Buch 
Geschichtslehrmittel für Sekundarschulen / von Robert Wirz ; in Verbindung mit H. Gubler
Entstehung
Seite
233
JPEG-Download
 

233

gäbe an die Regierung klargelegt: Seit 50 Jahren entziehe die Baum-wollindustrie die Kinder dem Spiel und der freien Luft und zwingesie ans Spinn- oder Spuhlrad; die Anstrengung mache sie vor derZeit alt und kränklich, klagte die Behörde. Die Einführung derSpinnmaschine brachte nicht eine Verbesserung, sondern eine Ver-schlimmerung. Zur Zeit der Eingabe wurden im Kanton Zürich1124 Minderjährige in derSpinnmaschine 1 * verwendet; darunterwaren 48 Kinder erst 7 bis 9 und 284 erst 10 bis 12 Jahre altund zwar ziemlich gleichmäßig Knaben und Mädchen. Die Arbeits-zeit war die der Erwachsenen. Ohne Ausnahme sahen die armenKinder blaß und hager aus; denn sie litten an Körper und SeeleSchaden. Weder Fabrikherr, noch Eltern nahmen Rücksicht aufErziehung und Schule. 1813 gingen in Wülflingen 90, in Stäfa 118,in Ötwil 78, in Bubikon 58 Alltags- und Repetierschüler in dieSpinn-maschine und sogar oft noch am Sonntag. Die Schulstuben aberleerten sich. Besuchten die Eabrikkinder dennoch die Schule, sozeigten sie nach Aussage der Lehrer eine unbesiegliche Schlafsucht.Für Kinder, welche die Schule gar nicht besuchten, wurden zumErsatz in sogenannten Fabrikschulen Extrakurse eingeführt, dienach Feierabend oder des Sonntags stattfanden. Sie vermochtennatürlich das Versäumte nicht einzubringen. Alles Ermahnen undStrafen fruchtete nichts; die Kinder blieben dem Unterrichte fernoder waren außerstande, ihm zu folgen. So traf man, was frühernie vorgekommen war, 15 und 16 jährige Leute, die nicht lesenkonnten. In die Klagen der Lehrer stimmten die Pfarrer ein, daauch die Religionsstunden versäumt wurden. Eine Verordnung von1837 verbot für den Kanton Zürich die Fabrikarbeit für Kinderunter zwölf Jahren (Alltagsschüler) und die Nachtarbeit von neunUhr abends bis fünf Uhr morgens für Nichtkoniirmierte; letzteredurften höchstens 14 Stunden Fabrikarbeit leisten. Von da an bes-serten sich die Verhältnisse sichtbar. Die Klagen wegen Gesetzes-übertretungen wurden seltener; doch blieb der weitere Kinderschutzeiner späteren Zeit Vorbehalten.

3. Die mangelhaften Arbeitsräume und Schutzvorrichtungen.Für Maschinen und Fabriken gab es keinerlei Vorschriften. DieArbeitslokale waren durchwegs niedrig, Beleuchtung und Lüftungüberall mangelhaft. Dem öligen Boden entstieg eine ungesundeLuft, die in die Kleider, die Haare, die Haut der Arbeitenden drang.Der herumwirbelnde Baumwollstaub machte den Aufenthalt in den