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Encyklopädie der Forstwissenschaft / von G.W. v. Wedekind
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Lehre von der ForstwirthschaflSvolizei.

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die bloße Fläche in der geeigneten Große an den geeigneten Orten erhält, alsodie Ausrodung des Waldes, die bleibende Verwendung seiner Fläche zu andererNutzung (z. B. zu Feld) von Erlaubniß der Forstpolizeibehörde abhängig mache,sondern sie muß auch auf einen möglichst vollkommenen Holzbestand und mög-lichst pflegliche Behandlung desselben hinwirken. Es liegt dieß zugleich auchaus dem Grunde im dringenden Nationalintcressc, weil der Waldbetricb überallda, wo die Bewaldung sich nicht auf absoluten oder unbedingten Wald-boden lm. s. Nr. 4. des K. 3. S. 19) beschränkt, sondern das Bedürfniß (1)und (2) die Ausdehnung der Bewaldung auch ausbedingten" Waldbodcnerfordert, wo also der Waldbetrieb mit Verlust für die Nation, wie für denWaldeigcnthümer, verbunden ist, dieser Verlust durch möglichst hohen Holzer-trag, vermindert und hiermit das Bedürfniß an Waldflächc möglichst vermindertwerden muß. (M. s. d. fvrstl. Statik §. 119. rc.)

4) Hieraus folgt zugleich, wie die Forstpolizei auch darauf zu wirken hat,daß ein solcher Boden, welcher sich zu Waldbau unbedingt mehr eignet (Nr. 4.des §. 3.), diesem gewidmet, dagegen solcher Boden, welcher vorthcilhafter zuanderer Kultur verwendet wird, in vcrhaltnißmäßiger Ausdehnung vom Wald-verbande freigegeben werde.

5) Der Bcwirthschaftung, welche den höchstmöglichen Ertrag bewirkt undMit der möglichst kleine» Fläche die größtmögliche Wäldwirknng hervorbringt,ist die Walddevastation entgegengesetzt. Der wörtlichen Auslegung nachist darunter die Verwandlung des Waldes in eine Wüstung zu verstehen, demSinne nach in einen Zustand, wodurch er außer Stand gesetzt wird, die vonihm verlangten Dienste zu leisten. In letzterer Beziehung ist der Begriff vonDevastation relativ: a) hinsichtlich der Art der Dienste oder seiner Bestim-mung, d) hinsichtlich des Grads von Verminderung der Dienstleistung oder vonUnfähigkeit, e) hinsichtlich der Dauer der Unterbrechung der Dienstleistung. Da-her kaun z. B. eine Devastation dem Scrvitnt-Berechtigten gegenüber stattfin-den, wenn sie dem Gemeinwohl gegenüber noch gar nicht eingetreten ist; auchder umgekehrte Fall ist möglich.

8. 85. Von Beaufsichtigung der Waldwirthschaft der Privaten.

1) Die Freiheit der Benutzung des Privateigenthnms darf nicht ohneNoth beschränkt werden. Man muß daher vor Allem untersuchen, ob und inwie fern nicht schon das eigene Interesse der Privatwaldbesitzer und somit derenfreies Schalten und Walten zu den nach §. 84. erwünschten Ergebnissen führen.Diese Untersuchung hat (übereinstimmend mit der Erfahrung) zu folgendenErgebnissen geführt: n) das Interesse der Privatwaldbesitzer heischt bet noch sohohen Holzpreisen öfters die Ausrottung des Holzbestands und ist keine Bürg-schaft für Erhaltung des dem Gemeinwohle zusagenden Waldreals an dengeeigneten Orten; l>) die Unitriebszeit und Betriebsarten des höchstenNaturalholzertrags sagen sehr häufig dem Vermögen und dem Interesse derPrivatwaldbesitzer nickt zu; o) derselbe Fall tritt öfters hinsichtlich der Hiebs-arten, welche den höchsten Naturalertrag bedingen, und überhaupt hinsicktlichder zum Flor der Waldungen erforderlichen Waldpflegc ein; ä) die Beobachtungder Nachhaltigkeit ist dem Privatinteresse untergeordnet und dieses nach Um-ständen, wie sie in der Praxis häufig eintreten, vielmehr zur Devastationgeneigt; e) obgleich in neuerer Zeit die Momente, welche die Holzcultnr demzeitlichen Geldinteresse empfehlen, viel bedeutender geworden sind, häufigerund in ausgebreiteterem Maaße vorkommen, so gibt es doch neck immer vieleFälle, worin die Holzcultur überhaupt, insbesondere der Wiederanbau der