öer Waök unö UepuM Wolochurn, Mieten hiermit allen Unseren lieben und getreuen Angehörigen zu Stadt und Landen Unseren gnädig-geneigten Willen, und dabey zu verklemmen. Demnach Wir seit einiger Zeit wahrgenommen, wasgestallten das so schädlich - als gefährliche ehrenlose Strolch-und Bettelgesind verschiedener zu dessen Abhaltung ergangener Verordnungen ungeacht immer noch in Unsere Lande einzudringen, und darinnen sich aufzuhalten fortfahre , hieraus dann Jedermann Schaden und Unruhe zu besorgen stehet: Als haben Wir aus Landes - väterlicher Vorsorge und in Absicht auf die gemeine Ruhe, Wohlfart, und Sicherheit, zu verordnen vor gut befunden, was folget: - i. Sollen die an den Grenz-Orten und Haubt-Passen, als da seynd: Aeschi, Lohn, Grenchen, Gansbrunnen, Ballstal, Trimbach, Ölten, Schönenwerth, und Dorneckbrugg eigens bestellte, und beendigte Aufsehere einigem Strolch-und Bettelgesind den Eintritt in Unsere Lande nicht gestatten , sondern dasselbe auf der Stelle ab - und zurückweisen; den mit glaubwürdigen Pässen und guten Kundschaften versehenen fremden Reisenden und Handwerksleuten aber, auf welchen kein Verdacht walket, werden sie die Ausschere die Paß rc. ordentlich überschreiben , und ihren Weg schleinig fort zusetzen ermähnen. Da aber zuweilen Landstreichere durch die ihnen bey Leibesstraf berbottene Neben-und minder-übliche Straßen, ab-oder Fuß-Weg in Unsere Lande einzudringen sich erfrechen: so ergehet hiermit 77. An sämtliche Land-Haschirere Unser ernstlicher Befehl, den ihnen angewiesenen Bezirk, wenn es immer möglich , alltäglichen zu durchgehen; besonders aber wird ihnen obliegen, die verdächtigen Häuser, Bergen, Waldungen , Höfe und andere von den Dorfsthaften entfernte Orte sieißig zu besuchen, auch, so es die Umstände erforderten, dastlbsten die Wohnungen, Stall, Heuböden rc. genauest zu durchsuchen, daß der Enden berrettene Gesmd so denn in Folg ihres Cydes, und nach Jnnhalt der in Druck ihnen behändigten Verhältniß-Befehlen bey Verlurst des Dienstes, und Strafe anzusitzen. 7//. Ermeldte von Uns bestellte und beendigte Ausschere, und Harschirere sollen sonderheitlichen sich befleißen , allen von Unserer verordneten ktare- ckuule-und übrigen Kümmeren , desgleichen den ab feiten Unserer Ober - und Landvögten an dieselben gelangenden mündlich - oder schriftlichen Befehlen, f wie die ihnen in Druck zugestellte besondere Verhaltungs - Vorschrift sie des deutlicheren belehret ^ bey Straf, Unserer Ungnad, und Entsetzung vorn Dienste, in allweg getreu, und fleißigst Folge zu leisten. 77^. Damit aber mehr gedachte Ausschere, und Harschirere, in Stande gesetzt werden den ihnen obliegenden Pflichten desto besser und ohne alle Hinderniß nachzuleben, auch Wir ihres Fleißes versicheret seyn mögen, so ergehet an Unsere Ober - und Unterbeamtete, auch sämtlich Unsere Angehörige der ernstliche Befehl, denenselben in ihren Verrichtungen auf alle Weis befürderlich zu seyn; vor allem sollen die Vorgesetzten eines jeglichen Orts bedacht seyn, daß denen Ausscheren und Harschiereren auf dcroselben beschehenes Ansuchen, ohne allen Anstand und fürdersamst, seye zu Tag oder Nacht, so oft und viel sie dessen bedörfen, mit genugsammer, und wohl bewaffneter Mannschaft beygestanden werde; auch sollen die Vorgesetzten der Gemeinden, dergleichen diejenige Unserer Angehörigen, so des Schreibens erfahren, sich keineswegs weigeren der Wahrheit zur Steur in dem durch die Harschirer ihnen vorzuweisenden Buch schriftlichen, und mit Beysitzung des schreibenden Namens zu melden, an welchem Tag, Stund , und Ort der Haschirer der Enden sich Angefunden. 7H Verordnen Wir, daß fürohin in allen Dorfsthaften Unserer BothmaßigkAt so wohl zu Tag, als bey der Nacht die Wachten geflissentlich aufgestellt, und von denen Wächteren zu bescheinigung .ihrer Machbarkeit während der Nacht durch das ganze Ort die Stunden geruffen werden sollen. Hierauf werden besonders die Harschirere genaue Achtung tragen, sich allemal sowohl zu Tag als Nachts in den Dorfsthaften, und an dem Ort, wo sich die Wacht Anfinden soll, melden: und falls sie den Wächter nicht an der Stell , oder nicht wachbar antreffen würden, sollen sie solches vermög ihres geschwornen Eyds, und bey Verlurst des Dienstes seiner Behörde anzeigen, und von den Fehlbaren allemal zehn Schillinge Gelts-Strafe hiesiger Wärung zu beziehen haben. 7V. Untersagen und verbieten Wir Jedermann alles Ernstens / diejenige Durchreisende, so in denen Wirthshäusern einzukehren das Vermögen nicht haben, mehr dann eine Nacht in der nämlichen Dorfschaft oder Ort zu beherbergen, es wäre dann, daß selbige Krankheits halber auf der sogenannten Bettel - Fuhr oder sonsten weiters sich führen zu lassen äußert Stand; Es solle aber in diesem Fall der Haus-Vatter obgedachten in die Herberg aufgenommenen Reisenden auf der Stelle die Päß Kundschaften rc. abfordern, und unverzüglichen dem Aufseher, oder Harschirer des ^rts, oder aber, so deren keiner allda sich vorfindet, dem Vorgesetzten daselbst mit Benamsimg der Anzahl, und Geschlechts der Personen vorweisen. Sollte sich dann Jemand erfrechen äußert diesem Fall einigem Strolch - oder Bettelgesind über die oben bestimmte Zeit Unterschleiff oder Aufenthalt zu gestatten, oder gar selbige dem Aufseher , oder Harschirer zu verhalten, und zu verläugnen, der oder dieselben sollen so oft solches zu verschulden kommt in eine Straf, von zehn Pfund Gelts hiesiger Wärung verfallen seyn, wovon derjenige, so den Fehler entdecket, nnd seiner Behörde verzeiget, einen Drittel zu beziehen haben solle. 7^77. Den an der Aar bestellten Fähren verbieten Wir bey zehn Pfund Gelts - Straf für das erstmal, für das zweytemal aber bey Verlurst des Fahr- khns und Unserer Ungnad , verdächtige fremde Leute über die Aar zu führen, und soll ihnen denen Fähren allein einheimische, oder benachbarte wohlbekannte Leute über das Wasser hin und her zu führen gestattet seyn. 7^777. Erinnern Wir sämtlich - Unsere Ober-und Landvögt, dem schon ergangenen Befehl zu Folge durch die katromiies, oder Schaarwachten s welche wenigstens in vier wohlbewaffneten währschaften Männeren, nebst dem Harschirer des Bezirks bestehen sollen^ zum öfter« des Jahrs ihre Amteyen durchsuchen und besonderes die verdächtigen Oerter, als da siynd Bergen, entlegene Höfe, Waldungen rc. genauest ausspähen zu lassen. 7X. Betreffend dann die Bestraffung der in Unseren Landen betrettenen fremden Strolchen - und Bettleren , so ist Unser ernstmeinender Will und Befehl, daß dieselben vor das erstemal durch den Harschirer umständlichen in sein mittragendes Buch verzeichnet, und beschreiben, solchemnach unverzüglichen auf diejenige Gränzen, wo sie hargekommen, zurück und zum Land hinaus geführt werden sollen; die Halsstarrigen aber, oder jene, so durch schlimmes Betragen, böses Nachreden, oder sonsten auf was immer vor eine Art Unfug verüben, sollen durch die Harschirer mit Abschneiden der Haaren oder aber mit Stock-Schlägen auf der Stelle, jedennoch mit aller Bescheidenheit gezüchtiget werden. Die zum zweytenmal betrettenen werden die Harschirer der vier innern Vogteyen in atthiesigen Spital denen dazu verordneten Räthen vorführen, welche sie verhören, mit der Schellenwerk - Arbeit, oder auf eine andere Art durch die Harschirer züchtigen, demnach von Station zu Station auf die Gränzen, und zum Land hinaus werden führen lassen. Die in dem Bezirk der äußern Vogteyen gleichfalls zum zweytenmal Angehaltene, solle der Amtmann des Orts nach vorgegangener derselben Verhör nach Verdienen abstrafen, und zurück äußert Land führen, oder aber, so er der Amtmann es vor nöthig machten würde, die Verhör schriftlichen verfasset zufammt den Verhörten zu Handen Unserer verordneten cllLuke-Kammer fürdersirmst allhero führen lassen. ^ Auf daß allem Mißverständniß anmit vorgebogen werde, so ist Unser Meinung, daß durch die Benennung des fremden Strolch-und Bettelgesim des folgende verstanden, und auf oben beschriebene Weise angesehen werden sollen, i. Diejenige fremde Manns - oder Weibs - Personen, Handwerkspursch oder andere , auf denen gar keine oder aber nur alte, ausgediente, verdächtige oder gar verfälschte Päße oder Kundschaften gefunden worden. 2. Diejenige deren Paß oder Kundschaften rc. auf den Anfangs vermeldten Haupt - Päßen durch die daselbst bestellte Ausschere nicht überschrieben, und von dannen zurück gewiesen worden, Anfolglichen andecwärtig durch die ihnen verbottene neben - und minder übliche Straßen in Unsere Lande eingedrungen. Auch die, deren Paß , Kundschaften, rc. zwar auf einem gedachter Haupt-Paßen behörigermassen überschrieben, und der Durchpaß gestattet worden, ohne erhebliche Urfach aber sich über die ihnen vorgeschriebene Zeit unterwegs aufgehakten, oder von der Hauptstraß abgewichen. 4. Alle mit Zundel, Feur- und Schleifstein, Flör , Geiseln - Stecken, Gewürz und dergleichen geringen Waaren handelnde fremde Kramere, hauchende Juden rc. welche von der Haupt-Straß abgewichen; Massen Denenselben auf denen Landstraßen allein, und auf das schleunigste fort zuwandern, gestattet seyn soll. Da Wir nun ,^vie Eingangs vermeldet, aus Landesvätterlich - wohlmeinender Vorsorge, und damit die allgemeine Ruhe gute Ordnung und Sicherheit beybehalten, hiermit Schaden und Ungemach von Unseren Angehörigen möge abgewendet werden, gegenwärtige Verordnung ergehen lassen ; so versehen Wir Uns, daß sämtlich-Unsere liebe und getreue Angehörige diesen so Heilsammen Absichten durch beharrliche und genaueste Befolgung derselben nachdrucksamst mitwirken werden; verordnen anmit alles Emstens den Ober - und Landvögten, auch sämmtlichen Unsern Unterbeamteten harauf genauest obzuhalten, unseren Ober- und Landvogten aber insbesondere, die etwann saumselig befundene Unterbeamtete Uns zu vernamfen, und die übrigen Fehlbaren gesiißnest zur Verantwortung und zu gebührender Strafe zu ziehen, gestallten Wir denenselben zu solchem Eiche den erforderlichen Gewalt, und gemessenen Befehl ertheilen. Endlichen, nnd damit Jedermänniglichen demnach sich zu richten wisse, vor Schaden sich hüten möge, auch Niemand der Unwissenheit sich bedienen könne, soll gegenwärtige Verordnung in Druck beförderet, öffentlichen verlesen, behöriger Orten angeschlagen, und über das amwch einem Jeden Vorgesetzten zu desselben Behuf ein Abdruck zugestellet werden. Beschehen in Unserer Rathöversammlung den 6ten Khristmonat 1770.