V6 chuwiß Md M «Iiö LepMk KvlWMl, Mitte« hiermik all- und Jedermanniglichen: Demnach Lobl. Stand Basel gleich Lobl. Stands Bern bey diesen klamm Zeiten zn Verhütung zunehmenden Vieh - Mangels in Dero Bottmäßigkeit bewegt worden nachfolgende Mittel mit beygefügten Straffen gegen die Uebertrettere vorzukehren, als Daß zwar fernershin so wohl allen Eydgenößischen und andern fremden Metzgern, als auch allen Eydgenößischen und fremden Landleuten, und überhaupt Männiglichen aller freye Kauf des fetten und magern, grossen und kleinen Viehes.in Ihrer Bottmäßigkeit gestattet sey, doch sollen alle fremde Käufer mit glaubwürdigen Scheinen oder Zeugnußen versehen seyn, daß das ankauffen- de Vieh entweder auf eigenen Metzgerbänken werde vermetzget, oder zu eigenem Gebrauch in Zug oder Stall angekauffet werden soll. Hingegen verbieten Sie allen fremden Händlern und Fürkauflern ohne Ausnahm allen Handel, An - und Fürkauf, des fetten und magern grossen und kleinen Hornviehes in Ihrer Bottmäßigkeit, ( nur allein die wöchentliche Stadtmärkte ausgenohmen,) und zwar bey einer Straf von zwanzig Pfunden von jedem Stuck groß, und zehen Pfunden von jedem Stuck klein Vieh, womit diejenigen, so sich diesem Verbott zuwider vergehen würden, ohne Fehl belegt werden, und wovon dem Angeber der dritte Theil zukommen soll. Ferner wollen Sie, bey gleicher, und nach Befindtnuß, höherer Strafe, wovon cbenfahls dem Allgeber der dritte Theil zukommen soll, sämtlichen Ihren Bürgeren, Angehörigen und Unterthanen hiemit verbotten haben, nicht nur in Ihrer Bottmäßigkeit, sondern auch auffcrt Landes bis auf an- derwärtige Verordnung, des Viehhandels oder Fürkaufs auf keine Weis noch Weg, weder Kommis- sions noch Knechtsweise und unter keinem Vvrwand sich zu unterziehen, oder sich damit abzugeben; besonders aber soll der Auflauf und die Ausfuhr der tragenden Kühen bey obgemelter Straf verbot- ten seyn. Demnach ist ihr ernstlicher Wille, daß dieser Verordnung genau nachgeredet, zu dem Ende von Ihren getreuen lieben Oberbeamten mit geflissenem Aufsehen darauf gehalten, auch von den Unterbe- amten auf das fleißigste, um solches sogleich an Behörde anzuzeigen, auf alles dawider vorgehende vi- stlirt werde. Als wird ein solches, damit sich Jedermann vor Schaden hüten könne, öffentlich verklingt. Geben den 17. Augusti 1770. 5 0 WW MokNll. WAL -» "' <- WWi «? ^ t?ß 47 " < 4 , <. -- .. ^ V - "4 ^ /T.?. r' 7 ,^' 4 >> «° », . 5 ' »-> » ,»> M c- « 1 ,-/ ^ s> ^ . , 4 f ». ^ » !< ; , >r v -» ' < V r -i -i v WM ^ ^ ^ ' - 7 M MM WKM MLW M 7