Des Königlichen Berg-Rechts.
Kön.
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Nachlas»
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«türtcn
Wasser
nöhlige»
3eche„.
Und Lehn zueignen und verschaffen/ daßdasseiblge Wasser auff der Gewercken Gefahrund Unkosten / von denen sich der Schadenher geursachet / widerum gewaltiger und he-rauß gezogen werde.
Da aber befunden/ daß es ein gemein Was-ser wäre / und nicht zuerkennen und gründlichzu urtheiln/ob es diß oder jenes Lehn erttän-cket / auff diesem Fall/ soll ein jedes Theilsein Wasser selbst zuhalten/in seine eigeneSümpffe zuführen / darmit andern Zechendardmch nicht Schaden zugefügt / gewiesenwerden / und auff daß man auch / wann dieWasser also unterschieden seyn / einen Scha-den von dem andern desto besser erkennen mag/so sollen obbemelter Gestalt alle Wasser soandern Schaden tbun/geurtheilt/und da-rüber erkandt werden.
^ Noch tragt sichs bißweilenzu/daß dieWas-ser also überhand nehmen / daß weder Künstenoch andere Eeschickligkeit helffen / und dieGewercken auß der Ursachen keinen ÜberlaufsoderGewinn von Ertzt haben können/unv letz-lich des übermassigen Wassers halben garaufflassen müssen.
Auff daß aber unser Bergwerck nicht garzu boden gehen/so achten wir besser zu seyn/daßdieselbigcn verlassene Zechen umb unserRecht und Gcbür/ als umb den achten Therl/DaS Äuss. wiederum erblich verlihen werden. Solcheslasse,, der sol zuvor durch unsere Amptleute / Ge-»öhtiqe« schwor ne / und der Raths verwandten derLe-beu Stadt-Bebencken/Besichtigung und zeitige»
Rath berathschlaget werden,wichla- so es also zu thun/ im Rath befunden/
so sol entweder alsdann ein Lehn allein / odekderen viel / oder ein gantzer vermessener Bergmit seinen zugehörenyen Lehnen/auch unse-re Kön. Lehn und Ubcrscharn l sambt derSerrschafft und der Bürgerlichen / um un-ftr Erb Recht wiederumb verliehen werden.Da es aber die Gelegenheit geben wil/ so sol-len unsere Ampt-Leute bißweilen viel vermes-seneBerge und Fund-Gruben zugleich undauff einmal / oder eine nach der andern/end-lich wie es sich schicken will / erblichen um. einen namhafften Theil unserer Gebühr zuKerBür- verleihen/Macht und Gewalt haben. Wirsoll /werden aber glaubwürdig berichtet/ daßctli»Domett Rahts - Verwanren der Städte / diesenhübeMx unsern verleihen ohne Grund und gute Ur-«»e. fachen zu entgegen seyn / und varwieder rede»
sollen/und sich einer besondern Freyheit/diesie in ihren Lehn zu haben vermeinen / nch-men und trösten / der wir ihmn hiermit inihren Bürgerlichen / dieweil diese unsereSatzung alle sieben Lehn eines vermessenen1 Deines/ja auch unsere Lehn mst einschleust/auff berührtem Fall gar nicht geständig seyn/Und thun solches mit Grunde der Rechten /'daß da saget. Wer einem andern ein Ur-theil oder Recht setzet / der ist dasselbige Rechtauch zu lepden schuldigWann nun die Bürger oder Rahts-Ge-schworne der Stadt / ihreLehn nimmer baue»
wolten/ und hätten doch keine erbare undehchafften Ursachen/ihres nicht bauens / die'ie entschuldigten Soffen wir darumb un-erer zustehenden Gebühr und Urbur beran-rrt seyn? mit Nichten. Es soll allewege dergemeine Nutz / den eigenen vorgezogen undhieher geachtet werden/und soll also der B'i- sottligkeit nach/ auff diese Meynung der Bür- aik rvegeger Nachlässigkeit/unserm zustehenden Cain- Mgehen.mer-Gutund Nutzung / keinen Inhalt thun/oder Schaden gebahrmUnd darumb / so offt forthin die Bürger-Lehn/als lange ungebauet liegen / daß sieuns zuerkandt/ und in unser freyes Gefallenseyn / so sollen unsere Ambtleute dieseibigen/gleichsals wie andere Lehn richten und hal, MW -tcn / dann wo gleiche Ursachen seyn / da soll UrftrchKauch gleiches Rechtgebraucht werden.
Wann auch die Raths-Geschwome ihreLehn nicht bauen wolten/und andere angeran-tzende Gewercken / die ihre Lehn obberürrerGestalt empfanger hätten./ fingen an dasWasser zuziehen / und würden über dieBür-ger klaghafftig / so sollen unsere Ampieutöüber sie/ gleich wie über andere / gebürlichRecht ergehen lasten-
Und warlich/es stehet den Raths-Ge-schwornen übel an / daß sie denen Leuten / soauff gute Treu und Glauben/ ein Jahr/drey/mehr oder wemgcr/m ihrenGkuben ohneMännigliches Einrede gebauü/und nun al-lererst i da sie Ertzt troffen haben / ihnen Ein-halt thun/ und von ihren-Oertern abbtreibeftwollen. Dieweil doch zu Berg-Rechtversehen ist/ daß ein jeglicher / der sich einetGerechtigkeit in einer Gruben rühmet oderanmasskt/ und ein anderer dieselbige Grube ■von dem rechten Verleiher ordentlicherMeise auch in Lehn empfinge / ohne man«nigliches Einrede sechs Wochen lang stetsbauete / daß alsdann des ersten Und älternLehn-Trägers Recht erieschen/ und dem Verz-Hg-andern jungen Lehn-Träger ferner kein In- eben wollt
halt geschehen soll / von Berg-Rechts we-■gen- Verzug
Es wäre dann / daß der erste und altere *****Lehn - Träger / rechtmässigeund ehehaffte Ur-sachm/die/ihm die Einrede zu thun verhinderthätten / auffbringen und mit Ä-arheit dar-thun tönte / dann wir wollen / daß unsereBerg-Recht / den Wachenden/ und nichtden Schlaffenden zu Hülste kommen sollen/und es will die Nachlässigkeit im Bergwerckbauen / mehr dann in andern Sachen schäd-lich seyn.
Wir setzen und ordnen auch / daß mjcg*liebe Erb-Fundgrube/ ihre rechte gebürlichsMaasse und Unterscheid ordentlich habe»und halten sol. Und keiner/Gerechtigkeit £2 Mgegen andern / es sey in alten Gebrauchen FNndgruSoder andern Sachen / ausser berührter ihrer «»sserhgl»Maassen und Loch-Steinen / sich anmaßeoder unterfahr / dann alleine der gebürsichen £,«2?Wasser-Steuer oder Nutzung / so ihr «Hdem ertrauckten und verlassenen Feldern / so
simß
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