Bergwercks Sanct Ioachlmöthal. 4»
Der Bergmeister soll auch / in Bestatt!«Ken der alten Zechen / in ein sonderlichBuch eigentlichen verzeichnen lassen / durchWelche Geschworne / und in welcher Zeitdir alten Zechen frey gemacht seynd worden.
Auff oben bemelten verleihe Tag/ derglei-chen aust den Sonnabend nach dem An-schnidl/ sollen alle gegebene Fristen / Steuerund Nachlassungen verzeichnet und ve: le-sen / Schiede und Verträge beschlossen /und ordentlicher Weise / inmassen hievomms Bergschreibe-rs Befehl zubefindm/ einge-schrieben werden.
nommen / dcnselbigen Zubuß - Brieff vierWochen stehen / und welche alte verzubu«ste Gewrrcken / ihre Theil bauen wollen / diesoll er darzu kommen lassen / er soll auchnicht gedrungen seyn / in denselben vier Wo«chen / die Zeche zubelcgen.
Der ii. Artickel.
Don Zechen so zwischen der Rech-nung liegen bleiben / und baldwieder auffgcnommenwerden.
Der p. Artickel.
Von den Berg-Büchern.
Er Bcrgschrribcr soll über alle-Iristung und Steuer über alle"Schiede und Verträge / wenn/,11110 wie die gegeben werden/zu jeglichen Sachen/ «in son-derlich Buch haben / wie obenauch verordnet / zu denen soll ein Kasten/oder eine Lade verordnet werden / darzu derBergmeister einen / und der Bergschreibcrauch einen Schlüssel soll haben / darein siealle mal die Bücher / so man deren zumEinschreiben nicht bedarff / v rschliessen sol-len.
Und so jemand zu seiner Nothdurfft inoben bemelten Büchern / Registern undRecessen etwas zu suchen oder außzuzeich-nen begehrte / dem soll es umb sein Ge-bühre wicderfahren / und der Vergmeisterund Vcrgschreiber sollen niemands wegern /Unterricht zu thun / oder auch das Berg-buch in Artickeln / darinnen es einer bedorffftn würde / zuvor lesen lassen / was / undwie Vorlieben ist rc. Damit ßch jederman sei-ner Nothdurfft darnach habe zu richten.
Was aber dem Bergschreiber von einemjeglichen Stücke / ein »oder außzuschreiben /deßgleichen von suchen undandem gebühret/das findet man hievom am Ende seines Be-fehls/ davon seiner Besoldung gemeldet wird/klarlich verzeichnet«
Der »s. Artickel.
Wie sich, der Auffnehmer alter Zc«chen halten soll.
>Jn jeglicher Auffnehmer al*iW Zechen / so in unserm| freyenunbauhafftig gelegen/soll von Stund an/ so er^crselbigrv eine/ durch hie--d.^Geschworne frey gemacht \auffgenvmmen und bestätkiget hat / üffrnt-M an gewöhnlichek Stelle / einen Zubuß.Bneff anschlagen / welche Zecht er auffge«
i| ^ Zechen zwischen und in»rrhalb nechst verschienener)und folgender Rechnung sie*Mn blieben/ und wicderumbssrey gemacht und auffge»mommrn würden / auff denFall soll niemands der seine Theil / lautunserer Ordnung / auff icgliche Quarralmit Zubuß »erlegt (ob auch zwischen dcr-selbigen und folgenden Rechnung die Zechehegen bliebe / frey gemacht / wieder auff-genommen und Zubuß angelegt würde) die»selbigen seine Theil versäumen noch verlie-ren / sondern so drrsclbige seine Theil / dieer an nechst zuvor angelegte Zubuß verlegt/auff folgendes Retardat darnach, was Mil-ler Zeit angelegt wäre / oder auff das mahlangelegt würde / laut unser Ordnung/ mitZubuß verlegen wird / der / oder ditselbi-gen sollen bey solchen ihren Theilen ble:-den / daß aber auch dem Auffnehmer kei-ne Verkürtzung geschehe / soll keiner ge-drungen seyn / solche Sechen / die zwischender Zeit / und der Rechnung liegen blie-ben / und wiederumb auffgenommen wer-den / biß zu nechster Rechnung / nach demAuffnehmer, zu belegen.
Es soll aber auch niemand die zu bauenund zu belegen darmit verbotten seyn.
Es soll auch ein jeglicher Auffnehmer al-tcr'Zechen / die angelegte Zubuß auffs Frey-machen/j so viel derselben gefallet, zuverbauen,und zuverrechnen schuldig seyn.
Der Bergmeister soll auch in solcher,Fällen, üb gleich der Zubuß. Brieff aust«Freymachen vier Wochen gestanden , vorobbrrührter Zeit , nehmlich dem mchsifvl.gendrn Retardat / damit Trfemanb unwis-send umb seine Theil kommen möchte/keine neue Gewerckschafft in«Eegenbuch verleibenlassen»
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