(s kaik llllö Mb owchurii, eiMche» Vicrinik all- und Jederinanmglichen: Demnach Lvbl. Stand Freyburg gleich mehreren benach- bahrte» Lobl. Ständen zu Verhütung zunehmenden Vichmangcls zum Behuf und Nutzen der Ihrigen Angehörigen eine Verord- "ung ergehen lassen, Kraft weicher Sie, so lang als Ihnen dieselbe nicht aufzuheben, oder abzuendem gut und nützlich gedunken wird, dieselbe auf das genauest beobachtet, und befolget wissen wollen. und zwar die Ausfuhr alles großen und kleinen Hornviehs, worinnen die Kälber und Schaf auch rnitbegriffen, alles Ernsts, und nicht allein bey Confißcation des ausführenden Viehes, sondern annoch bey einer ohnnachläßlichen Büß von zwölf Thalern von jedem Sttrck großen, und drey Thalern von jedem Stuck kleinen Viehs, sey es Schaf oder Kalb, gänzlichen verbotten seyn soll; welche Büß so wohl von dem Verkäufer als Käufer zu erheben seyn soll.; alles jedannoch unter nachstehenden Vorbehaltnußen und Ausnahmen, und zwar Ansehend das Mastvieh. 1. Daß denen Eydgnößischen Meistern Metzgerhandwerks ftrnershin gestattet seyn soll so lang und so weit, als die Ihrigen hinter denselben gleiche Freyheit genießen werden , an den öffentlichen Jahrmärkten in Ihren Landen zu Bersehung ihrer Fleischbänken das benöthigte Vieh persönlich anzukaufen in der Meynung, und unter dem Vorbehalt jedoch, daß fle durch authentische Scheine derselben Obrigkeit, oder Oberamtsmann des Orts ihres Heymats die nöthige Anzahl des einzukadfen vorhabenden 2 iehes anzeigend, und glaubwürdig bescheiniget werde, wie dasselbe allein für die Besorgung derselben Metzgerbänke, keineswegs aber zum Wiederverkaufen gewiedmet sey; mangelhalb wessen dieselbe nebst der Confißcation des erkauften Viehes mit der vorbestimmten Büß belegt werden sollen. Das magere klein und große Hornvieh betrefend. 2. Daß es nicht allein denen Eydgenößischen und benachbarten , sondern allen Fremden erlaubt und freystehen soll auf allen gewohnten Jahrmärkten Ihrer Landen, und auf den hiernach denamscren Wochcnmärkten ihrer Hauptstadt, als benamlichen die zwey letzten Samstäg Aprtlis, alle Samstäg May, zwey letzte Samstäg Augusti. und zwey erste Septembrts allerhand magern Hornviehes einzukaufen. z. Damit aber allen Collufionen und Mißverstand vorgebogcn werde, und darmit das sowohl laut ersten Artickels durch die Eydgnößische Meistern Metzaere erhandlete fette Vieh als das laut zweyten Artickels durch jemand anders erkaufte magere Vieh sicherlich und ohne Hindernuß aus Ihren banden geführt werden möge, werden die Käufer drc Stuck des erkauften Hornviehes Ihrem Amtmann, dessen Stadthaltec, oder ersten Gerichtmann des Orts, wo dasselbe eingekauft worden, anzeigen, der dann Denenseiben einen Schein unter behcrigem Dato und Unterschrift zustellen, oder zustellen lassen wird, worinnen die Anzahl und Qualität der erkauften Stuck Hornviehes sicißrg eingetragen seyn wird, welchen dieselbe alsdann bey ihrem Austritt an den Gcänzorten Ihrer Landen denen darzu bestellten Aufsehern vorweisen werden, wo dann alle ausführende Stuck Viehs, so nicht mit dergleichen Scheinen oder Attestaten versehen seyn werden, auf den Gränzen angehalten, und vermcltcrmaßcn consißcirt, und die Führer mit der obbcstimmten Büß belegt werden sollen. Für die Emolumenten dann dicserer Attestattonen oder Scheinen von einem jeden abführenden Haupt oder Stuck großen Viehes ein Batzen, und von einem kleinen Stuck ein Kreutzer bezahlt werden soll. 4. Uebrigens wollen Sie durch Ihre diese gegenwärtige Verordnung Ihren Angehörigen unter ihnen den freyen Handel des magern Hornviehes gar nicht hemmen, und denselben noch fürbas unter ihnen zulassen, um aber ven schädlichen Fürkauf des Mastviehes und der Kalbern und Schafen vorzubeugen, ist es jedermänniglichen verbotten, in denen Ställen, Schemen , Wifcn und Bergen mit einem Wort aller Orten äußert auf denen gemeinen Jahrmärkten einiges Mastvieh groß oder klein, Kalb oder Schaf einzukaufen, oder zu verkaufen bey Pön der Confißcation nebst zwanzig Pfunden Büß von jedem Stuck, mit Ausnaym doch der Metzgern Ihrer Hauptstadt und Landen, und Ihrer eingcstßnen Angehörigen, welch-ersteren zu Besorgung ihrer Fleischbänken allein, denen letztem aber für ihren Hausbrauch allein, und keinem zum Wiederverkauf noch fürbas gestattet seyn soll in Ihren Landen aller Orten> und zu allen Zeiten groß oder kleines etuzukaufen. Endlichen befehlen Sie Ihren Ober-und Unterbeamtettn ein wachtsames Aug zu halten, damit gegenwärige Verordnung gefiißnest beobachtet,' uüd die Widerhandlende zu hievor bestimmter Büß und Confißcation ohne Gnad gezogen werden, von welcher Büß und Confißcation sodann jewcilen ein Drittel Ihnen der Oberkeit, ein Dritte! dem Amtmann des Orts, und ein Drittel dem Verleiter Heimfallen soll. Als wird ein solches, damit sich jedermann vor Schaden hüten könne, öffentlich ausgründet, und bchorigen OrtS angeschlagen. Geben den 14. Augusti 1770.