PllWß und ch der ladt M KmMk Kolvchurii, chm kmiö unh z« wissen hiermit; dem- nach Lobl. Stand Zürich wegen Theure des Fleisches, und sich äussernden Mangels an benöthig- tem Mastviehes in Ihren Landen nachfolgende Verordnung ausgehen zu lassen; in Kraft derselben hiemit 1. Die Ausfuhr alles grossen und kleinen Mastviehes, den Verkauf desselben an alle ftömde oder einheimische Händler wie auch an alle Metzgere, die nicht Eydgnosscn sind, von dato dieser Kundmachung an bis auf den i. April des von GOtt erwartenden ly/i.sten Jahres, bey Lonfißcation des ausführenden und verkauffenden Viehes, und einer unabläßigen Büß von zwanzig Pfunden, so wohl von dem Käufer als dem Verkäuffer alles Ernstes verbotten. 2. Denen Eydndßischen Meister Metzgern aber ferners gestatten, wann die Ihrigen bey ihnen ebendieselhe Freyheit gemessen, das zu Verse- hung ihrer Fleisch-Bänken benöthigte Vieh, jedoch nicht mehr bey den Häusern, Ställen oder Scheuren, sondern allein auf den öffentlichen Märkten persönlich einzukauffen, jedoch daß sie Rechtsbeständige zuverlaßige Zeugnuß-Scheine von der Obrigkeit ihres Orts mit sich bringen, und darinn sowohl die Anzahl als die Beschaffenheit des anzukauffenden Viehes und daß es einzig für den nöthigen Gebrauch ihrer Fleisch-Bänken gewiedmet sey, glaubwürdig bescheint werde, ansonsten sie mit obbestimmter Strafe belegt würden. z. In diese Zeugnuß-Scheine sollen in dortiger Stadt von Ihrer Fürkauf-Lommißion, nnd auf der Landschaft von den Amtleuten oder Ihren nachgesetzten Beamteten des Orts, wo dergleichen grojfts oder kleines Mastvieh auf den Märkten vorstehendermaffen gekauft wird, die Anzahl des gekauften Viehes, mit Beysetzung von was Gattung und Preis selbiges sey, nebst dem Tag und Jahr eingeschrieben, die unterschriebene Scheine sodann den Käufern wiederum zugestellt werden, damit sie solche auf den Gränzen Ihrer Bottmäßigket vorweisen können; inmassen Ihre dasige Amtleute, oder Ihre nachgesetzte Beamtete alles Vieh, für welches kein auf vorgemelten Fuß eingerichtetes Attestat vorgewiesen werden kann, anhalten, confißciren, und die Führer zu der obbestimmren Strafe ziehen werden. 4. Alles unter vorbemelten Bedingnuffen von Eydgnößischen Metzgern erhandelte Vieh soll von dem Käuffer sogleich weg, und aus Ihren Landen geführt, keineswegs aber auf gleichen Tag und Markt wieder verkauft werden. 5. Den Fürkauf mit dem Vieh überhaupt betreffend, so ist derselbe hiermit überall und gänzlich verbotten; zu dem Ende hin sollen alle Ihre A rgehörige gehalten seyn, der im Land kauffende klein oder grosse Vieh, alsobald ab des Verkäuffers Futer zu nehmen, und eher sie solches verkauffen, das große Vieh aufs wenigste sechs Wochen und drey Tag lang, die Kälber aber drey Wochen und drey Tag ob ihrem eignen Futter zu erhalten. Sie befehlen demnach sowohl Ihren zur Aufsicht über den Fürkauf verordneten geliebten Miträthett, als allen Ihren Ober-und Landvögten, auch derselben Unterbeamteten, gefliffen zu wachen, daß, sowie in der Stadt, also auch überall auf Ihrem ganzen Land, diesere Verordnung genau beobachtet und gehalten; die darwider Handlende aber zu wohlverdienter obbestimmter Straf ohne Verschonen und Ansehen der Person gezogen; und damit sich Niemand mit der Unwissenheit entschuldigen könne, auch gegenwärtiges Mandat öffentlich ab den Kanzeln verlesen werden soll. Welches hiemit zu männiglichem Verhalt, und damit sich Jedermanniglichen vor Schaden hüten könne, öffentlich verkündet werden soll. Geben den z.ten Augstmonat 1770. /