Demnach Unsere G.L.E.M. und B. Lobl. Mtands Hern Ihr unterem n. May 1762. we- gen dem Fürkauf des fetten Horn-Viehs theils nach denen sich geäußerten und Umständen abzu- änderen theils aber zu erneueren und anders einzurichten für gut befunden, dahin gehend. 1. Daß wie allen Einheimischen und Eydgnößischen Metzgeren, also auch allen Eydgnößisch-und fremden Händleren ge- stattet seyn solle, nicht nur magere, sonderen auch das fette und zum Metzgen taugliche Hornvieh, es seyen Ochsen, Rinder oder Kühe, aus den Alpen, Weyden, bey den Häusern, Ställen und auf den Straffen, oder wo es ihnen beliebt, in Unseren Landen, sowohl zwischen den öffentlichen Jahr-und Wochen-Märkten, als auf denenselben anzukauffen; Dabey aber sollen sie die Metzger und Händlere gehalten seyn, solch-ihr erkaufftes Vieh mit sich aus dem Land zu führen, und keines in Unseren Landen wieder zu verkauffen, da sonsten sie mit der nachgesetzten Straft, so auf den Fürkauf im Land gesetzet ist, wurden angesehen werden. 2. Gleichwie Wir nun hierdurch den freyen Kauf alles Viehs, so äußert Land geht, wieder geöffnet, so soll hingegen der Fürkauf alles fetten und ausgemästeten Hornviehs in dem Land noch ftrners verbvtten, und die Händler dahin gewiesen seyn, falls sie solches nicht alsobald von den Ställen und Weyden weg aus dem Land führen wurden, dasselbe änderst nicht als aus denen öffentlichen Jahr - und Wochen-Märkten anzukauffen, und vier Wochen lang ob ihrem eigenen Fueter zuhalten, ehe sie solches wieder verkauffen mögen. Den Meisteren Metzger- Handwerks hiesiger Haupt-Stadt dann soll noch ftrners, wie biß dahin geschehen, das Zug« Recht gegen die einheimischen Händlere, auf baare Bezahlung ohne anders, vorbehalten seyn. Alles bey Straf der LoEc->. «an und zwanzig Pfund Büß, welche der Widerhandlende zu bezahlen haben, und davon ein Drittel ihnen, der andere dem Amtsmann des Orts, und der dritte dem Verleidet, der über das aus sich der Geheimhaltung seines Namens zu getrösten hat, heimdienen soll. Welches zu Männiglichen Nachricht und Verhalt, und damit unsere Angehörige sich vor Schaden hüten mögen, Wir öffentlich verkünden zu lassen anbefohlen. Geben den 8. Aprill 176;.