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Es kann nämlich jeder Boninhaber, gleichviel welcherArt, Capitalisations- oder Ersparniß-Bons, Bons zu100 Fr., zu 500 Fr. und zu 5000 Fr., ohne die voll-ständige Capitalisation abzuwarten, den Rückkauf seinesTitels zum wirklichen Werthe, welchen er am Tage desRückkaufes hat, verlangen.
Diese Capitalisationsbons oder Ersparnißbons be-sitzen, wie wir bereits gesagt haben, einen von Jahr zuJahr durch die Kraft der Zinseszinsen zunehmendenWerth.
Nun kann die Gesellschaft jederzeit die Bons, derenRückkauf verlangt wird, entsprechend einem Tarife,welcher die Capitalisation umfaßt und alljährlich fest-gestellt wird, zurückkaufen.
Da aber der Rückkauf von einem oder mehrerenBons vor dem Fälligkeitstermin ihr die Nothwendig-keit auferlegt, für eine gewisse Summe Werthschristen,welche für die Capitalisation verwendet werden, zu ver-kaufen, so mußte die Gesellschaft bestimmen, daß imFalle des Sinkens dieser Werthschriften, der Inhabereines znm Rückkauf gebrachten Bons einen der Cours-differenz entsprechenden Abzug zu tragen hätte.
Diese ganz ausnahmsweise Bedingung hat übrigenskeinen andern Zweck, als den Fonds, welcher dasEigenthum der Boninhaber ist, zu sichern.Sie ändert nichts an der Anwendung des Grundgesetzes,