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1 (1830) Die Genesis der gegenwärtigen Rechtsphilosophie
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wiesen. Darum ist aber auch seit jener Schrift Sa-vigny's kein Fortschritt, keine Entwicklung in der ge-schichtlichen Ansicht selbst, so Treffliches auch in -er Ge-schichte und dem positiven Recht von der Schule geleistetworden. Im Innern -er Schule fehlt es an Einheitund Klarheit des Bewußtseyns, und sie dürste verlegenseyn, sollte sie bestimmt angeben, wodurch sie sich aus-zeichnet. Von Außen aber herrscht Unkunde und Miß.Verständniß und ungerechte Beschuldigung.

Diese Hemmung besteht nun nicht blos im Gebietheder Rechtsphilosophie, das ja eben freywillig verlassenwird; unter ihr leidet eben so sehr die Behandlung despositiven Rechts. Denn es ist die Bestimmung des mensch-lichen Geistes, die höchsten Fragen nicht von sich zuweisen, und es kann nichts gedeihen, wo ihr entgegen-gehandelt wird. Wenn die geschichtliche Ansicht in ihrerLebendigkeit, Wissenschaft und Praxis versöhnt, so istsie es auch, die starr und abstrakt aufgefaßt, die Kluftweiter befestigt, als sie je vorher bestanden. Selbst wodie neue Richtung durchdrang, ist bis jetzt nur eine treueAuffassung des Vergangenen oder äußerlich noch Beste-henden erreicht worden, ohne daß das Band mit dengegenwärtigen Verhältnissen und ihrem Bedürfnisse er-kannt wäre. Dahin führt der unläugbare Satz: daßein unauflöslicher Zusammenhang der Zeiten besteht,wenn er schulmäßiq angewendet wird. Außer dem Ci-vilrecht, wo Savigny die Bahn brach, ist es aber bisjetzt noch gar nicht gelungen, die geschichtliche Bchand-lungsweise einzuführen. Im Staatsrecht, Criminalreckit,der Encyclopädie sehen wir überall einen vergeblichen