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„ Tagsatzungeu der Jahre 1803 und 1804 festgestellten Grund,„sätzen, zuwider den Beispielen aller übrigen Kantone, welche„jedem Kloster seine Güter zurückgaben, und zum Trotze deS„Bundes, durch welchen das Kloster mit den Schweizer,„kantonen vereint war, und um dessentwillen es auch höchst„würdig schien, daß diesem Kloster größere Rechnung ge-„ tragen werden sollte.
„Wir konnten nicht und werden nie eine solche angemaßte„Aushebung der Abtei St. Gallen als rechtmäßig oder gültig„anerkennen: denn außerdem, daß jene Aufhebung alle„Gesetze der Gerechtigkeit, alle Vorschriften des kanoni.„sehen Rechtes verletzt, so kann sie durch keinen, weder aus„der in der Schweiz angenommenen Verfassung, noch auch„aus den bei den Tagsatzungen aufgestellten Grundsätzen, noch„ aus den Beispielen der übrigen Schwcizerkantone hergehol.„ten Vorwand entschuldiget werden: alle diese sind eben durch,„aus, wie wir gesagt haben, dem Kloster St.Gallen günstig.
„Auch konnte die St. Gallische Regierung nicht vor-„ schützen, daß jene Abtei schon von dem Jahr 1798 an Lurch„die helvetische Regierung aufgehoben worden sei: denn es„ist bekannt, daß jene von der fränkischen Republik aufge-„drungcne Gewalt zwar einen Beschluß oder Warnung habe„ergehen lassen, durch welche mchrern Klöstern die Allste-„bung angekündigt wurde; daß aber ein Beschluß dieser Art„weder Kraft Noch Wirkung gehabt habe.
„ Viel weniger spricht aber dasjenige, was auf dem Wie-„nerkongresse verfügt worden, die St. Gallische Regierung„von Rückerstattung der Güter der Abtei los: weil die dem„Abte angewiesene Pension als irgend ein Ersatz für den„Verlust seiner landesherrlichen Rechte betrachtet werden„muß. Von dem Dasein oder Nichtdasein der Abtei, oder„von den Gütern des Klosters geschah übrigens bei dem„ Wienerkongresse keine Meldung."
Dann bittet der heil. Vater die Mitglieder der Tag-satziing, sich für die Wiederherstellung deS Stiftes St. Gal-