Der ander Theil dieser Bergkordnungsagt228Wm andern ein Verschreib oderNachlassung Buch.Jerinnen werden verschrieben die Zechen/ was ein jegliche für Felt hat/ vndSwie sie ihre zugehörende Massen, die sie Wassers halben oder sonst nicht belegen kön-nen, vnd auff die Stollen oder Fellörter warten müssen, Quartalich bawhafftig er-halten/ damit das sie ihnen von andern nicht können frey gemacht werden.In diesem Verschreibbuch werden auch der Zechen Fristen, wann etwa eineWassers vnd Vngewitters halben, oder aber, so darauff kein Gelt vorhanden, vnndder belehnung gefristet wird, von einem Quartal zum andern verschrieben.Deßgleichen werden auch darinnen verzeichnet/ die stewren zu Schächten,Wasser, Hallen, Stollen, Fellörter vnd Gesencke, wie sie auff erkendniß des Bergk-meisters vnd der Geschwornen, den Zechen auffgelegt werden.Zu dritten ein Vertrag BuchArinnen werden beschrieben die Abschiede der Partheyen, so da in Bergk-sachen irrig gewesen, wie vnd welcher gestalt sie vertragen vnd verglichen seyn, Hie-rinnen werden auch verzeichnet, wann einer dem andern Arrest vnd Kummer auffZechen, Bergktheil, Hütten, Puchwerck vnd dergleichen thut.Zum vierdten ein Recess Buch.EJerinnen wird verzeichnet, auff jede Bergk Rechnung der Zechen Bergk-kost) Hüttenkost, Item was für zubuß angelegt gewesen, vnd wie viel Kuxe vorle-get seyn worden.Item was im selben Quartal von jeder Zeche für Silber/Bley/Glöt vndKupffer gemacht, vnnd was eine jede Zeche in derselben Rechnung für Schult oderVorath behalten hat.Vm funfften sind die Gegenbücher.Arinnen findet man verzeichnet alle Gewerckschafften der Zechen/ vnndwird darinnen auff eines jeden Gewercken ansuchen vnd begeren seiner Theil, Oberdieselben verkaufft oder verschenckte Wann ihm dieselben sind zu: oder abgeschriebenworden?DVm sechsten ein Handel BuchArinnen findet man die Rathschläg vnd bedencken/ was der Bergkhaupt-man/ Bergkmeister vnd Geschworne, jederzeit des Bergkwercks vnd aller Zechen ob-liegende noth/ mangel vnd gebrechen halben/ handeln vnd beschliessen.Der 18. Articul.Von Gewerckschafften ins Gegenbuchzu antworten/ vnnd wie viel Kuxe oderTheil eine jede Zeche haben sol.Dann Zechen, Massen, Stollen vnd Lehn, obberürter weise bestetiget,vnd ins Bergkbuch einverleibt worden seyn, dan sollen die gewerckschafften verzeich-net/ vnd dem Bergkmeister zugestellet werden/ der sol dieselbigen Zechen, wann vnndwie sie ins Gegenbuch kommen, mit vermeldung des Lehnträgers Namen/ in einsonderlich darzu verordnet Buch einschreiben lassen, folgendts mit seinem wissen insGegenbuch einzuvorleiben, befohlen werden.Auch
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Buch
Bericht vom Bergkwerck, wie man dieselben bawen und in guten Wolstandt bringen soll, sampt allen darzu gehörigen Arbeiten, Ordnung und rechtlichen Process / beschrieben durch G. E. Löhneyss
Entstehung
Seite
228
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