigneten Bodens zu erleichtern und entstehende Neubauten sowohl in Einklang mit den sanitarischen Anforderungen zu bringen, als den zweckmässigen Zusammenhang mit den andern Bauten zu sichern, beschliesst folgendes Bau- und Strassenreglement: I. Bebauungsplan. § 1. a. Ueber das dem Baugesetz unterstellte Gebiet sind die Katasterpläne der Ortsgemeinde Arbon massgebend, auf welchen die bestehenden Strassen, die Grenzen des öffentlichen Grundes und der einzelnen Privatgrundstücke, die Gebäude, Brunnen, Dohlen, sowie andere Leitungen enthalten sind. b. Auf Grund dieser Pläne werden die Ueberbauungspläne festgesetzt. In denselben werden die für die Ortschaft in Zukunft erforderlichen Strassennetze mit bezüglichen Baulinien bestimmt und eingezeicbnet. Kataster- und Bebauungsplan sind nachzuführen. § 2 . a. Die neu angefertigten Bebauungspläne als Ergänzung der im Jahre 1898 von der Gemeinde bereits angenommenen Baupläne sind öffentlich aufzulegen, unter Ansetzung einer Frist von 14 Tagen, binnen welcher bei der Ortsverwaltung Einsprachen erhoben werden können. 4 b. Nach Ablauf der Einsprachefrist sind die definitiven von der Gemeinde gutgeheissenen Pläne samt allfällig unberei- nigten Einsprachen dem hohen Regierungsrat zur Erledigung und Genehmigung einzureichen. Einsprachen privatrechtlicher Natur bleiben der zivilgerichtlichen Entscheidung Vorbehalten. c. Dieses Yerfahren findet für jede Erweiterung oder Abänderung der bereits genehmigten Pläne statt. - ' 'i II. Oeffentlicher Grund, Strassen und Plätze. § 3 . Für den Bau, Unterhalt und die Benützung der öffentlichen Strassen sind die gesetzlichen Vorschriften über das Strassenwesen massgebend. § 4 . «. Ueber den Zeitpunkt, wann eine Strassenanlage auf Grund des Bebauungsplanes ausgeführt oder abgeändert werden soll, entscheidet die Gemeinde. Es sollen neue Strassen und Trottoir in der Regel nur dann erstellt werden, wenn der hiezu nötige Boden von den Eigentümern unentgeltlich abgetreten wird. Kann eine unentgeltliche Abtretung nicht erreicht werden, so findet das Expropriationsverfahren Anwendung. In diesem Falle haben die Grundeigentümer oder deren Rechtsnachfolger, welche die Expropriation veranlassen, sobald sie auf dem an dieser Strasse liegenden Grundeigentum bauen oder Bauplätze verkaufen, oder die Grundstücke für andere Zwecke vorteilhaft verwenden können, der Gemeinde bis auf 60 °/o der Kosten der betreffenden Strassenstrecke (inkl. Kosten für Dohlenanlage und Wasserleitung) zurückzuvergüten. In Gemeinde- und Staatsstrassen einmündende Privatstrassen unterliegen der Genehmigung und Bauaufsicht der Ortsverwaltung. 5 Die Neuanlage von Gemeindestrassen findet, wo solche nur der privaten Bauspekulation Vorschub leisten soll, in der Regel erst dann statt, wenn drei Wohnhäuser an derselben erstellt sind, die nur von dieser neuen Strasse Zugang haben. Frühere Inangriffnahme oder Uebernahme einer Privatstrasse erfolgt nur, sofern für die Gemeinde günstigere Offerten betreffend Beitrag an die Gesamtkosten gemacht werden, oder unentgeltliche Abtretung offeriert wird. Die Kronenbreite der Gemeindestrassen oder solcher Privatstrassen, welche später von der Gemeinde als öffentliche Strassen übernommen werden sollen, muss mindestens 3,6 m betragen und ausserdem beidseitige Strassengraben von 25—-30 cm Sohlenbreite und ebensolcher Tiefe besitzen, oder mit Seitenschalen von 60 cm Breite versehen sein. Zugänge über diese Graben müssen durch Einlage von Zementröhren von mindestens 15 cm Lichtweite versehen sein, behufs ungehindertem Wasserabfluss. Die Steinbettunterlage muss 20 cm Höhe, eine Breite von mindestens 2,5 m betragen und aus harten Steinen (Waggen) bestehen. Ohne das Vorhandensein dieser Bedingungen wird keine von Privaten angelegte Strasse als Gemeindestrasse übernommen. Bei Abänderungen der Höhenlage einer Strasse von einem Gebäude oder Grundstück gelten die Bestimmungen des § 27 des Gesetzes über das Strassenwesen vom 21. Mai 1895. b. Sollten bei der Ausführung von Strassen Landabschnitte entstehen, die für sich nicht baufähig oder nur geeignet wären, Bauprojekte einzuschränken, oder zu verunmöglichen, so steht der Ortsgemeinde jederzeit das Recht zu, solche eventuell zu einem durch das Expropriationsverfahren zu bestimmenden Preise zu übernehmen und sie zu Bauzwecken früher oder später wieder zu veräussern. Solche Randabschnitte dürfen nicht als Spekulationsobjekte verwendet werden, sondern sind zum Selbstkostenpreise abzugeben. 6 § 5 . a. Die Ortsverwaltung sorgt je nach Gutfinden und Bedürfnis für Abzugsdohlen in den öffentlichen Strassen und Plätzen. b. Wenn nötig, sind solche Dohlen vor Erstellung der Strasse in die zukünftige Strasseufläche einzulegen, gegen Ersatz der durch diese Anlagen verursachten Schädigungen. c. Die Erstellung von Abzugsdohlen im Strassengebiet ist Sache der Gemeinde (§ 4). Die Anlage und der Unterhalt der Nebendohlen geschehen auf Kosten der Grund- und Hauseigentümer. Sollte der Hauptleitung durch Nebendohlen unreines Wasser zugeführt werden, so ist der betreffende Eigentümer verpflichtet, an geeignetem Platze ein Schlammkasten anzubringen und sind die Zuleitungsröhren mit einem Sieb zu versehen. d. Werden längs den Gemeinde- und Staatsstrassen neue Schalen erstellt, hat der Anstösser einen Beitrag von Fr. 1. 50 per laufenden Meter der Gemeinde zu vergüten. Von Privaten erstellte Schalen erhalten keinen Beitrag von der Ortsgemeinde. § 6 - Wo die Anforderungen des Verkehrs es erheischen, können an den Strassen Trottoirs angebracht werden. Die Kosten der Anlagen liegen zu 2 / 3 der Gemeinde, zu Vs den Anstössern, diejenigen des Unterhaltes der Gemeinde ob, mit Ausnahme der Staatsstrassen. (§ 14 des Strassengesetzes.) Die Benützung der öffentlichen Strassen und Plätze für Privat- und Bauzwecke (z. B. für Ablagerung von Material etc.) bedarf der Bewilligung der Ortsverwaltung. Es wird dieselbe nur in Ausnahmefällen erteilt, und zwar immerhin mit der Bedingung, dass die in Anspruch genommenen Plätze jeden Abend, soweit die Möglichkeit geboten, aufgeräumt und gereinigt werden. Die Ortsverwaltung ist berechtigt, eine Platzgebühr zu verlangen. 7 § 8 . Betreffend das Pflanzen von Bäumen und Sträuchern längs den Strassen sind die Bestimmungen über das Strassenwesen, und das Flurgesetz massgebend. Einfriedigungen jeglicher Art längs den Gemeindestrassen dürfen nur unter vorheriger Anzeige und nach Weisung des Ortsvorstehers ausgeführt werden. III. Verwendung des Baugrundes. § 9. a. Für die Bauten sind der Bebauungsplan, die Bau- und Niveaulinien massgebend, und zwar auch dann, wenn die betreffenden Strassen noch nicht ausgeführt sein sollten. b. Die zu errichtenden Bauten sind auf die Baulinie zu stellen. Sofern mehrstöckige Gebäude nicht in die Baulinie gestellt werden, sind sie so weit hinter dieselbe zu plazieren, dass ein anderes Gebäude vor dieselben in die Baulinie gestellt werden kann (Minimalabstand von der Baulinie 15 Meter.) Hintere oder Nebengebäude sind in allen Fällen parallel zu den vordem Baulinien zu stellen. In hügeligen Lagen, wo durch die Erstellung von Villen, sowohl durch die Bauart als durch die vorgesehenen Gartenanlagen, eine Verschönerung des Quartiers erzielt wird und keine Beeinträchtigung vorgesehener Strassenzüge etc. vorliegt, bleibt der Ortsverwaltung das Recht eingeräumt, Ausnahmen obiger Vorschriften zu bewilligen. Der unterste Sockelvorsprung der Gebäude ist für die Baulinie massgebend. c. Neue Gebäude sind, wo solche an zwei Strassen zugleich grenzen, nach jeder Richtung in die Baulinie zu stellen. § 10 . Neue freistehende Gebäude sind mindestens drei Meter von der nachbarlichen Grenze zurückzusetzen. Zwischen zwei aneinander stossende Gebäude ist, sofern auf die Grenze gebaut wird, eine Brandmauer zu errichten. 8 IV. Bauart, gesundheitliche und feuerpolizeiliche Bestimmungen. § 11 . a. Jedes neue Gebäude, das an die Strasse gestellt wird, oder ältere Gebäude, welche an der Strasse umgebaut werden, haben mindestens zwei Stockwerke (Erdgeschoss und I. Stock) zu erhalten. Einstöckige Wohngebäude, alleinstehende Oekono- miegebäude (Scheunen, Waschhäuser, selbständige Werkstätten etc.) dürfen nur sechs Meter von der bestehenden vordem Baulinie aufgeführt werden. b. Zu den Bauten müssen gute, nicht gesundheitsschädliche, dauerhafte Materialien in zweckentsprechender Weise ver- ' wendet werden. Mauern und andere Konstruktionsteile sollen die für ihre Bestimmung erforderliche Stärke erhalten. Riegelhäuser müssen mit feuersicherm, festem Steinmaterial ausgeriegelt werden. Bei geschlossenen Häuserreihen ist die Erstellung von Schindelschirmen nicht gestattet. c. Räume, die mit mehr als einem Dritteil ihrer lichten Höhe in den Erdboden hinab gehen, dürfen nicht zu Wohn- und Schlafräumen benützt werden. Wohn- und Schlafzimmer dürfen nur über Kellern oder lüftbaren Hohlräumen von mindestens 30 cm Höhe angebracht werden. d. Alle zum Aufenthalte von Menschen dienenden Räume müssen eine Lichthöhe von mindestens 2,4 m haben, ausgenommen Wohnzimmer im Dachraum; jedoch soll bei diesen mindestens Y 4 der Decke horizontal sein und dort eine Höhe von 2,2 m oder eine durchschnittliche Höhe von 2 m zutreffen. Die Dachwohnungen müssen in den Eingabeplänen deutlich dargestellt und den Anforderungen der Bauordnung entsprechend eingerichtet werden. Jede Wohnung soll einen eigenen Abort und eine eigene Küche erhalten. Wo dies nicht möglich ist, dürfen einzelne Zimmer nur zum eigenen Gebrauch der Bewohner der übrigen Geschosse eingerichtet werden. 9 e. Bei Erstellung von Wirtschaften sind die bezüglichen Gesetze und Verordnungen massgebend. (Höhe im Minimum 2,5 m, Flächeninhalt 80 Quadratmeter.) f. Alle Wohn-, Schlaf- und Arbeitszimmer, Küchen etc. müssen mit Fenstern versehen sein, welche unmittelbar ins Freie gehen und den betreffenden Räumen genügend Luft und Licht zuführen. g. Neue Häuser sollen beim Aufbau gut ausgetrocknet werden. Die Vollendung des Rohbaues und des innern Verputzes ist dem Ortsvorsteher anzuzeigen. Im Sommer dürfen Wohn- und Schlafräume frühestens 2 Monate, im Winter erst 3 Monate nach diesem Zeitpunkt bezogen werden. Ueber den Bezug derselben entscheidet in allen Fällen die Ortsverwaltung. § 12 - Die Aborte, Jauchebehälter und Mistlegen sind gut verschlossen in möglichst unbelästigender Weise für das Publikum zu halten. In offene Rinnen darf weder Schüttstein noch anderes durch Gebrauch verunreinigtes Wasser oder sonstiger Abgangsstoff geleitet werden. (§ 43 des Strassengesetzes.) Ueberläufe von Jauchebehältern und Abtrittgruben in Dohlen und Rinnen sind ebenfalls nicht gestattet. Für die Anlagen und Benützung grösserer Dohlenleitungen werden besondere Bestimmungen Vorbehalten. § 13 - a. Für Anlage von Feuermauern, Kaminen und Brandmauern sind die gesetzlichen Bestimmungen über Feuerpolizei und Löschwesen massgebend. b. Können sich zwei Nachbarn über die Ausführung einer gemeinsamen Brandmauer nicht verständigen, so hat gleichwohl derjenige, welcher zuerst an die Eigentumsgrenze baut, eine Brandmauer aufzuführen, welche den Erfordernissen einer gemeinsamen Brandmauer genügt. 10 c. Der Nachbar ist sodann, wenn er an die Brandmauer an- stossend ein Gebäude erstellt, verpflichtet, die Bodenfläche bis zur Mitte der Brandmauer zum Schätzungswerte zu bezahlen und die Hälfte des Wertes der Brandmauer dem Eigentümer zu ersetzen, wogegen die Mauer samt Bodenfläche in das unausgeschiedene Miteigentum der beiden Anstösser übergeht. Bevor die Zahlung geleistet ist, braucht Derjenige, auf dessen Land die Brandmauer erstellt wurde, die Aubaute eines Gebäudes nicht zu dulden. V. Bestimmungen über Privatrechtc, Unterhalt und Aentlerungcn an bestellenden Gebäuden. § 14 . a. Eine Baute ist nicht zulässig, wenn in ihr eine Verletzung des nachbarlichen Eigentums liegt. b. In der Anlehnung einer neuen Malier an die auf der Grenze stehende Mauer des nachbarlichen Grundstückes liegt keine unerlaubte körperliche Einwirkung auf dieselbe. § 15 . n. Alle Gebäude sind im gehörigen baulichen Zustande zu unterhalten. b. Ist der Einsturz eines Gebäudes zu befürchten oder droht sonst von demselben Gefahr, so hat die Ortsverwaltung den Eigentümer zu veranlassen, auf seine Kosten dessen gründliche Herstellung, oder wenn dieselbe technisch unzulässig ist, den Abbruch vorzunehmen. VI. Bauaufsicht und Strafbestimmungen. § 16 . n. Wer ein neues Gebäude (provisorische Bauten inbegriffen) oder ein bestehendes in seiner äussern Gestalt verändern 11 will, ist verpflichtet, ein Gespann zu erstellen, dem Bezirksamte Anzeige zu machen und den Bauplan (Grundriss, Schnitt, Hauptfassaden und Situationsplan) der Ortsverwaltung vorzulegen, für welches eine Beschlussestaxe und Visiergebühr nach folgender Skala zu entrichten ist: Wohnhäuser und Fabriken Fr. 3 Beschlussestaxe und Fr. 1.50 Visiergebühr; Werkstätten, Scheunen, An- und Umbauten im Innern und Aeussern Fr. 2 und Fr. 1.50 Visiergebühr. Mit der Zusendung der Baubewilligung wird jedem Bauunternehmer ein Baureglement zugestellt. b. Vor Erteilung der Bewilligung darf mit der Baute nicht begonnen werden. Das zum Bau verwendete Wasser, ob der städtischen Wasserversorgung oder öffentlichen Brunnen entnommen, ist bei massiven Bauten mit 5, bei Riegelbauten mit 8 Rp. per m 3 Gebäudeinhalt (vom Kellerboden bis Dachgesims gemessen) vom Bauherr zu entschädigen. c. Der Bauherr oder Unternehmer ist verpflichtet, der Ortsverwaltung rechtzeitig Anzeige von der Aufstellung des Schnurgerüstes behufs Verifikation desselben zu machen und nachheriger Aufstellung des Baugerüstes. d. Bei sichtbar zu schwach aufgestellten Baugerüsten hat die Ortsverwaltung, um möglichst Unfälle zu verhüten, das Recht, Verstärkung derselben zu verlangen. In keinem Falle aber übernimmt die Gemeinde auch nicht die geringste Haftpflicht. § 17. Die Ortsverwaltung sorgt dafür, dass die gegenwärtigen Bauvorschriften genau gehandhabt werden. Uebertretungen sind an die zuständige Stelle zur Bestrafung zu überweisen. § 18 . Gegen die Verfügungen der Ortsverwaltung kann von den Beteiligten innert der gesetzlichen Frist von 14 Tagen beim hohen Regierungsrate Rekurs erhoben werden. 12 § 19 - Die finanzielle Kompetenz der Ortsverwaltung in allen diese Bauvorschriften beschlagenden Punkten richtet sich nach § 16 des Ortsreglements und bilden diese Vorschriften einen integrierenden Bestandteil genannten Reglements. § 20 . Vorstehende Bauvorschriften treten nach erfolgter Genehmigung durch die Gemeinde und durch den h. Regierungsrat sofort in Kraft. § 21. Vorstehendes Reglement ersetzt und annulliert dasjenige vom 18. Oktober 1898. Arbon im Mai 1904. Der Präsident der Ortsverwaltung: K. Günther. Der Sekretär: G. Züllig. Genehmigt von der Ortsgemeindeversammlung vom 31. Juli 1904. Genehmigt vom tit. h. Regierungsrat unterm 13. August 1904. KANTONSBIBLIOTHEK THURGAU 1981041622 981 041 622