Band 
Erster Band.
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deutsche Verfassung am mehrsten dazu geeignet gewesen sey»den Bergbau in Flor zu bringen, und die unterirdischenSchätze am vollkommensten, d. h. mit dem größten Vortheilefür den Staat im Allgemeinen, zu benutzen?

In allen größeren deutschen Staaten ist es nämlich,wie im Königreiche Preußen, Jedermann gestattet, ein Berg-werks-Eigenthum zu erlangen, weil die Fürsten von demSysteme der Bergfceiheit ausgegangen sind. Der Bergbau-lustige erhält die Erlaubniß vom Staate, die unterirdischenSchätze aufzusuchen (zu schürfen) und sie, wenn er siegefunden (erschürft) und wenn sich ihre Bauwürdigkeit,so wie die Zulässigkeit der Gewinnung, nach den bestehendenGesehen durch die Besichtigung der Bergwerks - Beamten(durch den Augenschein) ergeben hat. als sein Eigenthumzu begehren (zu muthen); worauf ihm die Zusichcrung dergemuthelen Grube (die Belebnung und Bestätigung) unterden von den Gesehen vorgeschriebenen Bedingungen, vomStaate, oder von der vom Staate eingesetzten höchsten Berg-werks-Behörde ertheilt wird.

Dieser Einrichtung sind die übrigen europäischen Staa-ten mehr oder weniger gefolgt, weil man erkannte, daß derBergbau nur bey einer solchen Verfassung gedeihen konnte.Die Gegner dieser Verfassung führen den alten römischenStaat und Englands Verfassung als Beweise für sich an.Aber auch bey den Römern konnte der Grundbesitzer, wenn,r nicht Bergbau treiben wollte, gezwungen werden, die un-ter seinem Grund und Boden befindlichen Schätze durch einenAnderen zur Benutzung bringen zu lassen; folglich hatte auchder römische Staat durch dieses Gesetz die Fossilien für denGegenstand einer allgemeinen Benutzung anerkannt.

Was aber die Englische Bergwerks-Verfassung betrifft,so ist dieselbe höchst unvollkommen zu nennen. In einigenGegenden des Reichs wird der Bergbau als Regal behandelt.