so
Glieder des Bereins.
sl. Abschnitt.
Handelsprivilegien ausschließen wollten, binderte dies Kaiser FriedrichII. ; in den Gesellschaften deutscher Kaufleute im Auslande hatten alledeutschen Kauffahrer gleiches Recht und gleiche Freiheit. Von einer be-sondern Aufnahme in die Vereinigung ist daher anfänglich nicht die Redeund erst später, als die Leitung des Ganzen mehr in die Hand einzelnerbevorzugter und mächtiger Vorstädte gelangte, suchten diese den Kreisder auswärts erlangten Berechtigungen enger zu ziehen und ließen nichtJeden mehr zum Genuß derselben zu.
Im Osten herrschten, nicht ohne den Neid Hamburg's und Bre-mens zu wecken, die fünf nordischen Seestädte durch gemeinsames IndischesRecht verbunden und an ihrer Spitze das reichssreie, muthige, han-delsthätige, gewerbfleißige, reiche, kluge und entschlossene Lübeck inihrem kühnen Unternehmungsgeiste den andern vor, und tagten und be-schlossen oft für alle. — Man kann fragen, welche Städte am Endedieses Zeitraumes als zu den Hansestädten gehörend anzusehen seien?Wenn man darunter versteht: welche hatten an den allgemeinen imAuslande, theils durch Herkommen, theils durch besondere Privilegienüberkommenen Handelsvortheilen Theil? so muß man sagen: alle nie-derdeutschen Kaufleute. Versteht man obige Frage aber so, daß man dieStädte wissen will, welche um diese Zeit im städtischen Verein warenund deren Abgeordnete auf den Tagfahrten wirklich erschienen, so kannman in den Jahren 1359 — 70 fast nur die östlichen oder wendischenStädte nennen, obgleich das Recht, die Tagfahrten zu beschicken, so all-gemein anfangs war, wie die Theilnahme an den Handelsprivilegien,ohne daß dies Recht jeder Zeit und von Allen ausgeübt worden wäre.In Friedensschlüssen und Verträgen werden in diplomatischer Schlau-heit die Hauptstädte namentlich aufgeführt, mit dem Zusätze „und diedazu gehören," und der Vortheil der Landstädte wurde stets wahrge-nommen, ohne daß die Ueberhebung der großen Seestädte sich zu ihrerVernachlässigung oder Ausschließung zu verirren wagte. Man kannalso wohl sagen: der gesammte niederdeutsche d. h. der sächsische undfriesische Volksstamm bildete den Verein; die Städte, Flecken, dieKaufleute in Sachsen, Westphalen,' Thüringen, Holland, Seeland,Friesland, Wendenland, Preußen, Livland; alle von ihnen ausge«