>atz'>und Wrdnungm Wider die ncheUtML z-4 deßWabbachtags/ Uluchm und Schweren / auch andere am> eingmsscne Mißbrauche: Sonderlich aber den kostbar - und 3us- üppigen Kleider-Prachr. die O Gedruckt lmd Zufindcn / bey Tobias Hochmitiim / Im Jahr ,702. O (z ) O IR Burgermetstcr/ Klein,und Grosse Naht ,, der Statt St. Gallen: Tlrhn kund allen unseren Angehörigen Bürgeren / Schutzverwandten/ Hinter, Und Freysassen offenbar htemit/ und in Kraffr gegenwärtigen : Nachdeme wir nicht ohne sonder hoch-und großes MtßfallenseitgerallmerZcither/verspü- rcn müssen / wie daß denen zu Unserer Angehörigen nicht weniger Ewig-als aber zeitlicher Wotfahrt / hiebevor angesehenen/alljährlich ab denen Cantzlen zu wcnniglichs Nachricht außgekündeten heilsamen Sanmnd Ordnungen/schlech- ter Respect getragen; solchen auch ohn- , Nachtet gegenwärtiger mißlicher Lonjunc- ^ wrcn/ lind immerhin ffo wol in jßranck - M ch als a nbetstn w'anhaltender schwären ReligionS-Verfolgimgen/welche von sechsten zu wahrer Ehrbarkeit männiglich vermögen sotten schnurstrakö und vorsetz- «ch von dein mehreren thetl/ut wider ae- handler/und also allerley Slmd und La- stcr/wic mit Hindansemmg gebührender Verrichtung des GotieS-dienstS i also A 2 auch O (4.) K auch mit allerley Unmaß / und sonderlich der Zeit vast männiglich gemeiner / aber so wol GOtt / als der Ehrbarkeit wahren Ltebhaberen / höchst mißfälliger-und sträflicher/zuviler Fainilien augenscheinlichem Rllin und Undergang gereichender üppiger Hoffarr/ und leichtfertigem Kleidervracht/immerhtn fortgeübet werden : Welchem Unwesen dann länger al- 0 zu zusehen / unverantwortlich fallen/ md zu besorgen scpnwuede/daßindem 'all/und wofern man sothanem eingeris- enem schwerem übel ntchtmit nachdrück- ichcrein Ernst stemm / und sich in wahrer Hertzens-Reu/ zu anständigerem Lebwesen Christeiferig wenden lasten wurde/daß der Zorn Gottes über unsere gantze Communlmaußbleiblich gezogen/ und also Unsere gemeine Wolfahrt dadurch zerstdrret/und umgekehret werden möchte: Als haben wir deßwegen hoch- nohtwendig befunden/obangezogene Unsere hiebevör inehrmalcn publicirte und in offenen Truek gestellte Mandata und Satzungen neuer Dingen durchgehen; ' die/wider die fehlbaren verschidenlich angesetzte Straffen/schärffer machen / und Z K ( 5-) A Acht zu mänigiichs ^tachricht/und vcr- verhoffentlich künfftigem belsi'rcm Ver- halt/publieiren zu lasscn/wie verschiedm- lich hernach folgt. Vou der Heiligung deß Saß» bathtagS / und Bksuchung der Predigen. M Eil der Sonntag unser auffgesetzter ^ Sabbarhist/ so solle sichmänntg- lich andtsem Tage zu dem Heil. Gottesdienst angciegenltch fletssenundsonderltch erwachsene Leuht/ die Hanpt-Predigen beydes Dor-und Nach - Mittags besuchen : In den Kirchen/ als vor dem Angesicht Gottes/andachrig/ohne schwatzen/ bey i. Pf. pf. straff/der gebühr nach'sich betragen: Dabey auch anständiger und ehrbarer Kleidung gebrauchen ; Und zwaren sonderlich r Die Manns-Personen in schwartzen Mantlen/mit ihren Seitcnwehren/wie mich Bürgerlichen Kröseren oder glatten Kräglinen / nicht aber in Halstuchcren oder Marderbälgen/ja gar mit Spatzkcr- steeken erscheinen. ^ A r Die Die Weibs-Personen aber/die ver- hellrahtet/nlgewohntelEtauchcn/Jan- ckm/Kirchen-oder anderen schwarten Schosien/und die so unverhcuradtct/in schwartzer ehrbarer Kleidung und Hüten/auch schwachen nicht so lang herabhangenden Mf-bindschnüren/ mit dem Unterschcid/daß sie gleichwolen / an den heiligenZM-Tagen wie die Verl)eura- theten/m Stallchen / nicht weniger in Jäpchm lmd schwartzen Schossen bekleidet kommen. , DenenMägden und Hauß - Armen ^ Leuhten/oenm gamz schwarte Kleidung anzuschaffen/attzllschwer fallen rnochrc/ ist htertnnen auch vorbehalten / daß solche gantz schwartz bekleidet in die Kirchen zu kommen / denen anderen nicht gleich verbundcn/und es damit genug fcnn solle/so sie wenigstens mit schwartzen Schos- sen/und schwartzen Schlutten angethan , seyn/ und in übriger Kleidung die gar helle/und sonderlich die rohte Färb nicht gebrauchen. Es solle auch bey obgesetztem Kirchen- Habit männiglich hiemit eingebunden/ und geborten seyn/ solchen beyder alten Forin/ // , H ( 7.) S Form / und ohne unehrbahren Schmuck alsozubehalten/daß die/seint envas Ait nuffgekornmeire grosse Gepällsch hluvm / lmd die w e tten vornen a n -d en Srrmchm; W^-eM die Misse und schwartze Spitze / die von ^ » förmlich e r Grösse / an Siaucheir-Schlappen/Jan- ckcn/Röcken/Schlutten/oder woran solche irnmer möchten gesetzt werden: Wie nicht weniger diMeband um den Halß/ rmd hindcn auff den Iancken-Kragen/, deßglcichen die m H--l^ng herabhangende Ermel und Spitz/wie auch die gantz silbernen Gürtlen/männigltch hinffrro hindan setze und fahren lasse: Alles obstehende/ und jedes besonder bey straff 2. Pf. pf. Obanch einige / es waren Mann-oder Weibspersonen /so vermessen waren/ und jetzt verbotener Maßen/ mit unanständiger Kletomm/ uyd sonderlich die Weibs-PersonenA^angeregtem un- ehrbarem Gestäuch / ^cichfertiger Ent- blössung der Armcn/und anderer dergleichen üppiger^)offart/ nicht attzin in die Kirchen Klsimcn / sonder auch si>aar bey dein H^Lauff/ und beydem Tischtest O ( 8.) K ^ ^ Herren zlt Erscheinen sich erkulmeli / und so dann durcll die hierzu Mdcrbarltch verordnete Auffschere / >^erlndg ihrer Amrs-und Eidspßichms/ oder aber sonst andere glaubw ürd lgoP ersoncn unserem Regierenden BuMklneister angegeben wurden; so sollen solche nit vor Buff'n- Gerichr/ sonder ohne Ansehung der Person / vor kleinen Naht erforderet / daselbst lnit/cnnst gestrafft/ und so sie sich daran Mt kehren wurden / hernach vor Kirchen-Raht beschickt/ und allda wei- tereHtohtdurfft gegen sie vorgeMnrnen ^^rden. ^ Gleicherweise/ sollen alMzit jenigen Personen/ sixchas erstenmal zum Tisch deß Herren aeym wollen/ beyder mit ihnen angestellten^mwanon aber/in unserer ChrtstlichKnMWon nicht wohl gegründet befunden werdm/ von unserem Predig-Amt/bißsie bester informieret/ davon abgehalten / und diewrigen/so sich widersetzen wurden / Unsemrr Kleinen Rayt/ zu hilffltcher Handbiemng angesehen werden. ^ Damit auch bey Besuchung der Predigen eine rechte Andachtverspuhret werde/ O O) O de/so solle niemand hinfüro / erst nach Verläutung des /ersten Zeichens in die Kirchen kommen/ oder auch ehe und bevor der Gottesdienst völlig verricht / und es ausgeläutet / weniger under wehrendem Gesang Außspendung deß HeK. Abendmahls/zudienung deß H. Tallffs/ und Einsegnung der Eden ( es geschehe dann arlß unvermeidlicher Ursach/ sonderlich bey schwangeren Frauen )wide- rumauß der Kirchen sich begeben: Dabey auch die Manns-Personen/dmchdie Kirchen/ und auß derselbm nicht mit bedecktein/ sonder entblößtem Haupt gehen s bey straff 20. kr. und soll auch wan eine Person fürters fpatt und nach verlatteten beyden Zeichen in die Kirchen käme/demselben niemand mehr auß seinem Ort zuwetchen gehalreli seyn. So solle auch an dein Sonn-und Sabbath-Tag / alle Arbeit der Handt- wereks-lcuthen / und ihrer Diensten/wtd nickt weniger die öffnung der Kramer- lädm utrd WerMättm / dcßgleichen das Jagen und Vögetschieffen / so wohl in Unserer Nachbarschafft / als aber in Statt und Gerichten gantzlich / zufambt O ( lO. ) O dem Wäschen ob den Brdnnen / und anderer unnohtwendiger Hauß-Arbeit in wehrender Predigs-Zeitvcrbotten seyn/ jedes bey straff 2. Ps. pf. Massen dann der / mit denen Herren Umbgängercn/ jedes mahl gehende Stattdiener/hierauf fleißige acht haben und die Fehlbahren gehörigen Orts anleiten wirdet. Jngleichem sollen auch keinerleyHand- wereken/ ihre bott / Auflegung oder Landwercks Zusammenkunffren / des Sonntags mehr anzustellen befugt seyn/ bey gleicher Büß. Im übrigen aber so wird hierbcyvor- behalcen/den Maultreiberen / daß sie mit denen lärm Last-und Muri-thieren nach vollendeter SyahtenPredig/wol wider von der Statt hinweg fahren mögen/ und allein das laden derselbenZ/berbotten seyn solle. So dann denen Müllern / daß sie mit dem mahlen von Lautung der Thor aol- cken an/biß nach geendigter Hauvt-Pre- dig allein stillstehen / und das Meel auß denen Muhlenen in die Hätlser nach vollendeter Abcnd-Predigwohl zufuhren/ jedoch mich nicht weiter zuschreiten/ mrd sonder- O (".) O sonderbahrlich nicht wie etwann biß da- hingeschchen bey St. Lorentzen Kirchen durch deir Marctt auf und abzlnennen befugt seyn sollen. Und lekffens denen Bleickeren / daß sie nach ihrer sonderbaren lknd alljährlich ihnen vorlesenden Ordnung / sich weiter unveränderlich verhalten mögen- Es solle auch under den währenden Sonntags Laupt-und ordinari Mit- wochS-Predigen/htnfuro niemand kein eßige Syeiß noch Tranck; Es seyeir Dauben Vogel/ Obs / Milch/ Kurien/ Zisch / oder anders / feil haben noch verkauften / denen aber die darwider thaten/ Speiß llnd Tranck abgenommen/ und in den Spital getragen werden, l So solle auch niemand in Statt rmd Gerichten sich an dem «Sonntag / in die Trinckhäufer/ Aecker oder Gärten ver- fugen/den Kirchgang dadurch zu versäumen/ bey straffe Pf. pf.so wot dem der es thut/alö der solche Leuht auffnimmt. sticht weniger solle den gantzen Tag hindurch / das Keglen / Blatten-schicssen und andere dergleichen Kurtzweil/es feye auffoffenen Plätzen/ oder aber in denen Trinck- H O.) Trinckhällseren gantzlich verbottenseyn/ beystraff2.Pf.psi 9räch vollendeter Mcnd-Predig / ist zwaren ehrlichen Bürgeren ein Abend- truncktn rechter Bescheidenheit zu thun vergunnt /jedoch also / daß man über die zu den Vcsyer-Trünckcn hernach besttm- re Ordinari Zeit sich darbey nit auffhal- tm^lle /he y ^ str aff dem Gast i. Psi und Den Mitwoch belangend ) solle sich mtch mantglichbcy der angestellten Fruh- Prcdig einsinden/und ohne 9iobt nicht außbleibcn / imder wahrender Predig die Werckstattenlmd Kramer-Laden bc- fchlossenhalten / auch aller Tag-arbeiten sich entäußeren: sonderlich aber dieFcil- trager/ noch ihre Weiber und Kinder/ sich nicht bey der Metzig/auffdieBaurcn zu warten/finden lassen: 9toch auch die Metzger einig Geschäffre in der Mctzig oder darvor veruchtcn/alles bey straff 20 . Kreutzer» Was dann diewercktagS Predigen in gemein das ganne Jahr hindurch betrifft/ w wird denen jenigen verheurahteten WeibS-Personcn/ denen die Stauchen und t/zuge- lassen / daß sie mehrerer Komlichkeit wegen / wol auch ohne Stauchen/darinn erscheinen nchgen/jedoch aber hingegen auch eingebunden / daß sie anstatt dessen/gantz schwartzer/cbrbarer / glat außgemachter Kleideren/rmd in bescheidener Form Lü- ten/ sich gebraltchen / bey straff2. Pf. pf. Von dem flucbcn und schwe» ren / auch Abergläubisch«» Segensprechen. MElcher oder welche sich vermessen eö- ^ nige leichtfertige Schwühr und GottSlasterungen zuthun / oder sich einiger Lochsnerey lind abergläubischen Se- gensprechcns gebrauchen / die sollen nach Gottes Befehl ernstlich gestrafft werden/ es wäre an Gut/Ehr / Leib oder Leben/ die jenigenaber/ so solche Flüche hören und nicht anzeigen/ sollen auch mit ernst abqestrafft werden. So auch jemand einen Eid oder Urfehde schwehren/ und nicht halten/sonder vorsätzlich darwider handlen wurde/solle solche Person vor den Vogt des Reichs gestellt/ und nach verdienen abgestrafte werden. Von D- (>4») D Von dem unmässtgen Zehren an den Wcrcktagcn / wie auch dem Spielen und Dantzcn. MS solle alles zehren und dämpften/ auch das Brantenwetn-und Wermut-trinckcn voriuittag / es wäre bey den Küefern/in offellen Herbergen/Zünfften/ ,oder sonderbaren Haitscren mamüglich verbotten seyn/bey straffdem Gast i.pf. pf. und deme der auffstellt 2. Pf. pf. Deß Nachmittags sollen chrlicheBur- gerwol einen Abend trur^ck thun mögen/ -jedoch daß der Stuben-dienernach 7. Uhren niemand mehr einschenckc / und umb 8 . Uhren jedermann nach Hauß gehe/ dem Gast bey straf 1. Pf. ps. und deme derauffstellt2.Pf.ps. Die Stockleuhte aber samt allen denen/ welche aus gemeiner Statt-amternOber- keitliche beyhülffund Almosen genießen/ sollen sich gar alles zehrens bey Wein oder Most/auch deß Wirtbens überall enthalten/bey abstrickung dcsStock-Almosens/ imd aller anderer beyhülf/oder auch straff der Gefangenschafft Massen man bann hierüber fleißige Auffseherbestellen Wirt. O (15.) G Bey den Gastereyen solle ebenfahls eine Bescheidenheit gcbraucht/die Mittag- Malzeiten zu rechter Zeit angefangen/ und längst um 6 . Uhren geendet: Die ' Nachc-Mahlzciten aber um 5. Uhren angestellt/ und die Nachtstubertcn oder Schlafftrünck sonst zeitlich und biß halb i2. Uhren beschlossen werden / bey straff dem Gast i. Pf. pf. dem aber / der die Gastung gehalten 2. Ps. pf. Und solle denen zumEin-und Außlaß- Thor verordneten Amt-leuhten bey ihren Amtspflichten und Vertuest ihrer Dicn- 'sten/aufferlegt senn/die jenige so erst nach solch bestirnter Zeit ab den Gastereyen kommen/weder aus-noch einzulassen. E 6 solle ebenfalls das rmzimlicheSpie- lenbey den Abend-trüncken / es scye auff den Zünfften / Gesellschafftenoder anderen Zauseren/ gantzlich verbotten seyn/ bey steaff dem der spilt z. Pf. pf. lsnd dem der es geschehen laßt e. Pf.pf. ES möchte aber einer im Spielen solche Unmaß brauchen / man wurde ihm noch höher straffen. Nicht weniger solle daß Taback trin- cken im Spital auch anderen gefährlichen Orten A (.6.) O Otten und sonderlich in Stallen ttn- Schenren gäntzlich und bey straff Z. Psi ps. verbellten seyn. Gleicher weise solle auch das Dantzen/ als ein Zundel zu allerley Leichtfertigkeit zu allen Zeiten und bey waserleyAnlasien -as imcr wäre/gäntzlich verbotten seyn/ bey straffderen die dantzen z. Pf. ps. deren so in ihren Häusercn und Herbergen dantzen laffen iO.Pf.pf. und derö die au5- spielen/gar bey straffderGefangenschafft. Von denen Hochzeiten. tz>Amit bey denen Hochzeiten keineMiss- ^ brauch platz finden/ist angesehen/daß an den Kirchgängen/so wol reicher als armer/ohne sondere Erlaubnus eines Ehr- sammen Rahts / mehr nicht als oo.ver- heurathete Personen/und i4.ledigeKna- ben sich befinden / auch der Kirchgang/so bald 7. Uhren verlautet angetretten werden solle; in der Meinung das es bey denen Hochzeit-Mählern ebenfalls bey der Anzahl der 6o. Verheuratheten / und an den Schenckenen bey 28. ledigen Perso- Mvverbleiben solle bey straff dem Bräutigam;. Pf. ps. vor sich und dann von jc- ' der der Pcrsori über die ZahlSch.M welche der Srubmdiener/jedesrmhl bey F. Pf. pf. straff anleiten sol. Nick weniger solle auch/derMe zM heroauffgekonnrrene Mißbrauch da lebt-' ge Knabm die Tdchreren mir allerley Kostiichkeiten/rmddisere die Knaben mit kostbahren StrauNn beschencken ausser denen Verlobrcn/gantzlich abgestrickt rmd bey obiger Brrß verhörten seyn. Es solle auch niemand/wan Hochzeitl. Kirchgang sind/tnnerhalb der gedräyeteN Scheiben in St.Laurentzen Kirchen/beff nnd um denStock auch der grostenThür/ inn-und außwendig hcrrnn/fonder jenseit deß Bachs stehen bey straff r 5. Kr. Sonderheirlich aber solle hierbei) der einaerissene Mißbrauch/ danemlich die Wachter/ Bägtelvögte/ Gasienffrrber/ rmd andere Personen denen angehenden Eheleuten an ihrem Hochzeitlichen Eh- ren-Tag oder auch vor rmd damach mit Betten beschwarlich fallm gäntzlich rmd bey vertuest ihrer dtensten/abgestellk/rmd verborttn seyn. Die Knecht und Mägde so die Hoch» M-Gästeabyolen/auch andere die nicht- B bev O 08.) O bey der Hochzeit zuschaffen haben / sotten' sich bey straff20. Kr. von jeder Person nicht in die Zimmer / wo die Gaste sind eintringen / mästen auff den widrigen fahl/der (vtubendiencr solche Personen/ jedes rmhls anffzeichnen/lmd denen Vor- ftcheren selbigen Hauses zur abstrastung leiten/und hierfür die helffte der gefallenden BEn beziehen solle. So solle auch bey den Dochzeit-Mahle- ren/von einer Manns-Person nicht mehr dann 12. und von einer Wetbs-Person 11. Banen genommen/ auch zu Verbesserung der Mahlzeiten/in keinerlei) weise es wäre dann mitUnsers Kleinen Rahrs sonderbarer Erlaubnus/nichts beygetragen werden/dcm Bräutigam bey straff 5. Pf. pf. dem Wirth z. Pf. pf. . Es solle aber bey dergleichen urten- Hochzciteu/ailes Sacken-und Einpacken der Speisen gäntzlich verbottcn seyn/ bey straffi.Pf.ps. Die Gast-Hochzcittnähler anlangende (welcheniemand bey straff io. Ps. pf. zuhalten befügt/als solche Personen / die wenigstjederseit ioov. Gulden Hellrath- gut/und hiermit 2OIo. Gulden/zllsalnen' brürgen bringen:) solle der Wehrt deß Tracta- ments auf jede Personnichthöherals ein Thaler oder anderhalben Gtllden körnen: auch dessentwegen die Haußstcuren nach Proportion disires taxes höchstens gegeben werden : Benebenö die so genannten Eyer im Schmaltz / Hoch Zeitliche Einstand/und andere dergleichen Mißbräuche sondcrheitltch aber leniger / da »nan so vil Kinder zu großem 9 tachrhcil und Kosten der neu vcrehltchten auff die Zunfft schicket abgeschafft seyn/bey straff io.Pf. ps. und solle zu desto beßerer o^servan- dtseres ArtickelS/die Stubendiener jedes mahl beschickt und beeydigec werden. Die Hochzeitliche Mittag-Mahlzeit solle langer nicht/als biß um 6. Uhren wehren/ und um 7.Uhren kein Gast mehr auff der Zunfft oder WirtShauß sich finden lassen/deßgleichen das Nachtessen deß jungen Volcks um n. Ubren stchenden/und tun halbe 12.Uhrenman- niglich wider in seinemHauß seyn/bey straf l.Pf. pf. deßwegen dann die Braut mn ii. Uhren jedesmahl auß ihrem Hause / auff das Zunfft-oder Wirths-- Haufe sich verfügen solle; bey straff 2. Kf. pf. B 2 Und N (rv.) K ' Und weilen man beobachtet / daß dir' Mhero/so wol arme als reiche Neuvcr- lobte/ während denen Hochzeitlichen ta- aen/mitüberflüssgen und attztlkostbaren Verehrungen einander bcschenckcn / dar- durch aber nicht weniger anlaß zu ein und deß anderen verungluckung gegeben Wirt/ als solle mämgltch zu selbst eigenem besten allen Oberkeitlichen cmsts hiemiterineret seyn/hierunkereine solche Bescheidenheit/ wie es eines jeden Mitten und stand angemessen/ zugebrauchen/gestalten indem ohngehofften widrigen fahl mandie fehl- baren beschicken/ und mit ernstlicher ab- strassnng ohnnachlaßig ansehen wtrder. Von denen Tkeu-Iahrö-Gaa» den und Patten geschencken. MAchdcme wir auch mchrmahlen heil- ^ same Satzungen puoliciren lassen mit was Bescheidenheit die Gevatter- Leuth ihre Tanff-Kinder rnit netten Jayrs-Gaaben beschencken / und damit die gantzliche abstrickung sochanen alten Herkommens verhüten sollm/mithin aber die leidige Erfahrung bezeuget/daß hieran ein/zu vilerHaußhaltungen gwsscnr schaden O (ri.) G. schaden/gereichmder Überfluß gebraucht worden; So haben wir Uns ohmlmb- gänglich bemüßigct befunden hiemit ernstlich zu verbieten; daß weder Tauff- Gdtrin noch Tauffgotta hinftno dero- Tauff-Kinderm einige neu-jahrs Gaa- bcn noch andere Gefchenekwelche die biß- herige Gewohnheit nach sich geführt nicht geben; fonder alleinig bey anfänglicher Gevatterfchaffc dem Tauff - Kind eine Einbendenten so es gemeine Lern betrifft höchst von einem Thaler/und fo es Leute vonvornebmsten Stand angehet / höchst von einer Ducaten verehrcn/zu dem Ende/solche Einbendeten jedesmchls nach verrichteter H. Tauffe vonder beywefcn- den Hebainen ordemtich besichtiget/und da sie solche Einbendeten diferer Unserer Der or dmlng zuwider seyn gewahrete/sie striche Persohnm gemäß obhabenden Eydtspflichr deinHrrn. Amts-Burger- meister zu gebührender Straff anzuleiten verbunden seyn sollen. Im übrigen alle andere Geschenk es seye in die Kindbett für die Kindbettern/oder auch für die Hauff-Kinder und die bißher gewohnte jährliche Neu-Jahrs Gaaben lediglich B i rmd A (rr.) D Und gantzlich abgestrickt/ zumahlen die kostbahrc und unanstandliche Gewohnheit da andere befrembdte und Venvand- te/bey Beftlchung der Kindbetterin die nellgebohrne Kinder zllbeschcnken pflegen gäntzlichverbottcn seyn sollen/ gestalten dann alle die Jenige so hicrwider heun- lich oder öffentlich handlen wurden mir 25. Pf. pf. ohnnachlaßlicher Büß angesehen und zu mehrer steiffhaitlmg deflen heimliche Anffseherbestelt werden sollen. Vonder Hoffart/ und dem Klcidcr.Pracht. DTEforderist sind zu tragen verbotten/ ^ beydes Mann-und Wcibs-Perso- nen/hicmttaller männiglich ins gemein; Alle diser Zeit im schwang-gehcnde Alamodische mehrmalen verbotteneKlei- dertrachten/auch den jenigen / Bltrgercn und Gasten / so wol Mann als Weibs- Personen/wclche ab der fremde allhero kommen / und sich in vier Wochen lang/ hindcr uns wider auffgehaltcn/bcy straff z. Pf. pf. Alle kunfftig auMehende / atthier bis- hero nicht gebrauchte / neue und frembde Klei^ A ( 2;.) O Klcidertmchten/dem der sie in die Statt brachte und truqc/bey straff i;. Pf. pf. dem Meister aber der sie die gemacht/aueb denen so sie nachmachen ließen / bey straff 5 . Pf. pf. Alle gute und falsche Perlen / außge- nomenandcnenso genanren Jimgfrauett Kräntzlinen/deßgleichen alle andere / all- zukostbare Kleinodien und Edelgestetn/ sonderlich aber allzukostbare Dtamand ; bey straff i z.Pf.pf. So dann alle kostbare große weiße und gemistete Spitzen; bey straffder Confiscation dem jenigen / so sie zwischen den Jalmnarcktenfeil halt/ dem aber der sie tragt ko.Pf.pf. Alle gantz seidene Strümpff/ außge- nokkmien denen jenigen vorn vornehmsten Snmdso 2o. Jahr/und dmenvon gertn- gnrrn Standst) zo. Jahr weicht/bey straff2.Pf.pf. Dmen Mrtms'Prrsonen. Absonderlich sind zu tragen verbotten; Die allzu grosse kostbahre und hohe Brannncn an denen so wol runden / als auch Buch denen so genannten Schiffgnglmf sind Beltzkappm/ bey straff i. Pf pf. Alle über die Arten und Ruggcn hcr- «hängende natürliche Haar; bei) straff Alle Permauen lmd falsche Haar besten nmnlich/welche dcro nicht höchst be- pöthlgtt/denenjmlgm aber/ welche solche nicht wol manglen können/bafern sie Ktch über die Arten rmd Ruggcnhcnm- ter hiengen; bey straff 5. Pf. pf. Alleglltbme Hlttschnüre/Samet rmd gantz sttdeneKlcider; güldene und silber- e Passammt mrff den Kleideren und 'amisolen/mitGoldund Silber gestickte >egenbehmck; allzugroffe / auch nrit Gold/oder silbernen/oder allzuvilen lan- en schwary seidenen Fransen gezierte andfchuh; bey straff 3. Pf. pf Alle Silberne Hutschnür rmd Ring^ gen dmm in ininderenStänden/bey straf 2 .Pf.ps. Allznarosse rmanstandige Handtatzen/ heyftraff2.Pfpf ' Die Handwcrcksgesellen betreffmde/ wird ihnen der Kkcidlmg halber nichts vorgeschrchen/Pie jemgeHermMenep rmd G (-5) und Knechte aber/so Jahr und Tag all- hicrindicnstMgestatrdm/werden htemtt ernmeret/sich als Dienerm lind Knechten gezurrt/ chrbarlich zu kleiden / ödes auch derBestraffrlng zarmvattem DcnWcibs Personen/ Absonderlich siird zu tragen verhörten r Meunanständige grosse Hüt/ berge- ffalren/daß die Provortion in jeglichen Standm nach der ehemaligen gestüten Verordnung bey obnnachläßiger Straff 3. Pf. pf. best lnögfich bcobachket/sonder- bar aber von denm Persomn geringen Stands als da sind Dienst/Stock-lcmh Fällten und der jenigen so rnitverlurst ac? cordirthabenihre Weiber/ ohnverheu- rahme Kinder/ und Freysassen/ kein Eamet aufdm Hüten getragmwerde. Mehr sindverbotten alle unförmliche gwsse Spiy so in lmpwvorttoniertetz grosse / an du so genannte Bletz/Schlnt- ten/Kragen/ und ander-stwohtn versetzt werden; und zwaren sonderbarlich denen von dem untersten Stand alle Spin m gemein sie sc^ klein oder groß / rede- M ( 26.) K " Deßgleichcn die gantz-undhalbgulde- m/samt anderen aiiff-imd nidergerichte- ten mit krauß angesetzten kostbaren Spi- tzcnttnd vttschlenBündlen gezierte Hau- ben/bey Straff z. Pf pf Die so genandte Weiber oder Schiff- Gnglen werden zwarenhicmtt in beschei- denlichcr Form zu tragen vergönnt allein mit dem außdrucklichen vorbehält / daß solche weder mit Gold / Silber noch anderem gezicretwerden/bcy ermclrcr straf. Me kostbare mit Gold und.'Edelge- stein vermengte Ohrenbehenck/bey straff z.Pfpf Die lange / lmter den Armen durch/ und auff den Rucken herabhangende/ auch etwann (von denen / vornehmen Stands) mit Gold und Silber uber- flüßig gezierte Flor-oder Halsbinden/ bey straff 2.Df.ps. Alle zu kostbare lang und grosse/Auff- bindschnür/und zwar unter denm Ständen also/daß man den Unterscheid sehe/ wobey auch die Minderen keine andere Bandelein oder Zöttlein haben / die vornehmen Stands aber bescheidene brauchen sollen / bey straff2. Pf pf A (27.) K Alle Salnaterre/oder auch leidem mit geblümter und gestickter Arbeit/ oder guld-und silbernen spitzen oder Pasia- ment-Schnüren gezierte Kleider/ bey straffz.Pf.ps. Deßqlcichen solle allein dmcn Weibs- Personen im erst/ und andern stand jedoch mit seinem zimlichenabsatz Massiv- silberne Mllder-Haggen/und dergleichen zutragen vergönnet/ übrigen beyden Standen aber alles gut-und falsche sil- ber lind Zieraten gantzlich verbottm blci- ben/bey obqemelter Straff. Alte unförmliche lange untenher/hin- den und vornen zugespitzte Müder/gul- dene und silberne Spitz darauff/beyohn- nachläjsiger straff2. Pf. pf. In tragung der Blatgürtlen sollen auch die vöm ersten und anderen Stand eine Bescheidenheit gebrauchen / überige Stand aber sich der gantz silbernen Gürt- lenentbalten/ und zwaren die vom dritten Stand/an den Gurtlen mehr nicht dann io. Loht Silber/ die vom letffen Stand aber gar keines haben/bey straff 2-Pf.pf. Ferner sind verbottm/ alle gefarbek. Mb V (28.) K rmd m'chtgE schwarte Schnh/det) straf 1 . Pf.pf. So sie aber noch mit Gold und Silber/oder anderen Zierden geziert waren/bey straff). Pf.psi Es sollen auch die Herren v^rar» der Schuten/ den Herren i>r«ceproriKu8 «lid Schulmeisteren befchtcn/und eine fleiffi- ge Obsicht haben/damit sie an den Schu- ter-Knaben und Töchter m keine Kleider/ als die hiesigem Gebrauch gemäß verstatten,- Auch nicht zugeben/ daß solche in Granaten und Hals tücheren/sondern in glatten Kragtinen/bey demGottes-dimst m der Kirchen erscheinen / nicht weniger soll niemand seine minderjährige Kinder mit seidenen und anderen altmodischen kostbaren Kleidungen anthun. Es sollen auch der Herren Predigeren Frauen und Kinder / der Bescheidenheit und Ehrbarkeit sich befleißen/ und es nicht den Kailff-Leuten odernoch höheren Ständen zu Verhünmg gteicherAbstraf- fimq/nachthun. Im äderigen wird vor bchatten/rmd hiermit verqönnt/daß bey Hochzeitlichen Ehrcn-Tagm/ man sich wolwaszierti'' cherM aber obige Satzungen ingemcin zuge- B O-.) K zngeben/bekleiden mdge/jedoch dergestalt ren/ daß gleichwolendieUnmaaßman- uiglickvernunfftrnaßig lucide / und sonderlich darbey als obvemieldt alle gute und falschePerlen/samt denen gang Gul- denen und granatene Gürtlcn/deßgleicher» alle blättleteKetkenen und Annenbandt/ fampt allzu kostbaren Ringen gantzltch fahren lasse / auch keine Wcibs-Person dom ersten Stand mehr als eine Ketten/ und ein paar Armen-Band sampt zwess Finger-ringen rraqen/alles tvy ohnnach- laßigcrBußzz.Pf.pf. Und weilen bey denen Austritten eine Zeithero vilerley AllamodeeetM und' Kostbarkeiten gebraucht wordm/so solle solches hinfüro dergestalt unterbleiben/ daß die Weibs-Personen ihre Reit-rdck- lein und Schosscn/ie nachSrandsgebühr mbescheidenlicher Form wol haben/aber darbey aller Flor-Hauben und anderer fremder Tracht/ um das Haubt/ sich ^ntzltch bemüsslgen sollen/ bey straff2. Zu dem Ende dann und damit diesem um so mehr statt beschehe/ die Thorhüter jedes mahl genaue achmng gcben/unss dir A ( -o. ) M die Fehlbahren zu gebührender straff anleiten sollen. Beschlicßlichen und weilen die Hoffart wegen der täglich auffkommenden und vercnderenden Formen/Gattungcn und Gebräuchen/allcsamtntchtzubeschreiben; so sollen bey dergleichen Fahlen / da man findet/daß die Kletdungs - Arten disem Mandat auch zu wider seyen/ob schon sie darinn nicht sonderbarlich benamset/ die fehlbare mit gleichen oder noch höheren Straffcn/als die hierinn abgedruckte/ angesehen werden : Simeweilen eines jeden Kleidung / nach Unterscheid deß Stands / ehrbar und Bürgerlich / nicht aber üppig und prächtig/noch überflüßig beschaffen seyn solle. Weilen auch eine Zeithero der Mißbrauch eingertssen / daß bey Absterbung lediger Leuhten Krantzlein / und andere dergleichen unanständige Sachen / auff- und in die Todten-Bäum gethan worden/so solle solches htnfüro gäntzlich unterlassen werden / bey straff 2. Pf. pf. Auch denen Todtcn-Gräberen bey vertuest ihres Diensts gebotten seyn / wo - dergleichen beschehe/ es einem regierenden ! , r A ( n.) A den Hrrn. Burgerineister anzuleiten/neben demc solle bey denen Lcich-Vcgang- nnssen / sorrderlich unter denen die m/fder Klag sind/ eine bessere Ordnung gehalten / einer nach dein andern gehen / und alles geschwätze darbey undcrlassen/oder die jenigen so darwider thaten mit zo. kr., Büß angesehen werden. Nicht minder sollen die Weiber-Klagen wegen daher» entstandener coissusionen künfftighin äussere denen nächst Anverwandte^/- Bluts-Freunden und Benachbarten/ gänzlich abgethan und verbotten bleiben bey bedertter Büß. Dierauff nun versehen wir Uns / daß manniglich Visen rmseren also gestelten Satzungen / qchorsamlich Folge zu leisten sich befleißen werde; Gestalten dann gegen die Ungehorsame/mit der Straff ohne verschonen / nicht Ein von Unseren Bussen-Richtercn verfahren; sondern auch die muhtwillige übertrettere/ und die sich mit denen angesetzten Bussen/ nicht zur Gebühr leiten lassen wölken / vor den Kleinen Naht / zu ernstlicherer Abstraffung verwisen: Zu deine auch die fehlbare/jedes mal zu persönlicher Erscheinung O(;r.)K Mimmg angchaltm/ wo sseabrräE bleiben um i.Pf. pf. gebußt/und bene- ben nm ras jenige dämm sie angeklagt/' nichts desto weniger laut der Satzung gestrafft werden sollen. Darnach sich dann manniglich zurichten / und vor straff und Ungand zu Hinen wissen wird. zäum in Unserer Rahts -Versamlun- l D ry. 5-nu-ch An. I 702^ - !