Ml) M KIMM , UUV tzMPUMV iolokhm, thun r«M, «Ä M M« hiermit: Texmach ;lr seit geraumer Veit wchmemmen umssen , Laß eine gar namhaffte Ouantität von Bruchstücken von Louis^blanc^GmucsciM, lind Lrcutzlhallerm in Unsere Landen gemorsten werden , andurch das Publicum wegen derselben ohngleichhcit in dem Werth vielfältig hintcrgangen , und betrogen werde, so haben Wir aus Lands - vätterlicher Obsorg jum besten des gemeinen Werfens Uns bewogen befunden dieselbe folgender Gestalten abzumessen. Solle auf nächst künftige Heil. Lichtmeß 1769. bey der in Unserem bereits ausgegebenen Münz-Mandat ausgesezter vhnausbleiblicher Geld-Buch, so durch unsere verordnete Müntz - Kammer ohne ansehen der Person von den wiederhandlenden bezogen werden solle , gäntzlichen untersagt, und verbotten seyn nachfolgmde Geld - Sorten höher anzunemmen / oder auszugeben, als den ganzen Louis - Blanc um fünf und dreyßig Bazm, den hak ben dito um sechszehm Bazen, den Quart desselben um acht Bazen, danne dm ganzen Genueser um zwey Kronen , den halben dito um vier und zwanzig Bazen, den Quart davon um zwölf Bazen, den achtel dito um sechs Bazen, den sechszehentel um drey Bazen ^feMrsM!^WMLreutz-- Thaler um drey und dreyßig Bazen, den halben dito um sechszehm Bazen, den Quart dito um sieben Bazen, zwey Kreuzer. Hirnwäschen, und bis auf obbestimte Zeit gestatten, und überlassen Wir wänmglichen obangezogen abgemessene Geld-Sorten um den ehevom gen in Unserem Mandat enthalten Tax einzuklemmen, oder auszugeben. Dannethin wollen, und verordnen Wir, daß die in Unserem vor Jahren ausgegebenen Münz-Mandat wthaltene gangbahre alte Schweizers Münzen für bas, und bis auf ferners Unseres Gnädige verordnen Kurs, und Gang haben sollen. Damit entlichen Niemand sich der ohnwüssenheit bedienen möge, ist gegenwärtige Unsere Verordnung zu Männiglichen Verhalts in Truck zn beförderen, öffentlich auszukünden, und behörigen Orts anzuschlagen befohlen worden. Actum den i6.ten Wintermonat 1768.