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Französische Verfassungsgeschichte von 1789-1852 : in ihrer historischen Aufeinanderfolge und systematischen Entwickelung / dargestellt von Simon Kaiser
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II. Der Staat und die Regierung.

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der Steuern vorbehalten, eine gehässige und von ihnen gehässig ausgeübteTheilnahme, da sie eintrat, wenn sich Widerstand gegen das Steuerzahlenerhob. Deshalb wurden sie in Verbindung mit dem Militärorganismusmit all den ZwangSmaßregeln betraut, die nöthig wurden, um jenen Wi-derstand zu überwinden. Die Art, wie dieses geschah, machte sie dem Volkeverhaßt. Ihre Bezeichnung geschah in den Generalitäten des Innern aufVorschlag des FinanzministerS, in den Grenzprovinzen auf den Vorschlagdes Kriegsministers, da sie in enger Verbindung mit den Truppen standen.Insoweit standen sie auch unter dem Kriegsminister, während sie imFinanziellen ihre Befehle vom General-Controleur erhielten.

In Bezug auf die Art und Weise der Verwaltung ist aber eine Unter-scheidung zu machen zwischen den Ländern, welche Provinzialstände besaßenoder nicht. In den letztem stand zwischen dem Lande und dem KönigeNiemand als seine Beamten. Diese in der obenangcgcbencn hierarchischenGliederung besorgten die ganze Verwaltung. Anders war es in den Län-dern, wo Provinzialstände bestanden, d.h. Versammlungen der Ab-geordneten der die Bevölkerung bildenden Stände, denen besondere Rechte,die sie schon früher hatten, belassen worden waren, und zwar im Interessedes Königs. Hatte sie dieser von einer allgemeinen Mitwirkung alsStände des gesammten Reiches ausgeschlossen, so mochte er sie, zu Pro-vinzialvcrwaltungen herabgesunken, gerne dulden. Ihr Anspruch auf Exi-stenz bestand in den bei der Erwerbung der einzelnen Länder bewahrten odererhaltenen Bewilligungen. Sie bestanden in den großen Provinzen vonLanguedoc, der Bretagne, Burgund, Flandern und den minder bedeutendenvon Cambresis, Foir, den Grafschaften Bigorre, Marsan, Soule undLabour, der Vieecomtei von Nebonzan, den Ländern Bearn und Nicder-Navarra. 1779 versuchte man dieses Provinzialständesyftem in den Gene-ralitäten von Bourges und Montauban einzuführen, in der Art, daß derKönig 3 Geistliche, 3 vom Adel und 8.aus dem dritten Stande ernannte,die nach Köpfen stimmen sollten. 1789 war die Ausdehnung solcher Ständeeiner der Verbesserungsvorschläge des Königs. Ihre Rechte und Pflich-ten waren folgende. Sie konnten mußten über die neuen Steuern ab-stimmen und dem Könige ein Geschenk gewähren. Ihr Widerstand nützteaber nichts, noch durften sie das Geschenk verweigern. Auf kluger Unter-werfung gegenüber der Macht des Königs beruhte ihre formelle Eristenz,die dann in der Verwaltung von Bedeutung wurde und dem General-In-tendant eine schwache Betheiligung ließ. Sie bestimmten die Vertheilungfast aller Steuern unter die Pflichtigen, erhoben mehrere davon zu ihrem