rneuerkes iß, Wei« mö Drvsse Umhc ker WE und Uepublik Wolothurn, entbieten hiermit Unseren lieben und getreuen Bürgeren, und Angehörigen Unseren gnädig-geneigten Willen, und geben dabey zu vernehmen; Demnach Wir aus Landes-väterlicher Vorsorge in Absicht auf das gemeine Beste der Gold - und Silber - Sorten, wie auch der Hand und-Scheidmünzen halber allschon vor mehreren Jahren, und sonderheitlichen Anno 1760, auch sinther verschiedene Verordnungen ergehen lassen, fint einiger Zeit aber wahrnemen müssen, daß zum Nachtheil Unserer Angehörigen denenselben nicht durchaus Folge geleistet worden; so haben Wir Uns veranlasset befunden, zu mehrerer Erleuterung, damit mäniglichen demnach sich zu richten wisse, und Niemand die Unwissenheit vor schützen möge, Unsere mit und sint dem 24ten Aprill und 7ten May 1760 deßhalben ergangene Mandaten zu erneuern, in Eines zusammen tragen, öffentlichen verkünden, und in Druck befördern zu lassen. Würdigung der Gold-Worten Der französische neue l^ouis 6'or oder die sogenannte Schiltli-Dou blonen zu-------- - Die doppelte, und halbe nach Maasigab Die Sonnen Doublonen, wie auch die Doublonen nu Coupon mit Hand und Scepter zu - - - - - > Die Doublonen -e la dloniile, welche bisher für anderthalbe Sonnen - Doublonen angenommen worden zu - - - Die Ooix cle klaltks, oder Doublonen mit dem Maltheser Kreuz zu - - - - - - - - Die U l.. Doublonen, da derselben viele nachgeschlagen worden, solle niemand schuldig seyn anzunemmen. Die alte Französische, und Spanische Doublonen zu - Der Mrüton zu - ------ Die größere Portugesische Uoyäor, oder Goldstück von Lisa bon zu- - - - - - - - Die kleinere dito zu ----- - Die Bruchstück derselben , nach Maasigab Die Venetianische, und Genuesische Doublonen zu - Die Savoische Doublonen zu - - - - - Die übrige Italienische Doublonen, zu - - - Die Doublonen von Genff zu ----- - Die Ducaten, so den Spanischen halben Doublonen Stein wägen zu--- - -s - Alle übrige fremde Gold-Sorten sollen keinen Gang haben, und gänzlich verhörten seyn. Bazen Kreuzer - 160. - - 155. s 2 ZL. - 185 . - 127. - 124 . - . 2?f. - 2Sf. - I2c, - 18Z. - 12;. - 109. 70» - 2O. Z4- 17. Z2. ZI. Z5- 4?- ZZ- 45- r4. L * 6. 5 . L. 5- Würdigung der Wilber-Worten. ^ , Bazen Kreuzer Der Französische sogenannte Kron-Ningli-oder Federen-Thaler, zu 40. Der halbe dito zu - - - - - Die Französischen Zehn-Acht-Vier-und Zwey - Bäzler, so ferne das Gepräge auf denselben zu beiden Seiten wohl sichtbar sich vorfindet, sollen noch ferners Gang haben; Fals aber dieselben abgenuzt, oder verblichen, und das Gepräge nicht zu beiden Seiten kvohl sichtbar ist: sotten sie im Handel, und Wandel des gänzlichen, und zwar bey Straft untersagt, und verbotten seyn. Der Bayerische Thaler auf der einten Seite mit des Cchurfürsten Bildniß, auf der andern aber mit U. L Frauen Bildniß, oder mit dem Churfürstlichen Wapen bezeichnet zu - - Der halbe dito zu - - - - - Der alte Kielet Thaler mit dem Schilt zu - - - Der neue Kieler Thaler mit 1. L.. zu - ----- Der Spanische, oder sogenannte Säulen - Thaler zu - - Der kajou-e, oder so genannte Fünf - Pfündler zu - Der alte puruZon, und übrige alten Thaler zu - - Der Savoysche Thaler zu ------ Der ganze freute riols zu - - - - - Der halbe dito zu ------- Der Spannische Sieben - Bäzler zu - - - Der Berner, Luzexner, und Genfer Fünf - Bäzler zu - Der halbe dito zu - - - - - - Die doppelte pieeette zu - - - - - Die einfache dito zu ------- Alle übrige fremde Silber-Sorten sollen keinen Gang haben, und gänzlich verbotten seyn. 2 2 - L Würdigung der Mcheid-und Uand-Wünzen. Die Einfache Zürich - Oerthli zu - - - - Die doppelte zu - - - - - - Die alte ganze Zürcher - Luzerner - Urner - Schweizer. Zuger - Freyburger - um Alle Bernische ganze Bazen zu - - -- Die alte Freyburger Dreykreuzler zu - - ^ - Die alte im vorigen Jahrhundert von obigen Orten geschlagene halbe Bazen zu Baz. Kreuz. - - - z. 2 - - 7. s I- s I- - s z. - - 2- Alle übrige hierinnen nicht vernamsete Eidgnosische sowohl als ausländische Hand - oder Scheidmünzen ohne Ausnahm sollen bey hienach bestimmter Straf und Constscation gänzlich untersagt und verbotten seyn. Sollten aber neue, oder auch alte bis dahin unbekannte Gold - Silber-Sorten, oder Scheidmünzen zum Vorschein kommen: so ist Unser Will, und Meynung, daß selbige eher nicht Lours, oder Gang haben sollen, bis von Uns aus derselben Werth bestimmt, vest gesetzt, und kund gemacht seyn wird. Ferners verordnen Wir, daß auf die Emnemmere, und Ausgebere der hiermit verbottenen Gold-oder Silber-Sorten, Hand - oder Scheid - Münzen aenaue Aufsicht getragen, und von denselben für das erste Mal von zwey Kronen und darunter ermeldt - verbottener , ausgegebener, oder eingenommener Gelt-Sorten nebst Confiscation eine Bus; von einer Kronen, von vier Kronen und darunter bis zwey Kronen abermal nebst Consiscatton eine Büß von zwey Kronen auf der Stelle und ohne einige Nachsicht bezogen werden solle. Fals denn ein solches nicht verfangen wollte, und die gleiche Person zum zweyten Mal sich würde fehlbar erfinden lassen : so wird dem Richter des Orts obliegen, den-oder dieselben nebst Confiscation der verrußten Gelt-Sorten mit zweyfacher Gelts-Strafe anzusehen, für das dritte Mal aber behalten Wir Uns vor dergleichen Freflere je nach Beschaffenheit der Umständen an Leib, und Gut abzustrafen. Schließlichen, und damit die Ubertrettere diestr Unserer ernstmeinenden Verordnung desto eher entdecket und zu verdienter Straf gezogen werden, so ist ferner Unser Will und Meinung, daß sowol von der Confiscation , als auch von der Gelts - Strafe und zwar in Unserer Hauptstadt ein Drittel Uns, ein Drittel Unserer Münz Kammer, welcher Wir die Vollziehung dessen -Aufgetragen, und ein Drittel dem Verleither; auf der Landschaft aber ebenfals sowohl von der Confiscation als auch von der Gelts-Strafe ein vierter Theil Uns, deßgleichen ein vierter Theil ermeldt Unserer Münz Kammer, danne Unserem jeweiligen Lmmnann, von welchem der Fehler berechtiget wird, ebenfals ein vierter Theil, und endlichen dem Verleither ein vierter Theil anhermb dienen solle. Welchemnach sich dann Iedermanniglichen zu richten, und vor Verantwortung Straf und Ungnad sich zu hüten wissen wird. Actnm vor Math, und Würger den 24ten April, ulld vten Mayen 1760 , den röten Herbstmonat 1764, den röten Wmtermonat 1768, den 7ten April 1770, den gen Merzen 177;, und den gen April 1782. r ^ "r -, >L. ^ « r » ^ ^ 7 >. -n?->i>«/ - ^'. M .« - ;<. ,4^ ^ , N ^-1 1» K». -lZ»L ^ ?