Lldrewetlen Unsere Gnädige Herren und Oberen mit sonderem Mißfallen ersehen müssen, daß Ihre hiebevor der Würth- Haußwürth- Weinschenckh- und Pasteten-Bäcken halber so wohlmeinlich ergan- gene und allseithig nützliche Satz- und Ordnungen in allzugeringe Obacht gezogen, dergestalten, daß seith einiger Zeit daher die eint- und andere mtt frecher Hindansetzung selbiger sich nicht gefcheuhet die ihnen gesetzte Schrancken zu excemrm, und dißfahls zu recjprocirlichem Schaden und Nachtheyl vollkommen nach ihrem eignen Willen und —-——- Belieben zu handle»; Als haben Hochermeldt Ihro Gnaden sich wiederum höchst benöthiget befunden, in conkormirät der deßwegen schon hiebevor villfältig ergan- gener Erkandtnussen, gegenwärtige Satz- und Ordnung (bey welcher es künfftig hin sein gänzliches Verbleiben und Bewandtnuß haben solle) zu machen, und zu Messen Verhalt in Truck heraufgehen zu lassen. Den Wein denen verordneten Herren Wein-Schäßercn zum Versuchen auf das Rathhauß zu schicken: Obwohlen der freye Kauffgestattet, so ist doch für nöthig erachtet worden, daß aller Wein, so beym Zapffen außgeschencket (darzu die Haußwürth aufLobl. Zünssten, Schützen,und Rathhauß auch gemeinet seyn follen)m Ansehen der geringe und nicht wärfchaffte Wein dem kubllco vill Übels erwecken, und zu verschiedenen KranckheitenUrsach geben kan, ehe derselbe geruffen und außge- ben wird, bevor durch den Wein-Rüffer selbsten gezogen, und dmen verordneten Herren Wein- Schätzeren zum Versuchen auf das Rathhauß bey fünff Pfunden Gelts unnachläßiger Straff, so manches mahl es zu verschulden kommen wurde, überbracht werden solle. Den Wein/ so wegen seiner Geringheit zu Zeiten von denen Herren Wein- Schätzeren abgeschätzt wird / betreffend: Daß denen Weinfchenckhen, Haußwürthen, und Pasteten-Bäcken, welche zu Zeiten von einem oder zwey Fassen Wein denen Herren Wein-Schätzeren zu versuchen überschickm, und demnach der einte wegen feiner Geringheit ihnen abgeschätzt wird, zwar gestattet und zugelassen seyn ein solchen abgeschätzten Wein annoch fern länger auMubehalten, und ligen zu lassen, selbige aber alsdann nicht fähig seyn sollen disen abgeschätzten Wein außzufchencken, er seye dann zuvor wiederumb auf ein neues von Wohlgedachtm Herren Weirr-Schätzeren versuchet worden: Der andere Wein aber, so für wärfchafft erachtet, solle mit denen zu disem Ende verfertigten und mit dem Stadt-Wappen, wie hiebevor versehenen Schildten verwahret werden. Denen Wein-Schenckhen verbottenes Setzen/und Speisen aufttragen; Indeme die Würth, wie billich, sich beklagen, daß die jenige, so Wein beym Zapffen auß- schencken, und sonderheitlich in den Nebenthäustren in der Stadt, Steingruben, Dorfferen, und anderen Orthcn zu ihr der Würthen gröstemMachtheyl und Schaden die Leuth in die Stuben und Zimmer setzen, und biß in die spathe Nacht neben dem Wein annoch Käß, Brod, und andere Speisen aüffstellen thun; Als solle zu Verhütung Aller Liederlichkeiten hinfüran bey fünff Pfund unnachläßlicher Gclt-Buß, so offt und dick es zu verschulden kommen wurde, denen Land-Leuthen, es seyen die von hicffiger oder anderer Pottmässigkeit, auch ftömbdcn Durchrey- senden etwas anders als Wein zu geben gäntzlichen verbotten / mithin niemand anderem als in öffentlichen Würthshänseren (jedoch länger nicht als biß Nachts um 9. Uhren) zu setzen, und Speisen aufzutragen gestattet seyn solle. Den Würthen beym Zapffen verbottenes Wein-Außschmcken: Die Würth sollen hingegen fürohin bey zu gewarten habender Straff keinen Wein in anderen pamcu!->r Kelleren, als in ihrem Würthshauß beym Zapffen außgeben und verkauffen, sondern lediglich ihrens Tavern-Rechtens sich bedienen. Den Bürgeren und aus einmahl in zweyen oder mehr Kelleren verbottenes Wein-Außschencken: Die Bürger dannethin betreffend, deren einige biß dahin conjunKim und auf einmahl in zwey- dreyen oder mehr Kelleren, fo wohl in- als vor der Stadt Wein außzugeben gepflegt, solle hinfüran solches gäntzlich bey zu gewarten habender Straff untersagt und verbotten , mithin selbigen in der Stadt auf einmahl nur in einem Keller Wein außzugeben gestattet seyn. Die Haußwürth belangend: Die Haußwürth auf Löbl. Zünfften sollen denen Gästen anderes nichts als Brod,Kaß und Wein aüffstellen; Die Hochzeit und andere Bürgerliche Tractamenten dannethin betreffend , wann der eint- oder andere Bürger selbige auf eint- oder anderer Lobl. Zunfft zu halten Lust hätte, solle ihme solches zugelassen seyn: Übrige Hochzeit aber so wohl frombder Leuthen als Ihro Gnaden Unterthanen sollen hinfüro allein in denen öffentlichen Wurths- häuseren gehalten werden, auch niemanden, dann denen Würthen die Leuth zu übernachten gestattet, hiermit solches denen Haußwürthen verbotten seyn. Die Pasteten-Back betreffend: Denen Pasteten-Bäcken ist die Bürger allein zu setzen, und zu wattieren verwilliget, und aussert selbigen niemand weder Frömbde, noch Landleuth und Studenten, als allein an denen Vormarckt- und Iahrmarckt-Tägen zu setzen, auch an disen Tägen einige warme Speisen als Pasteten auffzustellen gestattet, zudeme selbigen jemand zu übernachten bey unaußblei- bender Straff gäntzllchen untersagt und verbotten. Frömbden verbottenes Wein-Außschencken: Frömbde Versöhnen, die nicht Bürger, sollen zum Nachtheyl und Abbruch einer allhie- siqen Burgerschafft sich nicht unterfangen Wein umb das Gelt außzugeben, dahero die jeni- qe, so es berühren möchte, mit Confiftation deß Weins angesehen werden sollen. Wäre es aber Sach, daß jemand hicrtnnfahls mtt Grund beargwohnet wäre, und man änderst auff den Grund der Wachest nicht kommen könte, sollen die Herren Wetnschätzer die beargwohnte Persohnen zu Steur der Wachest einen Eyd abschwören zu lassen befügt seyn. Köstliche Frömbde Wein belangend: Alle köstliche frömbde und theure Wein (der Malvasier, Frontinacher und Elsasser, so den Krancken öffters für ein Medicin dienen, allein außgenomen) sollen bey Confiscation derselben aussert in öffentlichen Würthshäuseren, so denen Gästen auffzustellen allein gestattet, in Ihro Gnaden Stadt und Landen Flaschen- Maß-weis, oder sonsten zu verkauffen gä ntzli- chen abgethan und verbotten seyn. Damit aber Ihro Gnaden Regal mcht geschwächet, so sollen die Würth (denen der frömbde Wein den Gasten auffzustellen allein erlaubt) bey Straff der Confiscation dergleichen Wein, wann sie solchen einkelleren oder einlegen, denen verordneten Anbeyleren fleißig angeben, und verumbgelten. Geringe Wem: Die geringe schlechte Wein sollen gäntzlichen nicht gestattet, sonder von denen Herren Wein-Schätzeren abgeschätzt werden. Und damit diser Satz- und Ordnung steiff und vest nachgelebt werde, wollen Ihro G nahen denen Würthen, vor welcher Häuseren die Taverne-Schrldt außgehenckt, hrermlt alles Ernstes mtzEirt haben, auf die Übertrettere genaue AuMcht zu tragen, dre Wtderh and- lend- und Fehlbahre denen Herren Wein-Schatzeren zu verleythcn, damtt selbige von ch nen, nach gestaltjame deß Fehlers, in die aufgesetzte Buß (darvon dwt Verleyther em Drittel ge- deyen und zukommen solle) gezogen werden. AAum vvr Klein- und Großem Raktz/ D«,«z»,7.„ Nolochurn.