er WtM und Republik Molothurn , thun kmld, und zu wissen anmit, demnach Uobl, Wtand Hasel schon vor einiger Zeit wegen denen Bürgschaften eine Verordnung ergehen lassen, andurch zu Verhütung aller aus so Vielen Unüberlegt, oder gar beyin Wein geschehenen Verbürgungen beschrhenen Unglücken , und daher entstandenen Verlürsten zu erkennen bewogen worden. Erstens , daß alle Handschrissten , welche über fünfzig Pfund stebler sich belauften, künftighin durch einen Geschwor- nen Schreiber angefertiget: Wiedrigensalls in denen Ganthen in Verlurst gesetzt, und als ungültig angesehen: Darme Zweytens: Daß so in einer Handschrifft Bürgen vermeldet werden, selbige in Gegenwart eines Geschwornen Schrei- Hers beschchen, in ein eignes darzu verordnetes Buch geschrieben , und fleißig verzeichnet: Anbey Drittens: Daß allen und jeden Angehörigen aber gedacht Lobt. Stands Basel untersage und verbocken seyn solle, für Fremde, was Nammm -und Stands sie immer seyn mögen, Bürgschafft zu leisten : Wovon jedoch die Bürgschafften ins Recht und deren bey Güter-Vieh -Fahrnuß-Ganthen, so an denen Geäntz- Orten , wo die Güter Beydseitiger unter einander liegen, angenommen , und dießfahls bey der alten Uebung gelassen worden. So wollen, daß ein solches zu manniglichem öffentlich anßgekündct, und behörigen Orts angeschlagen werden solle. Gebenden 19. November 1771- olothurn.