unsere ^anoe, ore aufaurge ^cusuounc; vrv zu ,u^ »it dabey aller Fürkauf s als welchen Wir mamuglieh, sowohl Einheimischen als Fremden fernerhin, und bey nachgesetzter Buße verbotten haben wollen ^ verleibe: So haben Wir nöthig erachtet, dießvrts Unsere ehevorige Verordnung vom 21 und 24 May 177z und zo Aprils 178; um etwas zu verstärken: Demnach .Urkunden hiermit; demnach der Hohe Stand Bern des groß-und kleinen Viehhandelßhalber unterm roten Khristmonats 1786 eine Verordnung ergehen lassen folgenden Jnnhalts: Wir Schultheiß Klein und Große Räthe der Stadt Bern er. er. geben dabey zu vernehmen: ^aß, wie Wir in fortwährend Landesväterlicher Bcherzigung des wahren Wohlseyns Unserer getreuen lieben Angehörigen, wiedermahlen über die Beschaffenheit und den gegenwärtigen Zustand der Viehzucht in Unsern Lander; die nähern Berichte einziehen - und Uns solche vorlegen lassen, Wir daraus mit Vergnügen ersehen, daß Unsere Lande mir Leb-Waar hinlänglich versehen sich befinden, folgsam auch die freye Handlung gegen Äußere und Fremde offen bleiben kann. . Wie dann Unser Wille ist, daß bey solchen Umstanden auch durch gegenwärtige Verordnung die freye Handlung und Ausfuhr alles Viehs ihren Fortgang haben solle, also daß die Unserigen ihr abzustoßen habendes Vieh, sowohl in - als außer Lands, an Einheimische, Äussere und Fremde verkaufen - auch hinwiederum alle Äussere und Fremde das benöthigte kleine und große, fette und magere Vieh, wie auch Kälber und Schafe rc. in Unsern Landen ankaufen und daraus abführen können, Nur die besondern Fälle vorbehalten, wo Wir', aus Anlaß der von Unsern Benachbarten ausgegebenen, und noch auszugebenden verstärkten Verordnungen gegen Unsere Lande, die allfälliqe Ausübung des Geqenrechts zu verhangen für nöthig erachten werden Damit da ' " ^ ^ ...— mieden bleibe ist Unser Wille: Daß die Einheimischen Händler gehalten seyn sollen, alles Vieh so sie in Unsern Landen kaufen, drey Wochen, ehe sie solches wieder verkaufen können, ob ihrem eigenen Futter zu halten. Den Bauern und Händlern auch insbesondere verbotten seye, die von ihnen zum Wiederverkauf erhandleten Kälber weiters zu verkaufen, es seye dann daß sie solche zu besserer Mästung, drey Wochen lang, an ihrer Milch gehalten haben. . - Äußere und Fremde sollen verbunden seyn, alles in Unseren Landen erkaufte Vieh, ohne Unterschied, alfobald an die Hand zu nehmen und abzuführen, zumal ihnen allerdings verbotten bleibt, solches in Unseren Landen ob dem Futter' zu halten oder bannn wieder zu verkaufen.. . Hierunter aber wollen Wir nicht begriffen haben, die eydgnösischen Metzger Meistere und deren durch glaubwürdige Scheine anerkennte gedingte Knechte, als welchen Wir auf allen Fall hin, anmit erlauben, daß zu Besorgung ihrer Fleischbänken in Unseren Landen einzukaufende große Mastvieh ,so fünfCentner und mehr an Gewicht haltet, noch vierzehn Tage, aber länger nicht, ob des Verkäufers Futter zu lassen. Alles mindere Vieh aber, wie auch die Kälber und Schaafe, sollen sie gleich den AußeLen und Fremden , alfobald an die Hand zu nehmen und abzuführen verbunden seyn. Alles bey einer Buße von Achtzig Pfunden von jedem großen Stück Vieh, und Zehn Pfund von jedem Kalb oder Schaaf, von dem in ein - oder anderm der vbvermeldten Fallen widerhandlenden Käufer zu beziehen, davon ein Drittel Uns, der andere dem Amtmann des Orts, und der dritte dem Verleider, nebst Geheimhaltung seines Namens, heimdienen soll. . . . » Das Zugrecht betrefend: so bleibt solches zu Gunsten der Mezger - Meisteren Unserer Hauptstadt fernerhin vorbehalten , also -aß sie selbiges wider alle fremde Mezger, so nicht Eydgenossen sind , wie auch alle auf Wiederverkauf handelnde Fremde und Einheimische ausüben mögen; jedoch mit der Einschränkung : daß obver- rneldtes Zugrecht gegen Äußere und Fremde an Jahrmärken nicht Platz haben - und in allen Fällen , der so ziehen will , den ganzen Kauf, wie solcher ergangen, annehmen - und nicht nur etwa ein Stück . so ihm beliebig , auslösen - auch gleich dem ersten Käufer baar bezahlen solle. Welches hiemit in Aufhebung aller Unserer ehevorigen dießortigen Verordnungen, und damit Jedermann sich vor Schaden hüten könne, öffentlich von Kanzeln verlesen , und an den gewohnten Orten angeschlagen werden soll , mit dem fernern ernstlichen Befehl an alle Unsere Ober - und Unterveamtete, ob dieser Verordnung gestissen Hand zu halten , damit derselben bestens nachgelebt werde. Diese machen hiermit Jedermann kund mit dem Zusatz, daß gegen die Angekörigen, und Unterthanen gedacht Hohen Standes Bern durchaus das gleiche beobachtet werden solle , als worauf Unsere Ober - und Untcrbeamtcte gcflißentlichst obhalten werden. Denn dieß ist Unser Will und Befehl. Gegeben den 19 Jenner 1787. , anzley Mvlothirrn.