erglW-iMi'MNM^ Den ^ansic - und anderen Johl Löblicher Stadt St. Gallen betreffend. U wüssen feye hiemit : Demnach die Hochfürstl. St. Gallische Gottshauß- Leuth von verschiedenen Aemteren sich vor einiger Zeit bey Ihrem Gnädigisten Mrstm, und Herrn -Herrn , rc- unterthanigist beklagt : Ob von Seiten Löbl. benachbarter Stadt St. Gallen ihnen in Fohlen auf verschiedene Weiß beschwehrliche, denen alten zwischen dem Hoch- fürftl. Stuft, und der Stadt vorhandenen Spruch, und Verträgen zuwider Muffende Neuerungen zu gewüthet werden woiten, und Deßwegen gebetten, ihnen diser Sachen Halber mit Landsherrlicher ^ssittenL Gnädigist zü statten zu kommen ; Lobl. Stadt hingegen von ernannten Sprüch, und Vertragen keineswegs abzugehen, sondern vilmehrnach denenselben in allem sich zu regulieren gedencket. 51II^'8LIö1.I0'rtkLL s'r. Damit nun diser Zwist- und Mißverstand in Nachbarlicher Liebe , und Freundlichkeit gehoben werden möchte, seynd nach ehevoriger Uebung entzwischen einer von Hochrrnannt-Ihro Hochfürstl. Gnadm diserhalben eigens angeordneter Commission an einem , sodann denen von ersagt-Löbl. Stadt St. Gallen hierzu Oommirrierten Herren Abgeordneten an dem anderen Theil, mehrere ben sothane Anstünde nach Anweisung der in meäio ligendett Sprüch-und Vertrügen in Güte gehoben, und zu allseitigem Vergnügen folgender Gestalten beygelegt worden; Und zwar Erstens : Sollen alle ViÄualien, oder Lehens-Mittel, so die Gottshauß- - Leuthe zu ihrem Hauß-Gebrauch, oder sonst anderwerthig hindurch führen, es seye Obs, Kriese, Most , Wein, und anderes Getrünck, auch Korn, Haaber, Gersten, Erbs, Bohnen, und dergleichen Getreyd; Item Krauth, Rüben , und andere Erd-Gewüchs, wie auch Saltz, welches von Obrigkeitö wegen für die Alte Landschasst bestimmt, und Lonrrakiert ist, deß Hansscs - Fohl halber be- freyt verbleiben; fahls aber ein Gottshauß- Mann einem anderen , der kein Gottshauß-Mann, und deß Iranssr-Zohls nicht befreyet ist, derley Ltkeri um den Lohn durch die Stadt-oder dero Gericht führen wurde, solle diser den Iran- ssc- Zohl zu bezahlen schuldig seyn; Ingleichem Andertens : Solle daß jenige, was die Gottshauß - Leuth zu Treibung ihrer Professionen, und Handtierungen gebrauchen, und nit m narura widerum verschleißen, es seye an Eisen, Stahel, Kupfer, Zin, Bley, Mössiug, Salpeter, Schweffel, Leeder , Hampf, Flax, und andere Waaren, was Namen sie haben mögen, von dem iranssr - Fohl befreyt gelassen werden; die jemge Handwercks-Leuth aber, so durchführende Waaren nicht verarbeithen, sondern ohnverarbeithet vil, oder wenig darvon verkauffen, so fort einen Handel darmit treiben, sollen von sothannen Waaren den ssranssr-Zohl zu bezahlen gehalten seyn ; Und da - Drittens : Die Gottshauß - Leuth, Pferd, Viehe, Schaaf, Gaissen) k. Schwein, rc. wo sie darmit herkommen möchten, durch die Stadt, und Gericht A füh- 1 . führen, oder treiben, wofern es ihr Eigenthum, und nicht frömbden zugehöret, ^ auch an Wein, Most, Obs, Viehe, und dergleichen , so Mf Dem Land aussert ! der Stadt-Gerichten erkaufst worden, solle kein Zohl darvon abgeforderet;was ! sie aber von Stein, oder anderem Obs in der Stadt, und Gerichten verknusten, oder auf den Marck bringen, mm Pferd zwey Pfenning, und was auf denen Wägen zugeführt wird , für die Ledr gleichfahls zwey Pfenning Zohl bezogen werden ; was aber von Stein, und anderem Obs arkf dem Kopf, oder sonsten zugetragen wird, daß solle Zohls halber befreyt verbleiben; zumahlen, wann Wottshauß - Leuth Pferd, Ochsen, Kühe, Kälber, oder ander Viehe in der Stadt auf dem Marckt, oder dero Gerichten kauffen, ald verkauffen^ der Zohl von dem Kauffer, ohnangefehen es Bürger, oder Frembde anbetreffe? bezogen werden. Anlangend Vierdtens : Den Leinwand- Zohl, und andere darvon abhängende Gefäl- ke, solle ein jeder Gottshauß-Mann denen Vertragen gemäß von einem rohen Tuch, so er eintweders sechsten gemacht, oder in dem Land auf seine Gefahr hin, und ohne Beding, wie es etwann bey der Stadt St. Gallischen Schau ausfal- len möchte , wann er solches auf die Schau bringt/ mehr nicht zu geben schuldig seyn, als achtzehen Pfenning für den Zohl, drey Pfenning für das Maahl, und ein Pfenning fürden Banck, nebst neun Kreutzer Failtrager-Lohn; und so ein Gottshauß-Mann in Der Stadt ein rohes, oder weises Tuch kaufst, und aus der Stadt führen will (dessen er zu thuen ällweegs befugt ist) hat er nach vordere» abgeschnittenem, Zeichen per ein sechstel Ellen achtzehen Pfenning Zohl, und dem Mässer für sein Lohn ein Kreutzer zu bezahlen, zu weiterem aber solle er nicht verbunden seyn, noch angehalten werden mögen. Uebrigens aber solle Krafft verglichs cie 1670. ^rr. 6. der Leinwand- Master das Tuch ehrlich, und ohne Verspühr Vor-oder Nachtheils mästen, so dann Dem Gottshauß - Mann seine Maar bis auf ein halb viertel Ellen bezahlen, und mithin die lersteren Ellen, welche das vollkommen Mäß nicht erreichen mögen, bezahlt werden, es wäre dann, oaß ÄKUsser, uns -BerkUUffcr M «,,vr«ss verglcichett thaten, darbey es sein verbleiben haben soll. Fahls die Gottshauß - Leuthe ihre Tücher in der Stadt abblaichen lassen wollen, sollen sie laut Vertrag 6s rtnno 1549. nicht mehrers zu geben schuldig seyn , als von jedem Leinwand-Tuch drey Kreutzer Walche-Geld, und sechs Kreutzer Feld-Geld, nebst ein Kreutzer Mäß-Geld, worinnen selbe, jedoch mit Vorbehalt der in dem Vertrag diserhalben enthaltenen Elaulul, weder gesteigeret, noch ihnen ein mehrers zugemuthet werden splle. Fünftens : Den Frucht, und Korn - Zohl betreffend soll diser nach dem Vertrag ^uno 1670. t^rc. 10. abgeführt werden ; nehmlichen: Von der schwehren, oder glatten Frucht, als Korn, Roggen, Waizen? Linset, und dergleichen von einem Sack per 14. Viertel Wen leichte Pfenning? betrift auf ein Viertel ein, Häller, und dann von der leichten Frucht von einem Sack per 16. Viertel Wen Häller, thut von i. bis 4. Viertel ein Pfenning , von 5. bis 8. Viertel zwey Pfenning, von 9. bis 12. Viertel drey Pfenning , von iz. bis 16. Viertel vier Pfenning; Nicht weniger Sechsrens : Sollen die Gottshauß-Teuthe von allen Kauffmanns-Waaren , es seye einballierte Leinwand, Eisen, Sahe!, Kupfer, Leeder, Pulver, ausländischer Flax, Hampff, Und anders, mit welchem sie Handel treiben, und durch den Mehr - Kauff widermn verschleissen (worunter auch rohe Leinwänden, die zum Verkauff durchgeführt werden, auch Die Waaren der Crämer, so indeß Gottshauß HvfHandmng treiben, verstanden werden) wann sie solche durch die Stadt, oder Gericht führen, den Ir-snllr-Zohl zu geben schuldig seyn, und zwar von einem Pferd drey Kreutzer, von einem Waagen, oder Karren mit zwey Pferden sechs Kreutzer, von einem solchen mit drey Pferden neun Kreutzer, von einem Fuhrwerck mit vier, oder mehr Pferden bespannt fünfzehen Kreutzer, auch ' von I von einem Saltz-Faß (jedoch mit Ausschluß deß Hochfürstl. ComraLk-Saltzes) drey und ein halbm Kreutzew Was aber die Gottshauß-Leuth an Kauffmanns - oder anderen Waaren nicht einballiert ? und nur aus Noth , oder besserer Bequemlichkeit willen hin, und her rrgnsporr.eren, oder solche auf dem Rucken durchtragen wurden, solle hiervon kein Zohl abgeforderet , daß Hochfürstl. Stuft hingegen, und was imme- äigre von selbigem abhänget, als Buchdruckerey, Apoteck, Schmitten, und anderes Zohl frey gelassen werden; Und nun Sibendens : Auf das Greed - und WaagMeld^ M kommen, solle ein Gottshauß-Mann, fahls er seine Waaren dahin aufzubehalten gibt, oder die Waag gebraucht, die Gebühr zu folge der Communicierten leiten zu entrichten schuldig seyn ? widrigen fahls aber aussert dem l^nlic - Zohl, wie bereits o- ben erwehnt, zu nichts angehalten werden mögen. Alles mit dem austruckenlichen Beding, und Vorbehalt, daß gegenwärthi- ge Handlung denen Sprüch-und Verträgen kein Nachtheil, und Abbruch bringen, noch in Zukunsst in einem widrig«! Verstand angezogen, oder ausgelegt werden möge/ Dessen zu wahrem Urkundt, und mehrerer Bekräfftigung seynd zwey gleich laschende Lxemplgrig gegenwärtiger Abhandlung aufgerichtet, mit Ihro Hoch- fürstk. Gnaden, und deß Hochfürstl. Stüfts , und Lonvenrs einerseits; anderseits Löblicher Stadt St. Gallen Zecrer-Insiglen bekräftiget, und von jedem Theil eines zu Handen gendmmen worden, so beschehen Stuft St. Sällen den 19. Monats Tag April, nach der Gnadenreichen Geburt Christi unsers Erlösers-, und Seeligmachers gezehlt im tausend Den hundert, Den, und fünfzigisteü Jahre. , - As Greed- i l fet , so haben um vifem Umstand abhelffliche Maaß zu geben , am angemessensten erachtet Bürgern und Frembden, M es dann hiermit beschihet, alles unbedingte anhero bringen, kauffen» und verkäuffen von Wein oder anderem Getränck, so auf Muster beschihet, also und in der Meinung zu verbiethen, daß allen Bürgern , und hinter Uns haußhablich sitzten bey ihren aufhabenden Bürger und Lyds- Pflichten untersaget seyn solle, unbedingter Weiß Wein oder ander Getränck nach einem anhero gebrachten Muster zu erkauffen; Ohnverburgerte hingegen, welche hierwider handle», von jedemmahl, als es beschihet , mit einer Büß von fl. zo. ohne verschonen beleget werden sollen. Damit aber der gemeine Handel und Wandel hierdurch kemesweges behinderet werde, so wollen Bürgern und Frembden zugestehen, daß erstere, wofern sie einig Getränck von frembden auf Muster erkauffen , und deßwegen Muster anhero kommen lassen wollten, den letsteren vorhin die ohnverweigerte Entrichtung deß von Altem hero gesetzten Umgelds andingen, und dise zu solchem freywillig sich erklären sollen, ohne welche deutliche Abrede vorbeftimmte Büß in alle weg gegen Frembde und Bürger Platz hat. Welcher Wem oder andere Getränck dann m Fassen anhero geführet, und erst in der Stadt oder Gerichten verkauftet wird, von bisem hm der Verkäuffer das gesetzte Umgeld ebenfahls zu entrichten. Damit aber solcherlei) Getränck richtig verumgeldet, und die OberkeiLliche Gebühr nicht, wie etwann viel beschehen, unterschlagen werde, sollen alle Bürger und hier Gesessene bey ihren aufhabenden Eyden pfiichtrg seyn, alle solcherley Ääuff dem Wemeychter sogleich anzuzeigen, das erkauffte durch solchen abmessen oder abbeile-n zu lassen, von dem Werth deß erkaüssten Geträncks den acht- zehenden Pfenning inzubehalten, und an seine Behörde einzulieffere». Nud vcrmurh ullc^ vic ^Titrichtrrng Vmgeld den Velburgerten bey ihren Eyds-und Gewissens Pflichten eingebunden, so haben auch ron viferes Vorfahls wegen den Bürgern und hinter Uns gesessenen ihre dißörtige Pflicht und Oblrgenheit auf gleiche Weiß und in der Meinung anbefehlen und emschärpf- fen wollen, wie dann gegen die Uebertrettere mit solchem Ernst zu pivcellicrm entschlossen, als die Grosse deß Verbrechens und Verachtung deß theuren Eydes erforderet. Darnach wisse sich Manmglich M richten. LÄuru dm iH-tm Drills l757'gisten Jahrs.