Cc 33 Bro d cs 3 3 3 Hi / Haus- und Arbeitsordnung für das Werkstätten" und Aufsichtspersonal am Schweizerischen Landesmuseum ZÜRICH Druck von Zürcher & Furrer 1916 Art. 1. Das Werkstätten- und Aufsichtspersonal am Schweizerischen Landesmuseum ist entweder ständig oder vorübergehend, definitiv oder provisorisch angestellt. Es setzt sich aus drei Gruppen zusammen: Gruppe I: Technische Angestellte. Das Personal dieser Gruppe ist ständig, und zwar definitiv oder provisorisch angestellt. Die definitiv Angestellten beziehen einen Jahresgehalt und sind einer bestimmten eidgenössischen Besoldungsklasse zugeteilt. Die provisorisch Angestellten werden im Taglohn bezahlt. Von den definitiv Angestellten werden zugeteilt der: VI. eidg. Besoldungsklasse: der techn. Konservator und Photograph, der Konservator an der prähistorischen Abteilung, der Formator; VII. eidg. Besoldungsklasse: der Hülfsphotograph, die Schreiner, der Heizer. Gruppe II: Aufsichtspersonal. Das Personal dieser Gruppe ist ebenfalls ständig, und zwar entweder definitiv oder provisorisch angestellt. Jede Neuanstellung erfolgt zunächst provisorisch. Sie kann auf Vorschlag des Direktors an das Schweiz. Departement des Innern in eine definitive verwandelt werden, unter gleichzeitiger Einreihung in die VII. eidg. Besoldungsklasse mit einem Besoldungsmaximum von Fr. 2700. —. (Siehe Anhang). Die provisorische Anstellung geschieht zu einei^i bestimmten Taglohn. SLM Zürich) EM000006068591 3 In diese Gruppe gehören: der Oberaufseher, die Aufseher, die Nachtwächter. Die Anstellung des Oberaufsehers muss eine definitive sein. Für sie gilt das gesetzliche Maximum der VII. eidg. Besoldungsklasse. Gruppe III: Hülfsangestellte. Dieselben sind ständig oder vorübergehend angestellt und werden mit einem Monatsoder einem Stundenlohne bezahlt. Dazu gehören: die Hiilfskräfte für die Werkstätten, die Hülfsaufseher, die Aufseherinnen. Die Anstellung des Personals aller drei Gruppen erfolgt durch den Direktor unter Kenntnisgabe an die Landesmuseums-Kommission in der nächsten Sitzung. Die Anstellung geschieht auf Grund der jeweilen bestehenden Haus- und Arbeitsordnung (O.-R. 321). Die Auszahlung der Gehalte der Angestellten der I. und II. Gruppe erfolgt monatlich, die der Löhne des Personals der III. Gruppe alle 14 Tage, auf alle Fälle aber bei der Dienstentlassung (O.-R. 333). Art. 2. Zu allen diesen Anstellungen werden nur Schweizerbürger zugelassen, die in bürgerlichen Rechten und Ehren stehen und auch nur so lange, als dies der Fall ist, darin behalten. Ausserdem müssen sie gut beleumdet und arbeitstüchtig sein. Personen, die das 45. Altersjahr zurückgelegt haben, können nicht mehr ständig angestellt werden. Die in Gruppe I und II aufgeführten Angestellten dürfen nur mit Bewilligung des Direktors ausserhalb der Stadt Zürich wohnen. Art. 3. Das definitiv angestellte Personal der I. Gruppe und das einer eidg. Besoldungsklasse zugeteilte der II. Gruppe 4 untersteht in betreff der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit und Unfall der Verordnung betreffend Erkrankung, Militärdienst und Urlaub von Beamten und Angestellten der Bundesverwaltung vom 11. April 1913. Das gesamte provisorisch angestellte und das in Gruppe III eingereihte ständige Personal bezieht in Fällen von Erkrankung die volle Löhnung während 14 Tagen, das vorübergehend angestellte bei einer Dienstzeit von mehr als einem Monat eine solche von 8 Tagen (O.-R. 335). Für den Fall von Invalidität oder Tod infolge von Betriebsunfällen ist das gesamte Personal versichert und wird ihm die laut Police der Versicherungsgesellschaft zukommende Entschädigung ausbezahlt. Art. 4. Wenn es die Umstände nötig machen, so können dem gesamten Personal vorübergehend Obliegenheiten übertragen werden, zu deren Verrichtung es nicht ausdrücklich angestellt worden ist. Im besonderen kann das der Gruppe II zugeteilte Personal auf kürzere oder längere Zeit zur Ausübung seines erlernten Berufes an Stelle des Aufsichts- und Reinigungsdienstes verwendet werden, ohne Anspruch auf irgendwelche besondere Entschädigung. Eine Verweigerung dieser Dienste wird als Widersetzlichkeit nach Art. 15 behandelt. Art. 5. Die Aufseher erhalten, sofern nicht besondere Verhältnisse eine Einschränkung notwendig machen, eine Dienstkleidung, bestehend aus Mütze, Rock, Hosen, Pelerine, einem Paar Schuhe und Finken, und ausserdem einen Arbeitsanzug; die Werkstattarbeiter die nötigen Arbeitsanzüge und Finken; die Nachtwächter Hut, Mantel, Pelerine, Arbeitsbluse, Hosen, Schuhe und Finken; die Aufseherinnen Pelerine und Finken. Diese Kleidungsstücke dürfen nur während der Dienst- resp. Arbeitszeit im Museum getragen werden; jede Zuwiderhandlung gilt als Dienstvergehen. Die Reparaturen an diesen Kleidungsstücken, mit Ausnahme der Uniformröcke, -Mäntel, -Hüte und -Mützen, haben die Träger auf ihre Kosten zu besorgen. 5 Art. 6. Jeder Angestellte ist zur ordentlichen Behandlung und Erhaltung des ihm übergebenen Werkzeuges, der Gerätschaften, Materialien, Dienstkleidung, Abzeichen, der von ihm besorgten Maschinen und Apparate, sowie auch besonders der ihm zur Bewachung und Reinigung anvertrauten Altertümer und Inventargegenstände verpflichtet. Wenn durch Fahrlässigkeit oder Böswilligkeit der Verlust oder die Beschädigung solcher Sachen herbeigefülirt wird, ist dem Fehlbaren der Betrag des entstandenen Schadens, beziehungsweise ein den Umständen und der Billigkeit entsprechender Teil desselben vom Lohne in Abzug zu bringen (O.-R. 340). Bei Beschädigung von Sammlungsgegenständen kann die sofortige Entlassung erfolgen. Art. 7. Die tägliche Arbeitszeit beträgt für die technischen Angestellten (Konservatoren, Photographen, For- mator, Schreiner) 8 Stunden, für die Aufseher 8 V* Stunden ; für den Heizer, den Packer und den Oberaufseher kann die Dienstzeit nach Bedürfnis verlängert werden. Ausserdem sind die Aufseher verpflichtet, in geregelter Reihenfolge den Wachdienst bei geschlossenem Museum, sowie die Ablösung der Nachtwächter nach den vom Hauswart aufgestellten Dienstlisten unentgeltlich zu übernehmen. Im Notfälle kann zu diesen Dienstverrichtungen vorübergehend auch das technische Personal verwendet werden. In Krankheitsfällen haben die Aufseher den Ersatz-Nachtwachdienst ihrer Kollegen zu übernehmen ohne Anspruch auf Entschädigung. Den technischen Angestellten wird eine Mittagspause von 2 Stunden, den Aufsehern eine solche von 1 7» Stunden eingeräumt. Für den Aufsichtsdienst am Sonntag wird dem Aufsichtspersonal ein freier Wochentag eingeräumt. Geleistete Nachtwache wird vor und nach dem besorgten Dienst mit je einem halben Frei-Tag entschädigt. Am Samstag werden, sofern es die Umstände gestatten, alle Angestellten, mit Ausnahme der wachthabenden, um 5 Uhr entlassen. 6 Art. 8. Die Arbeitszeit ist genau einzuhalten. Während derselben darf die Arbeitsstelle ohne Erlaubnis nicht verlassen werden. Ist ein Angestellter am Erscheinen bei der Arbeit durch Krankheit, besondere Familienverhältnisse usw. verhindert, so hat er seinem nächsten Vorgesetzten sofort nach Bekanntwerden des Hinderungsgrundes Anzeige zu machen. Art. 9. In dringenden Fällen ist jeder Angestellte verpflichtet, auch über die festgesetzte Arbeitszeit hinaus oder zu aussergewöhnlicher Zeit (nachts oder Sonntags) gegen angemessene Vergütung zu arbeiten. Nacht- oder Sonntagsarbeit ist, sobald sich deren Notwendigkeit ergibt, den Angestellten mitzuteilen. Begründete Gesuche um Dispensation sind zu berücksichtigen. Art. 10. Vorschusszahlungen können nur in ausserordentlichen Bedürfnisfällen ausgerichtet werden (O.-R. 334). Art. 11. Die Angestellten der I. Gruppe haben Anspruch auf einen jährlichen Erholungsurlaub gemäss Verordnung vom 11. April 1913, Art. 4,3. Die Angestellten der II. Gruppe fallen unter Art. 5 der genannten Verordnung (Beschluss des Bundesrates vom 21. Juli 1916). Die definitiv angestellten unter ihnen haben Anspruch auf einen jährlichen Erholungsurlaub von zwei Wochen, die provisorisch angestellten der II. Gruppe und die ständig angestellten der III. Gruppe auf einen jährlichen Urlaub von einer Woche. Art. 12. Die Angestellten der I. Gruppe und die definitiv Angestellten der II. Gruppe unterstehen mit Bezug auf den Militärdienst der Verordnung vom 11. April 1913, Art. 3 und 9. Das ständig angestellte Personal erhält für die Dauer des regelmässigen Militärdienstes den vollen Lohn (O.-R. 335). Muss wegen eigenen Verschuldens Militärdienst geleistet werden (Nachdienst wegen schlechter Aufführung, Dienst wegen unerfüllter Schiesspflicht usw.), oder wird freiwillig Dienst getan, so wird für die Dauer des Dienstes kein Lohn ausbezahlt. 7 Art. 13. Bei Todesfall gilt für die definitiv Angestellten der I. und II. Gruppe der Art. 10 des Bundesgesetzes betreffend die Besoldung der eidg. Beamten und Angestellten vom 2. Juli 1897. Art. 14. Die Dauer des Anstellungsvertrages der definitiv Angestellten der I. und II. Gruppe beträgt ein Jahr und gilt, sofern keine Kündigung eintritt, als stillschweigend auf die gleiche Dauer erneuert (O.-R. 346), unter Vorbehalt der Kündigungstermine nach O.-R. 348, Absatz 1. Für die definitiv Angestellten der I. Gruppe beträgt der Kündigungstermin gegenseitig drei Monate, für die definitiv Angestellten der II. Gruppe einen Monat und für die provisorisch Angestellten beider Gruppen 14 Tage, für die ständig Angestellten beider Gruppen 14 Tage, für die ständig Angestellten der III. Gruppe 14 Tage, für die vorübergehend Angestellten, sofern ihre Anstellung länger als einen Monat dauert, 8 Tage, jeweilen vom Ende der Kündigungswoche an gerechnet. Art. 15. Sofortige Entlassung ohne Kündigung kann erfolgen wegen grober Dienstvergehen (namentlich Widersetzlichkeit, ernstliche Bedrohung oder schwere Beleidigung von Vorgesetzten oder Nebenangestellten, böswillige Sachbeschädigung, Trunkenheit im Dienste, Schlafen oder Rauchen während der Arbeitszeit oder des Wachdienstes, Vergehen gegen die Dienstvorschriften), sowie wegen schwerer Vergehen ausser Dienst. Dem Angeschuldigten darf das Gehör nicht verweigert werden. Art. 16. Mangelhafte Dienstbesorgung, Zuspätkommen und zu frühes Verlassen der Arbeit, unentschuldigtes Wegbleiben von der Arbeit, Wirtshausbesuch während der Arbeitszeit, Simulation von Krankheit, leichtsinniges Schuldenmachen, sowie sonstiges pflichtwidriges Verhalten wird mit Verweis, Entzug des Lohnes für versäumte Arbeitszeit, Versetzung in ein anderes Arbeitsgebiet, Rückversetzung in eine niedrigere 8 Besoldungsklasse respektive Reduzierung des bis dahin ausbezahlten Lohnes, Versetzung ins provisorische Anstellungsverhältnis, Androhung der Kündigung oder mit Kündigung bestraft, sofern es sich nicht um ein grobes Dienstvergehen (Art. 15) handelt. Die Verhängung dieser Strafen steht dem Direktor zu, ' unter Kenntnisgabe an die Landesmuseums-Kommission in der nächsten Sitzung. Dem Betroffenen ist Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Art. 17. Über Veranlassung und Art der Strafen wird vom Hauswart ein Verzeichnis geführt; jeder Eintragung hat eine schriftliche Mitteilung an den Bestraften voranzugehen. Art. 18. Beim Austritt hat der Angestellte die ihm übergebenen Werkzeuge, Kleider (sofern sie ihm nicht freiwillig überlassen werden) und sonstigen Gegenstände in ordnungsgemässem Zustande wieder abzuliefern. Art. 19. Der austretende Angestellte erhält auf Verlangen einen Ausweis über die Art und Dauer seiner Beschäftigung. Art. 20. Wünsche oder Beschwerden von Angestellten, die den Dienst betreffen, sind bei dem unmittelbaren Vorgesetzten und, wenn sie diesen selbst betreffen, beim Direktor anzubringen. Art. 21. Diese Arbeitsordnung tritt sofort in Kraft. Durch dieselbe werden alle bisherigen Dienstordnungen, Regiemente usw., soweit sie mit den vorstehenden Bestimmungen im Widerspruch stehen, aufgehoben. Art. 22. Diese Arbeitsordnung ist jedem Angestellten beim Eintritt in den Dienst gegen Empfangschein einzuhändigen. Beschlossen in der Sitzung der eidgen. Landesmuseum- Kommission vom 17./18. Mai 1916. Der Präsident der Der Direktor des eidgen. Landesmuseums-Kommission: Schweizerischen Landesmuseums: E. Vischer-Sarasin. H. Lehmann. Anhang. Gruppe II. Zu Art. 1: Schreiben des Schweiz. Departementes des Innern vom 17. Dezember 1912: „Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 14. ds. folgenden Beschluss gefasst: Nachbezeichnete Angestellte des schweizerischen Landesmuseums, die dermal mit je Fr. 2500.— besoldet sind, werden in die VII. Besoldungsklasse aufgenommen, unter Festsetzung des Maximums ihrer Besoldungen auf Fr. 2700.- «. Schreiben des Schweiz. Departementes des Innern vom 3. Januar 1913 auf eine Zuschrift der Direktion betreffend die Einreihung der Aufseher in Besoldungsklassen: „Da dem Bundesrat Vorbehalten ist, die Besoldungen des eidgen. Verwaltungspersonals festzusetzen, so muss ihm auch die Einordnung dieses letztem in die Besoldungsklassen Vorbehalten bleiben und es müssen in dieser Richtung stets bestimmte Beschlüsse ausgewirkt werden». Gruppe III: 0.-R..321: „Wird im Gewerbebetrieb vom Dienstherrn eine einheitliche Arbeits- oder Hausordnung aufgestellt, so ist sie für den einzelnen Dienstpflichtigen nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich aufgesetzt und ihm vor seiner Anstellung zur Kenntnis gebracht worden ist". O.-R. 333: Sofern nicht kürzere Fristen für die Zahlung vereinbart oder üblich sind, ist' der Lohn zu entrichten: 1. Für Arbeiter und nicht in Hausgemeinschaft lebende Dienstboten alle zwei Wochen, für Angestellte jeden Monat. 10 Zu Art. 3: Verordnung betreffend Erkrankung, Militärdienst und Urlaub von Beamten und Angestellten der Bundesverwaltung vom 11. April 1913: Vgl. Beilage. O.-R. 335: Bei einem auf längere Dauer abgeschlossenen Dienstvertrag hat der Dienstpflichtige, wenn er an der Leistung der Dienste durch Krankheit, schweizerischen obligatorischen Militärdienst oder ähnliche Gründe ohne sein Verschulden verhindert wird, gleichwohl für eine verhältnismässig kurze Zeit Anspruch auf Lohnzahlung. Zu Art. 6: O.-R. 340: Die Verrechnung (des Lohnes) ist jedoch stets zulässig in bezug auf Ersatzforderungen für absichtlich zugefügten Schaden. Zu Art. 10: O.-R. 334: Der Dienstherr ist verpflichtet, dem Dienstpflichtigen nach Massgabe der geleisteten Arbeit den Vorschuss zu gewähren, dessen der Dienstpflichtige infolge einer Notlage bedarf und den der Dienstherr ohne eigene Not zu gewähren vermag. Zu Art. 11: Verordnung vom 11. April 1913: Siehe Beilage. Beschluss des Bundesrates vom 21. Juli 1916: »Das Aufsichts- und Bewachungspersonal des schweizerischen Landesmuseums wird mit Bezug auf den Erholungsurlaub unter die Bestimmung des Art. 5 der Verordnung vom 11. April 1913 betreffend Erkrankung, Militärdienst und Urlaub von Beamten und Angestellten der Bundesverwaltung gestellt, in dem Sinne, dass die Bemessung und Anordnung des Urlaubs durch die von der Landesmuseumskommission im Verein mit der Direktion aufgestellte Haus- und Arbeitsordnung geregelt wird“. Zu Art. 12: Verordnung vom 11. April 1913: Vgl. Beilage. O.-R. 335: Siehe Bemerkung zu Art. 3. Zu Art. 13: Bundesgesetz betreffend die Besoldung der eidg. Beamten und Angestellten vom 2. Juli 1897, Art. 10: Bei Erledigung von Stellen durch Todes- oder Krankheitsfälle kann ein Nachgenuss der Besoldung bis auf ein Jahr eintreten. Die Entscheidung, je nach den Umständen des einzelnen Falles, steht dem Bundesrate zu. Ebenso wird der Bundesrat darüber entscheiden, welche Personen zum Bezüge des Besoldungsnachgenusses berechtigt sind, und es ist jede Beschlagnahme oder Pfändung seitens allfälliger Gläubiger ausgeschlossen. Auf Beamte und Angestellte, welche bei ihrem Eintritt in die . Bundesverwaltung nur provisorisch gewählt worden sind, finden vorstehende Bestimmungen während der Dauer ihres Provisoriums keine Anwendung. Zu Art. 14: O.-R. 346: Wird ein auf bestimmte Zeit eingegangenes Dienstverhältnis nach Ablauf der Dienstzeit von beiden Teilen stillschweigend fortgesetzt, so gilt der Vertrag als für die gleiche Zeit erneuert, jedoch höchstens für ein Jahr. Hat der Auflösung des Vertrages eine Kündigung voranzugehen, so gilt die beiderseitige Unterlassung derselben als Erneuerung des Vertrages. O.-R. 348, Absatz 1: Durch Abrede darf diese (Kündigungsfrist abgeändert, bei Angestellten jedoch nicht unter einen Monat und bei allen anderen Dienstverhältnissen nicht unter zwei Wochen angesetzt werden. Beilage. Verordnung betreffend Erkrankung, Militärdienst und Urlaub von Beamten und Angestellten der Bundesverwaltung. (Vom 11. April 1913.) Der schweizerische Bundesrat, auf den Antrag seines politischen Departements, beschliesst: Art. 1. Beamte und Angestellte der Bundesverwaltung dürfen ohne Vorwissen oder Erlaubnis ihrer Vorgesetzten den Dienst nicht verlassen oder unterbrechen. Für Fälle von Erkrankung, Militärdienst und Urlaub gelten mit Bezug auf die dem allgemeinen Besoldungsgesetze unterstellten Beamten und Angestellten der Bundesverwaltung die Bestimmungen dieser Verordnung. Art. 2. Von Erkrankungen, die den Beamten oder Angestellten an der Besorgung der Geschäfte verhindern, ist dem Vorgesetzten sofort Kenntnis zu geben. Die Verwaltung kann jederzeit die Vorweisung eines ärztlichen Zeugnisses verlangen. Art. 3. Wird ein Beamter oder Angestellter in den Militärdienst einberufen, so hat er dem Vorgesetzten rechtzeitig Anzeige zu machen. Für obligatorischen Militärdienst bedarf es keiner Bewilligung seitens der Verwaltung. Dagegen ist eine solche Bewilligung erforderlich, sobald ein Beamter oder Angestellter freiwillig Militärdienst zu leisten wünscht. 13 Art. 4. Den Beamten und Angestellten wird ein jährlicher Erholungsurlaub gewährt, dessen Höchstdauer beträgt: 1. Für die Beamten der I. Besoldungsklasse, die zugleich Chefs der Verwaltungsabteilungen sind, drei Wochen und, mit Bewilligung des Departementsvorstehers, vier Wochen; 2. für die übrigen Beamten der I. und für die Beamten der II., III., IV. und V. Besoldungsklasse drei Wochen; 3. für die Beamten der VI. und VII. Besoldungsklasse, für die nicht in einer Besoldungsklasse eingeteilten Beamten und für die Angestellten zwei Wochen, bei mehr als zehn Dienstjahren oder mehr als fünfunddreissig Altersjahren drei Wochen. Neu in die Bundesverwaltung eingetretenen Beamten und Angestellten wird für das Jahr, in dem sie eingetreten sind, nur ausnahmsweise Erholungsurlaub erteilt, dessen Dauer entsprechend zu kürzen ist. Art. 5. Vorbehalten sind die besonderen Vorschriften über die Bemessung und Anordnung des Erholungsurlaubs betreffend. 1. Die ständigen Angestellten des Militärdepartements; 2. die Beamten und Angestellten der Zollverwaltung, die nicht unmittelbar zur Oberzolldirektion oder zu einer Zollkreisdirektion gehören; 3. die ständigen Angestellten des Hengsten- und Fohlendepots und der landwirtschaftlichen Versuchs- und Untersuchungsanstalten; 4. das Betriebspersonal der Postverwaltung; 5. das Betriebspersonal und das übrige, im Besoldungsgesetz nicht klassifizierte, fest angestellte Personal der Telegraphen- und Telephonverwaltung. Demjenigen Personale, auf welches das Bundesgesetz betreffend die Arbeitszeit beim Betriebe der Eisenbahnen und 14 anderer Verkehrsanstalten Anwendung findet, wird der ordentliche Erholungsurlaub auf Rechnung der Zahl der gesetzlich gewährleisteten Ruhetage bewilligt. Art. 6. Der Erholungsurlaub kann verweigert oder gekürzt werden, wenn der Beamte oder Angestellte durch Unpünktlichkeit, Unfleiss oder pflichtwidriges Verhalten Anlass zur Klage gegeben hat. Art. 7. Die in den ordentlichen Erholungsurlaub fallenden Sonn- und Feiertage zählen mit. Art. 8. Dienstverhinderung wegen Krankheit wird bei Erteilung des Erholungsurlaubes in der Regel nicht in Anrechnung gebracht. Art. 9. Beamten und Angestellten, die einen obligatorischen Wiederholungskurs oder an dessen Stelle einen andern Militärdienst von gleicher Dauer zu bestehen haben, wird der Erholungsurlaub nicht verkürzt. Bei anderweitigem Militärdienst, zu dem der Beamte oder Angestellte nach seiner militärischen Einteilung und gemäss den Beförderungsvorschriften verpflichtet ist, tritt je nach der Länge des Dienstes eine Beschränkung des Urlaubs ein; doch soll dem Beamten oder Angestellten eine Woche Urlaub ungeschmälert verbleiben. Freiwillig geleisteter Militärdienst wird in seiner ganzen Dauer am Erholungsurlaub in Anrechnung gebracht. Für das Instruktionspersonal werden die im Laufe des Jahres eintretenden Dienstpausen am Erholungsurlaub angerechnet. Art. 10. Kein Urlaub darf angetreten werden, bevor dazu von der zuständigen Stelle die Erlaubnis gegeben ist. Der Urlaub ist tunlichst auf die geschäftsstillen Monate zu verlegen, und die Urlaubszeiten sind unter die Beamten und Angestellten des nämlichen Dienstzweiges angemessen zu verteilen, 15 Es soll möglichst vermieden werden, dass wegen der Urlaube Aushülfspersonal angestellt werden muss. Eine Übertragung des Urlaubsanspruchs auf das folgende Jahr soll nur ganz ausnahmsweise bewilligt werden. Art. 11. Beamte und Angestellte, die, abgesehen vom ordentlichen Erholungsurlaub, für besondere Zwecke beurlaubt zu werden wünschen, haben zuständigen Ortes hiefür um Bewilligung nachzusuchen und den Grund anzugeben. Art. 12. Ausserordentlicher Urlaub von mehr als zweitägiger Dauer kann vom ordentlichen Erholungsurlaub des betreffenden Jahres oder, wenn dieser schon benützt wurde, vom Urlaub des folgenden Jahres in Abzug gebracht werden. Art. 13. Bedarf ein Beamter oder Angestellter, abgesehen von eigentlicher Krankheit, zur Herstellung seiner Gesundheit oder zum Kurgebrauche eines ausserordentlichen Urlaubes, und wird dadurch die Dauer des ihm im laufenden Jahre zukommenden Erholungsurlaubes überschritten, so ist ein Zeugnis des behandelnden Arztes beizubringen. Die Überprüfung durch einen Vertrauensarzt bleibt Vorbehalten. Art. 14. Der Departementschef bestimmt den Zeitpunkt für den ordentlichen Erholungsurlaub der ihm unterstellten Chefs der Verwaltungsabteilungen. Die Chefs der Verwaltungsabteilungen bestimmen den Zeitpunkt für den Erholungsurlaub der ihnen unterstellten Beamten und Angestellten. Wo es nötig erscheint, bezeichnet der Departementschef die Amtsstellen, denen die Festsetzung des Zeitpunktes für den Erholungsurlaub zukommt. Art. 15. Die Chefs der Verwaltungsabteilungen sind befugt, für die ihnen unterstellten Beamten und Angestellten ausserordentlichen Urlaub bis zu acht Tagen zu bewilligen. Über weitergehende Gesuche um Erteilung von ausserordentlichem Urlaub bis zur Dauer von vier Wochen 16 entscheidet der Departementschef. Über Gesuche für eine Dauer von mehr als vier Wochen entscheidet der Bundesrat. Art. 16. Jede Verwaltungsabteilung hat über die Abwesenheiten ihres [Personals wegen Krankheit oder Militärdienst Verzeichnisse zu führen. Art. 17. Jeweilen auf Ende eines Jahres haben die Departemente dem Bundesrate ein Verzeichnis derjenigen Beamten und Angestellten, die länger als sechs Monate krank waren, oder die ganz oder teilweise dienstunfähig sind, nebst Bericht und Anträgen vorzulegen. Art. 18. Diese Verordnung tritt mit dem 1. Mai 1913 in Kraft. Auf diesen Zeitpunkt werden der Bundesratsbeschluss vom 21. Februar 1879 betreffend die Erteilung von Urlaub an Beamte und Angestellte der Bundesverwaltung, sowie die mit dem gegenwärtigen Beschlüsse im Widerspruche stehenden sonstigen Bestimmungen aufgehoben. Bern, den 11. April 1913. Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Müller. Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzmann.