heit, jedoch mit einigen Einschränkungen. Zur Ausübung derJagd und Fischerei oder zum Betrieb einer Wirtschaft muß manein Patent lösen, und wer den Beruf eines Lehrers, Arztes,Apothekers, Advokaten oder Pfarrers ausüben will, der muß sichdurch ein Examen über seine Befähigung dazu ausweisen.
Die Bundesverfassung schützt ferner die freie Meinungs-äußerung durch die Druckerpresse. Wer aber die Freiheit miß-braucht und durch falsche Ausstreuungen einem Mitbürger dieEhre abschneidet, der kann vor dem Richter belangt werden.
Die Bundesverfassung schützt auch die freie Religionsaus-übung, und zwar nicht nur die der Katholiken und Prote-stanten, sondern auch der Juden, der Heilsarmee und jeder an-dern religiösen Gemeinschaft. Sie verlangt auch, daß alle Ver-storbenen schicklich beerdigt werden, der Reihe nach, zur üblichenZeit und unter dem üblichen Grabgeläute.
Die Bundesverfassung schützt die Bürger auch vor entehren-den und unmenschlichen Strafen. Sie gestattet es nicht, daß je-mand heute noch zu Prügel- oder Kettenstrafen, zum Pranger-stehen oder zur Brandmarkung verurteilt oder für ein politischesVergehen mit dem Tode bestraft wird.
Der vierte Bundeszweck oder wieder Bund die gemeinsame Wohlfahrtfördert. Dafür hat der Bund schonviel getan und tut noch viel. Er hatgroße Werke ausgeführt, die ein ein-zelner Kanton niemals zustande ge-bracht hätte. Er hat Alpenstraßen undAlpenbahnen gebaut, Flußläufe ge-rade gelegt und Wildbäche einge-gedämmt. Wir St. Galler haben einBeispiel in der Nähe. Als im Jahre1868 eine furchtbare Überschwemmungaus dem Rheintal wieder einmal, wie schon oft, einen stunden-weiten See machte, da hieß es landauf und landab, jetzt müsse