117
Die in dieser Weise gekauften Bons werden ver-nichtet. Zu Gunsten der Gesellschaft wird der Werth,wie er am Tage des Kaufes gewesen, vorn Betrage derin Capitalisation begriffenen Summen abgezogen.
Art. 14.
Die zur Capitalisation verwendeten Beträge sollenin Grundstücken, privilegirten oder auf erste Hypotheklautenden Schuldverschreibungen, Obligationen des (lrsäiblonoisr äs Brunos oder der Lunczns pz'potpsvnirseis Grünes, Renten auf den französischen oder jedenandern Staat, wo die Gesellschaft einen Geschäftssitzhat, Schatzbons oder anderen vorn Staate geschaffenenoder garantirten Werthtiteln, Aktien der Lunezus äsb>uus6, Obligationen der Departemente, Gemeindenoder Eisenbahngesellschaflen, welche ein vom Staategarantirtes Zinsenminimum haben, angelegt werden.
Die Anlage dieser Beträge hat halbjährlich am 30. Juniund am 31. Dezember jeden Jahres stattzufinden.
Art. 29.
.Er (der Verwaltungsrath) nimmt als
Depositum alle Summen, welche ihm für die Wieder-erstelluug und Rückzahlung von ausgegebenen, gefährdetenund Verlornen Beträgen eingezahlt werden; er regulirt,im Einverständniß mit den Fideikommissären, die Ver-wendung gedachter Summen entsprechend den Bestim-mungen des oberwähnten Art. 14. Er ändert dieseVerwendung, wenn er es für die Betheiligten hinsichtlicheiner ergiebigeren Wiederverwendung und zwar stets imEinverständniß mit den Fideicommissären, für nützlich hält.