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Bericht der vom Schweizerischen Bundesrathe einberufenen Herren Rathsherr Geigy von Basel und Ingenieur Ziegler von Winterthur über die Ausführung eines Schweizerischen Eisenbahnnetzes in finanzieller Beziehung
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Punkte, wie es später in andern Verhältnissen die Noth-wendigkeit gebieten wird.

Im klebrigen wird diejenige Linie, selbst bei Eintrittjener bedauerlichen Eifersucht, unter allen den öffentlichenKredit zuvor erlangen, deren anwohnende Bevölkerungdurch die ersten Unterzeichnungen die stärkste Betheiligungzeigt. Die Resultate der technischen und finanziellen Ex-pertise werden auf diesen Entscheid einstießen.

In diesem ersten Stadium der Erörterung der schwei-zerischen Eisenbahnfrage mögen zu näherer Bestimmungder vorstehenden Ansichten folgende Grundsätze genügen:

1) Der Bund und die betreffenden Kantone sprechendie Zinsgarantie, welche sl psri zutzbercchncn ist, nurfür eine bestimmte Zeit aus, etwa für 60 Jahre.

2) Die Zinsgarantic erstrecke sich nicht bis auf jenenmöglichen Fall, in welchem der Rcndito einer Bahnliniederen Betriebskosten nicht decken würde.

3) Die Konzession wird ebenfalls auf eine bestimmteFrist, etwa auf 75 Jahre, ertheilt. Nach Verlauf der-selben hat der Bund das Recht, die ganze Bahn nachdem dannzumaligcn Schätzungswcrthe der Bahn und desMateriellen an sich zu ziehen. Will der Bund diesesRecht nicht ausüben, so tritt eine neue Konzession inKraft, über welche sich die Bundesbehördcn mit den Ge-sellschaften vereinbaren.

4) Der Bund überwacht sämmtliche Eisenbahnen imBau und Betrieb.

5) Der BundcSrath sowie die Zinsgaranten unterden Kantonen lassen sich in der Verwaltung einer jedenLinie vertreten.

6) Der Bundesrath bestellt für sämmtliche Eisen-bahnlinien eidgenössische Revisoren.