Verordnungen über den Gebrauch der Handschriften in der stehenden Bibliothek der Litterarischen Gesellschaft r» St. Gallen, ^ nebst dem Derzeichniß dieser Handschriften» . .".-kn I -Nachdem unsere Gesellschaft eine Sammlung von Handschriften an sich getankt hatte, gab dieselbe in Ihrer Versammlung vom r;. Iunii 179s. Ihrem Virectonv den Auftrag Vorschläge einzubringen, über die Art und Weise, wie diese Händschriften sollten benüzt werden; diesem Auftrag gemäß, hielt das virectorium mehrere Berathschlagttilgcn über diesen Gegenstand, und in denselben bestimmte es folgende Punkten, die von der L. Gesellschaft genehmiget worden. Wir halten dafür, der Gebrauch dieser Handschriften müsse möglichst erleichtert werden, damit dieses unser neues Eigenthum einen desto ausgebreiteter» Nutzen bey uns stiften möge; einen Nutzen, welcher mit der Bestimmung, die sich unsre Gesellschaft selbst gewählt hat, in dem genauesten Zusammenhange steht. Dieser würdigen Bestimmung zufolge, soll unsre Gesellschaft auch trachten wissenschaftliche Kcnntnißc im Kreise Ihrer Mitglieder in immer mchrern Umlauf zu bringen. Nur ist es keinem Zweifel unterworfen, daß Kcnnlnisie- die )( r unser 4 unser Vaterland und unsere Vaterstadt, die ältere oder ueucre Geschichte von beyden betreffen, einen vorzüglichen Platz unter denjenigen verdienen, welche zu befördern wir in unsre Pflicht aufgenommen haben. Ebenfalls wird nicht gleich jemand in Abrede seyn, daß Handschriften mit weit mehr Sorgfalt, als gedruckte Bücher behandelt werden müssen; sollte an jenen etwas beschädiget und verdorben werden, oder sollte gar etwas von denselben verlohren gehen, wie schwer hält es da nicht; mit welch grossen Kosten ist es nicht selten verbunden, wann das Beschädigte soll hergestellt, das Verdorbene gut gemacht, und die Stelle des Verlornen wieder auS, gefüllt werden; ja noch mehr, oft helfen sogar alle Bemühungen, die man sich gibt, alle Kosten denen man sich gern unterzöge, schlechterdings nichts, und der Schaden bleibt unersetzlich. Was nun ferner den Innhalt der benannten Handschriften bctrift, so glauben wir, daß derselbe mit vieler Klugheit und Vorsichtigkeit benutzt werden müsse. Der Verfasser einer geschichtlichen Handschrift braucht gar keine Auswahl zn treffen unter den Thatsachen, er schreibt alles und jedes nieder, was ihm bey der aufzubewahrenden Geschichte schichte wichtig scheint und hat sich vor keinem Mißbrauch zu scheuen, weil es nur von ihm allein abhängt, ob und wie dasjenige was er schreibt, auch von andern benutzt werden soll; ganz anders aber verhält es sich mit der öffentlichen Bckannrma, chung einer Geschichte durch den Druck, oder auch mit dem Gebrauch einer Handschrift durch ein ungehindertes Lesen von Vielen. Bey der öffentlichen Bekanntmachung dürfen nicht alle Umstände einer Geschichte so erscheinen, wie sie sich wirklich zutrugen, und dieß laut dem alten Sprüchworl: „Wahr, ,chcit gebiert Haß"; bey dem ungehinderten Lesen solcher geschichtlichen Handschriften kann gleichfalls manches bekannt werden, welches unter dem Schleyer der Verschwiegenheit hätte verborgen bleiben sol, len; dieses können wir nun auf keine andere Weise verhüten, als wenn wir im Gebrauche dessen, was wir aus unsern gekauften Handschriften von Vaterstadt-und Vaterlands-Geschichte innc werden, mit der größten Klugheit und Vorsichtigkeit zu Werke gehen. Bey der jetzigen Stimmung und dem Geist unsrer Gesellschaft, scheinen zwar Maaßrcglen hier, über beynahe überflüßig, allein unsre Gesellschaft ist sehr zahlreich, und kann cS noch mehr werden, deswegen wir folgende Verfügungen treffen. r. Der a. Der Gebrauch dieser Handschriften nimmt von jetzt an auf unserm Gesellschaftszimmer seinen Anfang, und ist auf die gewohnten GcscllschastS Stunden von 5 bis 8 Uhr Abends eingeschränkt. 2 . Auszüge und Abschriften dürfen keine auf dem Gesellschaftszimmer gemacht werden, weil solchcrlcy Auszüge und Abschriften das Ansehen hätten, als wären sie in ihrem ganzen Umfange mit Genehmigung der Gesellschaft gemacht worden, und man daher Gelegenheit nehmen könnte die Gesellschaft für die Folgen einer solchen Abschrift oder eines solchen Auszugs als verantwortlich anzusehen. Wann aber ein Liebhaber aufdcm Gesellschaftszimmer einen Band Handschriften durchgehen, und sich dabey einige InnhaltS Rubrickcn bemerken würde, so ist es Ihm bewilliget. Er ist aber dabey verbunden solche Notizen demjenigen Herrn vorzuweisen, dem Er diesen Band zur Verwahrung zurück giebt, alle Sachauszüge werden, wie oben bemerkt, auf dem Gesellschaftszimmer nicht gc- stattet. Wenn 7 3 * 71 Wenn cin Mitglied unsrer Gesellschaft eine solche Handschrift auf dem Gesellschaftszimmer zu jeftn verlange, soll Ihm dieselbe von einem anwesenden Direktor, Srcrctair oder Untersecretaix gereicht werden, derjenige Herr, der die'Handschrift abgrrcicht hat, bemerkt sogleich schriftlich und is Gegenwart dessen der sie empfangen hat, in wessen Handen sie sich befinde, damit man mit Zuverlässig, keil wisse, von wem man sie zurück fordern könne, die wieder in Empfang genommene Handschrift, Wird von demjenigen Herrn, der sie zurück empfangen hat, an dem gleichen Abend noch an ihre Stelle hingestellt. 4 . Personen, einheimische oder fremde, die als Gäste unsre Gesellschaft besuchen, mögen auf dem Zimmer unsre Handschriften unter den Einschrän, kungcn der ; ersten Artikeln, so wie die Mitglieder der Gesellschaft benutzen. 5 * Mitglieder unsrer Gesellschaft können von die sen Handschriften einen beliebigen Band nach Hause nehmen, wenn Sie denselben in dem hierzu bestimm- s stimmten Buche aufschreiben lassen, und überdies; einen Schein von nachstehendem Innhalt (welcher in Bereitschaft gehalten werden soll) unterschreiben: Ich bcscheine hiermit, von der L. Litterarischen Gesellschaft einen Band Handschriften dlo. lär. Innhalt in gutem Zustand und unter folgenden Bedingungen empfangen zu haben; daß ich mich verpflichte den, selben an Niemanden auszulchncn, auf keine Weise irgend einen Mißbrauch davon zu machen, oder aber selbst und allein vor jeder Behörde für alle daraus entstehende Folgen verantwortlich zu seyn, binnen Monatsfrist, und wenn ich dazu aufgefordert werde auch früher, in ganz gleichem Zustand zurückzugeben, widrigenfalls die mir, von jeder unsere Gesellschaft repräsentierenden Versammlung zu bestimmende Entschädigung, ohne Widerrede und Aufschub zu leisten. Die Ausfertigung eines solchen Scheins ist das schicklichste Mittel unsre Gesellschaft vor Nachtheil zu sichern, ohne den Gebrauch der Handschriften zu erschweren. Dieser Schein wird von dem Secretair allein aufbewahrt, wird den Gehülfen des Secretairs ein solcher Schein ausgeliefert, so sind Sie verbunden, > den- tS denselben dem Sccretair unfehlbar und so bald möglich zu überreichen. . Da diese Handschriften größtentheils vatcrlän- dische und Vaterstadts Geschichten und Sazungcn enthalten, die nur einheimischen besonders interessant seyn, und von diesen mit Nichtigkeit beurtheilt werden könne«/ für Fremde aber aus Mangel an Ha!-Kenntnissen leicht unrichtig und nicht mit der erforderlichen Schonung möchten beurtheilt werden, so sollen diese Handschriften klassificiert werde»/ besondere Geschichten, Verordnungen, Satzungen, rc. aber seilen nur an allhier verburgcrte Mitglieder nach Hause gegeben werden dürfen, in demjenigen Buch, in welchem die nach Hause gcge, denen Schriften notirt werden, wird diese Classifi- cation angezeigt, Von dieser Einschränkung im Gebrauche unsrer Handschriften, nehmen wir bitlichcr Maaßen aus, alle diejenigen fremden Mitglieder unsrer Gesellschaft, welche durch Verdienst am die Gesellschaft sich das Zutrauen derselben soviel erworben haben, daß Ihnen eine Stelle bey dem vireLtorio anvertraut, und von Ihnen verwaltet worden ist, solche Mitglieder werden den Einheimischen, wie in allen andern, so auch hicrinn billich gleich »gehalten. 7. Vor »a Vor der Jahrrcchnung werden alle Handschriften für einige Tage zurückgebracht, damit daS VireKorium die Vollständigkeit derselbe» untersuchen könne. ' ' 4 : l' 8 . Sollen obige Verordnungen nicht minder genau von den Dircctoren, als von jedem andern Mitgliede der Gesellschaft, befolget werden. Ver- Verzeichnis; der Handschriften in der stehenden Bibliothek der Litterarischen Gesellschaft in St. Gallen. In ? o 1 i o. Istt. dlro. ^ r Ioach. v. Watt, Kronikbuch der Acbte des Klosters St. Gallen. ^ s Auszüge, meistens aus Vadianifchen Schriften, die alten Aedte und die Stadt St- Gallen betreffend. ^ ; Heinr. Rothmunds Eidgnössifche Mistel, ^ lanecn, meistens St. Gallen betreffend. ^ 4 Appenzcller Rcformations Gefchichtc, Landthcilung und Unruhen in den Jahren i?!»—»?;;. L,it. 12 i>it. ^ ; Sammlung zur Geschichte der Genfer- unruhen in den Jahren >7r4-i7;3. ^ 6 Privilegien der Schwcizerschcn Kaufleute in Livn. > 7 Französisch-Schweizersche Miscellaneen- ^ 8 Eidgnößischc Bündnisse mit der Krone Frankreichs. ^ - Vollständige Sammlung der Acka und Schrillen über die Schobinqcr,Spind- lcr undSchcrerscheGcjchichtc in Turin. X ro Auszug aus dieser Sammlung. ^ n Erbvcrciniguugs Sachen mit dem Hause Oesterreich. ^ i2 AllerhandFriedenshandlungen undVerträge- > i; FricdenShandlunqcn, Bündnisse und Verträge der Eidgnosscn unter sich selbst und mit fremden Machten. L 14 Hlsnuals ?ublic:um, oder Schweizerschcs Staatshandbuch. L I, Anzeige verschiedener Ucbereinkommnisse inEidgnößischcnBerträgcn,Abschieden. L iü Sammlung von gemein vatcrländischenSa- chcn, oder Helvetische Miscellaneen. L 17 Schwcizersche MiSccllancen historischen Inhalls. v 18 Miscellaneen das eidgnößischc Münzwcsen betreffend. .8 ix, Sammlung von Beyträgen zur Geschichte des eidgnößischen, vornimlich St.Gal, lischcn Post- Bollen, und Fuhrwesens. Isir. lr I-it, !^r o. L 20 Landbnch des Canton Glarus. L ri Misccllaneen den CantonGlarus betreffend. ^ 22 Landbuch der ausscrn Rooden des Lands Appcnzcll. Nebst andern Eidgnößi- schcn vachen. L 2; Auszug anS dcmArchiv-Register der Stadt St. Gallen, den Canton Appcnzcll bc, treffend. L 24 Zollstreirigkeiten mit Appcnzcll V. k. biS zum Jahr r?;?- L 2; Rechnungen aus dem Kloster St. Gallen. 8 26 Toggenburger Schriften, besonders dsn Krieg im Jahr -7-2 betreffend. L 27 Rhätische Misccllaneen oder Bündner Sachen- li 28 Misccllaneen, die beiden Eidgnösstschen Vogeeyen das Thurgötv und Rheinthal betreffend. 8 29 Alibcsilanea kolitics L Lcclcliallic-l , meistens deutsch. L zo NisceUanea I'keoloßics L Ucclelisstics. L ;r GraubündnerKrieg >6ro, beschrieben von Barth. Anhörn. ,2 Pündncr Aufruhr im Jahr 1607, verfaßt durch Barth. Anhörn. L ;; Fragmente einer Abt St. Gallischen Kro« nik, von Heinrich Forcr und Fridolin Sicher. L * ?. ülsuritrü liillons rerum monak. L. 6LUi. 14 i.it. dlro. 6 ;4 Das Buch des Kaxpclcrkriegs. 0 ;; Dies gleiche Werk, noch einmal. L ;6 - Z7 Heinr. Bullingcrs Historia von den Geschichten der Reformation in der Eidgnvßfchaft, von bis i>?2. 6 ;s-42 I. Heinr. Nahns, Eidgnössische Geschichte» So» Anfang des Helvetischen Namens bis auf das Jahr 1700. 4 Bände nebst einem Rcgisterband. v 4I Ioh. Keßlers 8abb»llia oder St. Gallische ^ Rcformations Geschichte. ,V 44 Iosna Keßlers Entwurf einer St. Galler Kronik. . O 4; Kronik der Stadt St. Gallen bis auf das Jahr r6lü. V 46-47 Beyträge zur Historie des Krcuzkricges v 48 Verzcichniß aller Herren Prediger der Stadt St. Gallen von dcriReformation bis zum Jahr 17;;. v 49 Aeintcrbuch der Stadt St. Gallen, bis -742 fortgesetzt. D zo Eidcsformular für die Beamteten der Stadt >2t. Gallen. D er Verschiedene Satzungen und Ürdnmiacn der Stadt St. Gallen. V Misccllanccn die Stadt St. Gallen betreffend. L zz Misecllgnceii^berreinwandhandlunglund Gcwcrbssachcn. Hit. ir l.it. d^ro. V ;4 Sprüche und Verträge zwischen dem Klo, srer lind der Stakt St. Gallen, nebst einigen andern Stücken. V 5; Sammlung von Dokumenten, Memorialen, rc. den Rapvcrschwicler- Vertrag betreffend, bis zum Jahr 1652. v 56 Inhalt der Consercnz zwischen Abt Pins und der Stadt St. Gallen zu Rap- pcrschwcil 1649. v Summarischer Begriff, was ffch zwischen dem Abt und der Stadt St. Gallen auf den Wylischcn Vertrag hin zugetragen. v 58 Copie von Briefen und Rcchtsamen des Klosters und der Stadt St. Gallen, Von I2yl —1700. v 5- Misccllancen, daS^ Kloster St. Gallen betreffend. v 6 c> Akta und Schriften das Kloster und die Statt St. Gallen betreffend. v 6 r Sammlung verschiedener Anlagen des Klo, stcrs St. Gallen. In (Quarto. L 62,67 Marx Haltmeiers historische Schriften, 5 Bände. istcr Band enthalt: Allgemeine St. Gallische Geschichten oder Substanz, aus Dadiani, Augustin Fechters und eines Anonymi Kronikcn. ster — — Johann Keßlers Rcfor, mations Geschichte, im Auszug. Iär. iS I-Il. I^ro. t ^ V jtcr Band enthält r Kronikder Svathen. ' 4lcr-Haltmchcrs eigene Con- tinuation der St. Galltr Geschichte, ^ ster-Nottcnstciner Kronik. L 67 Misrellanecn die Stadt St. Gallen betreffend. L 6k Beschreibung des Toggenburger Kriegö »712. L 6y Diese noch einmal. > ^ InOcrnvs. ^ L 10 Widerlegung eines Berichts in den Bey. ' trägen zur Hiffotte der Eidvgeno^ sen, HI. 218 - 221, nach welchem Vadian beschuldiget wird, er habe die '. Geschichte der Zerstörung des Klosters zu Rorschach parthriisch und falsch be- lchrieben.