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3 (1839) Dritter Band. Eag-Fut / bearbeitet von einem Vereine von Landwirthen und Gelehrten, herausgegeben von F. Kirchhof
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Forst.

len, wenn bedeutende Forste verkauft werden, beschränkt sich der Holzabsatz,im Ganzen genommen, auf den nachhaltigen jährlichen Materialetat. Indiesem Falle ist die Berechnung des Capitalwerthes sehr leicht, indem bloßder jährliche nachhaltige Naturalertrag ausgemittelt, der Geldwerth dieserHolzmassen nach den Localpreisen berechnet, der Werth der allenfalsigen Ne-bennutzungen dazu gezählt, sodann die Verwaltungs-, Kultur-, Steuer- undandere Kosten abgezogen zu werden brauchen, wo sodann der Rest als dieZinsen des Capitals zu betrachten ist, das der Wald werth ist. Kann aberjährlich mehr Holz verkauft werden, als der nachhaltige Ertrag, so giebt diesdem zum Verkauf gestellten Forste einen weit Hähern Werth. Denn je schnellereine große Masse Holz versilbert werden kann, desto größer wird das binnender Umtriebszeil zu erlösende Geldcapital, indem an der Holzmassc oderam Holzcapitale höchstens ^ soviel, und meistens nur 4 der Zinsen zuwach-sen, die man aus einem Geldcapitale ziehen kann. Es ist daher rathsam,unter sonst geeigneten Umständen so viel Holz schnell zu verkaufen, als ge-schehen kann, ohne die Holzpreise so herunter zu drücken, daß dadurch derGewinn verloren geht. Muß dadurch auch der Gelderlös aus Holz in derFolgezeit geringer werden, so sind doch durch den unverhältnißmäßig zu star-ken Holzhieb die Geldzinsen aus den abgetriebenen Forsttheilen verdoppeltund verdreifacht worden, wenn anders der Gelderlös auf Zinsen angelegt istoder Schulden damit bezahlt worden sind. Außerdem wird jener beträchtlicheVortheil noch dadurch vergrößert, daß die jungen Bestände, die nach demAbtriebe des verkauften Holzes entstehen, den gewöhnlichen Zuwachs geben,durch dessen Hinzurechnung der Gewinn noch viel größer wird. b) Diefreie oder beschrankte Disposition über ein zum Verkauf ab-zuschätzendes Forstrevier. Oft erlaubt es die Localität nicht, oft aberist es verboten, Waldgrvnd anders, als zur Holzzucht zu benutzen; oftkann der Käufer aber auch ganz willkürlich über den Waldboden disponiren,da ihn weder Gesetze, noch Servitutbcrechtigte u. s. w. daran hindern.Wenn sich im letzten Falle der ganze Wald oder Theile davon zu einer ein-träglichen Benutzung als Wiese oder Feld eignen, so wird sie der Verkäufernicht als Waldboden hingeben wollen, und es müssen dann dergleichenGrundstücke nach landwirthschaftlichen Grundsätzen abgeschätzt, und der Werthdes Bodens, nach Abzug der Rodungskesten, ermittelt werden. «Z DerZinsfuß und die Zinsrechnung. Bei der Waldwerthberechnung istes von der größten Wichtigkeit, welcher Zinsfuß zum Grunde gelegt werdensoll, und ob nur einfache oder Zinseszinsen berechnet werden sollen. Ge-wöhnlich werden 5 Pcocent Zinsen zum Grunde gelegt; doch dürfte es bil-lig sein, dem Waldkäufer die weiterhin zu erwähnenden Vergütungen undVortheile, als Entschädigung für die mühsamere Verwaltung des Waldcapi-tals und für mögliche Unglücksfälle u. s. w., denen die Waldungen ausge-setzt sind, zu bewilligen. Im Betreff der Zinsrechnung sind die Meinungengetheilt; doch dürste die Anwendung der einfachen Zinsrechnung die cmpseh-lenswsrthere sein. <I) Die Vergütung wegen möglicher Unvoll-kommenheit und Unglücksfälle, bei Berechnung des Werthesjunger Holzbestände. Die jungen Holzbestände sind nicht allein, bissie Haubar werden, mancherlei Gefahren unterworfen, sondern auch, wennsie jetzt vollkommen erscheinen, können mehrere davon bei ihrer einstigen Han-darbeit doch mehr oder weniger unvollkommen sein, besonders kann der Er-trag der periodischen Durchsorstungen bei manchen Beständen nicht so aus-