LöoiF inFrankreichwirbt umeinen ewi-SrnFrrdm.
Beschrei-bung Ap-penzrll.
214 _ *• Buch. Von Abbenzell. __
so wolle doch König Ludovicus Visen Friden nicht genehm halten/
dann ihme gänzlich zuwider wäre / daß er sich alles feines Recht-auf das Meyländifche begeben solle. Darum als die Eydgrnoffensich betreten sahen/wurdensie sehr entrüstet/ dröheten den Griffet»/wann der Fride nicht inner bestimter Zeit bestäthiget wurde /müß-ten sie solches mit ihrem Leben bezahlen/und beschlossen/ aufnach»sten Wintermonat von neuem in Franckreich einzutringm.
Jnzwüschen bewürbe sich der König ernstlich um einen ewigenFriden bey den Eydgrnoffen. Und wiewol die Artickel und Be»ding/ so der König den Eydgrnoffen fürschlug / ihnen gar nicht ge-fällig waren / jedoch dieweil man im Friden handlete/rathschlageteund unterschidenliche Tagleistungen hielte/ wurde das Geschäft auf-gezogen und die fürgenohmene Reis verhinkeret. In Visen Tag»satzungen ist auch Abbenzell zu einem Qrth der Eydgenoßschaftaufgenohmen worden.
Abbenzell.
Land Abbenzell ligt im Gebürg ob St Gallen / (s) an denhohen Alpen/ welche sie von den Gr«u-Bündneren unter»
scheiden/ hat 8. furmhme Flecken/ deren jeglicher seine Pfarr-Kirchen_ _ hat/
( a ) Von diser Landschaft findet sich die erste Nachricht in der Historie S.Galli,
welchem König Agebertu; von Allttraiien die Bergleuth jwüschm seiner Celtund dem Alpstein bey Abbenzell / welche Fiscalini Regii gewesen/ und un»mittelbar der Königlichen Cammer zugehört/ übergeben haben solle; In demüberigen Theil diser Landschaft sollen verschiedene Edclleuthe als sonderlich dievon Urstein / Aofenberg / Andrvpl / Oberberg/ Schwaitbel g / Helsten--bceg / Eppenberg / Glattburä und andere/ eigene Gerichte / Abben-Zkll/Hündrvxl/Urnaschen und Teufftn auch eigene Gewalt und Freyheitengehabt haben / und danahen die IV. Reichslandlein genemm worden seyn/danahrnsich auch schont. 1277. Land-Amman m dlsem Land benainftt be«finden Obgleich nun bey obiger DonationSigeberti nach Hotting. Helv»Rirchen-Gefch. l' om. i. p. 2; r.verschtdene Zweifel sich erzeigen/ so ist dochunlaugbar / daß das Stift St. Gallen schon von uralten Zeiten dort einigeRecht gehabt/ und nach und nach durch Vergabungen / lncoiponmg derPfahr-Pfründen / Kauff und andere Weg auch der Edelleuthen Recht so an sichgebracht/daß indem A.i; 66, errichteten Ablösungs» Brief des Todten «FalSenthalten / daß das Land Abbenzell in feinem Begnffnrir Leurhen / ©esrichten / Zwingen / Bannen/ hohen und nideren Dberkeiren / allenEhehasten/Eigenschaften und Gewaltsamen/Zins/ Zehenden/ gejst,und rvelrhchenLehen/ Ehrfchatzen/ Lallen/ Gelässenrc. vonAönnfch.