Buch 
Von dem Regiment der lobl. Eydgenossschaft : zwey Bücher, in deren ersterem ein kurtzgefasste politische Historie der helvetisch- und eydgenössischen Sachen ... in dem anderen aber eine Beschreibung der Eydgenossen Fridens- und Kriegs-Uebungen ... / von Josia Simlero ; nun aber mit erforderlichen Anmerckungen erläuteret und bis auf disere Zeiten fortgesetzet von Hans Jacob Leu
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_ Zürich/ Basel/ Schafshausen. _ 475

inder kleinen eins. Erstlich das Stadt-Gerichrhat iv.Mann/

zum Theil aus den Räthen/ zum Theil aus gemeiner Bürgerschafterwehlt. Dise urtheilen nicht allein um Bürgerliche / sonder auchum X4sle6rlsche (u) Sachen / und dann führt der Reichsvogtden Stab/ und führen die Laden-Herren die Klag durch denobersten Knecht / der samt seinem Fürsprechen zugegen stehet. ESwird auch solches Gericht öffentlich unter dem freyen Himmel ge-halten / daß jedermann zusehen mag.

Aber zu Zürich und Schaffhausen richtet der neue Rath über ?udas Blut/ (x)und führt der Relchsvogt oder Blut-Richter den »ndSchaG__ N n n r _Stab

auch über deren Form erkennet; Man kan aber von Visen Urtheilen/ wann «?»»es wichtige und erhebliche Sachen Betriff / appelhrcn; Sachen die unter io.

Pfund sind richtet der Schultheiß allein in feinem Hans; Das Gericht bestehetaus dem Schultheiß als ?rLÜäem,der auch in denen Fahlen / da es aufsEinstehen ankäme/ mit seiner Stimm das Mehr machen kan; und 12. Rich-tern / deren 6 . aus dem kleinen (darunter aber keine XIII. Rath:) und 6 .aus dem grossen Rath auch gemeiner Bürgerschaft genohmest werden/ je»doch mögend nicht Vater und Sohn / Schwaher und Tochkermann noch r. -Bruder neben einander darin» sitzen / und sind der Richteren rweyerley /nämlich i r. neue und ir. alte / weilen sie alljährlich aufIoh. Baptist ab»wcchßlen. Zu disem Gericht aber gehören auch Gericht-Schreiber und 4*

* bestellte und salarirte Redner / welche man Amtleuth und den ersten darvonden Frey »Amtmann nennet; Selbiges sizet wöchentlich zwey mal.

<u) Solches stehet vermahlen dem kleinen Rath so wol über die Fahlin der Stadt als auf der Landschaft zu / doch hat das Stadt» Gericht annochein erweichen Schein oder Merckzeichen von disrr ehmaligm Besilgsame/daßan dem Lxecuüons-Tag die Malefitz-Person öffentlich vor selbiges gestellt/angeklagt / verfürsprechet/verurcheilet/ und von dannen zum Richt« Platzabgeführet wird.

(x) Oben ist angedeutet / daß der neue Rath zu Zürich über das Blutricht« / und geschihet solches folgender Gestalt : Daß über alle in derStadt und Landschaft ( auffert denen Städten Winterthnr und Stein amRheyn / auch denen VogtheyenKyburg und Grüningen / die eigne Malefitz«

Gencht haben:) vorfallende Malefitz-Fahl der ganze kroceH durch die altund neue Rath bis zu der End - Urtheil zugleich geführet / und wann es da«hin komt/dann vor beyden Räthen in die Frag gesezt wird / ob die Beur»theilung dem neuen Rath übergeben werden solle oder nicht? nach dessen Er«kanntnuß dann die alte Räth auch der regierende Amts-Bürgermeister ablrit»tet / und die übrige neue Räth nebst einem Seckelmeister ( welche ohnerachtetsie nickt des neuen Raths dennoch alternando prTüäiren/aber den Xiteleines Reicks«Vogts nickt mehr sichren-.) allein sizen bleibet; Worauf dannm dem vornehmsten der neuen Rathen dem Seckelmeister durch Ukberlieffe«