chultlici w atl) m taöt W 1. Das alles transitierende fremde Getreyd, Wein, oder andere Lontrebande-Waaren, das ist/ solche deren Einbringung oder Ausfuhr durch Dero Verordnungen verbotten ist/ alsobald bey der ersten Zollstatt nach dem Eintritt in Dero Lande dem Zoll-Lommis von dem Fuhrmann getreulich/ mit Vorweisung der Fracht-Briefen, Anzeigung des Orts der Destillation/ und Vernamsung der nem- menden Route, angegeben werden sollen; Da denn der Zoll-Lommis dem Fuhrmann einen Lonsigne-Zedel zustellen soll, enthaltend dessen Namen, den Tag seiner Durchfahrt, die Quantität und Qualität der als Transit consignierten Lontrebande-Waar mit ihrem Zeichen und Numeris, und das Ort ihrer Destination auffert Lands: Es soll aber nicht minder besagter Zoll-Lommis durch erste Post von sothaner Aonsigne mit allen denen gleichen Umstanden dem Zoll-Lommis bey der äussersten Zollstatt des Landes, da die Waar wieder ausgehen soll, Nachricht ertheilen, welch letsterem dann obligen soü, im Fahl der Fuhrmann in gewöhnlicher Zeit mit dem Lon- signe-Zedelund der Waar nicht anlangen- sondern ausbleiben wurde, den Zoll-Lommis bey der ersten Zollstatt dessen zu berichten, damit der Fuhrmann zur Verantwortung und Straf gezogen werden könne. 2. Soll der Fuhrmann den bey der ersten Zollstatt erhaltenen Lonsigne-Zedel bey allen und jeden Zollstätten, die er in seiner Durchfahrt durch das Land antreffen wird, vorweisen, und durch die dortigen Zoll-Lommisen das Visum darunter sezen lassen, bey dem Austrits-Büreau, das ist bey der letsten Zollstatt des Landes dann, welche im Zedel vernamset werden soll, solchen dem Zoll-Lommis alsobald bey Ankunft einhändigen, damit von demselben nachgesehen und vcrificiert werden könne, ob die Waaren in Quantität und Qualität darmit eintreffen, und hiemit weder minder noch mehr aus dem Land geführt werden, als beym Eingang consigniert worden, da denn in übereinstimmendem Fahl dem Fuhrmann ein schriftliches Zeugnus ertheilt werden soll, um solches bey seiner Rukkunft dem Zoll-Lommis beym Eingang vorzuweisen. z. 3 m Fahl die transitierenden Lontrebande-Waaren, wegen der Laag der Orten von wannen sie kommen und wohin sie gehen sollen, nur einen kurzen und solchen Bezirk des Landes traversteren wurden, in welchem keine ordentliche Zollstätte anzutreffen, so soll der Fuhrmann den Lonsigne-Zedel von einem Vorgesezten des ersten Orts beym Eingang forderen, und das Zeugnuß der Ausfuhr von einem Vorgesezten des lezten Orts beym Ausgang zuruk bringen; Zu welchem End Dero Amtleut an solchen Gränz-Orten beeidigte Persohnen hierzu bestellen sollen. 4. Sollen die transitierende Lontrebande-Waaren ohne Auffenthalt fortgeführt- und im Land nirgendswo abgeladen werden, es seye dann in öffentlichen Halles und Ablaag-Häuseren, oder bey einem Zoll-Büreau unter den Augen des Zoll-Lommisen; Bey Straf der Lonfiscation, wann eine Abladung anderstwo geschehen wurde. 5. Die Fuhrleute sollen sich in ihrer Durchfahrt keiner andern als der nach dem Ort ihrer Destination führenden grossen Land, ' straffen bedienen, und alle nebend-Strassen, dardurch die Jollstätte ausgewichen werden; gänzlich vermeyden. 6. Wurde ein Fuhrmann sich erfrechen, von denen beym Eingang als Transit consignierten Lontrebande-Waaren etwas im Land abzustoßen, oder wann es solche sind deren Ausfuhr verbotten, darvon eine mehrere Quantität aus dem Land zu führen als er eingebracht; oder sonsten Gefährten durch Abfahrung der Zollstätten, Unterlassung der Konsignation und dergleichen, gebrauchen, welche einen solchen Vorsaz von seiner Seiten anzeigen wurden; so soll nicht nur die ins Land geworffene oder aus demselben abzuführen vorgehabte Lontrebande-Waar ohne anders dem Fisco Heimgefallen seyn, sondern noch über diß, gestalten Dingen nach der Fuhrmann mit Lonfiscation seines Zugs und Wagens gestraft werden: Zu dem End soll der Zoll-Lommis, welcher einen solchen Frävel durch die nicht Uebereinstimmung der Lonsigne von der ersten Zollstatt oder sonsten entdeket, bey seinem Eid und Pflicht den fehlbaren Fuhrmann Ihrem Amtsmann des Orts ungesäumt verleiden, damit von demselben vorläuffig der Zug und Wagen mit Arrest belegt- und sodann auch der Fuhrmann zur Red gestellet, die Sach untersucht, und das Befinden nebst seiner Urtheil an dasjenige Ihrer Tribunalien, vor welches das Geschäft jeh nach der Natur der verübten Konterbande gehöret, überschrieben und eingesandt werde. Weswegen derselben Amtleuten , ober-amtlich zu vigilieren und Hand obzuhalten, daß diese zum Besten des Landes abgesehene Verordnung geflissen befolget und in Execution gesezt werde; Denen bestellten Zolls-Bedienten aber alles Ernsts und bey Dessen Ungnad anbefohlen haben, die ihnen vorgeschriebene Pflichten und Präcautionen in genaue Erfüllung zu sezen, und ihrerseits alles dasjenige zu thun, was zu Aufrechthaltung dieser Ordnung und Entdekung der Fehlbaren erforderlich seyn mag: Insonderheit sollen die Zoll-Lommisen bey dem Austritts-Büreaux best-mögliche Aufsicht halten, daß die bey ihren Zollstätten angelangte transitierende Lontrebande- Waaren nicht alldorten oder auf den Gränzen ligen bleiben, und heimlich zuruk behalten, sondern so geschwind möglich völlig aus dem Land geführet werden. Und weilen in gegenwärtiger Verordnung Dero Absicht nur allein auf die Lontrolle der transitierenden Lontrebande-Waaren und Verhütung darmit unterlauffender Gefährten gerichtet ist, so sollen dardurch Dero Zoll-Reglement im geringsten nicht berührt seyn, sondern, so viel das Zollwesen und die darinn gemachte Einrichtungen und Verfügungen betrift, alles auf den bisherigen Fuß unabgeän- deret gehalten werden; Massen insbesonders bey unausbleiblicher Straf der Lonfiscation fernerhin verbotten bleibet, einiche für das Land destillierte Waaren, wann selbige schon ihrer Natur nach nicht Lontrebande sind, zu Ausweichung des stärkeren Zolls beym Eingang als Transit-Waaren anzugeben. Welche Verordnung nun zu männiglichs Nachricht und Verhalt hiermit in Druk beförderet, zu männiglichen wissen und Verhalt öffentlich ausgekündet, und behöriger Orten angeschlagen werden solle. Actum den 4ten Merz 1768.